Beschluss
3 Ws 381/12, 3 Ws 381/12 - 141 AR 303/12
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0727.3WS381.12.0A
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Leitsätze
Für eine Strafbarkeit wegen Betruges durch Unterlassen fehlt es an einer Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB, wenn nach einem Todesfall die Alleinerbin der Verstorbenen es unterlässt, dem Rentenversicherungsträger den Todesfall mitzuteilen und die fortlaufenden Rentenzahlungen für sich verbraucht. Allein das materiellrechtliche Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI begründet keine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I.(Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. April 2012 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Strafbarkeit wegen Betruges durch Unterlassen fehlt es an einer Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB, wenn nach einem Todesfall die Alleinerbin der Verstorbenen es unterlässt, dem Rentenversicherungsträger den Todesfall mitzuteilen und die fortlaufenden Rentenzahlungen für sich verbraucht. Allein das materiellrechtliche Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI begründet keine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I.(Rn.4) Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. April 2012 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt der Angeschuldigten mit der vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin erhobenen Anklage vom 3. März 2011 zur Last, in Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. März 2007 in zwei Fällen durch Unterlassen einen Betrug begangen zu haben, wodurch ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt worden sein soll. Dabei geht die Staatsanwaltschaft von folgendem Sachverhalt aus: Die Angeschuldigte soll es entgegen der ihr gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I in Verbindung mit § 118 Abs. 4 SGB VI als Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter C. N. obliegenden Verpflichtung unterlassen haben, der Deutschen Rentenversicherung Bund spätestens zum 1. Juli 1997 den Tod ihrer Mutter mitzuteilen. Infolgedessen habe der zuständige Sachbearbeiter der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht die Einstellung der für die Mutter laufenden Rentenzahlungen veranlasst. So seien fortlaufend Rentenzahlungen in Höhe von anfangs 685,52 Euro (1.343,61 DM) und zuletzt 734,02 Euro auf das Konto der Verstorbenen, über das auch die Angeschuldigte schon zu Lebzeiten ihrer Mutter verfügungsberechtigt gewesen sei, überwiesen worden. Insgesamt habe die Rentenversicherungsträgerin in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. März 2007 Rentenzahlungen von insgesamt 75.283,51 Euro geleistet, worauf kein Anspruch bestanden habe. Die Angeschuldigte habe die eingehenden Rentenzahlungen verbraucht, indem sie über das Konto ihrer Mutter ab dem 1. Juli 1997 fortlaufend Verfügungen zu Gunsten ihres eigenen Kontos und zudem Überweisungen für eigene Zwecke vorgenommen habe. Ebenso sei die Angeschuldigte ihrer Unterrichtungspflicht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg nicht nachgekommen, sodass auch hier der zuständige Sachbearbeiter den automatisierten Überweisungsvorgang irrtumsbedingt nicht eingestellt habe. Hierdurch seien im Tatzeitraum monatliche Zahlungen von zunächst 717,66 Euro (1.403,63 DM) und zuletzt 765,64 Euro auf das Konto der Verstorbenen geleistet worden, die sich auf einen Betrag von insgesamt 87.568,93 Euro summiert hätten. Auch diese Geldbeträge habe die Angeschuldigte für eigene Zwecke verwendet. Mit Beschluss vom 2. April 2012 hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die gegen den Nichteröffnungsbeschluss gerichtete, nach § 210 Abs. 2 (1. Alternative) StPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin hat keinen Erfolg. Das Gericht hat zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 StPO abgelehnt, denn der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erfüllt keinen Straftatbestand. Für eine hier allein in Betracht kommende Strafbarkeit wegen Betruges durch Unterlassen fehlt es an einer Garantenpflicht der Angeschuldigten im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB. Eine solche ergibt sich nicht aus § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I. Diese Vorschrift bestimmt, dass denjenigen, der eine Sozialleistung zu erstatten hat, eine Auskunftspflicht entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I gegenüber dem Leistungsträger trifft. Unzweifelhaft ist die Angeschuldigte nach dem angeklagten Sachverhalt gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI zur Erstattung der überzahlten Beträge verpflichtet, denn gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI war der Rentenanspruch der verstorbenen C. N. mit ihrem Tod erloschen, sodass die danach erfolgten Leistungen zu Unrecht erbracht worden sind. Die Ansprüche aus dem Girovertrag gegen die kontoführende Bank sind auf die Angeschuldigte als Alleinerbin nach dem Tod ihrer Mutter gemäß § 1922 BGB übergegangen. Eine Rücküberweisung der zu Unrecht erbrachten Geldzahlungen