Beschluss
3 Ws 272/20
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1124.3WS272.20.00
1mal zitiert
24Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung, da nur das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in der Lage ist, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - StB 30/16).(Rn.22)
2. Das Beschwerdegericht muss durch das Tatgericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tatsächlichen Grundlage, in eigener Verantwortung treffen zu können. Hinsichtlich der Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht kann das Beschwerdegericht nur eingreifen, wenn die angefochtene Haftentscheidung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht offensichtlich fehlerhaft ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03).(Rn.23)
(Rn.25)
3. Ergibt sich aus den in der Anklageschrift genannten Beweismitteln sowie dem Akteninhalt weiterhin nachvollziehbar und plausible der dringende Tatverdacht einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen (versuchten) Tötungsdelikts, so hat die Haft regelmäßig fortzudauern.(Rn.30)
4. Muss der Angeklagte mit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen, so ist es sehr wahrscheinlich, dass er sich - im Falle seiner Freilassung - durch Flucht dem Verfahren entziehen wird. Auch wenn sich der Angeklagte bereits seit über vier Jahren und acht Monaten in Untersuchungshaft befindet, rechtfertigt die Straferwartung die Fortdauer der Untersuchungshaft.(Rn.37)
(Rn.42)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten N... gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts B... vom 8. Oktober 2020 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung, da nur das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in der Lage ist, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - StB 30/16).(Rn.22) 2. Das Beschwerdegericht muss durch das Tatgericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tatsächlichen Grundlage, in eigener Verantwortung treffen zu können. Hinsichtlich der Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht kann das Beschwerdegericht nur eingreifen, wenn die angefochtene Haftentscheidung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht offensichtlich fehlerhaft ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03).(Rn.23) (Rn.25) 3. Ergibt sich aus den in der Anklageschrift genannten Beweismitteln sowie dem Akteninhalt weiterhin nachvollziehbar und plausible der dringende Tatverdacht einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen (versuchten) Tötungsdelikts, so hat die Haft regelmäßig fortzudauern.(Rn.30) 4. Muss der Angeklagte mit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen, so ist es sehr wahrscheinlich, dass er sich - im Falle seiner Freilassung - durch Flucht dem Verfahren entziehen wird. Auch wenn sich der Angeklagte bereits seit über vier Jahren und acht Monaten in Untersuchungshaft befindet, rechtfertigt die Straferwartung die Fortdauer der Untersuchungshaft.(Rn.37) (Rn.42) Die Beschwerde des Angeklagten N... gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts B... vom 8. Oktober 2020 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. A. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Beschwerdeführer mit beim Landgericht B... – Schwurgericht – erhobener Anklage vom 22. Juni 2016 zur Last, einen Mord in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 315c Abs. 1 Nr. 2a) und d), 52 StGB begangen zu haben. Dem Angeklagten N... wird vorgeworfen, am 1. Februar 2016 gegen 00:40 Uhr nach vorheriger Absprache mit dem rechtskräftig Verurteilten H... ein illegales Straßenrennen („Stechen") vom A... kommend auf dem K... und der T... in Richtung W... veranstaltet zu haben, wobei sie unter Missachtung mehrerer rot abstrahlender Lichtzeichenanlagen und mit stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren sein sollen. Gegen 00:45 Uhr sollen der Angeklagte und H... H... trotz der für sie rot abstrahlenden Lichtzeichenanlage mit stark überhöhter Geschwindigkeit nebeneinanderfahrend in den Kreuzungsbereich T... /N... S... in x