Beschluss
3 Ws 654/09, 1 AR 1815/09 - 3 Ws 654/09
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0304.3WS654.09.0A
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags gehört, dass umfassend der Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, der nach Einschätzung des Antragstellers geeignet ist, sein Verschulden an der Säumnis auszuschließen.(Rn.4)
2. Die Besorgnis, verhaftet zu werden, ist kein Umstand, der die Missachtung der öffentlich-rechtlichen Pflicht, einer Ladung zur Berufungshauptverhandlung Folge zu leisten, zu rechtfertigen vermag.(Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags gehört, dass umfassend der Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, der nach Einschätzung des Antragstellers geeignet ist, sein Verschulden an der Säumnis auszuschließen.(Rn.4) 2. Die Besorgnis, verhaftet zu werden, ist kein Umstand, der die Missachtung der öffentlich-rechtlichen Pflicht, einer Ladung zur Berufungshauptverhandlung Folge zu leisten, zu rechtfertigen vermag.(Rn.4) Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. März 2009 (284b Ds 98/08) wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und durch Urteil vom 30. April 2009 (255 Ds 1/09) wegen Diebstahls und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Beide Entscheidungen hat der Angeklagte mit der Berufung angegriffen. Das Landgericht hat die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und beide Berufungen durch Urteil vom 17. September 2009 nach § 329 Abs. 1 StPO mit der Begründung verworfen, der Angeklagte sei trotz ordnungsgemäßer Ladung der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben. Der Angeklagte hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ihn hat der Vorsitzende der Strafkammer 74 durch Beschluss vom 16. Oktober 2009 als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 1. Dies beruht jedoch nicht darauf, dass der Strafkammer die Gründe der Säumnis zum Urteilszeitpunkt bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, so dass sie als Grundlage eines Antrages auf Wiedereinsetzung ausschieden [vgl. KG, Beschluss vom 29. August 2003 – 3 Ws 399/03]. Zwar hatte – wie weder das Verwerfungsurteil noch der angefochtene Beschluss, sondern lediglich das Verhandlungsprotokoll ausweist – der Verteidiger die Strafkammer zu Beginn der Berufungshauptverhandlung davon in Kenntnis gesetzt, dass der Angeklagte zunächst erschienen war und sich dann - auch für seine Ehefrau überraschend - wieder entfernt hatte, die für dieses Verhalten maßgeblichen Gründe des Angeklagten wurden jedoch nicht mitgeteilt. Die Strafkammer konnte sie daher nicht in ihre Erwägungen einbeziehen und es bestand auch kein Anlass, sie aufzuklären. 2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht unzulässig, sondern unbegründet. Zur Zulässigkeit eines derartigen Antrages gehört lediglich, dass umfassend der Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, der nach Einschätzung des Antragstellers geeignet ist, sein Verschulden an der Säumnis auszuschließen [Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 – 3 Ws 186/05 – juris Rdn. 4, 30. Juli 2007 – 3 Ws 404/07 -, 17. August 2009 – 3 Ws 473/09 - und 20. November 2009 – 3 Ws 659/09]. Ob diese Beurteilung zutreffend ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. Vorliegend hat der Angeklagte in ausreichendem Umfange dargelegt, weshalb er die Berufungshauptverhandlung seiner Ansicht nach ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Sein Antrag ist mithin nicht unzulässig. Er ist vielmehr unbegründet. Denn nach den von ihm dargelegten Tatsachen hat er seine Säumnis selbst verschuldet. Danach hatte er sich aus familiären Gründen wenige Tage vor der Berufungshauptverhandlung aus dem offenen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Hakenfelde entfernt und war auch dann nicht wieder zurückgekehrt, als ihm dies möglich gewesen wäre. Zur Berufungshauptverhandlung war er - ordnungsgemäß geladen - zusammen mit seiner Ehefrau und dem jüngsten seiner vier Kinder erschienen. Da er jedoch befürchtete, verhaftet zu werden und den Vorzug des offenen Vollzuges zu verlieren, hatte er sich noch vor Aufruf der Sache wieder entfernt. Zwar kann ihm wegen des fehlenden unmittelbaren Zusammenhanges mit seiner Säumnis im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entgegen gehalten werden, er habe die vermeintliche Zwangslage selbst herbeigeführt, weil er nach seiner Flucht aus dem offenen Vollzug auch dann noch bei seiner Familie geblieben war, als ihm eine Rückkehr in die JVA Hakenfelde möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Indes ist seine Besorgnis, verhaftet zu werden, kein Umstand, der die Missachtung der öffentlich-rechtlichen Pflicht, einer Ladung zur Berufungshauptverhandlung Folge zu leisten, zu rechtfertigen vermag. Wer sich der Strafvollstreckung bewusst entzieht, so dass nach ihm gefahndet wird, verfügt über keinen von der Rechtsordnung gebilligten Grund, den Konsequenzen, die seine Flucht in anderen Strafverfahren zeitigen kann und die vorliegend in der Verwerfung der Berufung bestehen, zu entgehen [vgl. OLG Köln NStZ 1999, 112; KG, Beschluss vom 12. Juni 2008 – 4 Ws 8/08- bei juris]. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht die Absicht hatte, sich dem Strafvollzug endgültig zu entziehen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.