Urteil
(2A) 172 OJs 26/16 (3/16), 2A 172 OJs 26/16 (3/16)
KG Berlin 2a. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0301.2A172OJS26.16.3.1.0A
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Leitsätze
Die nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB strafbewehrte schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person - wozu gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei zählen, die die Waffen gestreckt haben oder die in sonstiger Weise wehrlos sind - erfasst auch Verstorbene (Anschluss an BGH, 8. September 2016, StB 27/16, NJW 2016, 3604 und OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, 5 - 3 StE 2/16 - 4- 1/16, NJ 2016, 514).(Rn.70)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Kriegsverbrechen gegen Personen in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von
einem (1) Jahr und acht (8) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Strafvorschriften:
§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 6 Nr. 3 VStGB;
§§ 52 Abs. 1, 2. Alt., 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Kriegsverbrechen gegen Personen in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem (1) Jahr und acht (8) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Strafvorschriften: § 8 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 6 Nr. 3 VStGB; §§ 52 Abs. 1, 2. Alt., 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Gegenstand des Verfahrens ist die Begehung eines Kriegsverbrechens anlässlich der sogenannten „Schlacht um Tikrit“ im Irak. Als Angehöriger der irakischen Streitkräfte hielt der Angeklagte im März 2015 die vom Körperrumpf abgetrennten Köpfe zweier gegnerischer, in der Schlacht gefallener Kämpfer der Terrormiliz „Islamischer Staat“ an den Haaren in die Höhe und ließ sich in dieser Pose fotografieren. I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten 1. Der 28 Jahre alte Angeklagte wurde am ... in ... (Irak) geboren und ist irakischer Staatsangehöriger. Als drittes Kind in einer siebenköpfigen Geschwisterreihe wuchs er in familiär geordneten und recht wohlhabenden Verhältnissen in einem großen Haus in B. auf. Sein Vater ist leitender Angestellter in einer Bank in B.; seine Mutter ist Hausfrau. Bis 2003 besuchte der Angeklagte in B. die Mittelschule. Aufgrund der problematischen Lage im Irak nach der Entmachtung Saddam Husseins war es dem Angeklagten nicht möglich, nach dem erfolgreichen Abschluss der Mittelschule eine weiterführende Schule zu besuchen oder eine reguläre Ausbildung zu beginnen. Vielmehr musste er verschiedene Aushilfstätigkeiten annehmen und so zum Lebensunterhalt seine Familie beitragen. 2011 wurde er von Kriminellen in B. entführt, die von seiner Familie ein Lösegeld für seine Freilassung forderten. Nach einem Tag wurde er wieder freigelassen. Deshalb und aufgrund der unsicheren Lage im Irak wollte der Angeklagte nicht mehr in B. leben und reiste sodann in den Libanon aus. Dort verbrachte er etwa ein Jahr und beantragte, in die Vereinigten Staaten von Amerika auswandern zu dürfen. Sein Vater bat ihn aber, wieder zurück nach B. zu kehren, was der Angeklagte auch tat. In B. begann er sodann eine Ausbildung zum Bankkaufmann in der Bankfiliale, die von seinem Vater geleitet wird. Diese Ausbildung hat der Angeklagte erfolgreich abgeschlossen. Im August 2013 ehelichte der Angeklagte die 1991 geborene Ri, die ebenfalls die irakische Staatsangehörigkeit besitzt. Mit ihr wohnte er gemeinsam in dem Haus seiner Eltern in B. Der Angeklagte und seine Ehefrau orientierten sich in ihrer Lebensweise an westlichen Vorstellungen. Kinder sind aus dieser Ehe noch nicht hervorgegangen; die Ehefrau des Angeklagten erlitt im Irak eine Fehlgeburt. Spätestens im Sommer 2014 trat der Angeklagte, der von eher schmächtiger Statur ist, freiwillig in die irakische Armee ein. Er fühlte sich hierzu verpflichtet, weil er sein Land gegen die Terrormiliz „Islamischer Staat“ verteidigen wollte. Militärische Erfahrungen hatte er bis dahin noch nicht gesammelt. Nach kurzer militärischer Einweisung wurde er vorrangig im Gouvernement S. nördlich von B. eingesetzt. Zuletzt diente er als Offizier im Range eines Oberleutnants bei der Terrorbekämpfungseinheit der irakischen Armee und befehligte eine Kompanie mit einer Truppenstärke von etwa einhundert Mann. Nach der erfolgreichen „Schlacht um Tikrit“ im März 2015, währenddessen er das hier verurteilte Kriegsverbrechen beging, erhielt der Angeklagte einen Monat Urlaub und kehrte nach B. zurück. Bei einem sich anschließendem Kampfeinsatz im H.-Gebirge an der nordöstlichen Grenze des Gouvernements S., an dem er wiederum teilnahm, löste sich seine Kompanie wegen der hohen Verluste – nur sechs Soldaten überlebten – auf. Der Angeklagte floh aus dem H.-Gebirge nach B. und kehrte nicht wieder zur Armee zurück. Vielmehr entschloss sich der Angeklagte im Sommer 2015 aufgrund seiner Erlebnisse in der irakischen Armee und wegen der desolaten Situation im Irak zur Flucht. Gemeinsam mit seiner Ehefrau flog er von B. nach E. und fuhr sodann mit dem Bus in die Türkei. Dort lebten der Angeklagte und seine Ehefrau für zunächst drei Monate, entschieden sich dann aber aufgrund der dortigen schwierigen Verhältnisse, weiter nach Europa zu fliehen. Mit einem Boot setzten sie nach Griechenland über und erreichten schließlich am 6. Dezember 2015 die Bundesrepublik Deutschland. Vom 7. Februar bis zum 16. August 2016 kamen der Angeklagte und seine Ehefrau in einer als temporäre Flüchtlingsunterkunft fungierenden Schulturnhalle in der P.-Straße in Be. unter. Dort und im Stadtteil nahmen beide – die Ehefrau des Angeklagten trägt in Deutschland kein Kopftuch – an verschiedenen Veranstaltungen teil, um ihre Nachbarn näher kennenzulernen, und lernten deutsch. Der Angeklagte war sehr aufgeschlossen und steht der westlichen Wertegemeinschaft positiv gegenüber. In der Flüchtlingsunterkunft war er eher unauffällig und fiel nie als aggressiv auf. Er versteht die gesprochene deutsche Sprache und kann sich in einfachen Sätzen auf Deutsch ausdrücken. Zuletzt waren die Eheleute in einer Flüchtlingsunterkunft im Q.-weg in Be. untergebracht. Am 31. Juli 2016 kam es in der Flüchtlingsunterkunft in Be. zu einem Polizeieinsatz, der Ausgangspunkt für die Ermittlungen im hiesigen Verfahren war. Seine Behandlung im Rahmen dieses Einsatzes – zunächst war beim Angeklagten auf einen islamistischen Hintergrund spekuliert worden – empfand der Angeklagte als unangemessen. Deshalb und weil seine Ehefrau ihre in B. lebende Mutter unterstützen muss, entschlossen sich der Angeklagte und seine Ehefrau, in den Irak zurückkehren. Durch die für das hiesige Verfahren erfolgte Festnahme des Angeklagten am 25. August 2016 scheiterte indes die für den Folgetag geplante Rückreise der Eheleute per Direktflug nach B. Die Reisekosten waren von der Ausländerbehörde finanziert worden; zusätzlich hatten die Eheleute eine finanzielle Unterstützung für ihre freiwillige Ausreise erhalten. Der Angeklagte beabsichtigt weiterhin, in sein Heimatland zurückzukehren. Er und seine Ehefrau können wieder in das Haus seiner Familie in B. einziehen, wo sie auch bereits vor ihrer Flucht aus dem Irak gelebt hatten. Die gesamte Familie des Angeklagten und die Verwandten seiner Ehefrau leben im Irak. Der Angeklagte wünscht sich ein ruhiges Leben mit seiner Ehefrau im Kreise seine Familie und möchte in seinem erlernten Beruf weiterarbeiten. Er ist der Meinung, dass der Umstand, dass er im Sommer 2015 nicht wieder zur Armee zurückgekehrt war, im Irak keine Probleme für ihn bereiten werde. Nach der Inhaftierung in dieser Sache brach der Kontakt zu seiner Ehefrau zunächst ab; sie ist zwar nicht ohne ihn alleine in den Irak zurückgekehrt, der Angeklagte macht sich aber dennoch große Sorgen um sie. Mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration vom 13. September 2016 ist das Asylverfahren des Angeklagten und seiner Ehefrau eingestellt worden. Zur Begründung wird angeführt, dass diese am 25. August 2016 ihre Asylanträge zurückgenommen hätten. Zugleich ist festgestellt worden, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen. Der Angeklagte und seine Ehefrau sind aufgefordert worden, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe jener Entscheidung zu verlassen; zugleich ist ihnen die Abschiebung angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach einer Abschiebung auf fünf Jahre befristet worden. Während seines Einsatzes in der irakischen Armee hat der Angeklagte mehrere Schussverletzungen an beiden Armen und an der Hüfte erlitten. Diese Verletzungen waren im Irak notdürftig versorgt worden; eine Nachbehandlung fand in Deutschland statt. Dabei wurde dem Angeklagten eine Metallplatte in den rechten Arm eingesetzt; ein Durchschuss hatte dort verschiedene Nerven und Gefäße verletzt. Er ist deswegen auch heute noch in seiner Beweglichkeit leicht eingeschränkt. 