B... eingefahren sein. Im Bereich der Kreuzung soll H... H... mit dem von rechts aus der N... S... kommenden Geschädigten W..., der bei für ihn grün abstrahlender Lichtzeichenanlage mit seinem Jeep kurz zuvor in die Kreuzung eingefahren sein soll, zusammengestoßen sein. Der Geschädigte W... sei noch am Unfallort seinen durch den Aufprall verursachten schweren Verletzungen erlegen, was der Angeklagte und H... H... bei der Durchführung ihres Straßenrennens als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt, sich hiermit um des erstrebten Ziel willens - dem Gewinn des Straßenrennens - jedoch abgefunden hätten. Der Angeklagte N... ist aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts T... vom 1. März 2016 – 349 Gs 647/16 – in der mit Beschluss des Amtsgerichts T... vom 2. März 2016 – 349 Gs 654/16 – geänderten Fassung am 2. März 2016 festgenommen worden. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt M... . Am 20. Juli 2016 hat die Strafkammer 535 des Landgerichts B..., bei der das Verfahren anhängig geworden ist, gegen den Angeklagten unter Aufhebung des vorgenannten Haftbefehls des Amtsgerichts T... einen Haftbefehl nach Maßgabe des Anklagesatzes erlassen, wobei dem Angeklagten und H... H... ein gemeinschaftliches Handeln im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zur Last gelegt worden ist. Mit Beschluss vom 21. Juli 2016 hat die Strafkammer die Anklage der Staatsanwaltschaft B... vom 22. Juni 2016 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung mit der Maßgabe einer mittäterschaftlichen Begehungsweise zugelassen und keine Änderung in den Haftverhältnissen eintreten lassen. Mit Beschluss vom 29. August 2016 hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus angeordnet. Mit Urteil vom 27. Februar 2017 hat die Strafkammer 535 den Angeklagten und H... H... jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Darüber hinaus hat sie dem Angeklagten und H... H... die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezogen und jeweils eine lebenslange Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Auf die Revisionen des Angeklagten und des H... H... hat der Bundesgerichtshof auf die Hauptverhandlung vom 1. Februar 2018 mit Urteil vom 1. März 2018 das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts B... zurückverwiesen. Nach Eingang der Sache bei der sodann zuständigen Strafkammer 540 des Landgerichts B... hat diese mit Beschluss vom 28. März 2018 die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Gründen ihrer Anordnung angeordnet. Die erneute Hauptverhandlung vor der Strafkammer 540 hat am 14. August 2018 begonnen. Unmittelbar nach Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten hat der Angeklagte N... die Berufsrichter der Strafkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dieses Ablehnungsgesuch auf die Ausführungen der Kammer im Haftfortdauerbeschluss vom 28. März 2018 in Verbindung mit Äußerungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht S... in einem Telefonat mit Rechtsanwalt B... am 25. April 2018 gestützt. Durch Beschluss der Strafkammer 540 vom 27. August 2018 ist das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt worden. Mit Beschluss vom 7. September 2018 hat die sodann zuständige Strafkammer 532 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Die Strafkammer hat in der Zeit vom 19. November 2018 bis zum 26. März 2019 zur Sache verhandelt. Mit Urteil vom 26. März 2019 hat die Strafkammer 532 den Angeklagten und H... H... jeweils wegen (mittäterschaftlich begangenen) Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Darüber hinaus hat sie den Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezogen und jeweils eine Sperre von fünf Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. Auf die Revisionen des Angeklagten und des H... H... hat der Bundesgerichtshof auf die Hauptverhandlung vom 23. April 2020 mit Urteil vom 18. Juni 2020 die Verurteilung des H... mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser des Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist. Hinsichtlich des Angeklagten N... ist das angefochtene Urteil des Landgerichts B... mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückverwiesen worden. Änderungen in den Haftverhältnissen sind nicht eingetreten. