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Beschluss

3 Ws (B) 61/18, 3 Ws (B) 61/18 - 162 Ss 27/18

KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0222.3WS.B61.18.00
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Leitsätze
Verfügt der zuständige Richter noch bevor die Urteilsgründe abgesetzt sind die Zustellung des Urteils(tenors) an die Anklagebehörde, so liegt hierin grundsätzlich die Hinausgabe eines Urteils in der nicht mit Gründen versehenen Fassung, so dass später zu den Akten gebrachte schriftliche Urteilsgründe unbeachtlich sind.(Rn.8) Etwas anderes gilt jedoch, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände der eindeutige Wille, dass die an eine förmliche Zustellung geknüpften Rechtsfolgen ausgelöst werden sollen, ersichtlich nicht zum Ausdruck kommt (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2013, III-5 RBs 181/12).(Rn.9)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Oktober 2017 wird verworfen. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfügt der zuständige Richter noch bevor die Urteilsgründe abgesetzt sind die Zustellung des Urteils(tenors) an die Anklagebehörde, so liegt hierin grundsätzlich die Hinausgabe eines Urteils in der nicht mit Gründen versehenen Fassung, so dass später zu den Akten gebrachte schriftliche Urteilsgründe unbeachtlich sind.(Rn.8) Etwas anderes gilt jedoch, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände der eindeutige Wille, dass die an eine förmliche Zustellung geknüpften Rechtsfolgen ausgelöst werden sollen, ersichtlich nicht zum Ausdruck kommt (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2013, III-5 RBs 181/12).(Rn.9) Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Oktober 2017 wird verworfen. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Das Amtsgericht Tiergarten hat die Betroffene wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200,- Euro verurteilt und nach § 25 StVG mit der Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Die Bußgeldrichterin - offenbar Vertreterin des erkrankten Abteilungsrichters - hat das Protokoll mit dem Urteilstenor noch am Sitzungstag unterzeichnet. Die Dezernatsvertreterin hat einige Tage später das Folgende verfügt: „1. U.m.A. der Amtsanwaltschaft gemäß § 41 StPO bzgl. Bl. 68R (Anm. d. Senats: Urteilstenor) übersandt 2. Bei Rechtsmittelverzicht bzw. Ablauf der Rechtsmittelfrist UdG nach Rechtskraft, bei Einlegung von Rechtsmitteln an Richterin Bl. 66 zur Abfassung der Urteilsgründe und anschließend ordentlicher Dezernent zur Verfügung nach Rechtsmittel.“ Die gegen das Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie Verjährung geltend macht sowie die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat keinen Erfolg. 1. Die bereits auf die ordnungsgemäß erhobene Sachrüge von Amts wegen veranlasste Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass die Ordnungswidrigkeit nicht verjährt ist. Die Verjährung ist durch die automatisiert erfolgte Anhörung vom 14. März 2017 unterbrochen worden. 2. Auch die weitere durch die Ausführung der Sachrüge veranlasste sachlich-rechtliche Überprüfung des gesamten Urteils unter Einschluss des Rechtsfolgenausspruchs deckt keine Rechtsfehler auf, die sich zum Nachteil der Rechtsmittelführerin auswirken. Grundlage der Rechtsprüfung sind die gesamten Urteilsgründe und nicht nur, wie die Rechtsmittelführerin und die Generalstaatsanwaltschaft meinen, der im Hauptverhandlungsprotokoll niedergelegte Urteilstenor. a) Allerdings ist anerkannt, dass sich der Richter etwa mit der Verfügung „Protokollabschrift an Verteidiger und Betroffenen zustellen“ grundsätzlich für die Hinausgabe eines Urteils in eben dieser, nicht mit Gründen versehenen Fassung entscheidet (vgl. HK-OWiG/Krumm, § 77b Rn. 3). Später zu den Akten gebrachte schriftliche Urteilsgründe sind dann unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn das nur aus dem Tenor bestehende Protokollurteil auf Verfügung des Abteilungsrichters hin der Staatsanwaltschaft gemäß § 41 StPO zugestellt wird (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 3 Ss OWi 896/17 [juris]; OLG Celle NZV 2012 45; OLG Karlsruhe NZV 2018, 44). Auch in diesem Fall können die Urteilsgründe nach überwiegender Auffassung nicht „nachgeholt“ werden. b) Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Etwas anderes hat zu gelten, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände der eindeutige Wille, dass die an eine förmliche Zustellung geknüpften Rechtsfolgen ausgelöst werden sollen, ersichtlich nicht zum Ausdruck kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2013, III-5 RBs 181/12 [juris]). Dabei ist zu beachten, dass es auch bei Erklärungen von Behörden und Gerichten nicht allein auf den Wortlaut, sondern darauf ankommt, wie sich der zum Ausdruck kommende Wille bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände darstellt. Erforderlich ist stets, dass der Zustellungswille, mithin der Wille, dass die an eine förmliche Zustellung geknüpften Rechtsfolgen auch tatsächlich ausgelöst werden sollen, eindeutig zum Ausdruck kommt (vgl. OLG Hamm aaO). Ein solcher Zustellungswille ergibt sich hier aus der Verfügung der Dezernatsvertreterin gerade nicht. Ihre Formulierung „U.m.A. der Amtsanwaltschaft gemäß § 41 StPO“ war insoweit nur scheinbar klar und tatsächlich irreführend. Aus ihrem weiteren Vermerk ergibt sich demgegenüber deutlich, dass sie keineswegs ein abgekürztes Urteil mit der Folge zustellen wollte, dass eine Ergänzung oder Korrektur der Urteilsgründe nicht mehr zulässig war. Denn gleichzeitig mit der „Zustellungsverfügung“ hat die Richterin angeordnet: „Bei Einlegung von Rechtsmitteln an Richterin Bl. 66 zur Abfassung der Urteilsgründe“. Unzweifelhaft ging die richterliche Dezernatsvertreterin im Zeitpunkt der Aktenübersendung damit zutreffend davon aus, dass ein gesetzlicher Grund zum Absehen von Urteilsgründen nach § 77b OWiG gerade noch nicht gegeben war. Demzufolge wollte sie mit ihrer Verfügung auch kein abgekürztes Urteil zustellen, sondern im Gegenteil sicherstellen, dass der Sitzungsrichterin, wie es in der Verfügung heißt, „bei Einlegung von Rechtsmitteln“ die Akten zur Abfassung der Urteilsgründe zugeleitet werden (vgl. den fast entsprechenden Fall OLG Hamm aaO). An der erforderlichen bewussten Entscheidung für eine abgekürzte Urteilsfassung (vgl. BGH NZV 2013, 557) fehlt es hier gerade. c) Es gibt auch keinen Grund, das Amtsgericht gegen seinen deutlich zutage getretenen Willen am unmittelbaren Wortlaut seiner Verfügung („gemäß § 41 StPO“) festzuhalten. Insbesondere hat die richterliche Dezernatsvertreterin keinen Rechtsschein gesetzt, das Urteil enthalte keine Gründe (vgl. OLG Hamm aaO). Denn ihre Verfügung und die Übersendung der Akte an die Amtsanwaltschaft sind der Betroffenen und ihrem Verteidiger bis zu dessen Akteneinsicht unbekannt geblieben. Die Akteneinsicht erfolgte mehr als zwei Monate nach der Verfügung und zu einem Zeitpunkt, als die Urteilsgründe bereits abgefasst, zur Akte gereicht und zugestellt waren. Zu keinem Zeitpunkt haben die Betroffene oder ihr Verteidiger darauf vertraut, dass es bei dem Protokollurteil verbleibt. 3. Die durch die zulässig erhobene Sachrüge veranlasste Überprüfung des mit Gründen versehenen Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen. Insbesondere tragen die Feststellungen die innere und äußere Tatseite eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes. Sie weisen auch aus, dass die Betroffene nach der Missachtung des Rotlichts in den Kreuzungsbereich eingefahren ist (UA S. 3: „… und fuhr über den Kreisverkehr weiter“). Auch gegen die verhängten Rechtsfolgen, die dem Bußgeldkatalog entsprechen, ist nichts zu erinnern. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.