2. Der Angeklagte ist nicht bestraft. 3. Am 25. August 2016 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2016 – 4 BGs 94/16 – ab diesem Tage für das hiesige Verfahren in Untersuchungshaft, und zwar bis zum 31. August 2016 in der Justizvollzugsanstalt K. und sodann in der Justizvollzugsanstalt Be.-M. zur Buchnummer 2311/16-8. Mit Verkündung des Urteils hat der Senat den vorgenannten Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs aufgehoben. II. Sachverhalt 1. Situation im Irak a) Geschehen zwischen 2003 und 2013 Nachdem im Jahr 2003 eine von den Vereinigten Staaten von Amerika geführte Koalition in den Irak einmarschiert war, das Regime des damaligen Präsidenten Saddam Hussein entmachtet und eine neue schiitisch dominierte Regierung eingesetzt hatte, bildete sich eine zunächst noch baathistisch, später zunehmend sunnitisch-islamistisch geprägte Opposition heraus, die in den Folgejahren zunächst aus dem Untergrund heraus zunehmend gewalttätig gegen die Besatzungstruppen und die neue Regierung agierte. Letztere marginalisierte in den Folgejahren die unter Saddam Hussein einflussreiche sunnitische Führungselite sowie die irakische Armee. Zu den oppositionellen Gruppen gehörte insbesondere die von dem Jordanier Abu Musab al-Zarqawi geleitete IS-Vorgänger-Organisation „Monotheismus und Jihad“, die sich im Oktober 2004 in „Monotheismus und Jihad im Zweistromland“, besser bekannt als „Al-Qaida im Irak“, umbenannte und sich der „Kern-Al-Qaida“ aus Afghanistan und Pakistan anschloss. Später bildeten sich schiitische Milizen, die ebenfalls gegen die Besatzungstruppen vorgingen. Hinzu kamen weitere sunnitisch-islamistische Splittergruppen, die in Konkurrenz zu „Al-Qaida im Irak“ standen. Im Februar 2006 verübte „Al-Qaida im Irak“ einen Bombenanschlag auf die schiitische Al-Askari-Moschee in Samarra im Gouvernement Salah ad-Din, woraufhin im ganzen Land die religiös motivierten Gewalthandlungen eskalierten und mehrere zehntausend Tote forderten. Al-Zarqawi wurde im Juni 2006 durch einen gezielten Angriff der US-Luftwaffe getötet, was jedoch keinerlei Auswirkungen auf den Verlauf der Auseinandersetzungen hatte. Die „Al-Qaida im Irak“ formierte sich vielmehr als selbsternannter „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) ab Oktober 2006 unter der Führung von Abu Omar al-Bagdadi neu. Ab 2008 stabilisierte sich die Lage allerdings deutlich, was möglicherweise auch auf die massive Truppenaufstockung durch die USA ab 2007 zurückzuführen war. Die sunnitischen Aufständischen wurden zusehends geschwächt und eingedämmt. In den Folgejahren bis 2010 gingen die Opferzahlen erheblich zurück, wenn auch die Lage insgesamt angespannt blieb. Abu Omar al-Bagdadi wurde im April 2010 durch eine irakisch-US-amerikanische Militäroperation getötet. Mit dem Abzug der letzten im Irak stationierten US-Truppen am 18. Dezember 2011 änderte sich die Sicherheitslage jedoch wiederum zum Schlechteren. Bereits wenige Tage später kam es zu mehreren verheerenden Bombenanschlägen in Bagdad und anderen Städten. Die sunnitisch-islamistischen aufständischen Gruppen erstarkten von neuem. In den Folgejahren wurde der Irak durch die Auseinandersetzungen in weiten Teilen destabilisiert. Zehntausende Menschen verloren ihr Leben, hunderttausende wurden zur Flucht gezwungen. Dies hing auch mit den Geschehnissen im westlichen Nachbarland Syrien zusammen, in dem ab März 2011 die gegen das Regime von Bashar al-Assad gerichteten Proteste zunehmend in Gewalt eskalierten. Bereits im August 2011 hatte der nunmehrige Führer des ISI, Abu Bakr al-Bagdadi, erfahrene syrischstämmige Kämpfer seiner Organisation nach Syrien entsandt, um dort eine gegen das syrische Regime gerichtete Unterorganisation zu bilden. Diese gründete sich im Januar 2012 unter dem Namen „Jabhat al-Nusra“ (JaN) und erzielte in der Folgezeit beachtliche militärische Erfolge gegen das syrische Militär. Gleichzeitig konnte im Irak der ISI seine Macht ausbauen und zahlreiche koordinierte Angriffe gegen zivile und militärische Ziele durchführen. Im April 2013 verkündete al-Bagdadi vom Irak aus die Vereinigung beider Gruppen unter dem Namen „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG), was von der Führung der JaN indes zurückgewiesen wurde. Die irakische Armee versuchte daraufhin, Stützpunkte des ISIG entlang der Grenze zu bekämpfen. Nichtsdestotrotz gingen die Bomben- und Selbstmordanschläge im ganzen Land weiter. b) Gegenwärtige Konfliktphase Die gegenwärtige Konfliktphase begann am 30. Dezember 2013 nach einem Polizeieinsatz gegen sunnitische Regierungsgegner in der Stadt Ramadi im Gouvernement al-Anbar im Westen Bagdads. Innerhalb weniger Tage fielen Ramadi und die benachbarte Stadt Falludscha in die Hände des ISIG. Des Weiteren kam es in den ebenfalls im Gouvernement al-Anbar gelegenen Distrikten Haditha und Hit zu erheblichen Kampfhandlungen, bei denen jedoch die irakische Armee zunächst die Oberhand behielt. Von al-Anbar weitete sich der Konflikt rasch auf die benachbarten Gouvernements Babil und Salah ad-Din im Süden und Norden aus. Eine weitere Eskalation des Konflikts war mit der Offensive des ISIG im Juni 2014 verbunden, die sich gegen die Städte Samarra, Mossul und Kirkuk richtete. Der ISIG erlangte am 10. Juni 2014 die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul, das seither den zentralen Ort seiner Herrschaft im Irak darstellt. Ende Juni 2014 fiel auch Tikrit in die Hand des ISIG, während die Regierung die Kontrolle über Samarra wiedererlangte. Etwa gleichzeitig fanden auch im Gouvernement Diyala nordöstlich von Bagdad Kampfhandlungen statt, bei denen das irakische Militär auch die Luftwaffe einsetzte. Am 29. Juni 2014 verkündete der Anführer des ISIG, Abu Bakr al-Bagdadi, im Licht der unerwarteten militärischen Erfolge die Errichtung eines Kalifats mit dem Namen „Islamischer Staat“ (IS) und erklärte sich zum „legitimen Führer“ aller (sunnitischen) Muslime. Ab August 2014 begann die IS-Offensive zur Einnahme des Ortes Sindschar im Gouvernement Ninawa, die die Flucht und Vertreibung zehntausender dort lebender Jesiden zur Folge hatte, infolge derer tausende Menschen getötet, vergewaltigt und versklavt wurden. Kurdische Kampfverbände eroberten mit Luftunterstützung westlicher Streitkräfte dieses Territorium allerdings bis Ende 2014 zu einem großen Teil zurück. Im Januar 2015 vertrieben irakische Truppen den IS aus der Provinz Diyala. Der IS involvierende Gewaltkonflikt im Irak forderte allein im Jahr 2014 weit über 12.000 Menschenleben. Im Januar 2015 wurden weit mehr als zwei Millionen Vertriebene gezählt. Der bewaffnete Konflikt im Irak dauert bis heute an. Auch aktuell noch wendet der IS eine Mischung aus symmetrischer und asymmetrischer Kriegsführung an. Zum Einsatz kamen und kommen entsprechend sowohl konventionelle, schwere Waffen, die zum Teil von der irakischen Armee erbeutet wurden, als auch leichte Waffen wie Schuss- und Klingenwaffen sowie (häufig improvisierte) Bomben. Die Strategie des IS zielte und zielt im Irak insbesondere auf die Erlangung der Kontrolle über ökonomisch bedeutsame Anlagen wie Ölraffinerien und Staudämme. c) Insbesondere: „Schlacht um Tikrit“ Am 2. März 2015 begannen die irakische Armee und verbündete Kampfverbände mit Luftunterstützung durch die von den Vereinigten Staaten von Amerika geführte Anti-IS-Koalition eine großangelegte Offensive zur Rückeroberung Tikrits, die sogenannte „Schlacht um Tikrit“. Die schiitischen Einheiten bezeichneten die Offensive als Rache für das Massaker von Tikrit, bei dem mehrere hundert irakischer Soldaten bei Camp Speicher außerhalb von Tikrit im Sommer 2014 durch den IS hingerichtet worden waren. Tikrit ist eine sunnitisch geprägte Stadt mit vermutlich deutlich mehr als 100.000 Einwohnern und liegt etwa 160 Kilometer nordwestlich von Bagdad. Sie war der Hauptsitz des Clans von Saddam Hussein. Durch die Stadt verläuft eine Verbindungsstraße zwischen der Hauptstadt Bagdad und der vom IS auch heute noch – zumindest in deren Westteil – besetzten Stadt Mossul. Der Verlauf und der Ausgang der Schlacht von Tikrit war Ausgangspunkt und entscheidend für die angekündigte Rückeroberung der Millionenmetropole Mossul. Die Truppenstärke der irakischen Armee und ihrer Verbündeten während der „Schlacht um Tikrit“ wird mit 20.000 bis 30.000, die Truppenstärke des IS wird mit 13.000 angegeben. Nach heftigen Kämpfen mit den Kämpfern des IS rückte die irakische Armee in das Stadtzentrum von Tikrit vor, wo sie am 2. April 2015 den Präsidentenpalast Saddam Husseins einnehmen konnte. Zu diesem Zeitpunkt leisteten nur noch vereinzelte Zellen des IS in der Stadt Widerstand, die nach und nach ausgehoben wurden. Am 12. April 2015 stellte die irakische Regierung schließlich offiziell fest, dass sich keine IS-Kämpfer mehr in Tikrit aufhielten; dennoch kam es bis zum 17. April 2015 zu einzelnen Kampfhandlungen. Etwa 1.000 Soldaten der irakischen Armee und ihrer Verbündeten fielen bei der Schlacht um Tikrit; etwa 800 Soldaten des IS wurden hierbei getötet. 