Beschluss
3 Ws (B) 265/19, 3 Ws (B) 265/19 - 162 Ss 107/19
KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0828.3WS.B265.19.00
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Leitsätze
1. Ob ein Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgelichtete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Seiner freien Beweiswürdigung sind jedoch bei der Identifizierung Grenzen gesetzt. Die Überzeugungsbildung bei der Identifizierung durch Vergleich des Erscheinungsbilds des Betroffenen in der Hauptverhandlung mit einem unscharfen oder das Gesicht des Fahrers nur teilweise abbildenden Fotos kann willkürlich sein.
2. Die Urteilsgründe müssen deshalb so gefasst werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt zur Identifizierung geeignet ist. Hierfür reicht die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebrachte Bezugnahme auf das sich in der Akte befindliche Foto in den Urteilsgründen aus, um dem Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, die Abbildung durch eigene Anschauung zu würdigen.
3. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % ist von Vorsatz auszugehen, soweit nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Mai 2019 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob ein Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgelichtete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Seiner freien Beweiswürdigung sind jedoch bei der Identifizierung Grenzen gesetzt. Die Überzeugungsbildung bei der Identifizierung durch Vergleich des Erscheinungsbilds des Betroffenen in der Hauptverhandlung mit einem unscharfen oder das Gesicht des Fahrers nur teilweise abbildenden Fotos kann willkürlich sein. 2. Die Urteilsgründe müssen deshalb so gefasst werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt zur Identifizierung geeignet ist. Hierfür reicht die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebrachte Bezugnahme auf das sich in der Akte befindliche Foto in den Urteilsgründen aus, um dem Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, die Abbildung durch eigene Anschauung zu würdigen. 3. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % ist von Vorsatz auszugehen, soweit nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Mai 2019 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 14. Dezember 2018 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h unter bußgelderhöhender Berücksichtigung einer Voreintragung im Fahreignungsregister eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro sowie einen Monat Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Auf seinen Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 22. Mai 2019 wegen eines vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 350 Euro verurteilt, einen Monat Fahrverbot verhängt und bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 7. August 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge, mit welcher sich der Betroffene gegen die Ablehnung von Beweisanträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten wendet, ist schon nicht in einer den Anforderungen der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt worden. In zulässiger Form ist die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags, bei der es sich in Fällen der Ablehnung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in der Sache um eine Aufklärungsrüge handelt (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 17. Aufl., § 77 Rn. 28), nur erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde auch den ablehnenden Gerichtsbeschluss mitteilt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2019, 3 Ws (B) 3/19 -, juris). Dem wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht, denn sie unterlässt es, den Inhalt des den Beweisantrag ablehnenden Gerichtsbeschlusses wiederzugeben. Der Vortrag der Rechtsbeschwerde, ein solcher Beschluss sei nicht ergangen, ist — worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat – unzutreffend, nachdem das Hauptverhandlungsprotokoll die Verkündung des Ablehnungsbeschlusses belegt. 2. Auch die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet. a) Insbesondere verhelfen die Einwendungen des Betroffenen gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts der Sachrüge nicht zum Erfolg. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Nach § 261 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG entscheidet der Tatrichter, soweit nicht wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze entgegenstehen, nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Das Gericht muss die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung nur dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 02. Juni 2009 — 3 Ws (B) 264/09 —, juris). Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob dem Tatgericht hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen — wenn auch möglicherweise schwerwiegenden — Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 27. August 2010 — 3 Ws (B) 434/10 -, juris m.w.N.). Zudem bedürfen die Feststellungen des Tatrichters einer tragfähigen Beweisgrundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 — 4 StR 513/17 —, juris m.w.N.). Ob ein Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat dem folgend allein der Tatrichter zu entscheiden (BGH NJW 1979, 2318). Der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter sind indessen auch hinsichtlich der Identifizierung eines Betroffenen Grenzen gesetzt. So kann sich die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Identifizierung durch Vergleich mit dem Erscheinungsbild des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen anhand eines unscharfen oder das Gesicht des Fahrers nur zu einem geringen Teil abbildenden Fotos als willkürlich erweisen (vgl. BGH NJW 1996, 1420). Die Urteilsgründe müssen vor diesem Hintergrund so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 1996, 1420). Insoweit reicht die deutlich und zweifelsfrei (BGH NStZ-RR 