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Beschluss

3 ORbs 249/23, 3 ORbs 249/23 - 122 Ss 108/23

KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0108.3ORBS249.23.122SS.00
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Leitsätze
Das zulässige Rechtsmittel gegen eine formal im Bußgeldverfahren ergangene Verurteilung nach § 30 Abs. 4 OWiG bei einer strafrechtlichen Anknüpfungstat ist die Berufung; das Verfahren richtet sich – ungeachtet der tatsächlich erfolgten Handhabung – nach der Strafprozessordnung.(Rn.8)
Tenor
1. Der Senat ist nicht zur Entscheidung über die „Rechtsbeschwerde“ gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 28. Juli 2023 berufen. 2. Das Verfahren wird an das für eine Entscheidung zuständige Landgericht abgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das zulässige Rechtsmittel gegen eine formal im Bußgeldverfahren ergangene Verurteilung nach § 30 Abs. 4 OWiG bei einer strafrechtlichen Anknüpfungstat ist die Berufung; das Verfahren richtet sich – ungeachtet der tatsächlich erfolgten Handhabung – nach der Strafprozessordnung.(Rn.8) 1. Der Senat ist nicht zur Entscheidung über die „Rechtsbeschwerde“ gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 28. Juli 2023 berufen. 2. Das Verfahren wird an das für eine Entscheidung zuständige Landgericht abgegeben. I. Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin hat gegen die Betroffene Geldbußen in Höhe von 50.000 Euro und 5000 Euro wegen Verstößen gegen das Spielhallengesetz Berlin im selbständigen Verfahren nach § 30 Abs. 4 OWiG festgesetzt. Auf den zulässigen Einspruch der Betroffenen hat das Amtsgericht Tiergarten Termin zur Hauptverhandlung anberaumt und die Betroffene in der Folge durch Schreiben darauf hingewiesen, dass als Anknüpfungstat für die Verbandsgeldbuße auch eine Straftat nach § 284 StGB in Betracht komme. Die Staatsanwaltschaft Berlin ist hierüber nicht unterrichtet worden. Die Betroffene hat hierzu schriftsätzlich angemerkt, dass nunmehr nicht klar sei, ob es sich um eine Überleitung in das Strafverfahren nach § 81 OWiG handele bzw. ob eine solche erfolgen müsse oder ob die Sache weiter als Bußgeldverfahren geführt werde. Die zuständige Amtsrichterin hat der Betroffenen insoweit im Vorfeld der Hauptverhandlung mitgeteilt, dass eine Überleitung nach § 81 OWiG nicht in Betracht komme, weil die Betroffene als GmbH auch bei Vorliegen einer Straftat nicht zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt werden könne. In der folgenden Hauptverhandlung hat das Amtsgericht auf eine Geldbuße von 50.000 Euro wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels sowie auf eine Geldbuße von 5000 Euro wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen eine vollziehbare Auflage erkannt. Gegen dieses Urteil hat die Betroffene mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 31. Juli 2023 Rechtsbeschwerde eingelegt, deren Weiterleitung an das Kammergericht das Amtsgericht nach erfolgter Begründung veranlasst hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Zuschrift vom 22. November 2023 beantragt, festzustellen, dass der Senat zu einer Entscheidung nicht berufen ist. Die Verteidigung hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. II. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist gemäß § 300 StPO in das zulässige Rechtsmittel einer Berufung umzudeuten. 