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Beschluss

3 ORbs 24/25, 3 ORbs 24/25 - 162 SsBs 4/25

KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0313.3ORBS24.25.00
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Leitsätze
Der Irrtum über die Genehmigungspflicht eines Verhaltens (hier: Umgestaltung der Fassade eines Denkmals) kann Tatbestands- oder Verbotsirrtum sein; dies hängt vom Tatbestands- oder Rechtfertigungscharakter der Genehmigung ab. Die Erlaubnis ist Tatbestandsmerkmal, wenn das Verhalten von der allgemeinen Handlungsfreiheit an sich gedeckt wird und sie nur den Zweck hat, eine Kontrolle über potentielle Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu ermöglichen. Einen Rechtfertigungsgrund stellt die behördliche Erlaubnis dar, wenn das grundsätzlich wertwidrige Verhalten an sich verboten ist, im Einzelfall aber das Verbot aufgrund einer Interessenabwägung aufgehoben werden kann. In diesem Fall ist ein Verbotsirrtum anzunehmen (Anschluss BayObLG, Beschluss vom 26. Februar 1992 - 3 ObOWi 2/92; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 1975 - 5 Ss OWi 1078/74; BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 1977 - 3 Ob OWi 123/77 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 1981 - 5 Ss (OWi) 286/81).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Dezember 2024 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. (...) 1. Es ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die festgestellte Umgestaltung der Fassade als eine Veränderung des Erscheinungsbilds eines Denkmals im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 DSchG Berlin bewertet hat. 2. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zur Reichweite einer 1993 erteilten denkmalrechtlichen Genehmigung sind urteilsfremd und daher unbeachtlich. Dies gilt auch in Bezug auf die im Schriftsatz vom 10. März 2025 geltend gemachte „erlaubte Oberlichtwerbung“. Der Senat ist insoweit daran gehindert, in die Prüfung einzutreten, ob die rechtsfehlerfrei festgestellte Veränderung des Denkmals ausnahmsweise von einer behördlichen Ermächtigung gedeckt sein könnte. 3. Eine Aufklärungsrüge ist in Bezug auf die vom Betroffenen offenbar für durchgreifend entlastend gehaltene Genehmigung nicht erhoben worden. 4. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Betroffene einem vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG), nicht aber einem Tatbestandsirrtum (§ 11 Abs. 1 OWiG) erlegen ist. Nach den Urteilsfeststellungen wusste der Betroffene um die Fassadenveränderung, hielt sie aber nicht für genehmigungspflichtig. a) Der Irrtum über die Genehmigungspflicht eines Verhaltens kann Tatbestands- oder Verbotsirrtum sein; dies hängt vom Tatbestands- oder Rechtfertigungscharakter der Genehmigung ab (Rengier in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 11 Rn. 117). Die Erlaubnis ist Tatbestandsmerkmal, wenn das Verhalten von der allgemeinen Handlungsfreiheit - weil sozialadäquat, wertneutral oder nicht unerwünscht - an sich gedeckt wird und sie nur den Zweck hat, eine Kontrolle über potentielle Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu ermöglichen (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Einen Rechtfertigungsgrund stellt die behördliche Erlaubnis dar, wenn das grundsätzlich wertwidrige Verhalten an sich verboten ist, im Einzelfall aber das Verbot aufgrund einer Interessenabwägung aufgehoben werden kann (repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt). In diesem Fall ist ein Verbotsirrtum anzunehmen (vgl. zum Ganzen BayObLG DÖV 1993, 78; im Einzelnen auch OLG Hamm NJW 1975, 1042 [Irrtum über Erfordernis einer Ausnahmebewilligung für Abladen von Abfall mit nur privatrechtlicher Erlaubnis]; BayObLGSt 