Beschluss
3 Ws 504/12, 3 Ws 504/12 - 121 Zs 883/12
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0411.3WS504.12.0A
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Leitsätze
Hat die Staatsanwaltschaft aus tatsächlichen Gründen, die vom Oberlandesgericht für unzutreffend gehalten werden, den Anfangsverdacht einer Straftat nach § 152 Abs. 2 StPO verneint, deshalb keine Ermittlungen durchgeführt und das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, kann das Oberlandesgericht sie durch gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 172ff. StPO zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen anweisen.(Rn.9)
Tenor
Auf den Antrag der Firma B. KG, vertreten durch den persönlich haftenden Komplementär B., vertreten durch Rechtsanwälte H. und K., auf gerichtliche Entscheidung werden die Bescheide der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 26. Juli 2012 und der Staatsanwaltschaft Berlin vom 20. April 2012 aufgehoben.
Es wird angeordnet, dass die Staatsanwaltschaft Berlin die unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats in der Sache erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und durchzuführen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat die Staatsanwaltschaft aus tatsächlichen Gründen, die vom Oberlandesgericht für unzutreffend gehalten werden, den Anfangsverdacht einer Straftat nach § 152 Abs. 2 StPO verneint, deshalb keine Ermittlungen durchgeführt und das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, kann das Oberlandesgericht sie durch gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 172ff. StPO zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen anweisen.(Rn.9) Auf den Antrag der Firma B. KG, vertreten durch den persönlich haftenden Komplementär B., vertreten durch Rechtsanwälte H. und K., auf gerichtliche Entscheidung werden die Bescheide der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 26. Juli 2012 und der Staatsanwaltschaft Berlin vom 20. April 2012 aufgehoben. Es wird angeordnet, dass die Staatsanwaltschaft Berlin die unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats in der Sache erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und durchzuführen hat. Die Antragstellerin hat am 3. April 2012 bei der Staatsanwaltschaft Berlin Strafanzeige gegen Herrn S. und Herrn Ö. als Geschäftsführer bzw. handelnder Mitarbeiter der E. GmbH wegen des Verdachts des Betruges bzw. der Beihilfe zum Betrug erstattet. Sie wirft ihnen vor, bereits von Anbeginn nicht bereit und willens gewesen zu sein, die der Anzeigenerstatterin aus dem zwischen beiden Parteien zustande gekommenen Nachweismaklervertrag für den Kauf des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in F. zustehende Maklercourtage von 7 % des Kaufpreises von 250.000 Euro in Höhe von 17.500 Euro brutto zu zahlen und dem ihr zustehenden Zahlungsanspruch lediglich pauschal vorgeschobene und nicht ansatzweise objektivierbare Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter Angabe der Wohnnutzfläche im Exposé entgegengehalten zu haben. Sie sei somit bereits bei Abschluss des Maklervertrages und der Vereinbarung über die Nachweisbestätigung und Provision am 2. Dezember 2011 von diesen über deren Zahlungswilligkeit getäuscht worden, wodurch ihr auch ein Schaden in Höhe der fälligen Maklercourtage entstanden sei. Den von ihr gesehenen Anfangsverdacht des Betruges bzw. der Beihilfe zum Betrug begründete sie unter Darlegung einer Vielzahl der aus ihrer Sicht dafür sprechenden Indizien. Ferner hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass wegen der Maklercourtage beim Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 14 O 74/12 ein entsprechendes Klageverfahren gegen die E. GmbH geführt wird. Mit Bescheid vom 20. April 2012 hat die Staatsanwaltschaft Berlin das auf die Anzeige gegen die zwei Beschuldigten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingestellt. Sie hat bereits aufgrund des in der Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalts einen genügenden Anfangsverdacht des Betruges mangels Feststellung einer Täuschungshandlung der Beschuldigten verneint und aus diesem Grund keinerlei Ermittlungen durchgeführt. Nachdem dieser am 8. Mai 2012 abgefertigte Bescheid der Staatsanwaltschaft den anwaltlichen Vertretern der Antragstellerin am 10. Mai 2012 zugegangen war, hat die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft Berlin Beschwerde eingelegt, die dort am 18. Mai 2012 eingegangen war. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 17. Juli 2012 rügte sie insbesondere die bisher unterbliebenen Ermittlungen. Mit Bescheid vom 26. Juli 2012 hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin unter Verneinung eines konkreten Anfangsverdachtes des Betruges die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid, der den anwaltlichen Vertretern der Antragstellerin am 1. August 2012 zugestellt worden war, beantragte die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 31. August 2012, der am selben Tag beim Kammergericht einging, die gerichtliche Entscheidung gem. § 172 StPO. Das Landgericht Berlin hat inzwischen mit Urteil vom 26. April 2013 - 14 O 74/12 - die E. GmbH unter Nichtanerkennung des unter anderem von ihr eingewandten Schadensersatzanspruches wegen fehlerhafter Wohnnutzflächenangabe im Exposé zur Zahlung der durch die Antragstellerin geltend gemachten Maklercourtage einschließlich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Zinsen verurteilt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung führt zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide und zur Anordnung der Aufnahme sachdienlicher Ermittlungen. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 172 StPO zulässig. Er ist innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nach Zugang des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. Juli 2012 am 1. August 2012 beim Kammergericht eingegangen. Der Antrag entspricht auch inhaltlich den Anforderungen des Gesetzes nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, insbesondere enthält er eine in sich geschlossene schlüssige Darstellung des tatsächlichen Geschehens, aus dem sich das den Beschuldigten angelastete strafbare Verhalten ergeben soll, führt die erforderlichen Beweismittel an und setzt sich eingehend mit dem Gang des Ermittlungsverfahrens sowie mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft in ihren Bescheiden auseinander. Da die Antragstellerin bei unterstellter Richtigkeit des angezeigten Sachverhalts durch das Tatgeschehen in ihrem Vermögen unmittelbar geschädigt wäre, ist sie zugleich auch Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft gibt der Antrag auch in ausreichender Weise wieder, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten wurde, was – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend anführt - ebenfalls zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört (BVerfG, NJW 1988, 1773; NJW 1993, 382; Beschluss vom 5. Oktober 1996 – 2 BvR502/96 –, bei Juris Rn. 13 f.; ständige Rechtsprechung des Senats, siehe nur Beschluss vom 27. September 2012 – 3 Ws 532/12 -). Der von dem Rechtsanwalt der Antragstellerin verfasste Antrag nennt das Datum der staatsanwaltlichen Einstellungsverfügung und gibt an, dass diese am 10. Mai 2012 in der Kanzlei zugegangen sei. Gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft habe sich „die Beschwerde des Anzeigenerstatters (gemeint Anzeigenerstatterin) vom 16.05.2012“ gerichtet, „die unter dem 17.07.2012 … näher begründet wurde“. Zwar lässt sich dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht entnehmen, wann die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, dies ist hier aber unschädlich, da es ausreicht, das Datum, an dem die Beschwerde abgefasst wurde, zu nennen, sofern noch eine ausreichende Postlaufzeit besteht und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift bei der Staatsanwaltschaft entgegenstehen (BVerfG, NStZ 2004, 215, 216). Da im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist noch bis zum 24. Mai 2012 lief und davon auszugehen ist, dass die deutlich vor Fristablauf am 16. Mai 2012 abgefasste Beschwerde unter den Voraussetzungen eines normalen Kanzleibetriebes unverzüglich in die Post gegeben wurde, ist bei Zugrundelegung der