durch die kontoführende Bank kam nicht mehr in Betracht, da die Angeschuldigte bereits über die Beträge verfügt hatte (§ 118 Abs. 3 Satz 2, Satz 3 SGB VI). Allein das materiellrechtliche Bestehen eines Erstattungsanspruches reicht allerdings zur Begründung der Mitteilungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I nicht aus. Diese wird nämlich erst wirksam, wenn der Leistungsträger ein Erstattungsverfahren einleitet (KG, Beschluss vom 16. Januar 1995 - 4 Ws 288/94 – in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin; OLG Hamburg, wistra 2004, 151, 152 f., mit zustimmender Anmerkung Peglau, wistra 2004, 316, 317; Hefendehl in: Münchener Kommentar zum StGB, § 263 Rn. 154; Hoyer in: Systematischer Kommentar zum StGB, 60. Lfg., 7. Auflage, § 263 Rn. 58; Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Kommentar zum StGB, 3. Auflage, § 263 Rn. 159; Jung in: Eichenhofer/Wenner, Kommentar zum SGB I, IV, X, § 60 Rn. 18; Mrozynski, SGB I, 4. Auflage, § 60 Rn. 42; weitergehend Bringewat, NStZ 2011, 131 ff., der bei § 60 Abs. 1 SGB I eine Garantenpflicht generell verneint; a.A.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2012 – 3 RVs 31/12 – in Juris Rn. 8 ff.; AG Tiergarten, DAngVers 1988, 469 f., mit zustimmender Anmerkung Bonz, DAngVers 1988, 470; Möhlenbruch, NJW 1988, 1894 f.; Joussen in: Kreikebohm/Spellbrink/Walter-mann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Auflage, § 60 SGB I, Rn. 3. Unklar insoweit Tiedemann in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 263 Rn. 57, der einerseits die Auffassung vertritt, dass die Abhebung von irrtümlich nach dem Tod des Berechtigten gezahlten Rentenbeträgen keinen Betrug durch Unterlassen darstelle, andererseits aber anmerkt, dass der Erbe verpflichtet sei, den Tod des Berechtigen dem Versicherungsträger anzuzeigen.). Diese eingeschränkte Reichweite der Auskunftspflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I ergibt sich aus dem Verweis auf § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I, der für die Erstattungsfälle entsprechend zu gelten hat. Die Mitwirkungspflicht nach Satz 1 trifft aber nur denjenigen, der „Sozialleistungen beantragt oder erhält“. Die Auskunftspflicht des Leistungsempfängers knüpft damit an ein auf den Leistungsbezug gerichtetes Verwaltungsverfahren an. Sie beginnt mit Eröffnung des Verwaltungsverfahrens und dauert während aller Phasen des Sozialleistungsverhältnisses bis zum Ablauf des Leistungsbezuges an (Joussen, a.a.O.). Auch in den Fällen, in denen Rentenzahlungen nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, hat der Träger der Rentenversicherung gemäß § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI die Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Im vorliegenden Fall sind aber in dem Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Überzahlungen von den Rentenversicherungsträgern noch keine Rückforderungsbescheide gegenüber der Angeschuldigten erlassen oder wenigstens Anfragen an die Angeschuldigte zur Vorbereitung der Rückforderung gerichtet worden. Lässt somit schon der Wortlaut des § 60 Abs. 1 SGB I nicht den Schluss zu, dass in den Erstattungsfällen die Mitwirkungspflicht des Erstattungspflichtigen weiter gehen soll als bei den Beziehern von Sozialleistungen, so sind auch sonst keine rechtlich erheblichen Gründe für eine solche Annahme gegeben. Sofern von Tiedemann (a.a.O.) unter Hinweis auf die Vorschrift des § 99 Satz 2 SGB X die Auffassung vertreten wird, dass Angehörige und Erben sowie diejenigen, die zur Erstattung der zu Unrecht erbrachten Rentenzahlungen verpflichtet sind, zur Mitteilung vom Tod des Berechtigten an den Versicherungsträger verpflichtet seien, ist diese Ansicht schon deshalb abzulehnen, weil § 99 Satz 2 SGB X nur so genannte Rückgriffsfälle erfasst. Bei Rentenzahlungen aber besteht – selbst wenn diese wegen Todes des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sein sollten – kein Rückgriffsanspruch des Leistungsträgers gegenüber anderen Personen, sondern allenfalls ein Erstattungsanspruch gegenüber dem durch die Rentenzahlung Begünstigten. Gegenüber den Erben kommt ein Erstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB in Betracht, der vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist (BGH, NJW 1978, 1385, 1386). Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Hinweise darauf, dass für die Begründung der Mitwirkungspflicht in den Erstattungsfällen bereits der materiellrechtliche Bestand eines Erstattungsanspruches für ausreichend zu erachten ist. Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I ist durch § 28 Nr. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. 1985 I 2154 ff.) aufgrund einer Empfehlung des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit zum Regierungsentwurf des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BT-Drucks. 10/4148, Seite 18) eingefügt worden. Zum Zweck der Gesetzesänderung wird im Ausschussbericht (BT-Drucks. 