2. Position des Angeklagten in der irakischen Armee Im März 2015 diente der Angeklagte als Offizier im Range eines Oberleutnants bei der Terrorbekämpfungseinheit der irakischen Armee. Diese irakischen Spezialkräfte sind aufgrund des vergleichsweise hohen Gefechtswertes Hauptträger des Kampfes gegen den IS im Irak. Sie wurden 2003 als Antiterroreinheit der irakischen Armee mit US-amerikanischer Unterstützung aufgestellt. Der Angeklagte befehligte eine Kompanie mit einer Truppenstärke von etwa einhundert Mann. Dabei war der Angeklagte Ziel einer über das Internet, insbesondere über Facebook laufenden Kriegspropaganda des IS. So verbreitete der IS im Internet zahlreiche Fotos des Angeklagten in der Art eines offiziellen Steckbriefes. Darin wurde die Facebookidentität des Angeklagten sowie dessen Wohnort genannt und er als Ungläubiger beschimpft. Weiter wurde ausgeführt, er – der Angeklagte – habe einhundert Söldner/Soldaten aus der ganzen Welt. Der IS gab vor, dass er – der Angeklagte – jetzt als Leiche auf dem Boden liege, beziehungsweise, dass er Frauen und Kinder in Tikrit töte und schlachte; zudem wurde die Losung ausgegeben, man werde ihn „mit Gottes Erlaubnis (…) bald in die Hölle schicken.“ Hiervon erfuhr der Angeklagte, der sich die entsprechenden Aufrufe aus dem Internet herunterlud. 3. Tatgeschehen Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im März 2015 hielt sich der Angeklagte als Angehöriger der irakischen Streitkräfte mit seiner Einheit im Regierungsbezirk Salah ad-Din vor den Toren der Stadt Tikrit auf. Dort kam es im Rahmen der insgesamt etwa einen Monat andauernden Offensive zur Rückeroberung Tikrits („Schlacht um Tikrit“) zu dreitägigen Kämpfen gegen Einheiten der Terrormiliz des sogenannten „Islamischen Staates“ (IS), an denen auch der Angeklagte teilnahm. Nachdem die Front der IS-Kämpfer aufgrund der andauernden kombinierten Luft- und Bodenangriffe zurückgewichen war, rückte der Angeklagte mit seiner Kompanie in die freiwerdenden Räume vor. Weitere, ebenfalls an der Rückeroberung Tikrits beteiligte Kompanien der irakischen Armee sammelten die während der Kampfhandlungen getöteten IS-Kämpfer, damit diese vom Schlachtfeld entfernt werden konnten, und durchsuchten die Leichen. Dabei begaben sich zwei nicht näher identifizierte Offiziere namens J und Ja zu den Leichen und schlugen jeder mit einer Machete jeweils an einem Körper eines getöteten gegnerischen Kämpfers den Kopf ab. Der Angeklagte war hiervon zu diesem Zeitpunkt etwa 600 Meter entfernt und konnte die Enthauptungen nicht beobachten. Sodann liefen J und Ja jeweils mit einem abgetrennten Kopf in der Hand über das Schlachtfeld und trafen auf den Angeklagten. Ja forderte diesen auf, die abgeschlagenen Köpfe in die Hände zu nehmen, um sich in dieser Pose fotografieren zu lassen. Der Angeklagte kam dieser Aufforderung nach, da er sich als Offizier dazu verpflichtet fühlte und für den Fall einer Weigerung einen Autoritätsverlust bei seinen Untergebenen befürchtete. Er war sich dabei des Umstands bewusst, dass die Präsentation der abgeschlagenen Köpfe dazu diente, die Gegner des militärischen Konflikts zu verhöhnen und die Totenehre der beiden, auf dem Foto zumindest von Angehörigen identifizierbaren Personen zu verletzen und sie herabzuwürdigen. Auf dem so entstandenen Foto – wer dieses angefertigt hatte, konnte nicht aufgeklärt werden – steht der Angeklagte mittig; er ist darauf vollständig, mit Ausnahme seiner Füße, abgebildet. Er trägt einen schwarzen Kampfanzug und eine helle Patronentasche um seinen Oberkörper. An seiner rechten Schulter hängt ein Sturmgewehr mit dem Lauf nach unten. Sein Gesichtsausdruck ist angespannt; er schaut in die Kamera und wird dabei von der Sonne geblendet. Im Hintergrund sind keine Menschen zu erkennen. Auf einem mit nur wenigen Grasinseln bestandenen freien Feld befinden sich mehrere kleine Hütten; an der vordersten Hütte sind eine weiße und eine rote Flagge gehisst. Der Angeklagte hebt seine leicht gestreckten Arme nach vorne seitlich ungefähr bis auf die Höhe kurz unterhalb seiner Brust hoch. In jeder Hand hält er nur mit seinen Fingern jeweils einen vom Rumpf abgetrennten menschlichen Kopf an den Haaren in die Höhe. Deren Gesichter sind jeweils im Seitenprofil – der linke Kopf im linken Profil, der rechte Kopf im rechten Profil – zur Kamera ausgerichtet. Die Gesichtszüge der Opfer sind deutlich erkennbar, und zwar lange Haare, tiefer Haaransatz, Stirn, das jeweils vordere Auge, Nase, beim linken Kopf das vordere Ohr, beim rechten Kopf ist das vordere Ohr von Haaren bedeckt, Mund, langer Kinn- und Backenbart, Oberlippenbart. Vom linken Kopf hängen noch Teile aus dem abgetrennten Hals nach unten. Auf das Lichtbild Blatt 38 Band I der Verfahrensakte wird wegen der Einzelheiten verwiesen, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. 4. Weiteres Geschehen Jenes Foto, das den Angeklagten zeigt, wie er zwei vom Rumpf abgetrennte menschliche Köpfe, die anhand ihrer deutlich erkennbaren Gesichtszüge zumindest von Angehörigen identifiziert werden können, an den Haaren in die Höhe hält, wurde sodann von Kameraden seiner Kompanie auf Facebook – dort nicht ausschließbar nur in einem nichtöffentlichen Bereich – hochgeladen. Von dort besorgte sich der Angeklagte das Foto und speicherte es auf seinem Tablet-PC. Er ging davon aus, dass dieses Foto und weitere Fotos, insbesondere die bereits beschriebenen, auf seine Person ausgestellten Steckbriefe des IS, hilfreich wären, seine Situation im Irak zu verdeutlichen und seinen Antrag auf Gewährung von Asyl zu begründen. Zu einem Vorzeigen der Fotos im Rahmen einer offiziellen Asylanhörung kam es letztlich aber nicht mehr. Auf der Facebookpräsenz des Angeklagten war das tatgegenständliche Foto ebenfalls im – nicht ausschließbar – nur nichtöffentlichen Bereich für – ebenso nicht ausschließbar – nur kurze Zeit verfügbar. Am 31. Juli 2016 fand in der Flüchtlingsunterkunft, in der sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt aufhielt, ein Polizeieinsatz statt. Hintergrund war der Verdacht einer Bedrohung durch den Angeklagten. Ein Wachschutzmitarbeiter hatte einem Kind verboten, mit dem Skateboard durch die als Schlafraum genutzte Turnhalle zu fahren. In diese Situation hatte sich der Angeklagte eingemischt und soll den Mitarbeiter des privaten Wachschutzes bedroht haben. Dieser Verdacht bestätigte sich nicht. Während ihres Einsatzes erhielten die Zeugen Polizeikommissar Ph und Polizeikommissar Da indes einen Hinweis darauf, dass der Angeklagte auf einem seiner technischen Geräte „interessante“ Bilder gespeichert habe. Der Angeklagte verhielt sich kooperativ und händigte den Beamten seinen Tablet-PC sowie sein Smartphone aus. Anfangs war beim Angeklagten ein islamistischer Hintergrund vermutet worden, weil die ebenfalls auf seinem Tablet-PC befindlichen Steckbriefe des IS zu dessen Ergreifung inhaltlich zunächst nicht eingeordnet werden konnten. In der Folgezeit hielt sich der Angeklagte für eine Vernehmung beim Be.-er Landeskriminalamt zur Verfügung, die dort etwa einen Monat später stattfand. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Hinzu kommt, dass der Angeklagte sein Leben in den letzten Jahren mit einer Vielzahl von auf seinen technischen Geräten abgelegten Bildern dokumentiert und diese auch teilweise in seiner Facebookpräsentation aber auch auf anderen Plattformen und in verschiedenen Chatforen im Internet veröffentlicht und kommentiert hat. Die Präsentation des Angeklagten stellt sich in der Gesamtschau als eine selbstbewusste Eigendarstellung eines jungen Mannes dar, der in bürgerkriegsähnlichen Zuständen aufgewachsen ist und der westlichen Idealen nacheifert. Der Senat hat sich so ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit und vom Werdegang des Angeklagten machen können, das mit dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck und dessen Angaben im Einklang steht. 2. Feststellungen zur Situation im Irak Zur Situation im Irak mussten keine gesonderten Beweise erhoben werden, weil die insoweit relevanten Tatsachen allgemeinkundig sind. Allgemeinkundig sind Tatsachen, von denen verständige und lebenserfahrene Menschen in der Regel Kenntnis haben oder über die sie sich ohne besondere Sachkunde mit Hilfe allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen jederzeit zuverlässig unterrichten können (vgl. BGHSt 6, 292, 292 f./294 f.; 40, 97, 99; KG NJW 1972, 1909; OLG Frankfurt StV 1983, 192). So liegt es hier. Die sogenannte „Schlacht um Tikrit“ im März 2015 als Teil des gegenwärtig andauernden bewaffneten Konfliktes im Irak sowie die allgemeine Entwicklung der Auseinandersetzungen zwischen dem IS und seinen Vorgängerorganisationen sowie weiteren sunnitischen Islamisten auf der einen Seite und der irakischen Zentralregierung auf der anderen Seite war durchgehend von einer internationalen Berichterstattung begleitet worden. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der IS eine Organisationsstruktur aufweist, aufgrund derer dieser in der Lage ist, anhaltende und konzentrierte militärische Operationen beträchtlicher Intensität zu planen und durchzuführen. 3. Feststellungen zur Position des Angeklagten in der irakischen Armee Die Feststellungen zur Position des Angeklagten in der irakischen Armee beruhen ebenfalls auf dessen glaubhaften Angaben. Die Angaben des Angeklagten sind durch das Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme bestätigt worden. Und zwar: Das Amt für den Militärischen Abschirmdienst hat mit Schreiben vom 19. August 2016 anhand der ihm übermittelten Lichtbilder bestätigt, dass der Angeklagte den Dienstgrad eines Oberleutnants trägt. Es hat weiter ausgeführt, dass das Abzeichen am rechten Arm die Zugehörigkeit des Angeklagten zu den irakischen Spezialkräften nahelege. Darüber hinaus hat das Amt für den Militärischen Abschirmdienst weiterführende Informationen zu diesen irakischen Spezialkräften übermittelt, die ebenfalls Einfluss in die Feststellungen des Senats gefunden haben. Das Landeskriminalamt Be. ist in seiner sachverständigen Einschätzung vom 10. August 2016 gleichfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Lichtbilder, die den Angeklagten in Uniform und mit der irakischen Nationalflagge zeigten, davon auszugehen sei, dass er Angehöriger der irakischen Armee gewesen sei und gegen den IS gekämpft habe. Diese Einschätzung werde durch weitere Erkenntnisse untermauert: Auf dem Gerät des Angeklagten befänden sich IS-feindliche Parolen (beispielsweise: „Falludscha ist befreit worden. Für euch gibt es keinen Platz im Irak!“ zusammen mit einem durchgestrichenen Konterfei des „Kalifen“ Abu Bakr al-Bagdadi); der Angeklagte werde in einem IS-Posting diffamiert; der räumliche und zeitliche Bezug zur Rückeroberung der Stadt Tikrit könne hergestellt werden. Die Erkenntnisse des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst und des Landeskriminalamtes Be. hat der Senat durch Auswertung des entsprechenden Bildmaterials selbst überprüfen können. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die von den genannten Behörden mitgeteilten Schlussfolgerungen zutreffen. 4. Feststellungen zum Tatgeschehen Der Angeklagte hat sich nicht nur gegenüber dem Senat, sondern auch bereits in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung umfassend geständig eingelassen. Dabei hat er nicht nur den Anklagevorwurf vollständig eingeräumt, sondern auch glaubhafte Angaben zu den näheren Umständen des Geschehens und zu seiner Motivlage gemacht. In der Hauptverhandlung äußerte sich der Angeklagte größtenteils in freier Rede selbst und beantwortete detailliert die – auch kritischen – Nachfragen des Senats. Gegenüber dem Senat versuchte der Angeklagte, der sich ersichtlich für die Begehung der Tat schämte, zunächst, um Verständnis für sich zu werben, indem er sich darauf berief, sich damals in einem Befehlsnotstand befunden zu haben und dass eine Verweigerung der Präsentation der abgetrennten Köpfe sicherlich die Todesstrafe für ihn nach sich gezogen hätte. Nachdem der Angeklagte jedoch darauf hingewiesen wurde, dass er sich mit dieser Einlassung in Widerspruch zu seiner polizeilichen Vernehmung setze, berichtigte er seine zuvor getätigte Einschätzung und stellte – nachvollziehbar, überzeugend und entsprechend seiner Einlassung in der polizeilichen Vernehmung – klar, er habe sich als Offizier einfach dazu verpflichtet gefühlt, die Köpfe hochzuhalten. Wenn er seinen Kameraden gesagt hätte, er wolle das nicht, dann hätte das so verstanden werden können, dass er die Kampfhandlungen nicht billige. Das habe er nicht gewollt; eine Verweigerung seinerseits wäre der Motivation seiner Kameraden abträglich gewesen. Es seien ihm aber keine Folgen angedroht worden, hätte er die Präsentation der abgetrennten Köpfe abgelehnt. Er sei sich bewusst gewesen, dass die Präsentation der abgeschlagenen Köpfe dazu gedient habe, die Gegner des militärischen Konflikts zu verhöhnen und die Ehre der beiden Gefallenen zu verletzen und sie herabzuwürdigen. Er habe sich dabei schlecht gefühlt und bekomme die Szene bis heute nicht mehr aus dem Kopf. Wie er es bereits in seiner polizeilichen Vernehmung getan hatte, benannte der Angeklagte in der Hauptverhandlung die beiden irakischen Soldaten, die jeweils die Köpfe vom Rumpf der gefallenen feindlichen Kämpfer abgetrennt hätten. J und Ja seien Offiziere gewesen und hätten jeweils ihre eigene Kompanie geleitet. J sei Hauptmann und Leiter einer Kompanie, die ihn – den Angeklagten – habe unterstützen sollen; J sei letztlich in den Kriegswirren getötet worden. Ja sei gleichrangig gewesen, also Oberleutnant, und habe eine Kompanie geleitet, die zum Nachrichtendienst gehört habe. Ja habe ihn aufgefordert, die abgeschlagenen Köpfe in die Hand zu nehmen, um sich in dieser Pose fotografieren zu lassen. Er – der Angeklagte – verstehe, dass diese Tat in Deutschland verfolgt werde und sei hierfür letztlich auch dankbar. Er wolle aber betonen, dass er im Irak gegen Terroristen gekämpft und dabei fast sein eigenes Leben verloren habe. Viele seiner Kameraden seien tatsächlich getötet worden. Die geständige Einlassung des Angeklagten war insgesamt glaubhaft. Sie ist durch das Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme bestätigt worden. Und zwar: Der Senat hat nicht nur das das unmittelbare Tatgeschehen abbildende Lichtbild, sondern auch die ersichtlich mit einem Smartphone aufgenommene, dem unmittelbaren Tatgeschehen vorangegangene Enthauptungsszene ausgewertet. Wer dieses Video angefertigt hatte, konnte nicht aufgeklärt werden. Das auf diesem Video festgehaltene Geschehen bekräftigt eindrucksvoll die Einlassung des Angeklagten. Der Senat hegt keine Zweifel daran, dass jenes Geschehen der Präsentation der abgetrennten Köpfe durch den Angeklagten unmittelbar vorangegangen ist. Der Angeklagte selbst hatte der Polizei, nachdem er sich bereits umfassend geständig eingelassen hatte, den Hinweis gegeben, dass sich jenes Video auf der – nichtöffentlichen – Facebookpräsenz des J befinde und hat die entsprechende Datei sodann unter Nutzung seines eigenen Facebookzugangs von dort für die Polizei heruntergeladen. Auf dem Video ist der Angeklagte nicht zu sehen. Vielmehr sind mehrere Soldaten zu erkennen, von denen einer den Kopf einer am Boden liegenden Leiche mit mehreren Machetenschlägen abtrennt, diesen aufnimmt, losläuft und Kameraden, die in Geländefahrzeugen vorbeifahren, zuruft: „Wir haben die vom IS!