Beschluss
3 Ws (B) 352/17, 3 Ws (B) 352/17 - 162 Ss 182/17
KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0117.3WS.B352.17.00
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Leitsätze
Auch wenn statistisch belegt ist, dass an der betreffenden Örtlichkeit die dort erfassten Rotlichtverstöße in der Regel mehr als 20 Sekunden nach Beginn der Rotlichtphase erfolgen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht von einer generell guten Erkennbarkeit der Lichtzeichenanlage ausgeht, wenn auch feststeht, dass nach Errichtung einer automatischen Verkehrsüberwachungskamera an dem Standort ein Rückgang der rotlichtbedingten Verkehrsunfälle um 50 % zu verzeichnen war und das Rotlichtsignal aus übergroßen sog. 300er Kammern beschaffen ist.(Rn.8)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des
Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Oktober 2017 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn statistisch belegt ist, dass an der betreffenden Örtlichkeit die dort erfassten Rotlichtverstöße in der Regel mehr als 20 Sekunden nach Beginn der Rotlichtphase erfolgen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht von einer generell guten Erkennbarkeit der Lichtzeichenanlage ausgeht, wenn auch feststeht, dass nach Errichtung einer automatischen Verkehrsüberwachungskamera an dem Standort ein Rückgang der rotlichtbedingten Verkehrsunfälle um 50 % zu verzeichnen war und das Rotlichtsignal aus übergroßen sog. 300er Kammern beschaffen ist.(Rn.8) Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Oktober 2017 wird verworfen. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes) gemäß §§ 37 Abs. 2 (zu ergänzen: Nr. 1 Satz 7), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 2) StVO, (zu ergänzen: §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. der Anlage (zu § 1 Abs. 1 BKatV) Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat) i.V.m. mit § 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt, ein Fahrverbot gemäß § 25 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG von einem Monat verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Die Urteilsgründe weisen aus, dass der Betroffene, dessen Fahreignungsregister am 1. August 2017 keine Eintragungen enthielt, am … 2017 um xxx in xxx die xxx Richtung xxx befuhr, wobei er die an der Kreuzung der Bundesautobahn 100 befindliche Haltelinie im dritten Fahrstreifen von rechts überführ, als das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage bereits 22,60 Sekunden leuchtete; 24,21 Sekunden nach Beginn der Rotphase hatte das Fahrzeug die Haltelinie passiert und befand sich mit dem Vorderteil im Bereich des Querverkehrs (UA S. 3). Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 12. Januar 2018 hat vorgelegen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufgezeigt, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlichtverstoßes. Auch die Bemessung der Geldbuße – hier mit 200,00 Euro in Höhe des Regelsatzes nach Anlage (zu § 1 Abs. 1 BKatV) Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat – sowie insbesondere die – vom Rechtsmittelführer angegriffene – Verhängung des Fahrverbots stehen mit dem materiellen Recht in Einklang. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. der Anlage (zu § 1 Abs. 1 BKatV) Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, so ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen; sie ist in diesen Fällen bereits indiziert (tatbestandsbezogene Vermutungswirkung). Die Gerichte haben diese Vorbewertung des Verordnungsgebers zu beachten. Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen. Der Tatrichter ist in diesen Fällen gehalten, ein Fahrverbot anzuordnen. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots wegen Wegfalls des Erfolgs- oder Handlungsunwerts kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z.B. atypischer Rotlichtverstoß wegen Ausschlusses einer Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen (z.B. Augenblicksversagen beim Rotlichtverstoß) offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt. Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalls nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Senat Beschlüsse vom 21. Juli 2017 – 3 Ws (B) 165/17 –; 12. April 2007 – 3 Ws (B) 31/17 – = NZV 2017, 340, juris Rn. 38; 11. Januar 2017 – 3 Ws (B) 659/16 –; 22. September 2004 – 3 Ws (B) 418/04 – = VRS 108, 286, juris Rn. 4 sowie 2. Juni 2014 – 3 Ws (B) 285/14 –). Dabei obliegt die Würdigung, ob solche Umstände vorliegen, in erster Linie dem Tatgericht. Durch die Rechtsbeschwerde kann das Urteil insoweit nur auf Ermessensfehler hin untersucht werden, wobei die Entscheidung des Tatgerichts bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. April 2017 – 3 Ws (B) 31/17 – und 10. März 2017 – 3 Ws (B) 63/17 – ; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 2 Ss OWi 29/08 – = NZV 2008, 306, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2001 – 3 Ss 6/01 – = NStZ-RR 2001, 278, juris Rn. 9). Nach diesem Maßstab ist die Verhängung des einmonatigen Regelfahrverbots hier frei von Rechtsfehlern. Das Amtsgericht hat sich, wie sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe entnehmen lässt, damit, ob hier ein atypischer Rotlichtverstoß vorliegt, auseinandergesetzt und dies zutreffend verneint. Das Gericht sah es zwar als erwiesen an, dass der Betroffene das für ihn maßgebliche Wechsellichtzeichen übersehen hat, stellte jedoch im Ergebnis zutreffend fest, dass ihn allein dieser Umstand nicht entlasten kann (UA S. 5). Vielmehr hätte es weiterer Umstände bedurft, die die momentane Unaufmerksamkeit des Betroffenen nicht ihrerseits als Nichtbeachtung weiterer Sorgfaltspflichten erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Januar 2017 – 3 Ws (B) 659/16 – und 26. Juli 2016 – 3 Ws (B) 379/16 –). Solche sind den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen. Soweit der Rechtsmittelführer insofern meint, das Amtsgericht hätte hier deshalb nicht von einem groben Verkehrsverstoß ausgehen dürfen, weil – wie vom Amtsgericht festgestellt (UA S. 4) – statistisch belegt ist, dass an der betreffenden Örtlichkeit die dort erfassten Rotlichtverstöße – wie auch hier – in der Regel mehr als 20 Sekunden nach Beginn der Rotlichtphase erfolgen, kann er damit nicht durchdringen. Sein Vortrag, das betreffende Rotlichtregister werde in der Regel von Fahrzeugführern übersehen, weil es offensichtlich so angebracht sei, dass es übersehen werden könne, ist urteilsfremd; er steht zudem auch in Widerspruch zu den Erkenntnissen des Tatgerichts. Denn das Amtsgericht führt in seinen Urteilsgründen auch aus, dass nach Errichtung der automatischen Verkehrsüberwachungskamera (AVÜK) an dem Standort ein Rückgang der rotlichtbedingten Verkehrsunfälle um 50 % zu verzeichnen war (UA S. 4). Bereits dies belegt den vom Amtsgericht gezogenen Schluss auf eine generell gute Erkennbarkeit der Lichtzeichenanlage. Das Amtsgericht führt in dem angefochtenen Urteil ferner aus, dass das betreffende Rotlichtsignal seit dem Jahre 2012 aus übergroßen, sog. 300er Kammern beschaffen ist. Die diesbezügliche Feststellung hat das Gericht darauf gestützt, dass ihm dies zum einen bekannt sei und zum anderen der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge xxx entsprechendes bekundet habe (UA S. 4). Soweit der Rechtsmittelführer insofern meint, dass sich dies nicht aus der Beweisaufnahme ergebe, ist dies unbeachtlich. Insofern hätte er eine Verfahrensrüge erheben müssen. Schließlich lassen die Urteilsgründe auch erkennen, dass sich die Tatrichterin der Möglichkeit bewusst war, nach § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung des Fahrverbots abzusehen, falls der notwendige Warneffekt durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße zu erreichen gewesen wäre (vgl. BGHSt 38, 125). Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht dies hier verneint. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.