Beschluss
3 Ws 157/20, 3 Ws 157/20 - 161 AR 114/20
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0731.3WS157.20.00
11Normen
Leitsätze
Einen Schöffen trifft nach § 56 Abs. 1 Satz 1 zweiter Fall GVG die Pflicht, dem Gericht im Falle behaupteter krankheitsbedingter Verhinderung diese rechtzeitig anzuzeigen, geeignete ärztliche Unterlagen vorzulegen und für Rückfragen des Gerichts seine (telefonische) Erreichbarkeit sicherzustellen.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Schöffen M. gegen den Beschluss des Landgerichts B. 30. April 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass sich der Beschwerdeführer eines Entziehens seiner Obliegenheiten in sonstiger Weise nach § 56 Abs. 1 zweiter Fall GVG schuldig gemacht hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einen Schöffen trifft nach § 56 Abs. 1 Satz 1 zweiter Fall GVG die Pflicht, dem Gericht im Falle behaupteter krankheitsbedingter Verhinderung diese rechtzeitig anzuzeigen, geeignete ärztliche Unterlagen vorzulegen und für Rückfragen des Gerichts seine (telefonische) Erreichbarkeit sicherzustellen.(Rn.11) Die Beschwerde des Schöffen M. gegen den Beschluss des Landgerichts B. 30. April 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass sich der Beschwerdeführer eines Entziehens seiner Obliegenheiten in sonstiger Weise nach § 56 Abs. 1 zweiter Fall GVG schuldig gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der […] Beschwerdeführer ist für das Geschäftsjahr 2020 als Schöffe bei dem Landgericht B. berufen und ist der 60. kleinen Strafkammer zugewiesen. Am 16. März 2020 fand vor dieser Strafkammer eine Berufungshauptverhandlung statt, zu der auch der als Schöffe geladene Beschwerdeführer erschien. Da ein weiterer, bislang noch nicht geladener Zeuge gehört werden sollte, ordnete der Kammervorsitzende die Unterbrechung der Hauptverhandlung an und beraumte für den 1. April 2020 einen Fortsetzungstermin an, zu dem die Prozessbeteiligten mündlich geladen wurden. Am 31. März 2020 ging bei dem Landgericht eine E-Mail des Beschwerdeführers ein, in der er mitteilte, er könne aus Krankheitsgründen an der Sitzung vom 1. April 2020 nicht teilnehmen. Diese Nachricht nahm der Kammervorsitzende zum Anlass, bei dem Beschwerdeführer am selben Tag telefonisch die Art der Erkrankung zu erfragen. Die Beantwortung dessen verweigerte der Beschwerdeführer jedoch. Daraufhin wurde er vom Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass er eine etwaige Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen habe und wies ihn auf die Möglichkeit eines Ordnungsgeldes gegen ihn hin. Da der Beschwerdeführer das Telefonat mit dem Kammervorsitzenden ohne klare Auskunft, wie er sich zu verhalten gedenke, abbrach, rief der Vorsitzende nochmals bei dem Beschwerdeführer an, konnte diesen aber persönlich nicht mehr erreichen und teilte deswegen per Anrufbeantworter mit, er gehe davon aus, der Beschwerdeführer werde zum Fortsetzungstermin erscheinen und drohte für den Fall des Zuwiderhandelns abermals die Verhängung eines Ordnungsgeldes an. Über diesen Geschehensablauf hat der Kammervorsitzende unter dem 31. März 2020 einen entsprechenden Aktenvermerk gefertigt. Einige Stunden nach dem Telefonat ging eine E-Mail des Beschwerdeführers bei dem Landgericht ein, in der er abermals ohne nähere Angaben mitteilte, er könne krankheitsbedingt nicht an der Sitzung teilnehmen, und fügte dieser Nachricht die Kopie einer unter dem 27. März 2020 durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin K. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei, wonach der Beschwerdeführer seit dem 27. März 2020 bis voraussichtlich 3. April 2020 arbeitsunfähig erkrankt sei. Eine medizinische Diagnose enthält die Bescheinigung nicht. Ein am selben Tag unternommener Versuch des Kammervorsitzenden, mit der Ärztin Kontakt aufzunehmen, scheiterte, weil die Arztpraxis geschlossen war. Ebenso scheiterten weitere Versuche des Vorsitzenden, mit dem Beschwerdeführer telefonische Rücksprache zu halten. Daraufhin hob der Kammervorsitzende den Fortsetzungstermin vom 1. April 2020 auf. Die Verfahrensbeteiligten wurden telefonisch abgeladen. Am 1. April 2020 stellte der Kammervorsitzende, der sich wegen einer anderen Strafsache zum