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof u. a. ausgeführt, die Erwägungen zu einer mittäterschaftlichen Tatbegehung durch den Angeklagten N... hielten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung trage die Feststellung eines gemeinsam auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatentschlusses nicht. Darüber hinaus fehle es an Feststellungen dazu, dass der Angeklagte N... einen objektiven Tatbeitrag zur Förderung des Erfolgseintritts geleistet habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes Bezug genommen. Seit dem 23. Juli 2020 ist das Verfahren bei der Strafkammer 529 anhängig. Die Hauptverhandlung hat am 6. Oktober 2020 begonnen und ist – mit Ausnahme des Zeitraums vom 12. bis zum 23. Oktober 2020 – an zwei Sitzungstagen pro Woche geplant. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 hat der Angeklagte N... beantragt, den Haftbefehl des Landgerichts B... vom 20. Juli 2016 aufzuheben. Zur Begründung hat er ausführen lassen, dass ein Tötungsvorsatz nicht mehr begründet werden könne, nachdem entsprechende Feststellungen des Landgerichts nunmehr zum zweiten Mal aufgehoben worden seien. Bei demnach fernliegender Mittäterschaft und gesonderter Beurteilung nur des Verhaltens des Angeklagten komme allenfalls eine Verurteilung wegen Delikten in Betracht, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bedroht seien. Nach Vollzug von mehr als viereinhalb Jahren Untersuchungshaft fehle es demnach ersichtlich an einem Haftgrund. Die Kammer 529 hat am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 8. Oktober 2020, durch den angefochtenen Beschluss die Haftfortdauer angeordnet. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Angeklagte sei der ihm mit der Anklage zur Last gelegten Tat weiterhin dringend verdächtig. Dies ergebe sich aus den in der Anklageschrift genannten Beweismitteln sowie dem Akteninhalt „mit Ausnahme der aufgehobenen Urteile“. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergebe sich nichts Anderes, weil mit dieser allein die Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung zur Mittäterschaft beanstandet worden seien. Zum dringenden Tatverdacht habe sich der Bundesgerichtshof nicht geäußert. Demnach drohe dem Angeklagten nach wie vor eine Verurteilung wegen eines (versuchten) vorsätzlichen Tötungsdelikts. Gegen die Haftfortdauerentscheidung hat der Angeklagte N... mit Schreiben seines Verteidigers vom 2. November 2020 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2020. Aus diesem werde deutlich, dass ein Vorsatz bezogen auf ein (mittäterschaftlich begangenes) Tötungsdelikt fernliege. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und führt aus, die Beurteilung der Voraussetzungen für einen Haftbefehl liege bei laufender Hauptverhandlung bei dem erkennenden Gericht. B. Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft liegen weiterhin vor. I. Der Angeklagte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens weiterhin dringend verdächtig. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt z.B. Beschluss vom 21. September 2020 – StB 28/20 –, juris) unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder inzwischen entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 – StB 30/16 –, juris). Dies folgt auch daraus, dass das Tatgericht auch bei laufender Hauptverhandlung grundsätzlich verpflichtet ist, auf Änderungen der Beweissituation, die Bestand und Vollzug des Haftbefehls berühren (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 114 Rn. 18), durch Anpassung der Haftverhältnisse zu reagieren. Im Beschwerdeverfahren muss das Beschwerdegericht durch das Tatgericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage in eigener Verantwortung zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 – juris; BGH, Beschluss vom 22. September 2016 – StB 29/16 –, juris), ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 