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Beschluss

3 VAs 5/16, 3 VAs 5/16 - 161 Zs 337/16

KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0412.3VAS5.16.0A
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Leitsätze
Über das Ersuchen eines Verurteilten, seinen im Zuge der Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu erbringenden Arbeitseinsatz in anderer als durch die einschlägige Landesverordnung vorgesehener Weise anrechnen zu lassen, entscheidet nicht das Oberlandesgericht nach § 23 EGGVG, sondern das Gericht des ersten Rechtszugs nach §§ 459h, 462 Abs. 1 Satz 1 StPO (Anschluss OLG Karlsruhe, 28. Januar 2009, 2 VAs 20/08, NStZ-RR 2009, 220).(Rn.4)
Tenor
Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über das Ersuchen eines Verurteilten, seinen im Zuge der Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu erbringenden Arbeitseinsatz in anderer als durch die einschlägige Landesverordnung vorgesehener Weise anrechnen zu lassen, entscheidet nicht das Oberlandesgericht nach § 23 EGGVG, sondern das Gericht des ersten Rechtszugs nach §§ 459h, 462 Abs. 1 Satz 1 StPO (Anschluss OLG Karlsruhe, 28. Januar 2009, 2 VAs 20/08, NStZ-RR 2009, 220).(Rn.4) Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten verwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Antragsteller am 15. Dezember 2011 wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat es ihn wegen Steuerhinterziehung in vier weiteren Fällen zu einer Geldstrafe von 450 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Diese Strafaussprüche sind durch Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Juli 2012 nach Einbeziehung einer weiteren Geldstrafe unter Aufrechterhaltung der Gesamtfreiheitsstrafe auf eine Gesamtgeldstrafe von 470 Tagessätzen zu je 15 Euro zurückgeführt worden. Die Staatsanwaltschaft hat dem Verurteilten in der Folge bewilligt, die Vollstreckung der in Bezug auf die Geldstrafe drohenden Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden, und der Verurteilte hat bis zum 1. September 2015 insgesamt 2094 Stunden (entsprechend 349 Tagessätze) darauf abgeleistet. Einer Bitte um Aufhebung des „Geldstrafenrests“ vom 10. September 2015 hat die Vollstreckungsbehörde nicht entsprochen. Unter dem Datum des 13. Oktober 2015, bei der Staatsanwaltschaft am 20. November 2015 eingegangen, hat der Verurteilte unter Bezugnahme auf ein ärztliches Attest beantragt, „den täglichen Arbeitseinsatz auf drei Stunden zu reduzieren und trotzdem jeden Arbeitstag voll als verbüßt anzurechnen“. Die Vollstreckungsbehörde hat dieses Gesuch zunächst nicht beschieden und mit Schreiben vom 7. Januar 2016 die Erbringung freier Arbeit oder die Begleichung der noch offenen 118 Tagessätze angemahnt. Hierauf hat der Verurteilte „Dienstaufsichtsbeschwerde“ eingelegt und die Bescheidung seines Antrags auf Herabsetzung des Bemessungsmaßstabs für die freie Arbeit angemahnt. Die Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft hat am 1. März 2016 einen kurzen Vermerk mit dem Inhalt erstellt, die attestierte Gesundheitsbeeinträchtigung gebe keinen Anlass dazu, die übliche Bemessung, der zufolge sechs Stunden freie Arbeit einem Tagessatz entsprechen, abzuändern. Sodann hat sie die Akten der Generalstaatsanwaltschaft zugeleitet, die mit Bescheid vom 3. März 2016 „im Dienstaufsichtsweg“ die Entscheidung der Rechtspflegerin unbeanstandet gelassen hat. Ihrem Bescheid hat die Behörde eine Belehrung hinzugefügt, der zufolge der Verurteilte binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Kammergericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen könne. Einen solchen Antrag hat der Verurteilte angebracht. 1. Der Senat ist für die Entscheidung nicht zuständig. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, durch die dem Verurteilten nach § 5 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit (GVBl. 2004 S. 206) ein günstigerer Bemessungs- oder Anrechnungsmaßstab bei der Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit versagt wurde, kann durch einen anderen Rechtsbehelf als den Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG angegriffen werden (§ 23 Abs. 3 EGGVG). Der Verurteilte kann und muss sein Begehren durch Einwendungen nach § 459h StPO geltend machen. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber die richterliche Zuständigkeit bei Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde zusammenfassend regeln (Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 459h Rn. 3) und den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gerade ausschließen (Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Auflage, § 459h Rn. 1). Der in § 459h StPO gewählte Begriff der „Entscheidungen“ ist deshalb weit zu verstehen. Gemeint sind alle insoweit getroffenen tatsächlichen Maßnahmen und Anordnungen (OLG Karlsruhe Justiz 2011, 50; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 1 VAs 1/11 - [juris]; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, aaO Rn. 5; Appl in Karlsruher Kommentar, aaO Rn. 2). Auf dieser Grundlage ist anerkannt, dass gegen die durch einen Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft getroffene Entscheidung über einen Antrag auf Abwendung der Ersatzvollstreckung durch freie Arbeit Einwendungen nach § 459h StPO statthaft sind, über die das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 462 Abs. 1 Satz 1, 462a Abs. 2 StPO) zu entscheiden hat (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 2011, 50; NStZ-RR 2009, 220; OLG Koblenz NStZ-RR 2010, 190; Thüringer OLG NStZ-RR 2014, 231 [unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 1 VAs 1/11 - [juris]). Da dieses Gericht für die Einwendungen gegen die Grundentscheidung der Staatsanwaltschaft zuständig ist, spricht nichts dafür, die Entscheidung über Einwendungen zur Ausgestaltung des Arbeitseinsatzes oder - wie hier - gegen den Anrechnungsmaßstab der freien Arbeit über § 23 EGGVG dem Oberlandesgericht zu übertragen. Vielmehr ist auch für derartige Folgeeinwendungen nach §§ 459h, 462 Abs. 1 Satz 1 StPO das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig (vgl. in diesem weiteren Sinne OLG Karlsruhe Justiz 2011, 50; NStZ-RR 2009, 220; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 1 VAs 1/11 -). 2. Der angefochtene Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft war nicht aufzuheben, weil die Behörde ohne Überschreitung ihrer Entscheidungskompetenz über die Dienstaufsichtsbeschwerde befunden hat. Da sich der Verurteilte mit seiner Beschwerdeschrift erkennbar auch gegen die eigentliche Sachentscheidung wendet, verweist (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 2011, 50) der Senat die Sache insoweit an das nach §§ 459h, 462 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Tiergarten. 3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil der Senat nicht in der Sache entschieden hat und die Anrufung des unzuständigen Senats durch eine verkehrte Rechtsmittelbelehrung veranlasst war.