1977, 136 [Irrtum über die Erforderlichkeit der Arbeitserlaubnis für Ausländer]; OLG Düsseldorf NStZ 1981, 444 [Irrtum über das Erfordernis eines Befreiungsbescheides für satzungswidriges Fällen von Bäumen]; vgl. auch Rengier in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 11 Rn. 117). Ob es sich bei dem Verhalten eines Täters in diesem Sinn um „grundsätzlich wertwidriges Verhalten“ handelt, bedarf einerseits einer generalisierenden, anderseits einer bewertenden Betrachtung. Generalisierend könnte das Tatverhalten des Betroffenen als neutral oder sogar sozialadäquat erscheinen, denn es ging (nur) um die Veränderung einer Fassade. Dies ist für sich betrachtet weder gefährlich noch allgemein unerwünscht. Ein anderes Bild ergibt sich indes bei der gebotenen, am Rechtsgüterschutz orientierten bewertenden Betrachtung. Denn § 11 Abs. 1 Nr. 1 DSchG Berlin verbietet ohne jede normierte Ausnahme die Veränderung des Erscheinungsbilds eines Denkmals. Untersagt die Rechtsordnung ein Verhalten in dieser Weise unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, so erweist sich dies als ganz erhebliches Indiz dafür, dass sie die Veränderung (hier: von Denkmalen) außerhalb des dafür vorgesehenen Genehmigungs- und Kontrollregimes als potentiell sozialschädlich einstuft (vgl. BGH [Zivilsenat] NJW-RR 2019, 1524 [Inkasso/RDG]). § 11 DSchG erweist sich damit als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt. Nach den oben ausgeführten Grundsätzen hat das Amtsgericht einen Irrtum über das Bestehen der Genehmigungspflicht mithin zutreffend als Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG qualifiziert. Gänzlich fehl geht demgegenüber die Bewertung der Rechtsbeschwerde Im Schriftsatz vom 10. März 2025, bei § 11 DSchG Berlin handele es sich um eine „Erlaubnisvorschrift“. b) Gegen die tatrichterliche Bewertung, der Irrtum sei vermeidbar gewesen, ist rechtsbeschwerderechtlich nichts zu erinnern. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Irrtum über die Genehmigungspflicht eines Verhaltens (hier: Umgestaltung der Fassade eines Denkmals) kann Tatbestands- oder Verbotsirrtum sein; dies hängt vom Tatbestands- oder Rechtfertigungscharakter der Genehmigung ab. Die Erlaubnis ist Tatbestandsmerkmal, wenn das Verhalten von der allgemeinen Handlungsfreiheit an sich gedeckt wird und sie nur den Zweck hat, eine Kontrolle über potentielle Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu ermöglichen. Einen Rechtfertigungsgrund stellt die behördliche Erlaubnis dar, wenn das grundsätzlich wertwidrige Verhalten an sich verboten ist, im Einzelfall aber das Verbot aufgrund einer Interessenabwägung aufgehoben werden kann. In diesem Fall ist ein Verbotsirrtum anzunehmen (Anschluss BayObLG, Beschluss vom 26. Februar 1992 - 3 ObOWi 2/92; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 1975 - 5 Ss OWi 1078/74; BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 1977 - 3 Ob OWi 123/77 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 1981 - 5 Ss (OWi) 286/81). Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Dezember 2024 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. (...) 1. Es ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die festgestellte Umgestaltung der Fassade als eine Veränderung des Erscheinungsbilds eines Denkmals im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 DSchG Berlin bewertet hat. 2. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zur Reichweite einer 1993 erteilten denkmalrechtlichen Genehmigung sind urteilsfremd und daher unbeachtlich. Dies gilt auch in Bezug auf die im Schriftsatz vom 10. März 2025 geltend gemachte „erlaubte Oberlichtwerbung“. Der Senat ist insoweit daran gehindert, in die Prüfung einzutreten, ob die rechtsfehlerfrei festgestellte Veränderung des Denkmals ausnahmsweise von einer behördlichen Ermächtigung gedeckt sein könnte. 