a.a.O; Beschluss vom 14. Juli 2016 – StB 20/16 –, juris; KG, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 2 Ws 277/18 – m.w.N.). Dementsprechend bedarf es – je nach Stand der Beweisaufnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 a.a.O.) – zumindest einer knappen Darstellung, auf welche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise das Tatgericht den dringenden Tatverdacht stützt. Zur Vermeidung ausschließlicher Schreibarbeit insbesondere bezüglich des noch zu erwartenden Beweisergebnisses kann dabei in geeigneten Fällen grundsätzlich auch auf frühere Entscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 a.a.O.; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 2. April 2020 – 1 Ws 32/20 –, juris m.w.N.). Ausgangspunkt der Prüfung des dringenden Tatverdachts im Rahmen einer laufenden Hauptverhandlung ist die Frage, ob die (vorläufigen) Ergebnisse einer zwischenzeitlichen Beweisaufnahme dazu führen, dass ein ursprünglich bejahter dringender Tatverdacht nachträglich entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 a.a.O.). Dem Beschwerdegericht ist demnach eine Prüfung nur dahingehend möglich und insoweit auch geboten, ob das Tatgericht eine vertretbare Würdigung vorgenommen hat, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind oder ihr Stellenwert verkannt worden ist (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 Ws 174/14 –, juris; Hanseatisches Oberlandesbericht in Bremen a.a.O.). In die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht kann das Beschwerdegericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil das Tatgericht den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2003 – StB 21/03 –, BeckRS 2004, 488; Senat, Beschluss vom 24. März 2015 – 3 Ws 123/15 –, juris). Im Ergebnis muss sich das Beschwerdegericht auf die nachvollziehbare Bewertung des Ergebnisses der Hauptverhandlung verlassen (vgl. KG, Beschluss vom 24. April 2015 – 4 Ws 34/15 –, juris). 2. Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2020 mit dem Verweis auf die Anklage und die dort und in den Akten genannten Beweismittel in ausreichendem Umfang dargelegt, dass und warum der dringende Tatverdacht des (versuchten) Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß den §§ 211 Abs. 1 und 2, 315c Abs. 1 Nr. 2 a) und d), 52 StGB fortbesteht. a) Grundlage dieser Bewertung ist der Beschluss des Landgerichts vom 8. Oktober 2020. Diesem ist zu entnehmen, dass die Kammer das Fortbestehen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der in der Anklageschrift dargelegten Tat den dort genannten Beweismitteln, insbesondere den Angaben der dort genannten Zeugen, dem Verkehrsunfallgutachten des Sachverständigen Dr. W... sowie „dem übrigen Akteninhalt unter Ausnahme der aufgehobenen Urteile vom 27. Februar 2017 und vom 26. März 2019“ entnimmt. Dass dem Beschluss vom 8. Oktober 2020 keine Ausführungen zum Stand der Beweisaufnahme zu entnehmen sind, wertet der Senat dahingehend, dass sich bis zum 2. Hauptverhandlungstag keine Umstände ergeben haben, die den Bestand des Haftbefehls berühren, insbesondere den nach Aktenlage angenommenen dringenden Tatverdacht nachträglich haben entfallen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2016, a.a.O., 22. September 2016, a.a.O. und 16. August 1991 – StB 16/91, StB 17/91 –, juris; KG, Beschluss vom 17. Juni 2015 – 4 Ws 48/15 –, BeckRS 2015, 12693). b) Bei Anlegung der oben genannten Maßstäbe führt das Landgericht in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 20020 durch umfassende Bezugnahme auf den Akteninhalt in ausreichendem Maß aus, weshalb es den dringenden Tatverdacht weiterhin für gegeben erachtet. Insbesondere setzt sich die Kammer in nachvollziehbarer Weise mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 18. Juni 2020 auseinander und gelangt zu dem plausiblen Ergebnis, dass die Beweiswürdigung des aufgehobenen Urteils die Feststellung eines gemeinsamen auf die Tötung eines Menschen gerichteten Tatentschlusses nicht trägt. Die Kammer geht gleichwohl von einem nach wie vor bestehenden dringenden Tatverdacht im Sinne