ursprünglich anberaumten Fortsetzungstermin im Sitzungssaal befand, fest, dass der Beschwerdeführer nicht erschienen war. Am 2. April 2020 gelang es dem Kammervorsitzenden erstmals, die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers telefonisch zu erreichen. Sie teilte ihm mit, der Beschwerdeführer sei am 27. März 2020 mit einer leichten Erkältung bei ihr gewesen. Sie habe ihn primär unter dem Aspekt der generellen Prävention auf Grund der Corona-Pandemie krankgeschrieben. Aus ihrer Sicht sei der Schöffe in der Lage gewesen, an einem kurzen Gerichtstermin teilzunehmen. Daraufhin hat der Kammervorsitzende nach Anhörung der Anklagebehörde gegen den Beschwerdeführer durch Beschluss vom 30. April 2020 wegen dessen Weigerung, an dem auf den 1. April 2020 angesetzten Fortsetzungstermin mitzuwirken, ein Ordnungsgeld von 400,- Euro verhängt und ihm die dadurch entstandenen Kosten auferlegt. Zur Begründung hat der Vorsitzende ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich durch sein Verhalten seinen Verpflichtungen entzogen und sei ohne genügende Entschuldigung der Sitzung am 1. April 2020 ferngeblieben. Zudem sei er seiner Pflicht nicht nachgekommen, dem Gericht rechtzeitig eine Verhinderung und die Gründe dafür in ausreichender Weise mitzuteilen. Die Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genüge dem nicht. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes sei ausschlaggebend gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Pflichten trotz zweifacher ausdrücklicher Androhung eines Ordnungsgeldes verletzt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dazu wird auf den Beschluss vom 30. April 2020 Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 25. Mai 2020. Er trägt vor, die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 56 Abs. 1 GVG scheitere schon daran, dass der Fortsetzungstermin vom 1. April 2020 aufgehoben worden sei, weswegen der Grund für eine Erscheinenspflicht des Beschwerdeführers entfallen sei. Eine generelle Weigerung, Termine als Schöffe wahrzunehmen, lasse sich aus seinem Verhalten nicht ableiten. Ohnehin sei es ihm wegen der ausgebrochenen Corona-Pandemie nicht zuzumuten gewesen, zum Fortsetzungstermin zu erscheinen. Weiter führt er aus, seine (erste) E-Mail vom 31. März 2020 sei als Antrag nach §§ 54 Abs. 1, 77 Abs. 1 GVG auf Entbindung von seiner Erscheinenspflicht zu verstehen, der bislang nicht beschieden worden sei. Im Übrigen lehne er den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten seines Vortrags wird auf die Schriftsätze seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Mai und 4. Juni 2020 Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und dazu in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2020 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwar keiner Sitzung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 erster Fall GVG ferngeblieben, habe sich aber durch sein Verhalten seiner Obliegenheiten gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 zweiter Fall GVG in anderer Weise entzogen. II. Die Beschwerde des Schöffen M. ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 3 GVG, 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 309 StPO hat das Beschwerdegericht den gesamten Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen. Danach hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das dargelegte Verhalten des Schöffen M. erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 GVG. Danach wird gegen Schöffen, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihrer Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, ein Ordnungsgeld verhängt. Zugleich werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt. 1. Eine Verletzung der Schöffenpflichten des Beschwerdeführers folgt nicht schon aus § 56 Abs. 1 Satz 1 erster Fall GVG. Denn das setzt voraus, dass für den Schöffen überhaupt (noch) eine Pflicht zum Erscheinen zu einer anberaumten Sitzung besteht, woran es nach Aufhebung des Termins fehlt. 