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Beschluss

3 Ws (B) 137/19, 3 Ws (B) 137/19 - 162 Ss 52/19

KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0524.3WS.B137.19.00
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Leitsätze
Eine freitags um 12:30 Uhr stattfindende Kontrolle erfolgt innerhalb der Geschäfts- und Betriebszeit eines Zirkus.(Rn.10)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Februar 2019 wird verworfen. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine freitags um 12:30 Uhr stattfindende Kontrolle erfolgt innerhalb der Geschäfts- und Betriebszeit eines Zirkus.(Rn.10) Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Februar 2019 wird verworfen. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 28. September 2017 gegen den Betroffenen wegen fahrlässig begangener Verstöße gegen das Tierschutzgesetz eine Geldbuße in Höhe von 2.500,00 € verhängt. Im Einzelnen sind ihm darin Mängel in der Tierhaltung sowie Verstöße gegen die Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflicht zur Last gelegt worden. Auf seinen Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 1. Februar 2019 zu einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 26 TierSchG verurteilt. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe war das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 29. April 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Mit der Verfahrensrüge dringt der Betroffene nicht durch, weil diese nicht den Formerfordernissen nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Nach dieser Vorschrift muss der Revisionsführer die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Revisionsbegründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. BGH NStZ 2015, 541). Diesen Anforderungen wird der Vortrag nicht gerecht. Soweit der Betroffene im Rahmen der Verfahrensrüge eine Verletzung des Gebotes des rechtlichen Gehörs geltend machen will, ist ergänzend zu bemerken, dass dieses Gebot keinen Schutz gegen Entscheidungen gewährt, die den Sachvortrag des Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt gelassen haben (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811 m.w.N.). 2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet. a) Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. aa) Es begegnet keinen Bedenken, dass das Amtsgericht vom Bestehen einer Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG ausgegangen ist. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 TierSchG sind Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, befugt Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu betreten. Hiermit korrespondiert die Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG, die den Auskunftspflichtigen zur Unterstützung der beauftragten Personen in diesem Rahmen verpflichtet. Die von den Zeugen Dr. L und Ge an einem Freitag um 12:30 Uhr durchgeführte Kontrolle erfolgte innerhalb der Geschäfts- und Betriebszeit. Unter Betriebs- oder Geschäftszeit ist die normale Arbeitszeit des jeweiligen Betriebes zu verstehen, d.h. jene Zeit, in der Räumlichkeiten normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG NJW 1971, 2299). Erfasst sind somit nicht allein die Zeiten, in denen der Öffentlichkeit - etwa im Rahmen von Öffnungszeiten - Zutritt gewährt wird, sondern der Zeitraum, in dem regelmäßig in dem Unternehmen gearbeitet wird. Hieraus folgt, dass ständig erbrachte Überstunden zu einer Ausweitung der Betriebs- und Geschäftszeit führen (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: 172. EL November 2018, LFGB § 42 Rn. 47). Durch kleine Pausen werden die Betriebs- und Geschäftszeiten nicht unterbrochen (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O.). Der Betroffene kann sich angesichts dessen nicht darauf berufen, dass sich seine Geschäftszeiten - neben den Zeiten, zu denen Zirkusvorstellungen erfolgen - auf die Zeit von Mittwoch bis Freitag, jeweils von 10:00 bis 12:00 Uhr beschränken. Denn es ist offensichtlich, dass die regelmäßig zu erbringenden Tätigkeiten innerhalb eines Zirkusbetriebes - insbesondere eines solchen, der mit einer Vielzahl von Tieren arbeitet, die artgerecht zu versorgen sind - innerhalb dieses knappen Zeitfensters nicht ausgeführt werden können. Tatsächlich waren die zur Mitwirkung Verpflichteten ausweislich der Urteilsfeststellungen auch über die von ihnen als Geschäftszeiten angegebenen Zeiten hinaus vor Ort, denn der Betroffene sowie der Verwaltungsmitarbeiter waren bei Eintreffen der Amtstierärzte an einem Werktag um 12:30 Uhr (mithin einer üblichen Geschäfts- und Betriebszeit) zugegen und gewährten zunächst auch den Zutritt zum Gelände. Die Auffassung des Betroffenen würde überdies - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Kontrollen durch die Amtstierärzte während der Vorstellungen regelmäßig bereits deshalb ungünstig sein dürften, da