der Anklage aus mit dem Hinweis, der Bundesgerichtshof habe diesen nicht in Frage gestellt und auch die Möglichkeit einer (erneuten) Verurteilung des Angeklagten N... wegen eines vorsätzlichen (versuchten) Tötungsdelikts bei (abweichenden) rechtsfehlerfreien Feststellungen nicht ausgeschlossen. In Anbetracht dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vertretbaren Würdigung der Sach- und Rechtslage kann es dahinstehen, ob die Kammer der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, den Haftbefehl nicht gemäß den §§ 126 Abs. 3, 120 Abs. 1 StPO aufzuheben, eine zu große indizielle Bedeutung beigemessen hat. Denn hierzu hätte sich der Bundesgerichtshof nur dann gehalten gesehen müssen, wenn sich die Aufhebung ohne weiteres, d.h. ohne weitere Ermittlungen, ohne eingehende Prüfung der Haftsituation sowie des Verfahrensablaufs (Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 126 Rn. 11) infolge der Aufhebung des Urteils ergeben hätte. Der Senat gelangt zu keiner der Wertung der Kammer entgegenstehenden Einschätzung hinsichtlich des Fortbestehens des dringenden Tatverdachts. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen in den Verteidigerschriftsätzen vom 15. Oktober, 2. November und 19. November 2020. Soweit dort beanstandet wird, dass auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die von der Strafkammer 532 vorgenommene Beweiswürdigung und die auf dieser Grundlage festgestellte Erweiterung eines gemeinsamen Tatentschlusses fernliege, hat sich die Kammer, wie oben dargelegt, mit dieser Erwägung auseinandergesetzt. Im Ergebnis nachvollziehbar hat sie darauf hingewiesen, dass trotz der Beanstandungen des Bundesgerichtshofs eine Verurteilung wegen eines (versuchten) vorsätzlichen Tötungsdelikts aufgrund (neu zu treffender) rechtsfehlerfreier Feststellungen unverändert in Betracht komme. Soweit mit der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass im Urteil der Strafkammer 532 die Feststellungen zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte den Tötungsvorsatz gefasst haben soll, widersprüchlich seien, entkräftet auch dies den Tatverdacht nicht. Denn es ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht, dass aufgrund neuer Hauptverhandlung nicht widerspruchsfreie Feststellungen getroffen werden können. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof die Beweiswürdigung zur Frage des (bedingten) Vorsatzes des Angeklagten N... bezogen auf eine eigene Tat, d.h. einen durch ihn selbst verursachten tödlichen Unfall, auf die es hier allerdings nicht mehr ankam, im Grundsatz nicht beanstandet hat. Der Umstand, dass in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2020 von einem versuchten Tötungsdelikt „mit keinem Wort die Rede“ ist, hindert eine entsprechende Verurteilung aufgrund neuer Hauptverhandlung ebenfalls nicht. 3. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die Gründe des Haftbefehls, der Kammerentscheidung vom 8. Oktober 2020 und des Senatsbeschlusses vom 29. August 2016 gelten insoweit fort. Hinzu tritt der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). a) Unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse, die nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. nur KG, Beschluss vom 3. November 2011 – 4 Ws 96/11 – m.w.N.) zu beachten und abzuwägen sind, ist es wahrscheinlicher, dass der Angeklagte dem aus der konkret erheblichen Strafdrohung folgenden Fluchtanreiz nachgeben als dass er sich dem Verfahren zur Verfügung halten wird. Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein können die Fluchtgefahr zwar grundsätzlich nicht begründen; sie sind aber Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. KG, Beschluss vom 27. Dezember 2011 – 2 Ws 586/11 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 112 Rn. 24 m.w.N.