Beschluss
3 Ws 81/20, 3 Ws 81/20 - 121 AR 64/20
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0409.3WS81.20.00
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Entscheidung des Kammergerichts ist nicht veranlasst, wenn der Angeklagte eine Haftbeschwerde gegen eine Haftentscheidung des Amtsgerichts einlegt, nachdem die Akten bereits (hier: sogar mehrere Monate) dem Berufungsgericht vorliegen und eine Haftentscheidung des Berufungsgerichts bisher nicht ergangen ist. (Rn.9)
Die bloße Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts ersetzt eine solche Haftentscheidung nicht. (Rn.10)
2. Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung zu einer unerledigten Haftbeschwerde nach einem Zuständigkeitswechsel in der Hauptsache ist die Haftbeschwerde des Angeklagten als Haftprüfungsantrag nach § 117 StPO zu behandeln. (Rn.8)
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Die Akten werden an das Landgericht Berlin zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Entscheidung des Kammergerichts ist nicht veranlasst, wenn der Angeklagte eine Haftbeschwerde gegen eine Haftentscheidung des Amtsgerichts einlegt, nachdem die Akten bereits (hier: sogar mehrere Monate) dem Berufungsgericht vorliegen und eine Haftentscheidung des Berufungsgerichts bisher nicht ergangen ist. (Rn.9) Die bloße Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts ersetzt eine solche Haftentscheidung nicht. (Rn.10) 2. Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung zu einer unerledigten Haftbeschwerde nach einem Zuständigkeitswechsel in der Hauptsache ist die Haftbeschwerde des Angeklagten als Haftprüfungsantrag nach § 117 StPO zu behandeln. (Rn.8) Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst. Die Akten werden an das Landgericht Berlin zurückgegeben. I. Der Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am 21. Mai 2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. April 2019 – (348 Gs) 273 Js 5387/18 (1119/19) – festgenommen. Am 9. August 2019 hat das Amtsgericht Tiergarten – erweitertes Schöffengericht – den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sieben Monaten verurteilt. Zugleich hat es die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Gründen ihrer Anordnung beschlossen. Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die Akten wurden dem Landgericht am 26. August 2019 vorgelegt. Die Vorsitzende der zuständigen Strafkammer 42 des Landgerichts hat mit Verfügung vom 4. März 2020 die Termine zur Berufungshauptverhandlung auf die Sitzungstage vom 18., 24., 30. März, 20. und 30. April 2020 bestimmt. Diese Termine hat sie mit Verfügung vom 16. März 2020 wieder aufgehoben und die Abladung verfügt, um das Infektionsrisiko vor dem Hintergrund der Corona-Krise, insbesondere im Hinblick darauf, dass fünf der geladenen Zeugen aus Bayern anreisen und zwei davon aus Haftanstalten in Bayern verschubt werden müssen, zu mindern. Mit Schriftsatz vom 24. März 2020 hat der Angeklagte Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. April 2019 in Form der zwischenzeitlich getroffenen Haftfortdauerentscheidung eingelegt. Er rügt u.a. die nicht ausreichende Förderung des Verfahrens in der Berufungsinstanz und die von der Justiz zu verantwortende unzureichende Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 24. März 2020 verwiesen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Vermerk vom 25. März 2020 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2020 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Eine Entscheidung des Senats über die Haftbeschwerde des Angeklagten ist nicht veranlasst. Mit Eingang der Verfahrensakten beim Landgericht (vgl. § 321 Satz 2 StPO) ist gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO die Zuständigkeit für die weiteren richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftbefehls beziehen, auf dieses Gericht übergegangen. Aufgrund dieses Zuständigkeitswechsels vom Haftrichter des Amtsgerichts zum Landgericht ist nicht nur die amtsgerichtliche Zuständigkeit für den Erlass von Haftbefehlen sowie für die Folgeentscheidung entfallen, sondern auch die Zuständigkeit der dem Amtsgericht zugeordneten Rechtsmittelinstanzen, da der Zuständigkeitsübergang den bisherigen Instanzenzug beendet (Schultheis in KK StPO, 6. Aufl., § 126 Rn. 8; OLG Jena, Beschluss vom 29. Dezember 2003 – 1 Ws 400/03, BeckRS 2003, 30336486). Nach Zuleitung der Akten an das Berufungsgericht ist eine unerledigte (weitere) Haftbeschwerde als Haftprüfungsantrag im Sinne des § 117 Abs. 1 StPO, über den das Berufungsgericht zu befinden hat, zu behandeln (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2012 – III-3 Ws 435/11 -, juris). Auch wenn es sich vorliegend nicht um eine unerledigte (weitere) Haftbeschwerde infolge des Überganges der Zuständigkeit an das Berufungsgericht, sondern um eine Haftbeschwerde des sich seit 21. Mai 2019 in Untersuchungshaft sitzenden Angeklagten, die als Reaktion auf die am 16. März 2020 verfügte Terminsaufhebung des seit Ende August 2019 bei der Strafkammer 42 anhängigen Berufungsverfahrens erhoben worden ist, handelt, ist dem der Regelung des § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zugrundeliegende Gedanke, dass die sachgerechteste Haftentscheidung von dem jeweils mit der Hauptsache befassten Gericht zu erwarten ist (OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2012 – III-3 Ws 435/11 –, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Dezember 1976 - 3 Ws 411/76 -, juris; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1986, 144), auch auf die vorliegende Verfahrenskonstellation anzuwenden. Das Berufungsgericht soll demnach zunächst über das die Haftfrage betreffende Begehren des Angeklagten entscheiden, erst gegen diese Entscheidung ist dann die Beschwerde eröffnet (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Der Rückgabe der Sache an das Landgericht steht auch die Nichtabhilfeentscheidung der Vorsitzenden vom 25. März 2020 nicht entgegen. Selbst wenn das Landgericht mit seiner Nichtabhilfeentscheidung eine Haftprüfungsentscheidung habe treffen wollen, wäre die Zuständigkeit des Senates als Beschwerdegericht (noch) nicht gegeben. Denn diese in Vermerkform festgehaltene Entscheidung der Vorsitzenden der kleinen erweiterten Strafkammer wäre dem Angeklagten zunächst bekannt zu machen und erst über eine gegen diese Entscheidung gerichtete (erneute) Beschwerde hätte der Senat zu entscheiden (OLG Frankfurt NJW 1985,1233). Eine Kostenentscheidung durch den Senat ist nicht veranlasst.