3. Eine Aufklärungsrüge ist in Bezug auf die vom Betroffenen offenbar für durchgreifend entlastend gehaltene Genehmigung nicht erhoben worden. 4. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Betroffene einem vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG), nicht aber einem Tatbestandsirrtum (§ 11 Abs. 1 OWiG) erlegen ist. Nach den Urteilsfeststellungen wusste der Betroffene um die Fassadenveränderung, hielt sie aber nicht für genehmigungspflichtig. a) Der Irrtum über die Genehmigungspflicht eines Verhaltens kann Tatbestands- oder Verbotsirrtum sein; dies hängt vom Tatbestands- oder Rechtfertigungscharakter der Genehmigung ab (Rengier in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 11 Rn. 117). Die Erlaubnis ist Tatbestandsmerkmal, wenn das Verhalten von der allgemeinen Handlungsfreiheit - weil sozialadäquat, wertneutral oder nicht unerwünscht - an sich gedeckt wird und sie nur den Zweck hat, eine Kontrolle über potentielle Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu ermöglichen (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Einen Rechtfertigungsgrund stellt die behördliche Erlaubnis dar, wenn das grundsätzlich wertwidrige Verhalten an sich verboten ist, im Einzelfall aber das Verbot aufgrund einer Interessenabwägung aufgehoben werden kann (repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt). In diesem Fall ist ein Verbotsirrtum anzunehmen (vgl. zum Ganzen BayObLG DÖV 1993, 78; im Einzelnen auch OLG Hamm NJW 1975, 1042 [Irrtum über Erfordernis einer Ausnahmebewilligung für Abladen von Abfall mit nur privatrechtlicher Erlaubnis]; BayObLGSt 1977, 136 [Irrtum über die Erforderlichkeit der Arbeitserlaubnis für Ausländer]; OLG Düsseldorf NStZ 1981, 444 [Irrtum über das Erfordernis eines Befreiungsbescheides für satzungswidriges Fällen von Bäumen]; vgl. auch Rengier in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 11 Rn. 117). Ob es sich bei dem Verhalten eines Täters in diesem Sinn um „grundsätzlich wertwidriges Verhalten“ handelt, bedarf einerseits einer generalisierenden, anderseits einer bewertenden Betrachtung. Generalisierend könnte das Tatverhalten des Betroffenen als neutral oder sogar sozialadäquat erscheinen, denn es ging (nur) um die Veränderung einer Fassade. Dies ist für sich betrachtet weder gefährlich noch allgemein unerwünscht. Ein anderes Bild ergibt sich indes bei der gebotenen, am Rechtsgüterschutz orientierten bewertenden Betrachtung. Denn § 11 Abs. 1 Nr. 1 DSchG Berlin verbietet ohne jede normierte Ausnahme die Veränderung des Erscheinungsbilds eines Denkmals. Untersagt die Rechtsordnung ein Verhalten in dieser Weise unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, so erweist sich dies als ganz erhebliches Indiz dafür, dass sie die Veränderung (hier: von Denkmalen) außerhalb des dafür vorgesehenen Genehmigungs- und Kontrollregimes als potentiell sozialschädlich einstuft (vgl. BGH [Zivilsenat] NJW-RR 2019, 1524 [Inkasso/RDG]). § 11 DSchG erweist sich damit als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt. Nach den oben ausgeführten Grundsätzen hat das Amtsgericht einen Irrtum über das Bestehen der Genehmigungspflicht mithin zutreffend als Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG qualifiziert. Gänzlich fehl geht demgegenüber die Bewertung der Rechtsbeschwerde Im Schriftsatz vom 10. März 2025, bei § 11 DSchG Berlin handele es sich um eine „Erlaubnisvorschrift“. b) Gegen die tatrichterliche Bewertung, der Irrtum sei vermeidbar gewesen, ist rechtsbeschwerderechtlich nichts zu erinnern. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).