Beschluss
3 Ws 447/10, 3 Ws 447/10 - 1 AR 1215/10
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0906.3WS447.10.0A
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Leitsätze
Ist über eine Beschwerde gegen eine Haftentscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht noch nicht entschieden und geht der Angeklagte zum Rechtsmittel der Sprungrevision über, so ist gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die weiteren Haftentscheidungen begründet, das über das unerledigte Rechtsmittel als Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls zu entscheiden hat.(Rn.6)
(Rn.7)
(Rn.8)
(Rn.9)
Tenor
Der Senat ist zur Entscheidung über die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2010 nicht berufen.
Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten –Schöffengericht - zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist über eine Beschwerde gegen eine Haftentscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht noch nicht entschieden und geht der Angeklagte zum Rechtsmittel der Sprungrevision über, so ist gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die weiteren Haftentscheidungen begründet, das über das unerledigte Rechtsmittel als Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls zu entscheiden hat.(Rn.6) (Rn.7) (Rn.8) (Rn.9) Der Senat ist zur Entscheidung über die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2010 nicht berufen. Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten –Schöffengericht - zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls zurückgegeben. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 8. Juli 2010 wegen Betruges in 18 Fällen unter Einbeziehung eines Urteils desselben Gerichts vom 11. Januar 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat es die Fortdauer der aufgrund des Haftbefehls vom 24. Juni 2010 seit dem 1. Juli 2010 vollzogenen Untersuchungshaft angeordnet. Gegen das Urteil hat der Angeklagte am 15. Juli 2010 Berufung eingelegt und gegen den Haftfortdauerbeschluss am 23. Juli 2010 Beschwerde erhoben. Die Sachakten sind am 30. Juli 2010 bei dem Landgericht Berlin eingegangen, welches mit Beschluss vom selben Tage die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet verworfen hat. Hiergegen hat der Angeklagte am 9. August 2010 weitere Beschwerde eingelegt und mit Verteidigerschriftsatz vom selben Tag dem Amtsgericht angezeigt, dass das Rechtsmittel gegen das am 23. Juli 2010 zugestellte Urteil nunmehr als Sprungrevision durchgeführt werden soll. Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen die Haftentscheidung ist prozessual überholt. 1. Das als weitere Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als (einfache)Haftbeschwerde zulässig. Ist über eine Beschwerde gegen die Haftentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts im Zeitpunkt des Akteneingangs beim Berufungsgericht noch nicht entschieden, so ist die Beschwerde als Antrag auf Haftprüfung durch das Berufungsgericht zu behandeln (vgl. KG, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 5 Ws 643/06 -; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 126, Rn. 6). Eine nach dem Zuständigkeitsübergang zu Unrecht erlassene Beschwerdeentscheidung ist als Haftprüfungsentscheidung anzusehen und als solche anfechtbar (vgl. KG. a.a.O; Senat, Beschluss vom 3. Juli 2007 – 3 Ws 349/07 -). Vorliegend war für eine Beschwerdeentscheidung des durch Akteneingang nach § 321 S. 2 StPO bereits befassten Berufungsgerichts infolge des Zuständigkeitsüberganges gemäß § 126 Abs. 2 S.1 StPO kein Raum. Das gegen die dennoch erfolgte Beschwerdeentscheidung gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten stellt daher eine einfache Beschwerde gegen eine Haftprüfungsentscheidung dar. 2. Aber auch diese Beschwerde ist durch Einlegung der Sprungrevision prozessual überholt. Gemäß § 126 Abs. 2 S. 2 StPO ist für die weiteren Haftentscheidungen während des Revisionsverfahrens das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten wird. Nach allgemeiner Meinung ist bei jedem Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit eine noch nicht erledigte Beschwerde in einen Haftprüfungsantrag umzudeuten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 1 Ws 107/09 - juris Rn. 1, m.w.N.; OLG Düsseldorf, StV 1993, 482; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. Oktober 1979 – 1 Ws 392/79 - juris Rn. 4; OLG Karlsruhe NJW 1972, 1723; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Auflage, § 126, Rn. 8; Meyer-Goßner, a.a.O.). Eine eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts kommt insoweit nicht mehr in Betracht (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. Rn. 7). Dieser Grundsatz erfährt zwar eine Ausnahme, wenn unmittelbar vor dem Zuständigkeitswechsel derselbe Spruchkörper bereits durch einen mit ausführlicher Begründung versehenen Beschluss in der Sache entschieden hat (vgl. KG, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - 5 Ws 385-386/99 und 18. Dezember 2006 - 5 Ws 643/06 -). In diesem Fall würde die Umdeutung in einen Haftprüfungsantrag zu einer sachlich nicht gebotenen kurzfristig erneuten Haftentscheidung desselben Spruchkörpers führen und die Befassung des Beschwerdegerichts ohne sachlich zwingende Gründe verzögern (vgl. KG, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 4 Ws 2/00 - juris Rn. 3). Dieser Ausnahmetatbestand ist jedoch auf die Zuständigkeitsänderung bei Einlegung einer Revision nicht übertragbar. Zwar entscheidet mit dem Gericht der ersten Instanz auch hier erneut ein Spruchkörper, der bereits eine materielle Entscheidung zur Haftfrage getroffen hat, jedoch ergibt sich aus den Regelungen der §§ 117, 118 StPO, dass es ohne weiteres der Systematik des Gesetzes entspricht, eine (wiederholte) Überprüfung der Haftverhältnisse durch das die Haft ursprünglich anordnende Gericht herbeizuführen. Die in dieser Konstellation entstehende Verzögerung des Beschwerdeverfahrens ist sachlich auch nicht ungerechtfertigt. Denn während in den Fällen einer kurz zuvor erfolgten und ausführlich begründeten Beschwerdeentscheidung das weitere Beschwerdeverfahren allein dadurch verzögert wird, dass derselbe Spruchkörper eine bei gleicher Sachlage bereits getroffene Entscheidung mehr oder weniger formelhaft zu wiederholen hat, liegt durch die akteninterne Nichtabhilfeentscheidung des Tatrichters noch keine dem Angeklagten zur Kenntnis gebrachte Auseinandersetzung des aktuell zuständigen Gerichts mit dem Beschwerdevorbringen vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Nichtabhilfeentscheidung keine eigene Begründung enthält und - wie hier - nur auf die Urteilsgründe verweist. Dass der Angeklagte gegen eine erneute Entscheidung des Amtsgerichts wiederum zunächst das Landgericht im Beschwerdewege anrufen muss, ist vom ihm als Folge der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung im Revisionsfalle hinzunehmen. Durch Eingang des Schriftsatzes vom 9. August 2010 bei Gericht am selben Tage, ist der Angeklagte bei laufender Revisionsbegründungsfrist in zulässiger Weise von der Berufung zur Revision übergegangen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 335, Rn. 9). Durch die Revisionseinlegung wurde gemäß § 126 Abs. 2 S. 2 StPO am 9. August 2010 die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tiergarten –Schöffengericht- für die weiteren Haftentscheidungen begründet. Dieses hat daher über das unerledigte Rechtsmittel als Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls zu befinden.