1. Nach § 30 Abs. 4 S. 1 OWiG kommt ein selbstständiges Verfahren gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung dann in Betracht, wenn gegen einen Unternehmensmitarbeiter ein Verfahren nicht eingeleitet, eingestellt oder durch ein Absehen von Strafe abgeschlossen wird. Der Verfahrensablauf richtet sich in dem Fall, in dem § 30 OWiG an eine Straftat eines Mitarbeitenden anknüpft, nach dem Verfahrensrecht, das für die Anknüpfungstat gilt (vgl. KK-OWiG/Rogall 5. Aufl., § 30 Rn. 192; Engelhart/Rübenstahl/Tsambikakis in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 30 Rn. 112), im Wesentlichen also nach den §§ 444 Abs. 3 i.V.m. 435, 436 Abs. 1 und 2 StPO. Der Verfahrensablauf ergibt sich demnach aus den Vorschriften der Strafprozessordnung und orientiert sich an demjenigen des selbständigen Einziehungsverfahrens. Im Regelfall wird die zuständige Staatsanwaltschaft daher einen Antrag auf selbstständige Festsetzung einer Verbandsgeldbuße stellen, was auch eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. KK-OWiG/Rogall, a.a.O., Rn. 219). Im Rahmen dieser Verfahrensform ist die juristische Person oder Personenvereinigung als Beschuldigte anzusehen (vgl. KK-OWiG/Rogall, a.a.O.) Regelmäßig wird sodann im schriftlichen Verfahren entschieden, das Gericht kann aber auch ein Urteil sprechen. Zulässige Rechtsmittel sind damit – im Falle eines Urteils – die Berufung und die Revision. 2. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das statthafte Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten die Berufung. a) Ein Verfahren gegen die Geschäftsführerin der X GmbH wurde ausweislich des ergangenen Bußgeldbescheids nicht eingeleitet. Diese Entscheidung konnte die Verwaltungsbehörde auch treffen, weil sie zu dem Erlasszeitpunkt des Bußgeldbescheids nicht von dem Vorliegen einer Straftat ausging, was die Prüfungskompetenz auf die Staatsanwaltschaft verlagert hätte. b) Das Amtsgericht Tiergarten musste in der Folge im Rahmen seiner Kognitionspflicht – die den Richter in Bußgeldsachen ebenso trifft wie den Strafrichter – die Tat in rechtlicher Hinsicht erschöpfend würdigen und somit auch unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Straftat als Anknüpfungstat (vgl. nur Seitz/Bauer in: Göhler OWiG 18. Aufl., § 81 Rn. 2 m.w.N.). Das Verfahren in Bußgeldsachen richtet sich nach dem Einspruch gemäß § 71 Abs. 1 OWiG nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Der Bußgeldbescheid erweist sich dabei als den Prozessgegenstand in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abgrenzende Verfahrensvoraussetzung; Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist damit die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat i.S.d. § 264 StPO, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt (vgl. KK-OWiG/Senge, a.a.O., § 71 Rn. 6). Wenn die Rechtsbeschwerdebegründung hierzu vorträgt, dass angesichts der Rechtsform der Beschuldigten ein rechtlicher Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer Straftat gar nicht hätte erfolgen dürfen, trifft das nicht zu. Der Gesetzgeber hat insoweit, ungeachtet der bereits entsprechend anwendbaren Vorschriften der Strafprozessordnung (§§ 411 Abs. 4, 151 Abs. 2, 264 StPO), diesen Grundgedanken noch einmal explizit in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aufgenommen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. V/1269 S. 103) heißt es hierzu: „Der Entwurf bestimmt, daß im Bußgeldverfahren die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren sinngemäß (§ 37 Abs. 1) und im Verfahren nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid die Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren entsprechend anzuwenden sind (§ 60). Schon daraus könnte sich ergeben, daß das Gericht auch im Bußgeldverfahren in der rechtlichen Beurteilung der Tat frei ist (vgl. § 411 Abs. 3 StPO), in seine Beurteilung also auch die Verletzung von Strafgesetzen durch die Tat einbeziehen kann. Gleichwohl hält der Entwurf eine ausdrückliche Vorschrift, daß das Gericht im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden ist, für notwendig, weil das Bußgeldverfahren des geltenden Rechts insoweit eine grundlegende Änderung erfährt und weil diese Frage für die praktische Anwendung von großer Bedeutung ist.