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe besteht hier eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte dem Verfahren durch Flucht entziehen wird. Der Angeklagte muss nach gegenwärtigem Stand mit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen. Dem von dieser Straferwartung ausgehenden starken Fluchtanreiz stehen keine ihn mindernden beruflichen oder sozialen Bindungen gegenüber. Vielmehr überwiegt bei der gebotenen Gesamtwürdigung die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeklagte im Falle seiner Freilassung dem weiteren Verfahren durch Flucht − etwa auch durch Untertauchen innerhalb Deutschlands oder Berlins − entziehen würde (vgl. KG, Beschluss vom 31. März 2017 – 5 Ws 81/17 –, juris). Nach dem Stand der Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Verurteilung durch die Strafkammer 532 im März 2019 ist der Angeklagte ledig, kinderlos und lebte bis zur Inhaftierung in hiesiger Sache im elterlichen Haushalt. Zuletzt arbeitete er seit Oktober 2015 als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma im Bereich Objektschutz. Das Arbeitsverhältnis endete mit der Inhaftierung in dieser Sache am 3. März 2016. Diese Umstände sind – davon ausgehend, dass sie unverändert sind, wozu die Beschwerde nichts Abweichendes vorträgt - nicht geeignet, den sich aus der Straferwartung ergebenden Fluchtanreiz abzumildern. Demnach ist davon auszugehen, dass der Angeklagte im Fall einer Haftentlassung ohne Arbeitsplatz und ohne eigene Wohnung wäre. Selbst wenn die Mutter des Angeklagten bereit wäre, ihn wieder in ihrem Haushalt aufzunehmen, wozu die Beschwerde nichts vorträgt, und der Angeklagte ein Zimmer in der Wohnung seiner Mutter beziehen könnte, handelte es sich um ein leicht lösliches Wohnverhältnis, welches die Flucht ebenso wenig hindert wie die Bindung des mittlerweile 29jährigen Angeklagten an seine Mutter. 2. Mildere Mittel als der Vollzug der Untersuchungshaft sind nicht geeignet, deren Zweck in gleicher Weise zu erreichen. 3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht trotz des Umstandes, dass sich der Angeklagte nunmehr seit über vier Jahren und acht Monaten in Untersuchungshaft befindet, zu der Bedeutung der Sache und den zu erwartenden Rechtsfolgen noch nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Bedeutung der Sache richtet sich insbesondere nach der gesetzlichen Strafandrohung, der Art des verletzten Rechtsgutes, der konkreten Erscheinungsform der Tat und den tatrelevanten Umständen in der Person des Angeklagten (vgl. Graf in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 112 Rn. 49) und ist bei dem vorliegenden Vorwurf bereits aufgrund der absoluten Strafandrohung als hoch einzustufen. 4. Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1992 – 2 BvR 1910/01 –, juris) ist beachtet. a) Der Beschleunigungsgrundsatz verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 –, juris; NJW 1994, 2081; OLG Düsseldorf StV 2001, 695). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12 –, BeckRS 2013, 46594; BGH NStZ-RR 2013, 16). Der Beschleunigungsgrundsatz gilt auch nach dem Beginn der Hauptverhandlung. Das Gericht ist gehalten, einen straffen und vorausschauenden Verhandlungsplan festzulegen und effizient zu laden (vgl. EGMR NJW 2005, 3125). Dabei bedarf es in der Regel mehr als eines voll auszuschöpfenden Verhandlungstags pro Woche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2019 a.a.O.; Beschluss vom 23. Januar 2008 a.a.O.). Es entspricht allerdings der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass Berufsrichter - ebenso wie Schöffen - nicht gehalten sind, auf ihren gesetzlichen Urlaub zu verzichten (vgl. KG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – (5) 121 HEs 48/17 (34/17) –, juris m.w.N.). Das Beschleunigungsgebot ist nur dann nicht mehr gewahrt, wenn auch außerhalb dieser in einem angemessenen Rahmen zu haltenden Unterbrechungszeiten die in Haftsachen gebotene Terminierungsdichte nicht annähernd eingehalten wird, ohne dass hierfür zwingende, nicht der Justiz anzulastende Gründe erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 a.a.O.). Eine Verlängerung des Verfahrens, die darauf beruht, dass ein strafgerichtliches Urteil in der Rechtsmittelinstanz – ganz oder teilweise – aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, stellt in der Regel – mit Ausnahme etwa einer durch eklatante