Beschluss
3 ORbs 78/23, 3 ORbs 78/23 - 162 Ss 36/23
KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0417.3ORBS78.23.00
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Leitsätze
1. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet grundsätzlich keinen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakte (Anschluss BayObLG München vom 4. Januar 2021 - 202 ObOWi 1532/20).(Rn.2)
2. Die Angaben der Verfahrensrüge müssen ohne Bezugnahmen und Verweisungen so dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen, ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt, zutreffen.(Rn.4)
Tenor
Der gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Januar 2023 gerichtete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet grundsätzlich keinen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakte (Anschluss BayObLG München vom 4. Januar 2021 - 202 ObOWi 1532/20).(Rn.2) 2. Die Angaben der Verfahrensrüge müssen ohne Bezugnahmen und Verweisungen so dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen, ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt, zutreffen.(Rn.4) Der gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Januar 2023 gerichtete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen. Lediglich punktuell erläuternd bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, kann von vornherein keinen Erfolg haben, weil das Tatgericht dem Betroffenen keine Aktenbestandteile vorenthalten hat und auch sonst nichts zu seinen Lasten verwertet hat, zu dem er nicht gehört worden ist. Es ist allgemein anerkannt, dass das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs keinen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten beinhaltet (vgl. BVerfGE 18, 399/405 f.; 34, 1/7; 36, 92/97; 57, 250/273 f. und 63, 45/60 f.; Senat StraFo 2018, 383; DAR 2017, 593; VRR 2019, Nr. 10 [Volltext bei juris]; BayObLG DAR 2021, 104; Cierniak/Niehaus DAR 2018, 361; 2014, 2; zfs 2012, 664). Der hier einschlägige Grundsatz der „Waffengleichheit“, der dem Betroffenen die Möglichkeit verschafft, sich kritisch mit den durch die Verfolgungsbehörden zusammengetragenen Informationen auseinanderzusetzen, hat seinen Ursprung vielmehr im Recht auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK (vgl. Senat, VRR 2019, Nr. 10 [Volltext bei juris]; Beschluss vom 6. August 2018 - 3 Ws (B) 168/18 [juris]; StraFo 2018, 472; OLG Brandenburg NZV 2017, 144; Cierniak/Niehaus a.a.O. und NStZ 2014, 526). Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit, sich mit aus den begehrten Unterlagen gewonnenen Erkenntnissen gegebenenfalls bei Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Zusammengefasst hat das Fair-Trial-Prinzip das Recht auf Informationszugang zum Gegenstand, Art. 103 Abs. 1 GG das Recht auf prozessuale Informationsverwertung (vgl. Senat VRR 2019, Nr. 10 [Volltext bei juris]). 2. Die gleichfalls erhobene Rüge, das Amtsgericht habe das Gebot der fairen Verfahrensführung verletzt, ist nicht zulässig ausgeführt (§§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); namentlich fehlt es an der erforderlichen Wiedergabe der Verfahrenstatsachen. Die Antragsschrift führt aus, das Amtsgericht habe einen Aussetzungsantrag und einen Antrag auf erneute Akteneinsicht „abgelehnt (siehe Hauptverhandlungsprotokoll)“. Die Verfahrensrüge ist nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt. Diese Angaben müssen objektiv richtig, bestimmt, genau und vollständig sein. Ferner müssen sie ohne Bezugnahmen und Verweisungen so dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift – ohne Rückgriff auf die Akte und auf das Hauptverhandlungsprotokoll – erschöpfend prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen, ihre Erweisbarkeit vorausgesetzt, zutreffen (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 222; Senat BeckRS 2017, 141217; Karlsruher Kommentar/Gericke, StPO 8. Aufl., § 344 Rn. 38-39 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe ist die Verweisung auf das Hauptverhandlungsprotokoll nicht geeignet, das Rechtsbeschwerdegericht vom Wortlaut des ablehnenden Beschlusses oder zumindest seinem wesentlichen Inhalt zu unterrichten. Die Verfahrensrüge ist daher unzulässig. Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).