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Beschluss

(3) 161 Ss 162/16 (88/16)

KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:1026.3.161SS162.16.88.00
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Leitsätze
1. Eine Straferwartung ab etwa einem Jahr gibt in der Regel Anlass zur Mitwirkung eines Verteidigers.(Rn.6) 2. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist nicht nur auf die Rechtsfolgenentscheidung des in Rede stehenden Verfahrens, sondern auch auf sonstige erhebliche Auswirkungen der verhängten Sanktion auf den Angeklagten abzustellen.(Rn.7) 3. Die Grenze von etwa einem Jahr gilt deswegen auch dann, wenn sie durch eine erforderliche Gesamtstrafenbildung erreicht wird.(Rn.7) 4. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits rechtskräftig verhängte Strafen eine Gesamtstrafenbildung erforderlich machen. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO sind auch weitere anhängige Verfahren zu berücksichtigen, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten gesamtstrafenfähig sind (Anschluss OLG Naumburg, 22. Mai 2013, 2 Ss 65/13, StV 2014, 11).(Rn.7) 5. Ein schwerwiegender mittelbarer Nachteil kann sich überdies auch daraus ergeben, dass als Folge der Verurteilung der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache droht (Festhaltung KG Berlin, 28. September 2001, 3 Ws 419/01, ZAP EN-Nr 463/2002).(Rn.7)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Straferwartung ab etwa einem Jahr gibt in der Regel Anlass zur Mitwirkung eines Verteidigers.(Rn.6) 2. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist nicht nur auf die Rechtsfolgenentscheidung des in Rede stehenden Verfahrens, sondern auch auf sonstige erhebliche Auswirkungen der verhängten Sanktion auf den Angeklagten abzustellen.(Rn.7) 3. Die Grenze von etwa einem Jahr gilt deswegen auch dann, wenn sie durch eine erforderliche Gesamtstrafenbildung erreicht wird.(Rn.7) 4. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits rechtskräftig verhängte Strafen eine Gesamtstrafenbildung erforderlich machen. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO sind auch weitere anhängige Verfahren zu berücksichtigen, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten gesamtstrafenfähig sind (Anschluss OLG Naumburg, 22. Mai 2013, 2 Ss 65/13, StV 2014, 11).(Rn.7) 5. Ein schwerwiegender mittelbarer Nachteil kann sich überdies auch daraus ergeben, dass als Folge der Verurteilung der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache droht (Festhaltung KG Berlin, 28. September 2001, 3 Ws 419/01, ZAP EN-Nr 463/2002).(Rn.7) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 12 Monaten festgesetzt. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Amtsanwaltschaft Berlin hat das Landgericht das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und das Verfahren beanstandet wird, hat (vorläufigen) Erfolg. Das angefochtene Urteil ist auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge der Verletzung von § 338 Nr. 5 StPO aufzuheben. Ein Eingehen auf die Sachrüge bedarf es nicht. Der Verteidiger rügt, dass die Berufungshauptverhandlung ohne Anwesenheit eines Verteidigers stattgefunden hat, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO gegeben war. Es kann dahinstehen, ob, wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten wird (vgl. u. a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. März 2001 – 1 Ss 259/00 – mit weiteren Nachweisen – in juris -), allein eine zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung der Amts- oder Staatsanwaltschaft mit dem Ziel des Wegfalls einer Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO begründet (so auch der 4. Strafsenat des Kammergerichts, Beschluss vom 12. August 2013 – (4) 161 Ss 173/13 (191/13) – in juris). Jedenfalls die Schwierigkeit der Rechtslage begründet in derartigen Fällen regelmäßig keinen Fall der notwendigen Verteidigung, weil es sich, worauf das OLG Dresden (Urteil vom 1. Juli 2005 – 2 Ss 173/05 – in juris) zu Recht hinweist, bei der Frage, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB in Betracht kommt, regelmäßig nicht um eine Rechtsfrage handelt, sondern um die Würdigung der zu dieser Frage festgestellten Tatsachen im Rahmen einer Prognoseentscheidung. Ein Fall notwendiger Verteidigung kann daher nur vorliegen, wenn die Rechtslage wegen anderweitiger Umstände schwierig ist, oder wegen der Schwierigkeit der Sachlage oder Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers im Einzelfall geboten erscheint. Hier war die Mitwirkung eines Verteidigers unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat geboten. Diese ist vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung. zu beurteilen. Nach überwiegender Ansicht gibt eine Straferwartung ab etwa einem Jahr in der Regel Anlass zur Mitwirkung eines Verteidigers (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 140 Rn.23 m.N.). Bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO ist nicht nur auf die Rechtsfolgenentscheidung des in Rede stehenden Verfahrens, sondern auch auf sonstige erhebliche Auswirkungen der verhängten Sanktion auf den Angeklagten abzustellen. Die Grenze von etwa einem Jahr gilt deswegen auch dann, wenn sie durch eine erforderliche Gesamtstrafenbildung erreicht wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits rechtskräftig verhängte Strafen eine Gesamtstrafenbildung erforderlich machen. Der Senat teilt die vom OLG Hamm vertretene Ansicht, dass bei der Beurteilung der Schwere der Tat i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO auch weitere anhängige Verfahren zu berücksichtigen sind, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten gesamtstrafenfähig sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. November 2003 – 2 Ws 279/03 –; ebenso OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Mai 2013 – 2 Ss 65/13 – beide in juris). Ein schwerwiegender mittelbarer Nachteil kann sich überdies auch daraus ergeben, dass als Folge der Verurteilung der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache droht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2001 – 3 Ws 419/01 – in juris). Aus den Urteilsgründen, auf die der Senat aufgrund der erhobenen Sachrüge auch für die Verfahrensrüge zurückgreifen kann, ergibt sich hier in Zusammenhang mit dem Revisionsvortrag, dass gegen den Angeklagten zwei weitere Strafverfahren anhängig sind, in denen ihm Erschleichen von Leistungen in drei Fällen und Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Last gelegt wird. Der Angeklagte hat diese Taten ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 9) auch mindestens teilweise eingeräumt. Seine Verurteilung zu nicht ganz unerheblichen Einzelfreiheitsstrafen in den weiteren anhängigen Verfahren und eine Gesamtstrafenbildung mit den im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelfreiheitsstrafen ist daher wahrscheinlich. Unter diesen Umständen droht dem vielfach auch einschlägig vorbestraften Angeklagten letztlich die Verurteilung zu einer nicht mehr zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe, die die Grenze von einem Jahr möglicherweise erreicht. Angesichts dieser Sachlage wäre die Mitwirkung eines Verteidigers geboten gewesen. Der Senat hebt die angefochtenen Entscheidung daher auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.