2016, 178) zum Ausdruck gebrachte Bezugnahme auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG in den Urteilsgründen aus, um dem Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, die Abbildung aus eigener Anschauung zu würdigen. Das Amtsgericht hat diesen Maßstäben entsprechend durch genaue Bezeichnung der Seitenzahlen in der Akte die in Bezug genommenen Lichtbilder zum Inhalt des Urteils gemacht. Ferner hat es sich hinreichend mit der Ergiebigkeit der Lichtbilder auseinandergesetzt und hierbei auch den Umstand gewürdigt, dass der Haaransatz der auf den Fotos erkennbaren männlichen Person durch das Tragen einer Kapuze verdeckt war. Dies berücksichtigend kommt das Gericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung, dass die Lichtbilder den Betroffenen zeigen, was es unter Darlegung und Beschreibung verschiedener Identifikationsmerkmale (wie Gesichtsform, Erscheinungsbild von Nase, Lippen, Augen und Ohrläppchen sowie Bartwuchs) ausführlich begründet. Allein der Umstand, dass der Haaransatz auf dem Foto durch eine Kapuze verdeckt ist, führt nicht zur generellen Ungeeignetheit des Bildes zur Fahreridentifizierung (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2018 — 3 Ws (B) 168/18 -, juris m.w.N.). Die zum Inhalt der Urteilsurkunde gemachten Lichtbilder erweisen sich auf dieser Grundlage als zur Identifizierung geeignet, sodass Zweifel dahingehend, dass das Tatgericht anhand dieser einen Vergleich auf Übereinstimmung der darauf abgebildeten Person mit dem äußeren Erscheinungsbild des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen vorzunehmen vermochte, nicht bestehen. Die von der Rechtsbeschwerde gemachten Ausführungen zu einem Vergleich der auf dem Messbild abgebildeten Person mit einem in den Ermittlungsakten befindlichen Passbild geht bereits deshalb ins Leere, weil dieses Foto nicht Gegenstand der Urteilsgründe ist und es sich daher um nichtberücksichtigungsfähiges urteilsfremdes Vorbringen handelt. Ferner weist die Beweiswürdigung auch bezüglich der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung keine Rechtsfehler auf. Insbesondere stellt sich die Beweiswürdigung insoweit weder als lückenhaft noch als widersprüchlich dar. Soweit der Betroffene rügt, es sei ein anderes Fahrzeug angemessen worden, ergeben sich hierfür aus den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte. Auch aus den durch die Inbezugnahme zum Bestandteil der Urteilsgründe gemachten Lichtbilder bestätigt sich ein solcher Geschehensablauf nicht. Denn es bestehen keine Zweifel daran, dass das deutlich mittig im Messrahmen befindliche Fahrzeug des Betroffenen Gegenstand der Messung war und nicht ein lediglich mit einem Teil der Frontseite am äußersten linken Bildrand erkennbares und mehrere Meter hinter dem Fahrzeug des Betroffenen auf einer anderen Fahrspur befindliches Automobil. Für das von der Rechtsbeschwerde vorgetragene „Verdeckungsszenario" bestehen somit keine Anhaltspunkte. Soweit der Betroffene darüber hinaus weitere Einwendungen im Hinblick auf eine nach seiner Ansicht unzureichende Dokumentation der Messung erhebt, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das der Sachrüge nicht zum Erfolg verhilft. b) Es begegnet ferner keinen Bedenken, dass das Amtsgericht eine vorsätzliche Begehungsweise festgestellt hat. Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit drängt sich eine vorsätzliche Begehungsweise umso mehr auf, je massiver deren Ausmaß ist. Insoweit kann auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % - hier beläuft sich diese auf 45 % - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2019 — 3 Ws (B) 161/19 — und vom 6. März 2019 — 3 Ws (B) 47/19 -, jeweils bei juris m.w.N.). Derartige besondere Umstände weisen die Urteilsgründe nicht aus. c) Ebenso ist der Rechtsfolgenausspruch nicht zu beanstanden. Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; insoweit ist die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 3 Ws (B) 27/18 -, juris m.w.N.). Es weisen weder die Festsetzung der Geldbuße in Höhe von 350 Euro noch die Anordnung eines einmonatigen Regelfahrverbots einen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf. a) Bei der Bemessung der Geldbuße hat sich das Amtsgericht erkennbar am Regelsatz von 160 Euro der hier einschlägigen Nr. 11.3.6 des Anhangs (Tabelle 1) zur laufenden Nr. 11 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV orientiert, hat diesen nach § 3 Abs. 4a BKatV aufgrund der vorsätzlichen Begehungsweise verdoppelt und vor dem Hintergrund der berücksichtigungsfähigen Voreintragung angemessen auf 350 Euro erhöht. Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des über ein geregeltes Einkommen verfügenden Betroffenen, die dem Amtsgericht zu einer tiefergehenden Prüfung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen Veranlassung gegeben hätten, liegen nicht vor. Fehler beim Ausüben des tatrichterlichen Ermessens bei der Bußgeldbemessung sind nicht ersichtlich. b) Die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots begegnet ebenso keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Gesetzgeber sieht für innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen von 36 km/h nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.6 des Anhangs (Tabelle 1) zur laufenden Nr. 11 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV regelmäßig die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots neben der Verhängung einer Geldbuße vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverhalt so erheblich vom Regelfall abweicht und deswegen Ausnahmecharakter besitzt, dass die Verhängung der regelhaften Sanktionen der BKatV - insbesondere die Anordnung eines Fahrverbots - eine unangemessene Harte darstellt, hatte das Amtsgericht nicht. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. August 2019 lag dem Senat vor, die dortigen Ausführungen rechtfertigen aber keine abweichende Entscheidung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.