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Beschluss

3 Ws (B) 560/16, 3 Ws (B) 560/16 - 122 Ss 155/16

KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0418.3WS.B560.16.0A
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Leitsätze
Der Umstand, dass der Senat die Rechtsbeschwerde in Unkenntnis des Todes des Betroffenen verworfen hat, macht die förmliche Einstellung des Verfahrens nicht entbehrlich. Der Senat stellt aus Gründen der Rechtssicherheit klar, dass sein Beschluss vom 28. November 2016 gegenstandslos ist.(Rn.3)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Senates vom 28. November 2016 ist gegenstandslos. Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; jedoch wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass der Senat die Rechtsbeschwerde in Unkenntnis des Todes des Betroffenen verworfen hat, macht die förmliche Einstellung des Verfahrens nicht entbehrlich. Der Senat stellt aus Gründen der Rechtssicherheit klar, dass sein Beschluss vom 28. November 2016 gegenstandslos ist.(Rn.3) Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Senates vom 28. November 2016 ist gegenstandslos. Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; jedoch wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen. Das Verfahren ist nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, weil der Betroffene am 14. November 2016 und damit noch vor Beschlussfassung verstorben ist. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. August 2016 ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 1 StR 207/13 – juris). Der Umstand, dass der Senat die Rechtsbeschwerde in Unkenntnis des Todes des Betroffenen am 28. November 2016 verworfen hat, macht die förmliche Einstellung des Verfahrens nicht entbehrlich. Der Senat stellt aus Gründen der Rechtssicherheit klar, dass sein Beschluss vom 28. November 2016 gegenstandslos ist (BGH, Beschluss vom 18. April 2000 – 5 StR 659/99; StraFo 2016, 25). Die Kosten des Verfahrens fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Landeskasse zur Last. Da die Rechtsbeschwerde des Betroffenen keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO seine notwendigen Auslagen nicht der Landeskasse aufzuerlegen (BGHSt 45, 108).