Gesetzesverletzungen veranlassten Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils (BVerfG NJW 2006, 672; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 2 StR 256/09 –, BeckRS 2009, 86034) – keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar. Ein solcher Verfahrensgang und der mit ihm verbundene zusätzliche Zeitbedarf sind vielmehr grundsätzlich Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung eines Rechtsmittelsystems, das die Möglichkeit eröffnet, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; BGH NStZ 2006, 346 m.w.N.; KG NJOZ 2013, 705). b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist angesichts des Verfahrensablaufs und des im Raum stehenden Tatvorwurfs sowie der damit verbundenen Strafandrohung keine Verzögerung festzustellen, die die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig erscheinen ließe. Das Verfahren ist von Anfang an mit der gebotenen Zügigkeit gefördert worden. aa) Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 29. August 2016 festgestellt, dass sowohl die Ermittlungen und Anklageerhebung als auch die Eröffnungsentscheidung der Strafkammer 535 in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sind. Gleiches gilt für die durch die Kammer vorgesehene Terminierung der Hauptverhandlung über zunächst 11 Tage ab dem 8. September 2016. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. Das Urteil der Strafkammer vom 27. Februar 2017 ist nach 18 Tagen Hauptverhandlung am 27. April 2017 fristgerecht zu den Akten gelangt. Die Akten sind mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 29. August 2017 am 30. August 2017 beim BGH eingegangen. bb) Mit Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2018, die auf die Sitzung vom 1. Februar 2018 erging, sind die Akten bereits am 14. März 2018 erneut beim Landgericht, nunmehr bei der Strafkammer 540, eingegangen. Diese hat mit Beschluss vom 28. März 2018 die Haftfortdauer der Angeklagten beschlossen und die neue Hauptverhandlung ab dem 14. August 2018 für 19 Tage zweimal wöchentlich terminiert. Eine frühere Terminierung kam wegen bereits bis Ende Juni 2018 terminierter Haftsachen und, in der Folgezeit, sich überschneidender Urlaube der Berufsrichter und der Verteidiger des damaligen Mitangeklagten H... nicht in Betracht. Die Verzögerung, die dadurch entstanden ist, dass das Verfahren der Strafkammer 540 wegen der Besorgnis der Befangenheit der Berufsrichter noch im August 2018 ausgesetzt werden musste, liegt nicht im Verantwortungsbereich der Justiz. Vielmehr ist dies dem Angeklagten selbst anzulasten. Denn der Besorgnis der Befangenheit lagen Ereignisse vom 23. März 2018 und 25. April 2018 zugrunde, von denen der Angeklagte bzw. sein Verteidiger seit diesem Zeitpunkt Kenntnis hatten, die der Angeklagte jedoch erst am ersten Hauptverhandlungstag, dem 14. August 2018, geltend gemacht hat und über die erst am 27. August 2018 abschließend entschieden werden konnte. cc) In der Folge gingen die Akten bereits am 29. August 2018 bei der Strafkammer 532 ein. Die Kammer hat mit Beschluss vom 7. September 2018 die Haftfortdauer bezüglich beider Angeklagter angeordnet und mit der Hauptverhandlung entsprechend der für 19 Tage vorgesehenen Terminierung nicht einmal drei Monate später, nämlich am 19. November 2018, begonnen. Nach einer durchschnittlichen Verhandlungsdichte von zwei Tagen wöchentlich hat die Kammer nach insgesamt 23 Tagen Hauptverhandlung am 26. März 2019 das Urteil verkündet. Die Urteilsgründe sind am 11. Juni 2019 zu den Akten gelangt. dd) Auf die Revision der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof am 23. April 2020 in öffentlicher Sitzung zur Sache verhandelt und am 18. Juni 2020 das Urteil der Strafkammer 532 gegen den Angeklagten aufgehoben. Die Akten gingen zeitnah am 23. Juli 2020 bei der nunmehr mit dem Verfahren befassten Strafkammer 529 ein. Der Vorsitzende hat die Hauptverhandlung ab dem 6. Oktober 2020 terminiert, wobei – mit Ausnahme der Herbstferien – an zwei Tagen in der Woche verhandelt werden soll. D. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).