Beschluss
3 Ws 285/21, 3 Ws 285/21 - 161 AR 217/21 E
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:1104.3WS285.21.00
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Leitsätze
Eine weitere Beschwerde des Betroffenen nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 310 Abs. 1 StPO ist nur gegen solche Beschlüsse des Landgerichts zulässig, die eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder einen Vermögensarrest nach § 111e StPO über einen Betrag von mehr als 20.000,- Euro zum Gegenstand haben. Dabei ist der Begriff der Verhaftung nicht auf sonstige Freiheitsbeschränkungen anwendbar und somit auch nicht auf die Erzwingungshaft nach § 96 Abs. 1 OWiG (Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 280/21; Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 29. April 2021 - III-4 Ws 57/21).(Rn.2)
Tenor
Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2021 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine weitere Beschwerde des Betroffenen nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 310 Abs. 1 StPO ist nur gegen solche Beschlüsse des Landgerichts zulässig, die eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder einen Vermögensarrest nach § 111e StPO über einen Betrag von mehr als 20.000,- Euro zum Gegenstand haben. Dabei ist der Begriff der Verhaftung nicht auf sonstige Freiheitsbeschränkungen anwendbar und somit auch nicht auf die Erzwingungshaft nach § 96 Abs. 1 OWiG (Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 280/21; Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 29. April 2021 - III-4 Ws 57/21).(Rn.2) Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2021 wird verworfen. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Betroffenen am 22. Juni 2021 auf Antrag des Bezirksamtes Mitte von Berlin gemäß § 96 Abs. 1 OWiG acht Tage Erzwingungshaft angeordnet, weil er eine gegen ihn rechtskräftig festgesetzte Geldbuße nicht bezahlt hat. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 12. Juli 2021 als unbegründet verworfen. Mit seiner weiteren Beschwerde vom 4. Oktober 2021 wendet er sich gegen diese Entscheidung. II. Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist unstatthaft und daher bereits unzulässig. Gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 310 Abs. 1 StPO ist diese nur gegen solche Beschlüsse des Landgerichts zulässig, die eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder einen Vermögensarrest nach § 111e StPO über einen Betrag von mehr als 20.000,- Euro zum Gegenstand haben. Das ist hier nicht der Fall. Denn der Begriff der Verhaftung ist nicht auf sonstige Freiheitsbeschränkungen anwendbar, mithin auch nicht auf die Erzwingungshaft nach § 96 Abs. 1 OWiG (std. Rspr., vgl. Senat Beschlüsse vom 28. Oktober 2021 - 3 Ws 280/21 - und 24. Juli 1999 - 3 Ws 327/99 -; OLG Hamm NJW-Spezial 2021, 345; NStZ 1992, 443; VRS 111, 59; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 310 Rdn. 2; Mitsch in KK-OWiG 5. Aufl., § 96 Rdn. 24; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 96 Rdn. 22). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.