10/4212, Seite 7) lediglich klargestellt, dass die Mitwirkungspflichten des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I auch für den Fall von Erstattungen gelten sollen. Es ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dem neu einzuführenden § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I einen deutlich weiteren Anwendungsbereich als nach der bestehenden Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I zumessen wollte. Schon gar nicht richtete sich das Augenmerk des Gesetzgebers auf Fälle der Rückerstattung von Rentenzahlungen nach § 118 Abs. 4 SGB VI (so auch KG, a.a.O.). Für eine Erstreckung der Mitwirkungspflicht des Erstattungspflichtigen auch auf die Anzeige des Sterbefalles gegenüber dem Rentenversicherungsträgers besteht nach der gegebenen Gesetzeslage auch kein sachliches Bedürfnis. § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI sieht nämlich vor, dass die mit der Zahlung und Anpassung der laufenden Geldleistungen betraute Deutsche Post AG die Zahlungsvoraussetzungen durch Auswertung von Sterbefallmitteilungen nach § 101a SGB X oder durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen der §§ 60 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I zu überwachen hat, wobei die letztere Verfahrensweise vor allem bei im Ausland lebenden Rentenbeziehern in Betracht kommt. Auf diese Weise wird ausreichend sichergestellt, dass die Träger der Rentenversicherung im Rahmen des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) die notwendigen Informationen erhalten. Da dem Gesetzgeber diese Verfahrensweise offensichtlich ausreichend erscheint, hat er auch bislang davon abgesehen, für den Erben durch ausdrückliche gesetzliche Regelung im Rahmen des SGB VI die Pflicht zu begründen, den Sterbefall gegenüber dem Rentenversicherungsträger anzuzeigen. Aus § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I ergab sich somit für die Angeschuldigte keine Pflicht, den Tod ihrer Mutter gegenüber den Rentenversicherungsträgern anzuzeigen. Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) lässt sich eine entsprechende Garantenpflicht nicht ableiten, denn eine solche ließe sich nur annehmen bei „besonderen Umständen im zwischenmenschlichen Bereich“ (vgl. BGHSt 39, 392, 401). Weil aber zwischen der Angeschuldigten und den Rentenversicherungsträgern überhaupt kein Rechtsverhältnis bestand und auch durch den Erbfall nicht eingetreten ist, lässt sich eine Pflicht der Angeschuldigten, das Vermögen der Rentenversicherungsträger zu schützen, nicht begründen (vgl. auch OLG Köln, NJW 1979, 278; OLG Hamm, MDR, 692; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 853, 854; jeweils für die alte Rechtslage vor Einführung des § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Zwar wird von Ranft (Jura 1992, 66, 68) die Auffassung vertreten, dass eine Garantenstellung des Erben hergeleitet werden kann, wenn die Rentenzahlungen auf sein Konto eingegangen sind, dieser Gedanke lässt sich aber auf den vorliegenden Fall nicht anwenden, da hier die Rentenzahlungen ja nur auf das Konto der Erblasserin erfolgt sind, für das die Angeschuldigte lediglich eine Verfügungsvollmacht besaß. Die für das Konto der Leistungsbezieherin bestehende Verfügungsvollmacht begründet aber schon deshalb keinen „besonderen Umstand“, der eine Garantenpflicht aus Treu und Glauben begründen konnte, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Leistungsträger von der Verfügungsvollmacht der Angeschuldigten Kenntnis hatten. Somit konnten sie auch kein rechtlich schützenswertes Vertrauen in die Person der Angeschuldigten aufbauen. Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit der Entscheidung des OLG Hamm (NJW 1987, 2245), das eine Garantenstellung des Erben in einem vergleichbaren Fall nur deshalb annahm, weil dieser vor dem Tod des Erblassers zwei Mal selbst mit eigenem Namen eine Bestätigung über den Empfang der jährlichen Aufstellung der Sozialleistungen nebst Unterrichtung über die Anzeigepflichten unterschrieben hatte. Auch die beachtliche Höhe der im vorliegenden Fall erfolgten Überzahlungen begründet keine Garantenpflicht, da sich der Schadensfaktor auf die Eigenart der zu beurteilenden Rechtsbeziehungen nicht auswirkt (vgl. BGH, a.a.O., 401). Dies übersieht Möhlenbruch (a.a.O., 1895), der in mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen wegen der erheblichen Höhe des Schadens eine Offenbarungspflicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben für gegeben erachtet. Auch aus dem das Sozialversicherungsrecht tragenden Solidaritätsprinzip lässt sich eine die Angeschuldigte treffende Garantenstellung nicht ableiten (so aber Möhlenbruch, a.a.O.), denn ein derartig weit gestecktes gesellschaftliches Prinzip begründet eben keine „besonderen Umstände“, wie sie vom Bundesgerichtshof für die Annahme einer Garantenstellung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gefordert werden. Da somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Garantenstellung der Angeschuldigten gegenüber den Trägern der Rentenversicherung zu begründen ist, scheidet eine Strafbarkeit wegen Betruges durch Unterlassen gemäß §§ 263 Abs. 1, 13 StGB aus. Das Landgericht hat zu Recht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.