die auskunftsfähigen Personen in diesen Zeiten regelmäßig in die Durchführung der Vorführung eingebunden sind - die Überprüfungsmöglichkeiten faktisch auf einen Zeitraum von nur sechs Stunden pro Woche einschränken. Eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben wäre nicht zu erreichen, wenn sich der Betroffene - trotz bestehender Anwesenheit und Beschäftigung im Betrieb während üblicher Betriebszeiten - darauf berufen könnte, nur zu eng eingegrenzten Zeiten zur Mitwirkung zur Verfügung zu stehen. Dies widerspricht nicht nur dem Wortlaut und dem Regelungszweck des § 16 TierSchG sondern würde überdies den über einen Betrieb verfügenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen besser stellen, als diejenigen nach dem Tierschutzgesetz Verpflichteten, die einen solchen Betrieb nicht innehaben und daher regelmäßig in der Zeit üblicher Geschäftszeiten, nämlich montags bis freitags jeweils von 9.00 bis 17.00 Uhr (vgl. VG Stuttgart NuR 1999, 232), Zugang zu Grundstücken und Räumlichkeiten zu gewähren haben. bb) Soweit sich der Betroffene gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts wendet, vermag dieser Vortrag der Sachrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO entscheidet der Tatrichter, soweit nicht wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze entgegenstehen, nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. An gesetzliche Beweisregeln ist er nicht gebunden (BGH NJW 1993, 3081). Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe daher erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch möglicherweise schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 -, juris m.w.N.). Zudem bedürfen die Feststellungen des Tatrichters einer tragfähigen Beweisgrundlage (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 4 StR 513/17 - juris m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Das Gericht hat sich die Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen rechtsfehlerfrei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Beweiswürdigung bedeutsamen Umstände verschafft. Die Beweiswürdigung weist keine Erörterungsmängel oder sonstigen Lücken auf. Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht, ob das Gericht alle wesentlichen Tatsachen und Beweisergebnisse, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind, erschöpfend in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 214 m.w.N.). Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung insbesondere dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert (vgl. BGH StraFo 2016, 110 m.w.N.). Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts enthält unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe keine Erörterungsmängel und sonstigen Lücken. Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat sich das Gericht rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen Dr. L und Ge gebildet, mit deren Inhalten sich das Urteil auseinandersetzt. Den Angaben dieser Zeugen hat das Gericht die - diesen widersprechende - Aussage des Zeugen G gegenübergestellt und ist - unter Analyse der Inhalte der einzelnen Aussagen sowie der Motivationslage der jeweiligen Zeugen - rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass es die Angaben der Zeugen Dr. L und Ge für glaubhaft hält. Soweit der Betroffene den unzulässigen Versuch unternimmt, seine Beweiswürdigung an die Stelle des Gerichts zu setzen, kann er damit nicht durchdringen. Gleiches gilt für das urteilsfremde Vorbringen, weitere - bisher nicht vernommene und erstmals in der Rechtsbeschwerdebegründung von der Verteidigung benannte - Zeugen könnten Angaben zum Tatgeschehen machen. b) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, sodass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 - juris m.w.N.). Zwar legt das Amtsgericht seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft den Bußgeldrahmen des § 18 Abs. 4 TierSchG von bis zu 5.000 Euro zugrunde, ohne zu berücksichtigen, dass sich dieser allein auf vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten bezieht. Nach § 17 Abs. 2 OWiG kann ein - hier vorliegendes - fahrlässiges Handeln nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden. Zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches gibt dieser Umstand jedoch gleichwohl keinen Anlass. Die festgesetzte Geldbuße beträgt 1/5 des hier anzuwendenden Bußgeldrahmens von bis zu 2.500 Euro und bewegt sich damit nicht nur weit unter dem Mittelwert, sondern sogar im eher unteren Bereich des Bußgeldrahmens. Unter Berücksichtigung der Schwere der Rechtsverletzung sowie des Umstandes, dass keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen vorliegen, schließt der Senat angesichts der für die Bußgeldzumessung relevanten Kriterien aus, dass das Amtsgericht auf eine niedrigere Geldbuße erkannt hätte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.