Beschluss
3 Ws 165/14, 3 Ws 165/14 - 141 AR 133/14
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0404.3WS165.14.0A
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Leitsätze
1. An die Bestimmtheit einer Bewährungsauflage nach § 56b Abs. 1 Nr. 3 StGB sind zwar keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Art. 2 Abs. 2 GG erfordert aber, dass Hilfestellungen des Gerichts umso umfassender sein müssen und umso bedachter auf Verstöße mit der ultima ratio des Widerrufs der Strafaussetzung reagiert werden muss, je unbestimmter die Bewährungsauflage ist.(Rn.6)
2. Eine im Rahmen gescheiterter Bemühungen um eine Verständigung (§ 257c StPO) abgegebene Erklärung bindet das Gericht auch dann nicht, wenn der Angeklagte sich in der Folge geständig gezeigt oder das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An die Bestimmtheit einer Bewährungsauflage nach § 56b Abs. 1 Nr. 3 StGB sind zwar keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Art. 2 Abs. 2 GG erfordert aber, dass Hilfestellungen des Gerichts umso umfassender sein müssen und umso bedachter auf Verstöße mit der ultima ratio des Widerrufs der Strafaussetzung reagiert werden muss, je unbestimmter die Bewährungsauflage ist.(Rn.6) 2. Eine im Rahmen gescheiterter Bemühungen um eine Verständigung (§ 257c StPO) abgegebene Erklärung bindet das Gericht auch dann nicht, wenn der Angeklagte sich in der Folge geständig gezeigt oder das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.(Rn.9) Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Auf die durch ihn eingelegte Berufung hat das Landgericht das Urteil dahin abgeändert, dass er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. In einem gesonderten Beschluss hat es die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und dem Beschwerdeführer als Bewährungsauflage aufgegeben, binnen acht Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils 90 Stunden gemeinnützige Arbeit zu erbringen und dies nach Fristablauf dem Gericht nachzuweisen. Gegen den Bewährungsbeschluss wendet sich der Verurteilte mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, er sei durch die Bewährungsauflage überrascht worden. Nachdem in der Hauptverhandlung zunächst über die Rechtsfolgen gesprochen worden sei, habe er hiernach im Vertrauen auf die Erörterung die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Er ist der Auffassung, er hätte durch das Landgericht darauf hingewiesen werden müssen, wenn es einen solchen Beschluss erlassen wollte. Das Hauptverhandlungsprotokoll gibt zu den Erörterungen Folgendes wieder: „Die Vorsitzende erklärte, dass vor Aufruf der Sache erfolglose Gespräche zwischen dem Vertreter der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und der Vorsitzenden im Hinblick auf eine eventuelle Verständigung gemäß § 257c StPO stattgefunden haben. Der Verteidiger habe erklärt, er könne sich eine Beschränkung der Berufung bei Strafaussetzung zur Bewährung und einer Freiheitsstrafe von nicht über sechs Monaten vorstellen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft habe erklärt, er halte an der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe fest, stehe aber einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht ablehnend gegenüber. Die Vorsitzende habe erklärt, die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Strafe zwischen sechs und acht Monaten sei vorstellbar. Nach Aufruf der Sache habe eine Vorberatung mit den Schöffen stattgefunden. Die Vorsitzende erklärte, dass danach an der von ihr geäußerten Rechtsauffassung festgehalten werden könne.“ Die nach § 305a Abs. 1 Satz 1 StPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Nach § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie dem einschlägigen materiellen Recht (§§ 56a bis 56d StGB, § 59a StGB, §§ 68b, 68c StGB) widerspricht, etwa weil sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 305a Rn. 1; SK-StPO/Frisch, 4. Aufl., § 305a Rn. 13; Löwe-Rosenberg/Matt, StPO 25. Aufl., § 305a Rn. 5). Darüber hinaus kann auch die Art und Weise des Zustandekommens des Bewährungsbeschlusses dessen Gesetzwidrigkeit begründen (vgl. SK-StPO/Frisch, a. a. O.). a) Die angefochtene Bewährungsauflage entspricht dem sachlichen Recht des § 56b StGB, denn der Beschwerdeführer ist zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Dass ihm die Erfüllung der Auflage nicht zugemutet werden könnte, trägt er selbst nicht vor; es ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Die Auflage verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Auflagen müssen so bestimmt formuliert sein, dass Verstöße (§ 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB) einwandfrei festgestellt werden können (vgl. OLG Bremen StV 1986, 253; Meyer-Goßner, a.a.O., § 56b Rn 10). Das Gericht muss die inhaltliche Ausgestaltung in Bezug auf den Leistungsumfang und die Erfüllungszeit festlegen (vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 56b Rn 14). Das ist hier geschehen. Das Landgericht hat die Zahl der gemeinnützig zu erbringenden Arbeitsstunden bestimmt und auch die Zeit festgelegt, in welcher die Auflage erfüllt werden muss. Schließlich hat es die Nachweispflicht dem Angeklagten auferlegt. Die vereinzelt vertretene Auffassung, das Gericht müsse bestimmen, welcher Art die Arbeitsleistungen zu sein haben und bei welcher konkreten Einsatzstelle sie zu erbringen sind (vgl. OLG Braunschweig StV 2007, 257 und zuletzt wohl auch KG, Beschluss vom 18. März 2014 – 4 Ws 23/14), teilt der Senat schon deshalb nicht, weil sie unpraktikabel erscheint. Er sieht jedenfalls keinen Grund für das Erfordernis, die Wirksamkeit einer Bewährungsauflage von einer bis ins Detail reichenden