“ Ein weiterer Soldat, der ebenfalls einen abgetrennten Kopf in der Hand trägt, kommt hinzu. Die Männer stellen sich zum Präsentieren der Köpfe auf. Diese Köpfe sind diejenigen, die der Angeklagte wenig später hoch hielt, um sich in dieser Pose fotografieren zu lassen. Danach bricht die Videoaufzeichnung bricht ab. Zudem hat der Senat Kriminalhauptkommissarin Si befragt, die die Ermittlungen geleitet hat. Die Zeugin hat insbesondere den Ablauf des Ermittlungsverfahrens geschildert. So habe zunächst eine andere Abteilung des Landeskriminalamtes die Ermittlungen geführt, weil beim Angeklagten aufgrund der bei ihm aufgefundenen IS-Steckbriefe anfangs ein islamistischer Hintergrund vermutet worden sei. Nachdem dies jedoch sicher habe ausgeschlossen werden können, habe sie die Ermittlungen übernommen und den Angeklagten erstmals umfassend vernommen. Der Angeklagte sei durchweg kooperativ gewesen und habe auch ihr bereits deutlich gemacht, dass er unter dem Geschehenen leide. Auch habe er bei ihr um Verständnis für seine Tat werben wollen, indem er zunächst ausgedrückt habe, dass das eigentliche Kriegsverbrechen das Abtrennen der beiden Köpfe gewesen sei, woran er nicht beteiligt gewesen sei. Er habe sodann aber deutlich gemacht, dass er zu seiner Verantwortung stehe. Diese Schilderung deckt sich mit der Einschätzung des Senats vom Angeklagten, denn auch in der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte zunächst versucht, seine eigene Beteiligung in ein günstigeres Licht zu rücken, um sich sodann klar zu seiner Verantwortung zu bekennen. Die Zeugin hat weiter bekundet, der Angeklagte habe die Polizei bei der Sichtung und Auswertung der auf seinen technischen Geräten abgelegten Bilder und seiner im Internet befindlichen Profile unterstützt. Hierbei habe er auch wichtige Informationen – wie beispielsweise die Passwörter für den Zugriff auf seine elektronischen Geräte sowie den Zugang zu seiner eigenen Facebookseite und über diese zur Facebookpräsentation des J – geliefert, ohne deren Offenbarung die Aufklärung der weiteren Tatumstände erschwert worden wäre. Eine nähere Identifizierung der vom Angeklagten benannten irakischen Soldaten, die jeweils die Köpfe vom Rumpf der gefallenen feindlichen Kämpfer abgetrennt hätten, sei ihrer Behörde indes nicht möglich gewesen. 5. Feststellungen zum weiteren Geschehen Die Feststellungen zum weiteren, der Tat nachfolgenden Geschehen beruhen wiederum auf den glaubhaften Einlassungen des Angeklagten, die auch insoweit vom Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme bestätigt worden sind. Hinsichtlich der Frage der weiteren Verbreitung des Fotos, das den Angeklagten zeigt, wie er zwei vom Rumpf abgetrennte menschliche Köpfe in die Höhe hält, hat der Senat nicht ausschließen können, dass sich jenes Foto jeweils nur in einem nichtöffentlichen Bereich einer Facebookpräsenz und bei derjenigen des Angeklagten nur für kurze Zeit befunden hatte. Eine weitergehende Aufklärung konnte in diesem Punkt nicht erreicht werden. So hatte der Angeklagte hierzu auch bereits bei der Polizei nur angegeben, das Foto sei auf „Facebook“ zu sehen und er habe sich dieses „von dort“ auf seinen „Account heruntergeladen“ und „veröffentlicht“. Weitere Nachfragen hierzu sind ihm bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nicht gestellt worden. In der Hauptverhandlung konnte der Angeklagte – nachvollziehbar – nicht mehr rekonstruieren, wie lange das Foto auf seiner eigenen Facebookpräsenz eigentlich verfügbar gewesen sei und ob sich dieses Foto überhaupt in einem öffentlichen Bereich befunden habe oder nur für verbundene Profile einsehbar gewesen sei. Vielmehr sei es ihm wichtig gewesen, dass er das Foto auf einem seiner Geräte habe sichern können, um es gegebenenfalls vorzeigen zu können. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin Kriminalhauptkommissarin Si glaubhaft bekundet, sie habe die Facebookpräsenz des Angeklagten im Internet ausgewertet und habe dort das hier in Rede stehende Foto nicht (mehr) auffinden können. Weiteres Bild- oder sonstiges Material, das mit dem Tatgeschehen in unmittelbarem Zusammenhang stünde, habe sie ebenfalls nicht feststellen können. Für einen wie auch immer gearteten extremistischen Hintergrund des Angeklagten hätten sich im Übrigen keinerlei Hinweise ergeben. Zudem habe die technische Untersuchung des Tablet-PC des Angeklagten keine Hinweise auf eine etwaige Verbreitung des tatgegenständlichen Fotos erbracht. Anhand des dortigen Speicherorts lasse sich zwar vermuten, dass das Bild über eine Facebook-Kommunikation transferiert worden sei. Im Rahmen der Überprüfung, und zwar einer manuellen Sichtung des Facebookinhalts, habe sich aber nicht feststellen lassen, ob das Bild gesendet oder empfangen beziehungsweise mit welchem Kommunikationspartner es ausgetauscht worden sei. Weitere Ermittlungsansätze hätten sich ihr – der Zeugin – insoweit nicht dargeboten. Zu den Umständen des Auffindens des tatgegenständlichen Fotos hat der Senat die Polizeikommissare Ph und Da ergänzend befragt. Die Zeugen waren für den Polizeieinsatz am 31. Juli 2016 in der Flüchtlingsunterkunft in der Schulturnhalle in der P.-Straße verantwortlich. Sie haben in der Hauptverhandlung übereinstimmend bekundet, für sie hätte sich damals der Verdacht einer Bedrohung durch den Angeklagten zum Nachteil eines Mitarbeiters des privaten Wachschutzes, der Anlass ihres Einsatzes gewesen sei, letztlich nicht bestätigt. Zunächst sei der Angeklagte von Beamten der Einsatzhundertschaft in der Unterkunft festgenommen und herausgebracht worden; er habe sich sodann ihnen gegenüber zu der angezeigten Bedrohung erklärt und durchgehend kooperativ gezeigt. Während der sich anschließenden informatorischen Befragung einiger Bewohner der Unterkunft seien sie – die Zeugen – darauf hingewiesen worden, dass der Angeklagte auf einem seiner technischen Geräte „interessante“ Bilder gespeichert habe. Dabei hätten sie – die Zeugen – nicht den Verdacht gehabt, dass ihnen der Angeklagte gezielt von Sympathisanten des IS benannt worden sei, wenngleich sie sich auch des Eindrucks nicht verwehren konnten, dass sich unter den Bewohnern der Unterkunft zwei unterschiedliche Lager gebildet hätten, die für beziehungsweise gegen den Angeklagten gestritten hätten. Der Angeklagte sei ihnen aber jedenfalls durchweg und auch von der Leitung der Flüchtlingsunterkunft als ein eher unauffälliger Typ beschrieben worden, der nie als aggressiv aufgefallen sei. IV. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte eines Kriegsverbrechens gegen Personen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß § 52 Abs. 1, 2. Alt. StGB schuldig gemacht. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt. 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus § 1 Satz 1 VStGB. Danach ist das Völkerstrafgesetzbuch für die in ihm bezeichneten Verbrechen auch dann anwendbar, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. 2. Nichtinternationaler bewaffneter Konflikt Im Irak ist seit spätestens Beginn des Jahres 2014 – und damit auch zum Tatzeitpunkt – von einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 8 Abs. 1 VStGB auszugehen, der bis heute andauert. Der bewaffnete Konflikt umfasst insbesondere die Schlacht um Tikrit im März 2015. Unter einem bewaffneten Konflikt werden die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten (internationaler bewaffneter Konflikt) oder ausgedehnte bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Regierung eines Staates und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen innerhalb eines Staates (nichtinternationaler bewaffneter Konflikt) verstanden (vgl. Zimmermann/Geiß, in: MK, StGB, 2. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96 mit weiteren Nachweisen). Im Falle eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts ist es in Abgrenzung von bloßen inneren Unruhen, Spannungen, Tumulten sowie vereinzelt auftretenden Gewalttaten und ähnlichen Handlungen erforderlich, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen ein bestimmtes Maß an Dauer und Intensität überschreiten und die beteiligten Gruppen ein Mindestmaß an Organisationsstruktur aufweisen (vgl. Zimmermann/Geiß, a.a.O., Rn. 110 f. mit weiteren Nachweisen). Der notwendige Organisationsgrad der beteiligten Konfliktparten liegt dann vor, wenn sie befähigt sind, auf der Basis militärischer Disziplin und faktischer Autorität anhaltende und konzentrierte militärische Operationen zu planen und durchzuführen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016 – 5-3 StE 2/16-4-1/16 – zitiert nach Juris, Rn. 142). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist bei der hier in Rede stehenden militärischen Auseinandersetzung die notwendige völkerrechtliche Relevanzschwelle überschritten. Bereits die insgesamt etwa einen Monat andauernde und auf beiden Seiten jeweils mehrere hunderte Tote kostende militärische Rückeroberung Tikrits stellt sich nicht als eine bloße Spannung oder vereinzelt auftretende Gewalttat dar; vielmehr überschreiten spätestens seit Beginn des Jahres 2014 die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und seiner Vorgängerorganisation sowie weiteren sunnitischen Islamisten auf der einen Seite und den Streitkräften der irakischen Zentralregierung und ihren verbündeten Kampfverbänden beziehungsweise Milizen auf der anderen Seite insgesamt hinsichtlich Dauer und Umfang das erforderliche Maß an Intensität. Die am Konflikt beteiligten Akteure weisen überdies die notwendige Organisationsstruktur auf. Insbesondere der IS verfügte und verfügt über eine hierarchische Struktur, hielt (und hält noch) die militärische Kontrolle über erhebliche Landesteile des Irak und war (und ist auch weiterhin) in der Lage, Kämpfer zu rekrutieren und diese militärisch auszubilden, anhaltende und konzentrierte Angriffe durchzuführen und sich gegen die irakischen Streitkräfte militärisch zu verteidigen. 3. Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person Bei den beiden Opfern, deren abgetrennte Köpfe hochgehalten und abgelichtet worden sind, handelt es sich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3 VStGB um nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen. Die nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB strafbewehrte schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person – wozu gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB insbesondere Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei zählen, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind – erfasst auch Verstorbene (vgl. BGH NJW 2016, 3604, 3606 sowie nachfolgend OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. November 2016 – 5-3 StE 4/16-4-3/16 – zitiert nach Juris, Rn. 235; ausführlich OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, a.a.O., Rn. 145 ff. bezüglich § 8 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 2 VStGB; ferner Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1238 und Zimmermann/Geiß, a.a.O., Rn. 8, 204). a) Die Vorschrift des § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB ist als Auffangtatbestand zu verstehen. Danach sind nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sowohl im internationalen wie auch im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind. Die sachliche Notwendigkeit hierfür ergibt sich daraus, dass diese Personen, auch wenn sie die Waffen bereits gestreckt haben, trotz ihrer Schutzwürdigkeit solange nicht dem Status des § 8 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 VStGB unterfallen, wie sie sich noch nicht als Kriegsgefangene beziehungsweise gefangengenommene Kämpfer in der Gewalt ihres Gegners befinden (vgl. BT-Drs. 14/8524, S. 30 f.). Ausschlaggebend ist deren Wehrlosigkeit (vgl. Zimmermann/Geiß, a.a.O., Rn. 95). Der Schutz solcher Kämpfer „hors de combat" entspricht dem Völkergewohnheitsrecht und findet sich für den internationalen bewaffneten Konflikt in Art. 41 des ersten Zusatzprotokolls von 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949, für den nichtinternationalen bewaffneten Konflikt in dem gemeinsamen Art. 3 der Genfer Abkommen von 1949 sowie in Art. 4 des zweiten Zusatzprotokolls von 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949 (vgl. BT-Drs. 14/8524, S. 31). Die beiden Opfer, deren abgetrennte Köpfe hochgehalten und abgelichtet worden sind, gehörten – vom Vorsatz des Angeklagten umfasst – der „gegnerischen Partei“ im Sinne der Vorschrift an. Auch wenn deren genaue Identität unbekannt ist, handelte es sich bei ihnen um kurz zuvor im Feld gefallene IS-Kämpfer. Standen sie während ihrer vorangegangenen Kampfhandlungen auf Seiten des IS noch nicht unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts, waren sie jedenfalls spätestens mit ihrem Tode wehrlos im Sinne von § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB. b) Durch ihr Ableben auf dem Schlachtfeld wurden die beiden hier in Rede stehenden Opfer auch nicht dem Schutzbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3 VStGB entzogen. Sie standen zum Tatzeitpunkt unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts, denn die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3 VStGB gilt auch für getötete Personen. Geschützt werden hierdurch auch die Totenehre und die über den Tod hinaus fortwirkende Würde des Menschen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 8. November 2016, a.a.O., und vom 12. Juli 2016, a.a.O.; Werle/Jeßberger, a.a.O.; Zimmermann/Geiß, a.a.O.). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm. Der Gesetzgeber wollte mit dem Völkerstrafgesetzbuch die Strafvorschriften des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut) umsetzen und sicherstellen, dass die Bundesrepublik Deutschland stets in der Lage ist, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallenden Verbrechen selbst zu verfolgen. Deshalb ist die durch das Völkerstrafgesetzbuch normierte Strafbarkeit gegenüber derjenigen nach dem IStGH-Statut teilweise sogar bewusst ausgedehnt worden (vgl. BT-Drs. 14/8524, S. 12). § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB orientiert sich an Art. 8 Abs. 2 lit. b (xxi) und lit. c (ii) IStGH-Statut (vgl. BT-Drs. 14/8524, S. 28), wonach die entwürdigende und erniedrigende Behandlung in internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen erfasst wird. Zur Auslegung dieser Norm dienen gemäß Art. 9 Abs. 1 IStGH-Statut die sogenannten „Verbrechenselemente“. Darin ist im Hinblick auf die Elemente, die Art. 8 Abs. 2 lit. b (xxi) und lit. c (ii) IStGH-Statut betreffen, jeweils in einer Fußnote ausgeführt, dass auch verstorbene Personen insoweit dem Schutzbereich des IStGH-Statuts unterfallen (vgl. Verbrechenselemente zu Art. 8 Abs. 2 lit. b [xxi], Nr. 1 Fn. 49 sowie zu Art. 8 Abs. 2 lit. c [ii], Nr. 1 Fn. 57). Gleichermaßen ist dementsprechend auch § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB zu verstehen (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, a.a.O., Rn. 153; Werle/Jeßberger, a.a.O., Rn. 1236, 1238). Für die aus den genannten Verbrechenselementen zu Art. 8 IStGH-Statut gezogene Erkenntnis, dass die entwürdigende Behandlung von Getöteten im bewaffneten Konflikt – sei er internationaler oder nichtinternationaler Natur – strafbar ist, streitet auch die internationale völkerstrafrechtliche Rechtsprechung. Diese ist bei der Auslegung der Tatbestände des Besonderen Teils des Völkerstrafgesetzbuchs, die gegenüber dem deutschen allgemeinen Strafrecht eigenständige Regelungen darstellen, heranzuziehen (vgl. BT-Drs. 14/8524, S. 13). So ist vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien eine entwürdigende beziehungsweise erniedrigende Behandlung getöteter Personen angenommen worden, wenn beispielsweise deren Körper nach dem Eintritt des Todes verstümmelt oder zum Zwecke der Verdeckung mehrmals an verschiedenen Orten begraben werden (vgl. JStGH, Prosecutor v. Brdjanin – IT-99-36-T – Verfahrenskammer, Urteil vom 1. September 2004, Rn. 1019; vgl. hierzu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, a.a.O., Rn. 156 mit weiteren Nachweisen). Zuletzt hält sich das Begriffsverständnis, wonach das in § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB enthaltene Tatbestandsmerkmal "Person" auch verstorbene beziehungsweise getötete Menschen umfasst, innerhalb der Wortlautgrenze und verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB (vgl. ausführlich OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, a.a.O., Rn. 149 bis 151). 4. Schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Opfer in schwerwiegender Weise entwürdigend beziehungsweise erniedrigend behandelt, indem er mit deren abgetrennten Köpfen posierte und sich fotografieren ließ. Grundsätzlich können jegliche Verhaltensweisen den Tatbestand von § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB erfüllen, also jedes Tun, Dulden oder Unterlassen. Insbesondere ist es für den Begriff der „Behandlung“ nicht erforderlich, dass der Täter physisch auf den Körper des Opfers einwirkt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, a.a.O., Rn. 161 ff. mit weiteren Nachweisen). Vielmehr können sogar bloße Beschimpfungen ausreichen (vgl. Zimmermann/Geiß, a.a.O., Rn. 201). Zur Bestimmung des Schweregrades eines Verhaltens ist nach der internationalen völkerstrafrechtlichen Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Hiernach ist es erforderlich, dass die erniedrigende oder entwürdigende Behandlung so schwer ist, dass eine „vernünftige Person“ empört ist (vgl. JStGH, Prosecutor v. Aleksovski – IT-95-14/1-T – Verfahrenskammer, Urteil vom 25. Juni 1999, Rn. 56); nach anderer Formulierung, dass ein solcher Grad der Entwürdigung erreicht sein muss, dass die Handlung „allgemein“ als empörend angesehen wird (vgl. IStGH-Verbrechenselemente zu Art. 8 Abs. 2 lit. b [xxi], Nr. 2 sowie zu Art. 8 Abs. 2 lit. c [ii], Nr. 2). Gleichzeitig ist jedoch auch der kulturelle Hintergrund des jeweiligen Opfers zu berücksichtigen (vgl. Zimmermann/Geiß, a.a.O., Rn. 202 mit weiteren Nachweisen). Das Posieren mit den abgetrennten Köpfen der Opfer, die von ihren Angehörigen auf dem gefertigten Lichtbild ohne Weiteres identifizierbar sind, erreicht einen solchen Grad der Entwürdigung, dass die Handlung allgemein und kulturübergreifend als empörend angesehen wird, denn durch diese Handlung wird eine eklatante Missachtung des Persönlichkeitswertes der Opfer zum Ausdruck gebracht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, a.a.O., Rn. 166). Das verstorbene Opfer wird gleichsam als Trophäe ausgestellt und damit zum bloßen Objekt herabgesetzt. Demgemäß stellt das Posieren mit abgetrennten Köpfen getöteter Personen, statt diese beizusetzen oder an den Gegner zu überstellen, auch im islamischen Kulturkreis ein Instrument der schwerwiegenden Erniedrigung und Entwürdigung von Menschen dar. Überdies wird die Konfrontation mit dem von dieser Szenerie angefertigten Lichtbild bei einer „vernünftigen Person“ regelmäßig Abscheu, Ekel und Entsetzen auslösen (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Juli 2016, a.a.O.). 5. Funktionaler Zusammenhang Zwischen der Tat des Angeklagten und dem bewaffneten Konflikt liegt zudem der erforderliche funktionale Zusammenhang vor. Spezifisches Unrechtsmerkmal sämtlicher im Völkerstrafgesetzbuch normierter Kriegsverbrechen ist der Zusammenhang der Tat mit einem (internationalen oder nichtinternationalen) bewaffneten Konflikt. Ein solcher – funktional zu verstehender – Zusammenhang ist dann gegeben, wenn das Vorliegen eines bewaffneten Konfliktes für die Fähigkeit des Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Entscheidung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von wesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich „bei Gelegenheit“ des bewaffneten Konflikts begangen werden (vgl. Zimmermann/Geiß, a.a.O., Rn. 119 ff. mit weiteren Nachweisen). Der geforderte funktionale Zusammenhang zwischen der Tat und dem bewaffneten Konflikt ist hier zu bejahen. Bei den Getöteten handelte es sich – auch aus der Sicht des Angeklagten – um gegnerische Kämpfer. Diese waren in einem militärischen Kampf, der der Tat unmittelbar vorangegangen und der auch noch nicht endgültig beendet war, getötet worden. Die Tat des Angeklagten wäre ohne den bewaffneten Konflikt praktisch nicht denkbar. Der Zweck der anschließenden Zurschaustellung der Köpfe bestand auch und gerade darin, gegenüber dem militärischen Gegner die Überlegenheit und Gnadenlosigkeit der eigenen Kampfverbände zu demonstrieren. 6. Subjektiver Tatbestand Der Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt. Er wusste, dass es sich bei den getöteten Personen, mit deren Köpfen er posierte, um gegnerische Kämpfer handelte, und dass er in dieser Pose fotografiert werden sollte. Er war sich dabei auch des Umstands bewusst, dass die Präsentation der abgeschlagenen Köpfe dazu diente, die Gegner zu verhöhnen und die Totenehre der beiden, auf dem Foto zumindest von Angehörigen identifizierbaren Personen zu verletzen und sie herabzuwürdigen. Im Übrigen ist eine Absicht, das Opfer durch das eigene Handeln zu entwürdigen oder zu erniedrigen, nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB nicht erforderlich. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichtshöfe (vgl. JStGH, Prosecutor v. Aleksovski – IT-95-14/1-A – Berufungskammer, Urteil vom 24. März 2000, Rn. 27 f.). V. Rechtsfolgen 1. Bei der Strafzumessung ist der Senat vom Regelstrafrahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStG ausgegangen. Von der nach §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB zugelassenen Strafmilderung hat der Senat keinen Gebrauch gemacht. Bei seiner Entscheidung hat der Senat insbesondere die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Taten, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Angeklagten und die Schwere der Taten, auf die sich seine Angaben bezogen haben, sowie das Verhältnis dieser Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Angeklagten berücksichtigt (vgl. § 46b Abs. 2 StGB). Der Angeklagte hat durch das freiwillige Offenbaren seines Wissens vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses wesentlich dazu beigetragen, dass die Enthauptungen der gefallenen Kämpfer der gegnerischen Partei durch J und Ja aufgedeckt werden konnten. Diese Taten stellen auch jeweils eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 10 lit. c StPO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB dar. Indes war zu berücksichtigen, dass eine Identifizierung der vom Angeklagten benannten irakischen Soldaten für die deutschen Behörden – trotz des Umstands, dass der Angeklagte die Facebookpräsenz des J für die Polizei geöffnet und weitere Einzelheiten zur Einbindung der Täter in der irakischen Armee angegeben hatte – bezüglich des nach glaubhafter Angabe des Angeklagten zwischenzeitlich bei Kämpfen getöteten J nicht möglich und bezüglich des Ja höchst unwahrscheinlich ist und dass deshalb die Aufklärungshilfe in ihrer Bedeutung vorliegend als von eher geringerem Gewicht zu bewerten ist. Mit Blick auf die Schwere der Straftat und Schuld des Angeklagten war eine Strafrahmenverschiebung hier letztlich nicht gerechtfertigt. Die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Angeklagten sowie sein Beitrag zur Aufdeckung der genannten Taten fand aber als allgemeiner Strafmilderungsgrund seinen angemessenen Niederschlag. 2. Bei der Strafzumessung hat der Senat folgende Umstände zugunsten des Angeklagten berücksichtigt: Der Angeklagte ist nicht bestraft. Er hat sich umfassend geständig eingelassen, und zwar bereits frühzeitig bei der Polizei. Sein Geständnis war von Reue und Einsicht geprägt. Der Angeklagte hat sich überdies ehrlich von seiner Tat distanziert und war durchgehend kooperativ. Dabei gab er neben der namentlichen Nennung der Täter der Enthauptungen hierzu weitere Einzelheiten zu deren Einbindung in der irakischen Armee an und wies schließlich – auch um seine eigene Einbindung in das Gesamtgeschehen zu erklären – nicht nur auf das Enthauptungsvideo hin, sondern half überdies aktiv mit, dieses Video zu sichern. Als Offizier im Range eines Oberleutnants bei der Terrorbekämpfungseinheit der irakischen Armee befand sich der Angeklagte zur Tatzeit in einer besonderen Drucksituation; er fühlte sich zur Präsentation der abgeschlagenen Köpfe verpflichtet und befürchtete für den Fall einer Weigerung einen Autoritätsverlust bei seinen Untergebenen. Unter dem unmittelbaren Eindruck einer erfolg-, aber in den eigenen Reihen und in jenen der Gegner auch verlustreich verlaufenden Schlacht entschloss sich der Angeklagte, der als Soldat zuvor selbst erheblich verletzt worden war, spontan zur Tat. Der Angeklagte war vom IS steckbrieflich gesucht worden und stellte somit ein herausgehobenes Ziel der Terrormiliz dar, die ihrerseits bereits zahlreiche grausame Kriegsverbrechen begangen und zu Propagandazwecken veröffentlicht hatte. Das im Rahmen des Tatbestands verwirklichte Unrecht ist als abgeschwächt zu bewerten, weil die Opfer zum Zeitpunkt der Herabwürdigung bereits tot waren. Die Tat liegt schon etwa zwei Jahre zurück. Der Senat hat ferner nicht ausschließen können, dass das Foto, das den Angeklagten zeigt, wie er zwei vom Rumpf abgetrennte menschliche Köpfe in die Höhe hält, sich jeweils nur in einem nichtöffentlichen Bereich einer Facebookpräsenz und bei derjenigen des Angeklagten nur für kurze Zeit befunden hatte, wenngleich nicht verkannt worden ist, dass damit eine Weiterverbreitung des Bildes weiterhin möglich war und ist. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte schließlich mit der außergerichtlichen Einziehung seines PC-Tablet einverstanden erklärt, damit das hier in Rede stehende Foto vernichtet werden könne. Zulasten des Angeklagten hat der Senat bei der Strafzumessung folgende Umstände berücksichtigt: Der Angeklagte posierte mit den entstellten Köpfen von zwei Personen. Er ließ sich mit den abgetrennten Köpfen aus der Nähe ablichten; diese sind daher auf dem Foto gut zu erkennen und zumindest von Angehörigen zu identifizieren. Der Angeklagte hatte als Befehlshaber von etwa einhundert Soldaten eine Vorbildfunktion für diese inne. Durch die von ihm zumindest billigend in Kauf genommene Veröffentlichung des Fotos im Internet, wenngleich sich dieses nicht ausschließbar jeweils nur in einem nichtöffentlichen Bereich einer Facebookpräsenz und bei derjenigen des Angeklagten ebenfalls nicht ausschließbar nur für kurze Zeit befunden hatte, ist die Verhöhnung der beiden Opfer vertieft worden. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält der Senat daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. a) Die Sozialprognose ist günstig, § 56 Abs. 1 StGB. Der Senat erwartet, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die (weitere) Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei hat der Senat namentlich die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen berücksichtigt, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Hinsichtlich der Einzelheiten dazu wird auf die im Rahmen der konkreten Strafzumessung für und gegen den Angeklagten ins Gewicht fallenden Gesichtspunkte verwiesen. Nicht übersehen worden ist dabei insbesondere, dass der Angeklagte als Befehlshaber von etwa einhundert Soldaten eine Vorbildfunktion für diese innehatte. Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der nicht vorbestrafte und vollumfassend geständige Angeklagte durch das erstmalige Erleben einer mehrmonatigen Untersuchungshaft hinreichend beeindruckt und nachhaltig gewarnt worden ist. Bei der spontan verübten Tat handelt es sich um ein singuläres Ereignis im Rahmen der Schlacht um Tikrit. Der Angeklagte ist schuldeinsichtig und hat sich nachhaltig von seinem Verhalten distanziert. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass der Angeklagte frühzeitig die Täter der vorangegangenen Enthauptungen benannt hat. Auch aufgrund der hier abgeurteilten Tat hatte er sich entschlossen, die irakische Armee zu verlassen und aus dem Irak zu flüchten. Er möchte nicht wieder mit der Waffe kämpfen müssen. Der Angeklagte lebt zudem – wenngleich zuletzt unter den Einschränkungen seiner Flucht – durchweg in geordneten sozialen Verhältnissen. Er ist bereits seit mehreren Jahren verheiratet, hat eine abgeschlossene Berufsausbildung vorzuweisen, arbeitete bis zu seinem freiwilligen Eintritt in die irakische Armee in seinem Beruf und wird hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Wohnraum in B. von seiner Familie unterstützt. Der Umstand, dass das auf ihn und seine Ehefrau bezogene Asylverfahren in Deutschland bestandskräftig eingestellt worden ist, unterstützt die Einschätzung des Senats, weil dies auf dem zu respektierenden Entschluss der Eheleute beruht, wieder in ihr Heimatland zurückzukehren. Angesichts dessen ist verlässlich zu erwarten, dass der Angeklagte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftigen Strafanreizen widerstehen und keine Straftaten mehr begehen wird. b) Nach der Gesamtbetrachtung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten und unter Berücksichtigung der Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe liegen zudem besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung, trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen. Die im Einzelnen geschilderten Strafmilderungsgründe und die günstigen Umstände außerhalb des Tatgeschehens haben vorliegend ein besonderes Gewicht. Nicht außer Betracht bleiben kann insbesondere, dass der Angeklagte erstmals im Alter von 26 Jahren strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Angeklagte hatte zuvor ein unbescholtenes Leben geführt. Er hatte sich freiwillig für den Dienst in der irakischen Armee gemeldet, weil er – nachvollziehbar – sein Land gegen die Terrormiliz des sogenannten „Islamischen Staates“ verteidigen wollte. Er befand sich in einem verlustreichen Krieg und ist selbst mehrfach verwundet worden. Er leidet noch heute unter den Folgen seiner Kriegsverletzungen. Es handelte sich bei der Tat zudem um eine singuläre Situation, deren Wiederholung höchst unwahrscheinlich ist. Der Angeklagte hat sich hiervon nachhaltig distanziert. Dies zeigt sich nicht nur darin, dass er bereits frühzeitig ein umfassendes Geständnis abgelegt hat – wenngleich der Senat nicht verkennt, dass mit dem das Tatgeschehen abbildenden Lichtbild ein besonders aussagekräftiges Beweismittel zur Überführung des Angeklagten zur Verfügung stand –, sondern auch darin, dass der Angeklagte gegenüber den deutschen Strafverfolgungsbehörden durchweg kooperativ war und Aufklärungshilfe geleistet hat. Wenn auch dem Senat insoweit eine Strafrahmenverschiebung als nicht gerechtfertigt erschien, ist jedoch zu beachten, dass die letztlich für deutsche Strafverfolgungsbehörden unmögliche Identifizierung der vom Angeklagten benannten Täter auch durch den internationalen Charakter des hier in Rede stehenden Verbrechens bedingt ist. In die wertende Gesamtschau mit einbezogen worden ist zudem, dass der Angeklagte ein aufgeschlossener, intelligenter junger Mann ist, der sein eigenes Fehlverhalten kritisch reflektiert und der für sich glaubhaft ausschließen kann, wieder in eine vergleichbare Situation zu geraten. Dem Senat erschien der Angeklagte in der Hauptverhandlung als derart gefestigt und gereift, dass von einem einmaligen Fehlverhalten des Angeklagten in der besonderen Situation einer militärischen Schlacht gegen die äußerst brutal agierende Terrormiliz des sogenannten „Islamischen Staates“ auszugehen ist. c) Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht (§ 59 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe dann nicht, wenn die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung in Kenntnis sämtlicher Umstände Verständnis für eine Strafaussetzung zur Bewährung hätte und dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht oder der Kriminalität empfinden würde (vgl. BGHSt 24, 40, 45 f.; 53, 311, 320; BayObLGSt 1977, 196, 197 f.). Hiervon ausgehend verkennt der Senat nicht, dass es sich vorliegend – worauf die Anklagebehörde zutreffend hingewiesen hat – um ein Kriegsverbrechen gegen Personen handelt. Der Angeklagte ist deshalb auch zu einer nicht unerheblichen Strafe verurteilt worden. Ein genereller Ausschluss der Aussetzungsmöglichkeit in einer bestimmten Deliktsgruppe widerspricht indes dem gesetzlichen Leitbild der Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH StraFo 2011, 324 f.; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 56 Rn. 16). Vorliegend stehen vielmehr unter Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die dargelegten herausragenden Besonderheiten des Falles auch mit Blick auf die genannten schulderhöhenden Faktoren der Notwendigkeit einer unbedingten Strafvollstreckung entgegen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass es sich bei der hiesigen Konstellation gerade nicht um ein sogenanntes „Posing“ eines „Rückkehrers“ handelt, der sich dem bewaffneten Jihad in den Bürgerkriegsregionen des Nahen Osten angeschlossen hatte, um dort gegen alle aus seiner Sicht „Ungläubigen“ zu kämpfen. Insoweit verfinge auch der Gedanke der Abschreckung möglicher anderer Täter aus dem Kreis des IS oder vergleichbarer Gruppierungen nicht. VI. Kosten Die gemäß § 464 Abs. 1 StPO zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.