2. Der Beschwerdeführer hat jedoch seine Obliegenheiten in anderer Weise nach § 56 Abs. 1 Satz 1 zweiter Fall GVG verletzt. a) Welche sonstigen Obliegenheiten von dieser Vorschrift umfasst sind, umschreibt das Gesetz nicht. Um einer uferlosen Ausweitung dieses Begriffs entgegenzuwirken, ist aber anerkannt, dass darunter nur solche prozessualen Mitwirkungspflichten zu verstehen sind, die gewährleisten, dass das Gericht in ordnungsgemäßer Besetzung tagen und entscheiden kann (vgl. KG NStZ 1999, 427; OLG Frankfurt NJW 1992, 3183 und NStZ 1990, 503; Barthe in KK-StPO 8. Aufl., § 56 GVG Rdn. 3; Schuster in MüKo-StPO, § 56 GVG Rdn. 5; Gittermann in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 56 Rdn. 4). Dazu hat ein Schöffe nicht nur seine postalische und telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen (vgl. Kissel/Mayer, GVG 9. Aufl., § 56 Rdn. 7), sondern auch die Verpflichtung, möglichst frühzeitig seine Verhinderung anzuzeigen, damit die organisatorischen Maßnahmen, insbesondere die Heranziehung von Hilfsschöffen oder die Verlegung eines Termins, vorgenommen werden können, so dass die vorgesehene Sitzung (bzw. deren Fortsetzung) ohne Verzögerung vorgenommen werden kann (vgl. Barthe a.a.O. Rdn. 3; Kissel/Mayer a.a.O. Rdn. 7). Um dem Gericht die Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen, ob er wegen eingetretener Hinderungsgründe im Sinne von § 54 Abs. 1 GVG von seiner Schöffentätigkeit als gesetzlicher Richter entbunden werden kann, trifft den Schöffen die Pflicht, dem Gericht im Falle behaupteter krankheitsbedingter Verhinderung rechtzeitig geeignete ärztliche Unterlagen vorzulegen. b) Gegen diese Obliegenheiten hat der Beschwerdeführer schuldhaft verstoßen, indem er seine Verhinderung nicht möglichst frühzeitig angezeigt hat, die verspätete Anzeige keinen Nachweis durch die bereits ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten hat, deren Übersendung erst nach eindringlicher telefonischer Aufforderung durch den Vorsitzenden erfolgte und der Beschwerdeführer anschließend nicht mehr zwecks Absprache möglicher organisatorischer Maßnahmen dem Gericht zur Verfügung gestanden hat. Der Senat stützt dies auf nachfolgende Erwägungen: Obwohl dem Beschwerdeführer der kurze Fortsetzungstermin vom 1. April 2020 bekannt war und er angesichts des nahenden Fortsetzungstermins hätte erkennen können und müssen, dass er den Kammervorsitzenden unverzüglich nach seinem Arztbesuch am 27. März 2020 über seine Erkrankung zu informieren hatte, hat er den Vorsitzenden darüber ohne erkennbaren Grund erst vier Tage später am 30. März 2020 - einen Tag vor dem Fortsetzungstermin - in Kenntnis gesetzt. In seiner diesbezüglichen E-Mail teilt er nur mit, er könne aus Krankheitsgründen am Fortsetzungstermin nicht teilnehmen. Weder enthält die E-Mail einen Nachweis dessen noch eine Ankündigung der Übersendung eines solchen Nachweises. Da - auch für den Beschwerdeführer offensichtlich - nicht jede Erkrankung automatisch einen Hinderungsgrund für die (weitere) Teilnahme an einer (begonnenen) Hauptverhandlung im Sinne von § 54 Abs. 1 GVG darstellt, sondern dies je nach Art der Erkrankung und der dadurch ausgelösten Beschwerden zu beurteilen ist, war der Vorsitzende gehalten zu prüfen, ob die weitere Teilnahme des Beschwerdeführers ggf. durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann. Bei dieser Prüfung hatte er die Stellung des Schöffen als gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und den daraus resultierenden strengen Prüfungsmaßstab zu berücksichtigen. Um solche Maßnahmen in einem Zeitfenster von nicht einmal 24 Stunden ergreifen zu können, war der Beschwerdeführer wiederum in der Pflicht, mit dem Gericht zu kooperieren, wie z.B. durch unverzügliche Vorlage eines geeigneten Nachweises für die behauptete Erkrankung. Dies hätte der Beschwerdeführer auch erkennen und beachten können, denn in dem der Jahresladung beigefügten Merkblatt für Schöffen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Entbindung vom Schöffenamt nur in besonderen Ausnahmenfällen möglich ist und daraus für den Schöffen folgt, dass er einen solchen Ausnahmefall ausreichend darzulegen hat. Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer - wie dargelegt - zunächst nicht und sodann erst auf beharrliche Aufforderung des Vorsitzenden der Strafkammer … - unzureichend - nachgekommen. Schon die Vorlage einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Angabe der Art der Erkrankung entspricht nicht der Obliegenheit, einen geeigneten Nachweis für die behauptete Erkrankung vorzulegen. Hinzu tritt, dass es dem Vorsitzenden wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, die von ihm erfragte Art der Erkrankung zu benennen, unmöglich war, die durch die Erkrankung ausgelösten Beschwerden aufzuklären, die aber maßgeblich für die Beurteilung gewesen wären, ob dem Schöffen die weitere Teilnahme an der Hauptverhandlung zuzumuten gewesen wäre. Auch die später vom Rechtsanwalt des 68-jährigen Beschwerdeführers vorgetragenen Bedenken gegen seine Teilnahme an der weiteren Hauptverhandlung wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie hätten in diesem Telefonat mit dem Vorsitzenden besprochen und ggf. geklärt werden können. Dem hat sich der Beschwerdeführer ohne erkennbaren Grund durch Abbruch des Telefonats entzogen. Anschließend war er für weitere Telefonate nicht mehr erreichbar und übersandte lediglich - verspätet - die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 27. März 2020. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene annahm, durch seinen (konkludent) gestellten Antrag auf Entbindung von der Teilnahme am Termin vom 1. April 2020 von der weiteren Mitwirkung oder Kommunikation mit dem Gericht und der weiteren Teilnahme an der Hauptverhandlung tatsächlich entbunden zu sein, ergibt der Sachverhalt nicht. Denn aus der auf dem Anrufbeantworter des Beschwerdeführers vom Kammervorsitzenden hinterlassenen Nachricht, in der er ihn unmissverständlich unter Androhung eines Ordnungsgeldes zum Erscheinen am Fortsetzungstermin aufforderte, ergab sich die für den Beschwerdeführer erkennbare Ablehnung seines Entbindungsantrags. Eines schriftlichen Beschlusses bedurfte es nicht; es genügt, diese Entscheidung in anderer Form aktenkundig zu machen (vgl. Schuster a.a.O., § 54 Rdn. 15). Dem ist der Kammervorsitzende durch seinen Aktenvermerk vom 31. März 2020 nachgekommen. Darauf, ob - wie der Beschwerdeführer meint - seine behandelnde Ärztin durch den Kammervorsitzenden wegen der bestehenden ärztlichen Schweigepflicht nicht habe befragt werden dürfen, kommt es nicht an, denn der Beschwerdeführer hat - wie dargelegt - bereits gegen seine Obliegenheit verstoßen, von sich aus geeignete Unterlagen zur Überprüfung der behaupteten Erkrankung vorzulegen. Der Anruf des Vorsitzenden bei der behandelnden Ärztin stellt sich danach als bloße Folge des vom Betroffenen bereits begangenen Pflichtenverstoßes dar. 3. Dass der Beschwerdeführer den Vorsitzenden der kleinen Strafkammer im Beschwerdeverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, ist für die Entscheidung des Senats schon deswegen bedeutungslos, weil Schöffen dieses Recht mangels gesetzlicher Grundlage nicht zusteht. Für eine entsprechende Anwendung von § 24 StPO ist kein Raum, weil keine dieser Norm vergleichbare Rechtslage gegeben ist. Ein Schöffe ist - anders als der in § 24 Abs. 3 StPO genannte Personenkreis - nicht verfahrensbeteiligte Partei, sondern Teil des Gerichts. Ein Recht des (Berufs- oder Laien-) Richters, andere Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist dem deutschen Prozessrecht fremd. Daher kommt es auf die Frage, ob einem Schöffen ein Ablehnungsrecht auch dann noch zusteht, wenn der Vorsitzende eines Gerichts bereits eine Entscheidung nach § 56 Abs. 1 GVG getroffen hat, nicht mehr an. 4. Bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes, das bis zu 1.000,- Euro betragen kann, war zu berücksichtigen, dass er seine Schöffenpflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt hat. Der Senat hält deswegen ein Ordnungsgeld von 400,- Euro für angemessen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich außerstande ist, das Ordnungsgeld zu entrichten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 5. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, dem Schöffen die durch seine Obliegenheitsverletzung verursachten Kosten aufzuerlegen, ist nichts zu erinnern; sie ist nach § 56 Abs. 1 Satz 2 GVG zwingende Folge eines Pflichtenverstoßes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 GVG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die bloße Abänderung des Schuldspruchs rechtfertigt keine abweichende Kostenfolge.