Konkretisierung abhängig zu machen. Hiervon zu trennen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß einer nicht alle Einzelaspekte regelnden Bewährungsauflage zum Widerruf der Bewährung führen kann. Diesbezüglich wird vor dem Hintergrund des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG zu gelten haben, dass Hilfestellungen des Gerichts umso umfassender sein müssen und umso bedachter auf Verstöße mit der ultima ratio des Widerrufs der Strafaussetzung reagiert werden muss, je unbestimmter die Bewährungsauflage ist. Da die Kammer die Erfüllung der Auflage hier im Rahmen der Bewährungsüberwachung – etwa durch die Einschaltung der Gerichtshilfe – fördern und steuern kann, sieht der Senat auch keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss aufgrund seiner Sachentscheidungskompetenz (§ 309 Abs. 2 StPO) zu konkretisieren. b) Die Bewährungsauflage ist auch ohne Verstoß gegen Verfahrensrecht in gesetzmäßiger Art und Weise zustande gekommen. Das Landgericht hat nicht gegen eine dem Angeklagten gegenüber ausdrücklich oder stillschweigend abgegebene Zusage verstoßen. aa) Allerdings gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, den Angeklagten vor einer Verständigung nach § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13 –, NSW StGB § 56 StGB [BGH-intern, zur Veröffentlichung vorgesehen in der NStZ]; OLG Saarbrücken NJW 2014, 238). Eine Vereinbarung im Sinne des § 257c StPO ist hier aber nicht zustande gekommen. Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem im Verhandlungsprotokoll niedergeschriebenen Eintrag, die Vorsitzende habe erklärt, dass erfolglose Gespräche mit der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger stattgefunden hätten. Denn entscheidend sind nicht der Inhalt des Protokolls, ausdrückliche Erklärungen oder das äußere Verhalten der Beteiligten. Für das Zustandekommen einer Vereinbarung maßgeblich ist, was nach dem Gesamtzusammenhang und dem Erkenntnishorizont der Beteiligten gemeint und gegebenenfalls übereinstimmend gewollt war (vgl. BGH NJW 2014, 872). Wenn ein Verhalten für die Beteiligten erkennbar nur den Sinn haben soll, die formellen Anforderungen an eine Absprache nach § 257c StPO und deren Rechtsfolgen zu umgehen, ist in der Regel von einer konkludenten Einigung der Beteiligten auszugehen (vgl. BGH a.a.O.). Das ist hier aber nicht der Fall, denn das Protokoll zeigt den Dissens der Beteiligten nachvollziehbar auf. Danach hat sich die Staatsanwaltschaft an einer von der Kammer und dem Verteidiger angestrebten oder zumindest für möglich gehaltenen Vereinbarung nicht beteiligt, weil sie die in dem angefochtenen Urteil verhängte Freiheitsstrafe für angemessen hielt. Wie sich aus § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO ergibt, setzt eine Verständigung die Zustimmung nicht nur des Gerichts und des Angeklagten, sondern auch der Staatsanwaltschaft voraus. Da eine Verständigung somit weder ausdrücklich noch stillschweigend zustande kam, hat das Landgericht auch nicht gegen eine nach § 257c StPO bindende Zusage verstoßen. bb) Das Landgericht hat auch nicht gegen eine außerhalb einer förmlichen Verständigung nach § 257c StPO abgegebene Erklärung und damit gegebenenfalls gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK kodifizierten Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Zwar ist bei lebensnaher Betrachtung durchaus davon auszugehen, dass die Vorsitzende mit dem nach Rücksprache mit den Schöffen protokollierten Hinweis, „dass danach an der von ihr geäußerten Rechtsauffassung festgehalten werden könne“, der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch den Weg bereiten wollte. Es ist indes schon fraglich, ob sich das Gericht damit in Bezug auf die zuvor erörterte Strafobergrenze und die Strafaussetzung zur Bewährung gebunden hat, weil sich aus der in § 257c Abs. 4 StPO getroffenen Regelung ergibt, dass das Gericht grundsätzlich (nur) an eine den Vorgaben des Gesetzes entsprechende Verständigung gebunden ist (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058). Die Frage kann hier aber dahinstehen, weil der Beschwerdeführer entsprechend verurteilt worden ist. Jedenfalls hat die Vorsitzende, anders als dies bei einer förmlichen und nach § 273 Abs. 1a StPO dokumentierten Verständigung nach § 257c StPO der Fall gewesen wäre, keinen dahingehenden Vertrauenstatbestand geschaffen, dass eine Bewährungsauflage nicht verhängt werde. Denn anders als bei einer bindenden Verständigung, vor welcher der Angeklagte zur Gewährleistung einer autonomen Entscheidung über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung zu informieren ist (vgl. BGH a.a.O.), kann sich ein Verfahrensbeteiligter beim Scheitern einer solchen Vereinbarung gerade nicht darauf verlassen, dass alle in Betracht kommenden Rechtsfolgen erörtert worden sind. Hinzu kommt, dass Bewährungsauflagen nach § 56b StGB zwar regelmäßig und so auch hier der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens dienen, aber im Vergleich zur als Alternative im Raum stehenden unbedingten Freiheitsstrafe als kleines und im Einzelfall marginales Übel erscheinen, von dessen obligatorischer Erörterung der Beschwerdeführer im Zuge oder sogar im Nachgang zu einer fehlgeschlagenen Verständigung keinesfalls ausgehen konnte. Dies gilt umso mehr, als hier weder aus dem Urteil noch aus der Beschwerdebegründung Umstände hervorgehen, die der Kammer Anlass zur Annahme geben mussten, es sei für den Beschwerdeführer von besonderer Bedeutung, keine gemeinnützige Arbeit erbringen zu müssen. Der Verurteilte ist ausweislich der Urteilsgründe arbeitslos und lebt von Sozialleistungen. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.