Beschluss
3 Ws (B) 251/19, 3 Ws (B) 251/19 - 122 Ss 114/19
KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0829.3WS.B251.19.00
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Leitsätze
Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 Nr. 1 BKatV vor, nach denen ein Fahrverbot regelmäßig als Denkzettel angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des Fahrers i.S.d. § 25 Abs 1 S. 1 StVG auszugehen. Der Tatrichter ist dann, auch im Sinne einer Gleichbehandlung, gehalten, die Maßnahme anzuordnen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so sehr vom Regelfall abweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist, so dass auf ihn die Regelbeispieltechnik nicht mehr anwendbar ist oder die Maßnahme für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. April 2019 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 Nr. 1 BKatV vor, nach denen ein Fahrverbot regelmäßig als Denkzettel angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des Fahrers i.S.d. § 25 Abs 1 S. 1 StVG auszugehen. Der Tatrichter ist dann, auch im Sinne einer Gleichbehandlung, gehalten, die Maßnahme anzuordnen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so sehr vom Regelfall abweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist, so dass auf ihn die Regelbeispieltechnik nicht mehr anwendbar ist oder die Maßnahme für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. April 2019 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 8. Januar 2019 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h ein Bußgeld in Höhe von 160 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Auf seinen hiergegen gerichteten Einspruch verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten am 17. April 2019 wegen der zuvor genannten Ordnungswidrigkeit und erkannte auf die gleichen Rechtsfolgen, die bereits im Bußgeldbescheid ausgesprochen worden waren. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Amtsgericht habe bestimmte im Urteil getroffene Feststellungen entgegen § 261 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen, greift dies nicht durch. Die insoweit erhobenen Inbegriffsrügen, denen zufolge weder das Messprotokoll noch die zweite Seite des Eichscheines verlesen worden seien, sind bereits unzulässig, da sie nicht den Anforderungen der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen. Im Rahmen der Verfahrensbeanstandung zu § 261 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG stützt sich der Rechtsbeschwerdeführer jeweils auf Umstände, die sich nicht aus der Urteilsurkunde ergeben, sodass die konkreten Inhalte der insoweit relevanten Unterlagen darzulegen gewesen wären (vgl. BGH Beschluss vom 14. November 2017 — 5 StR 497/17 -, juris). Hieran fehlt es bereits, denn die Begründungsschrift beschränkt sich bezüglich der Inhaltsdarstellung des Messprotokolls sowie der Seite 2 des Eichscheins auf lediglich aus Stichpunkten bestehende Inhaltsübersichten (wörtlich: „Angaben zur Tat, Tatzeit, verwendetem Messgerät einschließlich der Seriennummer und der Benennung des Messbeamten" bzw.,,Angaben zur Zulassung des zur Anwendung gelangten Messgerätes von der physikalisch technischen Bundesanstalt zu innerstaatlichen Eichung", aus denen sich die genauen Aussagen der Urkunden nicht erschließen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Frage, ob das Tatgericht Beweismittel, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, tatsächlich verwendet hat, nur anhand der Urteilsgründe überprüft werden kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - 3 StR 508/17 -, juris). Diese weisen hier aus, dass das Amtsgericht weder das Messprotokoll noch die zweite Seite des Eichscheines seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat. Vielmehr stützt das Gericht seine Feststellungen insbesondere zur gültigen Eichung des Gerätes sowie zur Durchführung der Messung auf die Angaben des Zeugen . Den Urteilsgründen ist insoweit - anders als die Rechtsbeschwerde vorträgt - ausdrücklich zu entnehmen, dass dieser Zeuge unter anderem von der von ihm durchgeführten Messung, seiner Kontrolle der durch Zeichen 274 deutlich gemachten Geschwindigkeitsbeschränkung sowie der Überprüfung der Eichmarken berichtet hat (S. 3 UA). 2. Auch die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung der Entscheidung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die dem Schuldspruch zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters zwar nicht zwingend zu sein. Es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa lediglich eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch möglicherweise schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 3 Ws (B) 67/14 - m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die sich in widerspruchsfreier Weise mit der Bewertung der erhobenen Beweise auseinandersetzt. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Gericht habe sich nicht in ausreichender Weise mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass dem Betroffenen die Sicht auf beide, die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrsschilder,,durch einen LKW, Bus oder hohen Transporter" versperrt worden sein könnte, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, welches keine Berücksichtigung findet. Darüber hinaus ist das Gericht aber auch nicht verpflichtet, sich mit Geschehensalternativen zu befassen, für deren Vorliegen keine Anhaltspunkte bestehen. Nicht einmal der Angeklagte selbst hat behauptet, dass ihm durch entsprechend hohe Fahrzeuge die Sicht auf beide Schilder unmöglich gemacht worden sei. Allein die Rechtsbeschwerde stellt die lediglich abstrakte Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufes in den Raum. 3. Der Rechtsfolgenausspruch ist ebenso nicht zu beanstanden, da er keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers erkennen lässt. Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, sodass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinen Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 — 3 Ws (B) 53/19 — juris m.w.N.). Dies zugrunde legend weisen weder die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro noch die Anordnung des einmonatigen Regelfahrverbots einen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf. a) Bei der Bemessung der Geldbuße hat sich das Amtsgericht erkennbar am Regelsatz von 160 Euro der hier einschlägigen Nr. 11.3.6 des Anhangs (Tabelle 1) zur laufenden Nr. 11 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV orientiert. Diese Geldbuße liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze von 250 Euro, sodass nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen regelmäßig unberücksichtigt bleiben. Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen, die dem Amtsgericht gleichwohl zu einer tiefergehenden Prüfung Veranlassung gegeben hätten, liegen nicht vor. Fehler beim Ausüben des tatrichterlichen Ermessens bei der Bußgeldbemessung sind nicht ersichtlich. b) Die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots begegnet ebenso keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Gesetzgeber sieht für innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31 km/h nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 11.3.6 des Anhangs (Tabelle 1) zur laufenden Nr. 11 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV regelmäßig die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots neben der Verhängung einer Geldbuße vor. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei keinen Grund angenommen, von dem Fahrverbot ausnahmsweise abzusehen. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1991 - 4 StR 366/91 -, juris m.w.N.). Der Tatrichter ist in diesen Fällen - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung - gehalten, die Maßnahme anzuordnen. Er kann hiervon nur in ganz besonderen Ausnahmefällen absehen, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich von dem Regelfall abweicht, an den der Gesetzgeber gedacht hat, dass er als Ausnahme zu werten ist, sodass auf ihn die Regelbeispieltechnik des Bußgeldkataloges nicht mehr zutrifft, oder wenn die Maßnahme für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 3 Ws (B) 341/17 -). Das Absehen vom Fahrverbot muss auf einer eingehenden und nachvollziehbaren, auf Tatsachen gestützten Begründung beruhen (vgl. BGH NZV 1992, 117 und 286; Senat, Beschluss vom 2. Juni 2014 — 3 Ws (B) 285/14 —; BayObLG NZV 1994, 487; OLG Naumburg NZV 1995, 161). Diesen Maßstäben ist das Amtsgericht gerecht geworden und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Einschätzung gelangt, dass es hier der Anordnung des Regelfahrverbotes bedarf. Entgegen dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ist vor dem Hintergrund der allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründe auch nicht von leichter Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens auszugehen. Für ein solches bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung durch eine entsprechende Beschilderung sowohl am linken als auch am rechten Fahrbahnrand angeordnet wurde. Besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen, die ein Absehen vom Regelfahrverbot nahelegen konnten, sind indessen nicht ersichtlich. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. August 2019 lag dem Senat vor, die dortigen Ausführungen rechtfertigen aber keine abweichende Entscheidung. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.