“ Dieser hier zum Ausdruck kommende Grundsatz des Strafverfahrensrechts muss offensichtlich auch für Verfahren gelten, in denen der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 30 OWiG nach Ansicht des Tatgerichts – im Gegensatz zur Verwaltungsbehörde – an eine strafrechtlich relevante Handlung anknüpft. Dies gilt unabhängig davon, wie der Gang des weiteren Verfahrens sodann konkret zu gestalten ist und wie sich ein solcher – dann neu auftretender – Umstand im Einzelfall mit Blick auf das von der Staatsanwaltschaft zu beachtende Legalitätsprinzip und die Frage des Strafklageverbrauchs auswirkt. c) Es mangelt auch nicht etwa an der Prozessvoraussetzung eines staatsanwaltlichen Antrags. Denn der Grundsatz, dass die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung durch die Erhebung einer Anklage (oder dem Antrag auf selbständige Festsetzung einer Verbandsgeldbuße) bedingt ist (§ 151 StPO), erfährt in Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden naturgemäß eine Abweichung. Die Staatsanwaltschaft gibt indes durch Vorlage der Sache nach § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG an das Amtsgericht zu erkennen, dass sie die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne als historisches Geschehen verfolgt wissen will. Eine etwaige Verkennung der Rechtslage ist hierbei unschädlich. Das Spiegelbild der umfassenden Kognitionspflicht des Gerichts ist die nach Unanfechtbarkeit eintretende materielle Rechtskraft der Entscheidung: Hat der Richter bei der Aburteilung der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne rechtliche Gesichtspunkte übersehen und die Tat nicht umfassend rechtlich gewürdigt, so ist die Strafklage wegen dieser Tat dennoch verbraucht (vgl. KK-OWiG/Lutz, a.a.O., § 81 Rn. 5 m.w.N.). d) Nach dem Vorgenannten handelt es sich hier um ein Verfahren, dass sich – ungeachtet der tatsächlich erfolgten Handhabung – nach der Strafprozessordnung richten muss(te); dies gilt bereits aufgrund des erteilten rechtlichen Hinweises (KK-OWiG/Lutz, a.a.O., § 81 Rn. 2). Denn hierfür kann es eben nicht entscheidend sein, ob die Verwaltungsbehörde das Vorliegen eines Straftatbestandes erkannt hat oder nicht; ebensowenig sind Gründe ersichtlich, weshalb im Grundsatz für Verfahren, welche nach § 30 Abs. 4 OWiG geführt werden, ein Wechsel der Verfahrensart (hin zu einem gemäß § 444 Abs. 1, 3 StPO an den Vorschriften über das selbständige Einziehungsverfahren orientierten Verfahren) nicht in Betracht kommen sollte. Die insoweit herangezogene Argumentation der Rechtsbeschwerdeschrift verfängt nicht; denn das Gesetz stellt in § 444 StPO gerade klar, dass auch im selbständigen Verfahren – das sich dem Wesen nach gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen richtet – auf der Grundlage der Strafprozessordnung die Verhängung einer Geldbuße erfolgen kann. e) Da sich die statthaften Rechtsmittel damit nach der StPO richten, gilt im Zweifel dasjenige als eingelegt, das die umfassendere Nachprüfung erlaubt. Das wird regelmäßig die Berufung sein. Zudem sieht das Gesetz, wenn keine Wahl zwischen den Rechtsmitteln getroffen wird, eine Behandlung als Berufung vor. Dies muss auch gelten, wenn der Betroffene – wie hier – irrig von der Möglichkeit der Rechtsbeschwerde ausgegangen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Juni 2013 – 3 Ss OWi 824/13 –, juris m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 66. Aufl., § 300 Rn. 3 und § 335 Rn. 4). 3. Die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung obliegt dem Landgericht. Entsprechend § 348 Abs. 1 StPO erklärt sich der Senat deshalb für unzuständig und gibt die Sache an das für die Berufung zuständige Landgericht ab. Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 348 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG.