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Beschluss

3 Ws (B) 19/16, 3 Ws (B) 19/16 - 122 Ss 6/17

KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0120.3WS.B19.16.00
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Leitsätze
Ist der Betroffene arbeitsunfähig krank geschrieben und legt sein Verteidiger dem Gericht ein entsprechendes ärztliches Attest verbunden mit dem Hinweis auf eine akute Erkrankung, wenn auch ohne konkrete Diagnose, und der dadurch verursachten Unfähigkeit des Betroffenen an der Teilnahme des Gerichtstermins vor, reichen diese Informationen, um das Gericht zu veranlassen, im Wege des Freibeweises mit dem aus dem Attest ersichtlichen Arzt telefonisch in Kontakt zu treten, um Symptome und Ausmaß der behaupteten Erkrankung in Erfahrung zu bringen. Diese Pflicht ist auch nicht wegen der fehlenden Diagnose entfallen (Anschluss OLG München, Beschluss vom 20. Oktober 1997 - 3St RR 54/97).(Rn.5)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - Jugendrichter - vom 16. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Betroffene arbeitsunfähig krank geschrieben und legt sein Verteidiger dem Gericht ein entsprechendes ärztliches Attest verbunden mit dem Hinweis auf eine akute Erkrankung, wenn auch ohne konkrete Diagnose, und der dadurch verursachten Unfähigkeit des Betroffenen an der Teilnahme des Gerichtstermins vor, reichen diese Informationen, um das Gericht zu veranlassen, im Wege des Freibeweises mit dem aus dem Attest ersichtlichen Arzt telefonisch in Kontakt zu treten, um Symptome und Ausmaß der behaupteten Erkrankung in Erfahrung zu bringen. Diese Pflicht ist auch nicht wegen der fehlenden Diagnose entfallen (Anschluss OLG München, Beschluss vom 20. Oktober 1997 - 3St RR 54/97).(Rn.5) Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - Jugendrichter - vom 16. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin gemäß § 74 Abs. 2 OWiG am 16. Dezember 2016 verworfen, weil er in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, das vom Betroffenen eingereichte ärztliche Attest, das ihm lediglich Arbeitsunfähigkeit bescheinige, reiche nicht aus. Vielmehr hätte er eine aussagekräftige Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG Erfolg. An die Zulässigkeit dieser Rüge sind nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keine strengen Anforderungen zu stellen. Wenn die Urteilsgründe, wie hier, Ausführungen zu dem vorgebrachten Entschuldigungsgrund enthalten und sich der gerügte Verfahrensfehler aus dem Urteil selbst ergibt, bedarf es lediglich des Vortrags, das Verwerfungsurteil sei zu Unrecht ergangen (Senat, Beschluss vom 16. November 2015 – 3 Ws (B) 541/15 – und 28. September 2015 – 3 Ws (B) 417/15 – m. w. N.; st. Rspr.). Die Rüge ist auch begründet. § 74 Abs. 2 OWiG setzt nicht voraus, dass der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern dass ihm objektiv das Erscheinen nicht zuzumuten war. Es kommt nicht darauf an, was er selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat. Erst recht ist er nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet. Maßgebend ist allein, ob sich aus den dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und im Wege des Freibeweises feststellbaren Umständen eine ausreichende Entschuldigung ergibt. Das Gericht muss konkreten Anhaltspunkten für mögliche Entschuldigungsgründe von Amts wegen – etwa durch Nachfrage beim Aussteller des Attests – nachgehen und sich die volle Überzeugung davon verschaffen, ob diese vorliegen. Verbleiben trotz Ausschöpfens aller Erkenntnisquellen noch Zweifel, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen (Senat, a. a. O.; Beschluss vom 16. Juni 2010 – 3 Ws (B) 203/10 –, juris Rn. 2; st. Rspr.). Diesen Vorgaben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Nach dem eingereichten ärztlichen Attest war der Betroffene vom 14. bis 19. Dezember 2016 arbeitsunfähig krank geschrieben. Die Verteidigerin hatte dem Gericht das Attest verbunden mit dem Hinweis auf eine akute Erkrankung, wenn auch ohne konkrete Diagnose, und der dadurch verursachten Unfähigkeit des Betroffenen an der Teilnahme des Gerichtstermins sowie einen Verlegungsantrag am Nachmittag vor der Hauptverhandlung übersandt. Auch wenn die Nachforschungspflicht des Gerichts nicht grenzenlos ist, so hätten diese Informationen – so auch die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft – dem Gericht Veranlassung geben müssen, im Freibeweisverfahren mit dem aus dem Attest ersichtlichen Arzt telefonisch in Kontakt zu treten, um auf diesem Wege Symptome und Ausmaß der behaupteten Erkrankung in Erfahrung zu bringen. Das Amtsgericht ist ausweislich der Urteilsgründe und des Hauptverhandlungsprotokolls seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Diese Pflicht ist auch nicht wegen der fehlenden Diagnose entfallen (BayOblG NJW 1998, 172). Vielmehr ist das Gericht erkennbar von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, dass der Betroffene – entsprechend dem Wiedereinsetzungsverfahren – Art und Ausmaß der Erkrankung darzulegen und auch glaubhaft zu machen hat. Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Anders wäre es nur dann, wenn das Attest ganz offensichtlich nicht geeignet gewesen wäre, das Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend zu entschuldigen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2015, a. a. O., m. w. N.). Das ist aber vorliegend nicht der Fall, da es nach den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte dafür gab, dass dem Inhalt des privatärztlichen Attestes zu misstrauen war (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 1982 - 1 Ws 990/82 -, juris). Der Senat hebt daher in Übereinstimmung mit der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten mit den zugehörigen Feststellungen auf und verweist es zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurück.