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Beschluss

3 Ws 409/19, 3 Ws 409/19 - 161 AR 293/19

KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0120.3WS409.19.00
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Leitsätze
Es ist nicht zulässig, ein Rechtsmittel unter der innerprozessualen (Rechts-)Bedingung seiner Zulässigkeit zu erheben.(Rn.2)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Adhäsionsklägers X, vertreten durch Rechtsanwalt Y, gegen die den Adhäsionskläger belastende Auslagenentscheidung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 15. November 2019 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht zulässig, ein Rechtsmittel unter der innerprozessualen (Rechts-)Bedingung seiner Zulässigkeit zu erheben.(Rn.2) Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Adhäsionsklägers X, vertreten durch Rechtsanwalt Y, gegen die den Adhäsionskläger belastende Auslagenentscheidung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 15. November 2019 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Computerbetrugs in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem der Angeklagte hiergegen Berufung eingelegt hatte, hat der Geschädigte P über seinen Rechtsanwalt einen Adhäsionsantrag angebracht. Noch vor der Berufungshauptverhandlung hat der Angeklagte sein Rechtsmittel wieder zurückgenommen, woraufhin das Landgericht durch Beschluss vom 15. November 2019 entschieden hat, dass der Angeklagte die Kosten der Berufung zu tragen hat und, nachdem das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden ist, über den Adhäsionsantrag nicht mehr befunden wird. Zugleich hat die Kammer gemäß § 472a Abs. 2 StPO entschieden, dass der Adhäsionskläger die durch seinen Antrag entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie die dem Verurteilten durch den Antrag entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Hiergegen wendet sich der ehemalige Adhäsionskläger mit der sofortigen Beschwerde, die er unter die Bedingung ihrer Statthaftigkeit gestellt hat, wovon er auch nach ausdrücklichem gerichtlichen Hinweis nicht abgerückt ist. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. Unzulässig ist es bereits, das Rechtsmittel unter der Bedingung seiner Statthaftigkeit einzulegen. Rechtsmittel sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Dies gilt auch für die innerprozessuale (Rechts-) Bedingung der Zulässigkeit. Für die Statthaftigkeit eines solchen Vorbehalts fehlt jedes schützenswerte Interesse. Namentlich würde das – auch kostenbezogene – Risiko, dass ein Rechtsmittel unzulässig ist, dem Gericht überbürdet. Dieses müsste die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amts wegen in einer Art Vorabverfahren prüfen. Eine solche Segmentierung ist dem Rechtsmittelrecht ebenso fremd wie die hierdurch veranlasste Übertragung des Kostenrisikos vom Rechtsmittelführer auf die Allgemeinheit. 2. Die sofortige Beschwerde ist nach § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO nicht statthaft, weil die Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht angefochten werden kann. Bei der Hauptentscheidung handelt es sich um die nach § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 StPO getroffene Ablehnung, über den Adhäsionsantrag zu entscheiden. Diese ist nach 406a Abs. 1 Satz 2 StPO schon deshalb nicht anfechtbar, weil der Antrag nicht „vor Beginn der Hauptverhandlung“ gestellt worden ist (§ 406a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StPO). Auch ist der Antrag zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als bereits eine „den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen“ war (§ 406a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StPO), nämlich das erstinstanzliche Urteil. Schließlich ergibt sich die fehlende Anfechtbarkeit der nach § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 2 StPO getroffenen Entscheidung auch aus dem Wesen des Adhäsionsverfahrens, das ein anhängiges Strafverfahren voraussetzt. Nachdem der Angeklagte seine Berufung zurückgenommen hat, ist das Strafverfahren abgeschlossen, so dass das Adhäsionsverfahren nicht fortgeführt werden kann. Aus der fehlenden Anfechtbarkeit der (Haupt-) Entscheidung ergibt sich nach § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, dass auch die Entscheidung über die Kosten und Auslagen nicht anfechtbar ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. OLG München, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 Ws 1160/18 – [bei juris ]).