Beschluss
3 Ws (B) 100/18, 3 Ws (B) 100/18 - 122 Ss 46/18
KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0417.3WS.B100.18.00
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Leitsätze
Ein Fahrverbot nach § 25 StVG kann auch wegen mehrerer nur leichter Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt werden.(Rn.31)
Das Gericht kann nach § 77 Abs. 2 OWiG einen Beweisantrag ablehnen, wenn es den Sachverhalt für geklärt hält und ein etwaiger Zeuge nichts Gegenteiliges bekunden kann.(Rn.9)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Januar 2018 wird verworfen.
Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Fahrverbot nach § 25 StVG kann auch wegen mehrerer nur leichter Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt werden.(Rn.31) Das Gericht kann nach § 77 Abs. 2 OWiG einen Beweisantrag ablehnen, wenn es den Sachverhalt für geklärt hält und ein etwaiger Zeuge nichts Gegenteiliges bekunden kann.(Rn.9) Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Januar 2018 wird verworfen. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen eines fahrlässigen (einfachen) Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 240,00 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt; eine Wirksamkeitsbestimmung bzgl. des Fahrverbots nach § 25 Abs. 2a StVG hat es dabei nicht getroffen. Die Urteilsgründe weisen aus, dass die Betroffene, gegen die zwischen dem 22. Dezember 2015 und dem 8. März 2017 insgesamt sechs Bußgeldbescheide, davon die zeitlich ersten fünf wegen Geschwindigkeitsverstößen (derjenige des Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Juni 2016 beinhaltete auch die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots) und der zeitlich letzte wegen unerlaubter Nutzung von Mobiltelefonen, rechtskräftig erlassen worden waren, am 22. Mai 2017 um 19:36 Uhr mit ihrem PKW Audi mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Haltelinie vor der für sie rot abstrahlenden Lichtzeichenanlage an der Kreuzung Weitlingstraße/Irenenstraße in 10315 Berlin überfuhr, obschon sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass sie ihr Fahrzeug hätte anhalten müssen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen: „Der Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie - das Verfahren beanstandet und - die Verletzung sachlichen Rechts rügt, muss der Erfolg versagt werden. 1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen ... zu Unrecht abgelehnt, kann der Rechtsbeschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg verhelfen. Sie ist jedenfalls unbegründet. a. Der Ablehnungsgrund der verspäteten Antragstellung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG liegt allerdings nicht vor. Denn dieser setzt voraus, dass die beantragte Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen müsste. Darunter ist nur die Aussetzung gemäß § 228 StPO mit der Folge, dass die Hauptverhandlung neu durchgeführt werden muss, nicht auch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung i.S.d. § 229 StPO gemeint (vgl. OLG Hamm NZV 2008, 161, 161). Der Richter muss sich deshalb vor der auf § 77 Abs. 2 Satz 2 OWiG gestützten Ablehnung eines Beweisantrages Gewissheit darüber verschaffen, ob die Hauptverhandlung mit der beantragten Beweiserhebung innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO fortgeführt werden kann. Ohne eine solche Prüfung, die sich vorliegend weder aus dem Beschluss noch aus den Urteilsgründen ergibt, durfte der Beweisantrag nicht gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zurückgewiesen werden. Die Erforderlichkeit einer Aussetzung der Hauptverhandlung liegt vorliegend auch nicht auf der Hand. Vielmehr ist angesichts dessen, dass die Betroffene in ihrem Beweisantrag den Namen und die Anschrift des Zeugen angegeben hat und der Zeuge in Berlin hätte geladen werden könne, davon auszugehen, dass die beantragte Beweiserhebung binnen drei Wochen und damit innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO hätte durchgeführt werden können. b. Das Gericht hat aber seinen Beschluss zulässig auch auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützt. aa. § 77 Abs. 2 Nr.1 OWiG bestimmt, dass ein Beweisantrag auch abgelehnt werden kann, wenn das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt und die weitere Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hält. Danach gilt das Verbot einer dem Betroffenen ungünstigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung zwar nicht uneingeschränkt. Jedoch wird ein Antrag auf Vernehmung eines Entlastungszeugen in der Regel nicht abgelehnt werden können, sondern die Aufklärungspflicht gebietet seine Anhörung, wenn sein unter Beweis gestelltes Wissen den Bekundungen eines einzigen Belastungszeugen gegenüber steht und seine Benennung das Ziel hat, dessen Aussage zu widerlegen (vgl. KG, Beschluss vom 05. Dezember 2011 – 3 Ws (B) 560/11 –, [juris]). bb. Dass zur Widerlegung der Aussagen einzelner Belastungszeugen benannte Entlastungszeugen zu vernehmen sind, ist jedoch kein ausnahmslos geltender Grundsatz, sondern es sind im Einzelfall das bereits gewonnene Beweisergebnis unter Berücksichtigung der Verlässlichkeit der Beweismittel und die beantragte Beweiserhebung gegeneinander abzuwägen. Auch hierbei ist entscheidend, ob die Beweisaufnahme sich aufdrängt oder zumindest nahe liegt (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1991, 542, 543). Nach dieser Abwägung kann ein Beweisantrag auch mit der Begründung abgelehnt werden, dass es unwahrscheinlich oder nicht damit zu rechnen sei, das benannte Beweismittel könne die behauptete Tatsache erweisen (vgl. KG a.a.O. m.w.N.). cc. Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme des Tatrichters, es sei zur Erforschung der Wahrheit nicht notwendig, den von der Betroffenen benannten Zeugen zu vernehmen, weil er das Gegenteil der Behauptung des Zeugen ..., ein gräulicher PKW Audi A 6 mit dem Kennzeichen ... mit einer Frau zwischen 40-50 Jahren mit kräftiger Statur und schulterlangen Haaren am Steuer sei am 22. Mai 2017 um 19.36 Uhr an der Kreuzung Weitlingstraße/Irenenstraße bei Rotlicht über die Haltelinie gefahren, nicht bekunden kann, nicht zu beanstanden. c. Soweit die Betroffene zudem mit der Aufklärungsrüge des § 244 Abs. 2 StPO beanstandet, dass das Amtsgericht ihren Beweisantrag abgelehnt hat, kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge zulässig erhoben ist. Denn die Rüge wäre jedenfalls unbegründet. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann das Gericht, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält, einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Das Gericht ist danach unter Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt, wobei eine solche Verletzung vorliegt, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag (vgl. KG, Beschluss vom 10. April 2013 – 3 Ws (B) 158/13 - 122 Ss 51/13 –). Das war aber aus den vorgenannten Gründen – wie sich aus den Urteilsgründen ergibt – nicht der Fall. 2. Auch die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen sowohl den Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht als auch die daran anknüpfende Rechtsfolgenbemessung. a. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen insbesondere die Verurteilung der Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen ('einfachen') Rotlichtverstoßes. aa. Dabei hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichts hinsichtlich einer sicheren Überprüfung der Betroffenen als Fahrerin sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Die Beweiswürdigung obliegt allein dem Tatrichter. Ihm alleine obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH NStZ-RR 2004, 238). Die Überprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder die in den Urteilsgründen niedergelegte Beweiswürdigung lückenhaft oder unklar ist (vgl. BGH NStZ-RR 2017,90). Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Fahrereigenschaft der Betroffenen als erwiesen angesehen hat. Ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe (UA S. 5) hat der Tatrichter in einer Gesamtschau, und zwar aus den Bekundungen der Zeugen ..., dass das Tatfahrzeug ein gräulicher Audi A6 Kombi gewesen sei, dessen Kennzeichen er notiert habe, und von einer Frau zwischen 40 und 50 Jahren mit kräftiger Statur und schulterlangen Haaren geführt worden sei, und einem Abgleich dieser Beschreibung durch Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes des Fahrzeuges der Betroffenen, auf das ordnungsgemäß Bezug genommen worden ist, und eine persönliche Inaugenscheinnahme der Betroffenen in der Hauptverhandlung sowie der Haltereigenschaft der Betroffenen den Schluss gezogen, dass nur die Betroffene den Verstoß begangen haben kann. Diese Schlussfolgerung ist denkgesetzlich jedenfalls möglich und daher rechtsbedenkenfrei. bb. Eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes kann nur dann erfolgen, wenn es der Betroffenen möglich war, mit einer Bremsung ihren Pkw noch vor der Haltelinie zum Stehen zu bringen. Grundsätzlich sind daher nähere Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit, zur Geschwindigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt des Umschaltens der Lichtzeichenanlage von Grün auf Gelb und zur Entfernung des Betroffenen von der Lichtzeichenanlage bei Umschalten von Gelb- auf Rotlicht erforderlich. Denn nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich in der Regel entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen wäre, dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen, was Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010 – 4 RBs 374/10 [juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom 06. März 2014 – 3 Ss OWi 228/14 – [juris]). Handelt es sich – wie hier – um einen Rotlichtverstoß innerhalb geschlossener Ortschaften, sind Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel jedoch regelmäßig entbehrlich, weil grundsätzlich von einer gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und – was auch der Tatrichter zugrunde gelegt hat (UA S. 5) – von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung vor der Ampel ermöglicht, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet (vgl. OLG Hamm a.a.O). Aus der Aussage des Zeugen ... ergibt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges. Wäre die Betroffene schneller als die zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren und hätte deshalb nicht mehr rechtzeitig vor der Kreuzung anhalten können, wofür es im konkreten Fall allerdings keine Anhaltspunkte gibt, so würde bereits die Geschwindigkeitsüberschreitung die Vorwerfbarkeit des Rotlichtverstoßes begründen (vgl. OLG Bamberg a.a.O. m.w.N.). b. Der Rechtsfolgenausspruch begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. aa. Die erhebliche Erhöhung der Geldbuße im Vergleich zum Regelsatz der BKatV ist vor dem Hintergrund der Vorahndungen der Betroffenen ersichtlich nicht zu beanstanden, § 17 Abs. 3 OWiG. bb. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch die Begründung des Amtsgerichts für die Anordnung des Fahrverbots von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Annahme des Amtsgerichts, wonach aufgrund der Vorahndungslage der Betroffenen von einem beharrlichen Pflichtenverstoß gemäß 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs.2 Satz 2 BKatV auszugehen ist, frei von Rechtsfehlern. (1) Von Beharrlichkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist auszugehen bei Verkehrsverstößen, die zwar objektiv (noch) nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), die aber durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt (Handlungsunwert, vgl. zum Ganzen KG, Beschlüsse vom 12. April 2017 – 3 Ws (B) 31/17 –, [juris] und vom 15. Juni 2015 – 3 Ws (B) 207/15 –). Dabei zieht nicht jede beharrliche Geschwindigkeitsüberschreitung ohne weiteres die Verhängung eines Fahrverbotes nach sich. Bei der Anordnung eines Fahrverbotes ist den Gerichten ein Rechtsfolgenermessen eingeräumt. Sind – wie hier – die Voraussetzungen für ein Regelfahrverbot nach der BKatV nicht gegeben, bedarf es näherer Feststellungen, ob die Anordnung eines Fahrverbotes dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Nur wenn die Beharrlichkeit der Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht wie im Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz BKatV ist, kommt daher die Anordnung eines Fahrverbotes in Betracht. Denn nur dann wird es geboten sein, mit dieser Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betroffenen einzuwirken (vgl. KG, a.a.O.; BayObLG VRs 106, 394 ff. m.w.N.). Nach dieser Vorschrift ist in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen, wenn gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb des letzten Jahres eine Geldbuße rechtkräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Auch eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren (vgl. BGHSt 38, 231, 234 f.; KG, Beschluss vom 22. August 2007 – 3 Ws (B) 429/06 –, [juris]). (2) Ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts ist die Betroffene verkehrsrechtlich nicht unerheblich in Erscheinung getreten. Der Verkehrszentralregisterauszug enthält fünf Eintragungen wegen zwischen dem 22. Dezember 2015 und dem 28. Juni 2016 begangener Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21, 27, 23, 21 und zuletzt 25 km/h außerhalb und innerhalb geschlossener Ortschaften. Die der letztgenannten Entscheidung zugrunde liegende Tat wurde am 28. Juni 2016 begangen; die Entscheidung ist seit dem 13. Dezember 2016 rechtskräftig. Am 22. Mai 2017 beging die Betroffene den ihr im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Rotlichtverstoß. (3) Die von der Betroffenen in den Jahren 2015 bis 2017 verwirklichten Geschwindigkeitsverstöße bestätigen somit die tatrichterliche Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes. Der vorliegende Rotlichtverstoß ist dabei wertungsmäßig schon vom Bußgeldrahmen her mit einer Geschwindigkeitsübertretung in Höhe von 21 bis 27 km/h ohne weiteres vergleichbar, zumal eine Geschwindigkeitsübertretung ebenso wie ein Rotlichtverstoß in der Regel vom Bestreben des Betroffenen getragen wird, im Straßenverkehr unter Hintanstellung der gesetzlichen Regeln schneller voranzukommen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 06. März 2014 – 3 Ss OWi 228/14 –, [juris]). Eine derartige Gleichsetzung kann – wovon das Amtsgericht zutreffend ausgeht – im Einzelfall aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit auch bei einer Unterschreitung des Grenzwertes von 26 km/h der verfahrensgegenständlichen oder aber der früheren Geschwindigkeitsverstöße geboten sein (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 4. Oktober 2007 – 3 Ss OWi 1364/2007 –, [juris]). Dabei ist die Grenze des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV bei dem zuletzt abgeurteilten Verstoß ohnehin nur geringfügig um 1 km/h unterschritten worden. Bei dieser Sachlage ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in der Gesamtschau die bislang einmalig gebliebene verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons (§ 23 Abs.1a StVO) als zusätzliches Zeichen mangelnder Rechtstreue der Betroffenen gewertet hat. Wer sich so verhält, dem fehlt die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht, so dass die Anordnung eines Fahrverbotes als erzieherische Maßnahme unverzichtbar erscheint (vgl. auch KG, Beschluss vom 15. September 2010 – 3 Ws (B) 429/10 - 2 Ss 258/10 –). Von einer unberechtigten Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes kann daher keine Rede sein. cc. Die Möglichkeit wegen eines Härtefalls ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen, wurde vom Amtsgericht geprüft und rechtfehlerfrei verneint. Die Erwägungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil zeigen keine Besonderheiten auf, die ausnahmsweise das Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen könnten.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Ergänzend fügt er hinzu, dass das Amtsgericht unter Bezugnahme auf das gegen die Betroffene in den zwei Jahren vor der verfahrensgegenständlichen Ordnungswidrigkeit verhängte Fahrverbot (aus dem Bußgeldbescheid vom 28. Juni 2016) zutreffend von der Anordnung einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG abgesehen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.