OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ws 654/15, 3 Ws 654/15 - 141 AR 614/15

KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0122.3WS654.15.0A
3Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Vorführung des Beschuldigten vor den Sachverständigen zur ambulanten Begutachtung kann nicht auf §§ 80, 81 StPO, sondern allenfalls auf § 81a StPO gestützt werden.(Rn.6) 2. Die Anordnung und die zwangsweise Durchsetzung der Vorführung nach § 81a StPO sind unverhältnismäßig, wenn das Zusammentreffen mit dem Sachverständigen wegen fehlender Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten keine Erkenntnisse verspricht oder die zu erwartenden Erkenntnisse ebenso zuverlässig auf weniger belastende Weise durch Beobachtung in der Hauptverhandlung erlangt werden können. Allein die Erwartung, der Sachverständige werde den Beschuldigten zu einer Aussage überreden, kann die Maßnahme nicht rechtfertigen.(Rn.8)
Tenor
Das als weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. November 2015 zu behandelnde Rechtsmittel des Angeklagten vom 9. November 2015 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorführung des Beschuldigten vor den Sachverständigen zur ambulanten Begutachtung kann nicht auf §§ 80, 81 StPO, sondern allenfalls auf § 81a StPO gestützt werden.(Rn.6) 2. Die Anordnung und die zwangsweise Durchsetzung der Vorführung nach § 81a StPO sind unverhältnismäßig, wenn das Zusammentreffen mit dem Sachverständigen wegen fehlender Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten keine Erkenntnisse verspricht oder die zu erwartenden Erkenntnisse ebenso zuverlässig auf weniger belastende Weise durch Beobachtung in der Hauptverhandlung erlangt werden können. Allein die Erwartung, der Sachverständige werde den Beschuldigten zu einer Aussage überreden, kann die Maßnahme nicht rechtfertigen.(Rn.8) Das als weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. November 2015 zu behandelnde Rechtsmittel des Angeklagten vom 9. November 2015 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1. Das Amtsgericht Tiergarten hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten angeordnet. Mit Schreiben vom selben Tag hat es den Angeklagten - offenbar unter Verwendung eines in der IT-Anwendung AULAK bereitgestellten Formulars - aufgefordert, den Vorladungen des Sachverständigen Folge zu leisten, und ihm für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens die zwangsweise Vorführung angedroht. Nachdem der Angeklagte auf Anschreiben des Sachverständigen nicht reagiert hatte, ordnete das Amtsgericht - offenbar ebenfalls unter Verwendung eines AULAK-Formulars - an, ihn dem Sachverständigen zur ambulanten Untersuchung in dessen Räumen vorzuführen. Seine gegen diese Anordnungen gerichteten Beschwerden verwarf das Landgericht als unzulässig. Ein Versuch der Polizei, den Vorführungsbefehl zu vollstrecken, blieb ohne Erfolg. 2. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichtete Eingabe des Angeklagten vom 9. November 2015 wertet der Senat gemäß § 300 StPO als weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts. Diese ist unzulässig. Eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts kann gemäß § 310 Abs. 2 StPO nur in den § 310 Abs. 1 StPO geregelten Fällen mit der weiteren Beschwerde angefochten werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Begriff der Verhaftung im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO umfasst nur Haftbefehle (§§ 112 ff., 230 Abs. 2, 236, 329 Abs. 3 StPO) und die Anordnung der Erzwingungshaft (§ 70 Abs. 2 StPO) im Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 310 Rn. 5). § 310 Abs. 1 Nr. 2 StPO betrifft nur die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O.). Die Anordnung einer Vorführung wird hingegen von § 310 Abs. 2 StPO nicht erfasst (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 133 Rn. 9). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Für den weiteren Verfahrensgang merkt der Senat an, dass eine Rechtsgrundlage für die Androhung und anschließende Anordnung der Vorführung vor den Sachverständigen nicht erkennbar ist. Von der durch §80 Abs. 1 und Abs. 2 StPO eröffneten, gegebenenfalls gemäß § 133 Abs. 2 StPO im Wege der Vorführung durchsetzbaren Möglichkeit, dem Sachverständigen im Rahmen einer richterlichen Vernehmung eine Befragung des Angeklagten zu ermöglichen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 81 Rn. 11 m. w. N.), hat das Amtsgericht keinen Gebrauch gemacht. Die Vernehmung unmittelbar durch den Sachverständigen - und damit auch die Vorführung zu diesem Zweck - gestattet § 80 Abs. 1 StPO nicht (Meyer-Goßner/Schmitt, § 80 Rn. 2; Krause in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008, § 80 Rn. 5). § 81 Abs. 1 StPO rechtfertigt nur die stationäre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, nicht hingegen die ambulante Beobachtung in den Privaträumen eines Sachverständigen (Bosch in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 81 Rn. 19; Krause in: Löwe/Rosenberg, § 81 Rn. 15; Rogall in: SK-StPO, 4. Aufl. 2014, § 81 Rn. 19, jeweils m. w. N.) und setzt zudem zwingend voraus, dass der Sachverständige sich zuvor einen persönlichen Eindruck von dem Beschuldigten verschafft hat (KG, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 4 Ws 117/12 -, juris Rn. 8; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Januar 2014 - Ws 388/13 -, juris Rn. 22; OLG Jena, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 1 Ws 180/07 -, juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, § 81 Rn. 11, jeweils m. w. N.). Der als Rechtsgrundlage hier allenfalls in Betracht zu ziehende § 81a Abs. 1 StPO erlaubt nach allgemeiner Ansicht auch die Untersuchung des psychischen Zustands (Senge in: KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 81a Rn. 5; Krause in: Löwe/Rosenberg, § 81a Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt, § 81a Rn. 9) und zudem auch ohne gesonderte Anordnung die Anwendung unmittelbaren Zwangs, insbesondere die Vorführung vor den Arzt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 81a Rn. 28; Senge in: KK-StPO, § 81a Rn. 9; Bosch in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, § 81a Rn. 21 f.). Der Angeklagte ist jedoch nur zur Duldung der Maßnahme, nicht hingegen zur aktiven Mitwirkung verpflichtet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 81a Rn. 11; Senge in: KK-StPO, § 81a Rn. 4; Krause in: Löwe/Rosenberg, § 81a Rn. 22; Rogall in: SK-StPO, § 81a Rn. 93). Die Anordnung und die zwangsweise Durchsetzung sind unverhältnismäßig, wenn das Zusammentreffen mit dem Sachverständigen ohne Mitwirkung des Angeklagten keine Erkenntnisse verspricht oder die zu erwartenden Erkenntnisse ebenso zuverlässig auf für den Angeklagten weniger belastende Weise durch Beobachtung in der Hauptverhandlung erlangt werden können. Allein die Erwartung, der psychologisch geschulte Sachverständige werde in einem vorbereitenden Gespräch erfolgreicher als in der Hauptverhandlung auf den nicht kooperationswilligen Angeklagten einwirken und ihn dazu bewegen können, von seiner Aussagefreiheit keinen Gebrauch mehr zu machen, kann die Maßnahme nicht rechtfertigen (vgl. - zu § 81 StPO - BVerfG, NStZ 2002, 98; KG, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 4 Ws 117/12 -, juris Rn. 12 f.; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Januar 2014 - Ws 388/13 -, juris Rn. 25 f.; Bosch in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, § 81 Rn. 9; Krause in: Löwe/Rosenberg, § 81 Rn. 15). Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich hier insbesondere nachdem Hinzuverbinden weiterer Strafverfahren der Erlass eines Haftbefehls anbieten könnte. Eine Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit dem Angeklagten könnte dann in der Untersuchungshaftanstalt erfolgen.