normalen Postlaufzeiten unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist (vgl. BVerfG, NJW 1993, 382; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2005 – 2 BvR 1468/04 – ; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2005 – 2 Ws 125/05 - m.w.N., beides in Juris). Zudem standen dem Vertreter der Antragstellerin für das Bewirken des Zugangs des Antrages, selbst wenn man den Tag der Abfassung (Mittwoch 16. Mai 2012) nicht mitrechnen würde und unter Beachtung, dass der 17. Mai 2012 – Christi Himmelfahrt – ein gesetzlicher Feiertag war, sechs Beförderungstage bis zum Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist zur Verfügung. Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil er lediglich auf die Aufnahme von Ermittlungen abzielt. Zwar ist das gerichtliche Verfahren nach §§ 172 ff. StPO grundsätzlich nur auf das Ziel der Klageerzwingung ausgerichtet. Aber in der Rechtsprechung ist inzwischen, insbesondere im Hinblick auf die durch den Wegfall der gerichtlichen Voruntersuchung (§§ 178 – 197 StPO a.F. durch das 1. StVRG vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I. S.3393)) nachträglich entstandene Gesetzeslücke und die Kompetenzverteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht, anerkannt, dass in den nachfolgend aufgeführten Fällen ausnahmsweise auch die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, Ermittlungen aufzunehmen und durchzuführen, zulässig ist (vgl. KG, NStZ 1990, 355; OLG München, NJW 2007, 3734 (3735); OLG Hamm, StV 2002, 128 (129); Brandenburgisches Oberlandesgericht, VRS 114, 373/375); OLG Köln, NStZ 2003, 682 (683)). Dies betrifft die Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft entweder den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nicht bzw. nur unzureichend aufgeklärt hat (so KG, OLG München und OLG Hamm; jeweils a.a.O.), aber auch solche Fälle – wie hier –, in denen von der Staatsanwaltschaft unter Verneinung des Anfangsverdachts aus tatsächlichen Gründen nach § 152 Abs. 2 StPO keinerlei Ermittlungen durchgeführt worden sind (so Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.), das Oberlandesgericht aber entweder von seiner Rechtsauffassung her oder – wie hier – anhand des angezeigten Sachverhalts nach dem derzeitigen Verfahrensstand entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht annimmt, den für eine Anklageerhebung vorausgesetzten hinreichenden Tatverdacht aber noch nicht bejahen kann, weil es bisher an einer ausreichenden tatsächlichen Aufklärung fehlt, so dass die seitens des Oberlandesgerichts im Sinne von § 173 Abs. 3 StPO als lückenschließende Beweiserhebung lediglich zulässigen „ergänzenden“ Ermittlungen ersichtlich nicht ausreichend sind. 2. In der Sache erweist sich der Antrag auch als begründet, weil der angezeigte Sachverhalt – seine Richtigkeit und Nachweisbarkeit unterstellt – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nach dem derzeitigen Verfahrensstand sich als strafbare Handlung darstellt, deren Aufklärung nach § 152 Abs. 2 StPO geboten ist. Zwar ist es, worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist, fraglich, ob die Beschuldigten bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Nachweismaklervertrages und der Unterzeichnung der deklaratorischen Nachweisbestätigung am 2. Dezember 2011 die Absicht hatten, die Maklerprovision nicht zu zahlen und die Antragstellerin über ihre Zahlungswilligkeit zu täuschen, die aktuelle Sach- und Rechtslage bietet jedoch zumindest zureichende Anhaltspunkte für einen versuchten Prozessbetrug seitens der Beschuldigten gem. §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB. Ausweislich der Akten haben die Beschuldigten in dem beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 14 O 74/12 geführten Zivilverfahren, in dem die Antragstellerin mit Klageerhebung vom 19. Januar 2012 die ihr aus dem Nachweismaklervertrag zustehende Provision einschließlich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und Zinsen geltend gemacht hat, wiederum u. a. den Einwand erhoben, dass der Provisionsanspruch verwirkt sei, weil die Antragstellerin - damalige Klägerin - in ihrem Exposé die Wohnnutzfläche des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes mit 2.800 Quadratmeter zuzüglich ca. 700 Quadratmeter Vollkeller angegeben habe, obwohl die tatsächliche Wohn- und Nutzfläche – so die Beschuldigten und damaligen Beklagten - lediglich etwa 2.300 Quadratmeter betrage. Diese Flächenabweichung sei der Klägerin auch bekannt gewesen und habe zu einer Minderung des Weiterverkaufspreises geführt. Dieses Vorbringen der Beschuldigten war auch entscheidungserheblich, weil davon die von ihnen begehrte Freistellung von der durch die Antragstellerin geltend gemachten Provisionsforderung abhing. Ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2013 hatte dieses Vorbringen der Beschuldigten keinen Erfolg. Der Klage wurde bis auf eine überhöhte Zinssatzforderung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten stattgegeben. Im Hinblick auf die von den Beschuldigten behauptete Abweichung der Wohnnutzfläche ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Antragstellerin hat die Gesamtnutzfläche in ihrem Exposé mit ca. 3.500 Quadratmeter und die Wohnnutzfläche mit ca. 2.800 Quadratmeter und ca. 700 Quadratmeter Vollkeller angegeben. Die reine Gesamtwohnfläche des Gebäudes wurde nicht beziffert. Die Beschuldigten haben in ihrem Weiterverkaufsangebot vom 17. Februar 2012 die Gesamtnutzfläche ebenfalls mit ca. 3.500 Quadratmeter, ca. 2.800 Quadratmeter Gesamtnutzfläche zuzüglich ca. 700 Quadratmeter Nutzfläche im Vollkeller, sowie zusätzlich die Gesamtwohnfläche mit ca. 2.332 Quadratmeter angegeben. Laut den Entscheidungsgründen des Zivilurteils beruht die Flächenberechnung im Exposé einerseits auf den Angaben der Verkäuferin und ergibt sich andererseits aus der Addition der Teilflächen der einzelnen Wohneinheiten in den dem Exposé beigefügten Grundrissen. Dagegen haben die Beschuldigten nicht substantiiert dargelegt, auf welcher Berechnungsgrundlage bzw. auf welchem Rechenweg die von ihnen behauptete abweichende Wohn- und Nutzfläche von lediglich etwa 2.300 Quadratmeter beruht. Zudem haben sie auch den Widerspruch zu ihrer eigenen Verkaufswerbung im Weiterverkaufsangebot vom 17. Februar 2012 nicht aufgeklärt. Diese Umstände begründen den Anfangsverdacht des versuchten Prozessbetruges. Zur Klärung, ob dafür ein für die Anklageerhebung erforderlicher hinreichender Tatverdacht besteht, bedarf es jedoch weiterer Aufklärung. Dazu sind insbesondere folgende Ermittlungen durchzuführen: die Beschuldigten, ein zum Abschluss des Nachweismaklervertrages aussagefähiger Vertreter der Antragstellerin und die damalige Verkäuferin sowie der letzte Erwerber des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in F. sind zu vernehmen. Dabei ist die damalige Verkäuferin insbesondere dazu zu befragen, ob die Beschuldigten den Kaufpreis von 250.000 Euro vollständig bezahlt oder (unter Umständen unter Verweis auf eine tatsächlich geringere als im Exposé angegebene Wohnnutzfläche) den Kaufpreis gemindert haben. Bei dem letzten Erwerber des Grundstücks ist von Bedeutung, welche Wohnnutzfläche die Beschuldigten dem Weiterverkauf des Grundstücks zugrunde gelegt haben. Letztlich ist auch die tatsächliche Wohnnutzfläche des Objekts zu klären. Nach alledem ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die bisher abgelehnten Ermittlungen aufzunehmen, bis zur Entscheidungsreife fortzuführen und sodann erneut über die Einstellung des Verfahrens oder die Erhebung der Anklage zu entscheiden. Der Antragstellerin erwachsen durch die Senatsentscheidung auch keine Nachteile, da sie erneut das Klageerzwingungsverfahren betreiben kann, wenn die Staatsanwaltschaft nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen wiederum die Erhebung der Anklage ablehnt (vgl. OLG Hamm a.a.O.). 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Voraussetzungen des § 177 StPO liegen nicht vor, denn das Klageerzwingungsverfahren wurde mit einem Erfolg der Antragstellerin abgeschlossen. In solchen Fällen ergeht keine Entscheidung über die durch das Verfahren bei dem Oberlandesgericht veranlassten Kosten (Meyer-Goßner, a.a.O., § 177 Rn. 3; KG, Beschluss vom 26. März 1990 - 4 Ws 220/89 -).