Beschluss
3 Ws 145/22, 3 Ws 145/22 - 121 AR 109/22
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0622.3WS145.22.00
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Leitsätze
Mit der Rechtskraft eines Strafurteils wird ein Untersuchungshaftbefehl in dem Sinne gegenstandslos, dass er jedenfalls nicht mehr Grundlage einer tatsächlichen Freiheitsentziehung sein kann.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2022 ist erledigt.
Eine Entscheidung über die Kosten und Auslagen ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Rechtskraft eines Strafurteils wird ein Untersuchungshaftbefehl in dem Sinne gegenstandslos, dass er jedenfalls nicht mehr Grundlage einer tatsächlichen Freiheitsentziehung sein kann.(Rn.6) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2022 ist erledigt. Eine Entscheidung über die Kosten und Auslagen ist nicht veranlasst. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 1. Dezember 2021 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte in allen Fällen mit Heroin gehandelt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, letztere hat das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Am 13. Mai 2022 hat die Berufungshauptverhandlung stattgefunden, in welcher die Berufungskammer dem Angeklagten in Aussicht gestellt hat, ihn mit Meldeauflagen und gegen Sicherheitsleistung vom Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen, wenn die Berufung auf das Strafmaß beschränkt würde. Die Anklagebehörde hat dem widersprochen. In der Folge hat der Angeklagte seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat beide Berufungen verworfen und den Haftbefehl aufrechterhalten, den Angeklagten aber unter Auferlegung einer Meldeauflage und Hinterlegung einer Sicherheitsleistung von 3.000 Euro vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Gegen die Haftverschonung legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Einen zugleich nach § 307 Abs. 2 StPO gestellten Antrag wies die Strafkammer zurück, der Beschwerde half sie nicht ab. Der Angeklagte wurde hiernach freigelassen. Am 17. Mai 2022 erklärte der Angeklagte in Bezug auf das Berufungsurteil Rechtsmittelverzicht. Der Angeklagte ist in hiesiger Sache am 16. September 2021 zunächst vorläufig festgenommen worden. Bis zu seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 13. Mai 2022 hat er sich auf der Grundlage eines bereits am 29. September 2020 vom Amtsgericht Tiergarten erlassenen Haftbefehls - 352 Gs 3000/20 - in Untersuchungshaft befunden; lediglich in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 22. Dezember 2021 war er vom Vollzug der Untersuchungshaft tatsächlich verschont. II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Durch die Rücknahme der Revision ist das gegen den Beschwerdegegner ergangene Urteil rechtskräftig geworden. Die für die Staatsanwaltschaft zunächst noch bestehende Beschwer ist damit entfallen, so dass ihre zulässig gewesene Beschwerde prozessual überholt und unzulässig geworden ist. 1. Für sein Ziel, der durch den angefochtenen Beschluss außer Vollzug gesetzte Haftbefehl möge wieder in Vollzug gesetzt werden, fehlt dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft seit Eintritt der Urteilsrechtskraft die für eine Zulässigkeit erforderliche Beschwer (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 -; OLG Saarbrücken StRR 2021, 17 [Volltext bei juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., Vor § 296 Rn. 17; KK-StPO/Paul, 8. Aufl., Vor § 296 Rn. 7). Mit der Rücknahme der Revision hat der Haftbefehl seine Eignung eingebüßt, Grundlage einer tatsächlichen Freiheitsentziehung zu sein. Ob er zugleich die Eignung verliert, Grundlage von „der Vollzugsaussetzung dienenden Maßnahmen“ (§ 123 StPO) zu sein, muss der Senat nicht entscheiden. Systematisch umstritten ist die Frage, ob ein Untersuchungshaftbefehl noch Wirkung entfalten kann, wenn ein auf unbedingte Freiheitsstrafe lautendes Urteil rechtskräftig geworden ist (vgl. zum Diskussionsstand umfassend und instruktiv KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 -). a) Weitgehende Einigkeit besteht für die Konstellation, dass die Rechtskraft des Urteils eintritt, während der Haftbefehl vollzogen wird, der Angeklagte sich also in Untersuchungshaft befindet. Der Haftbefehl wird dann gegenstandslos und erledigt sich von selbst (vgl. BVerfG NStZ 2005, 699 Rn. 2; Löwe-Rosenberg/Lind, StPO 27. Aufl., Vor § 112 Rn. 98 ff.; KK-StPO/Graf, a.a.O., § 112 Rn. 58; KK-StPO/Schultheis, a.a.O., § 120 Rn. 22 f.; BeckOK-StPO/Krauß, 43. Ed. 1. April 2022, § 120 Rn. 38). b) Gegensätzliche Auffassungen zeigen sich bei der Konstellation, dass die Rechtskraft des auf unbedingte Freiheitsstrafe lautenden Urteils eintritt, während der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt, der Angeklagte also von der Untersuchungshaft verschont und frei ist. Eine Meinung vertritt auch hier die Auffassung, der Haftbefehl werde gänzlich gegenstandslos und büße alle Rechtswirkungen ein (vgl. OLG Hamburg JZ 1977, 528; KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 -). Im Gegensatz hierzu streitet eine weitere Meinung dafür, der Haftbefehl erledige sich keinesfalls, sondern könne - etwa mit Blick auf § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO - weiter Grundlage für die Vollstreckung sichernde Haftverschonungsmaßnahmen sein (vgl. KG NStZ 2012, 230 Rn. 9; Schweckendieck NStZ 2011, 10). Eine vermittelnde Ansicht hält mit der herrschenden Meinung daran fest, dass der Haftbefehl als Grundlage einer tatsächlichen Freiheitsentziehung entfalle, nimmt aber an, die mit ihm verbundenen Haftverschonungsmaßnahmen könnten isoliert fortbestehen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 143; Löwe-Rosenberg/Lind, a.a.O., § 123 Rn. 14 m.w.N.). c) Der Fall gibt keine Veranlassung, zwischen der erst- und der letztgenannten (vermittelnden) Meinung zu entscheiden. Beide legen systematisch zugrunde, dass mit der Rechtskraft einer Strafsache ein Untersuchungshaftbefehl im Grundsatz in dem Sinne gegenstandslos wird, dass er jedenfalls nicht mehr Grundlage einer tatsächlichen Freiheitsentziehung sein kann. Dem folgt der Senat. Es ist anerkannt, dass mit Ausnahme der Sonderfälle der Untersuchungshaft im Wiederaufnahmeverfahren und der Sicherungshaft nach § 453c StPO die Untersuchungshaft grundsätzlich nur bis zur Rechtskraft des Urteils angeordnet werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 -; Löwe-Rosenberg/Lind, a.a.O., Vor § 112 Rn. 94 und § 112 Rn. 10 ff.; KK-StPO/Graf, 8. Aufl., § 112 Rn. 58; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 2). Als logische Folge ergibt sich daraus, dass auch ein nach §§ 112 ff. StPO erlassener Haftbefehl nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr in Vollzug gesetzt werden kann; seine Voraussetzungen sind schlicht entfallen. Der Sicherung der Strafvollstreckung dient in diesem Fall allein der Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 Abs. 2 StPO (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 -; OLG Hamburg JZ 1977, 528; Löwe-Rosenberg/Lind, a.a.O., § 123 Rn. 15; HK-StPO/Posthoff, 6. Aufl., § 123 Rn. 5 a. E.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §§ 123, 124 StPO. Namentlich stellen diese Vorschriften keine Ermächtigung für einen Eingriff in die Freiheit der Person dar (Löwe-Rosenberg/Lind, a.a.O., § 123 Rn. 14 a. E.). Erwägungen, mit denen letztlich die Effektivität der (nach den genannten Vorschriften fortgeltenden) Sicherungsmaßnahmen angesprochen wird (KG NStZ 2012, 230 Rn. 11; Hunsmann StRR 2012, 72), mögen als Motiv nachvollziehbar sein; den Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 GG überwinden sie aber nicht (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 -; HK-StPO/Posthoff, a.a.O., § 123 Rn. 5). 2. Hier lag der Fall so, dass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Einlegung zunächst zulässig war, die Beschwer aber durch die nach Rücknahme der Revision eingetretene Rechtskraft entfallen ist. In diesem Fall eines infolge prozessualer Überholung unzulässig gewordenen Rechtsmittels kann die Prüfung veranlasst sein, ob sich ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers aus der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Effektivität des Rechtsschutzes ergeben kann. Hier hat aber die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt, die sich auf Grundrechtspositionen nicht berufen kann (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2022 - 6 Ws 43-45/22 - m.w.N.). III. Eine Kostenentscheidung ist bei der hier gegebenen prozessualen Überholung eines zunächst zulässig gewesenen Rechtsmittels nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., vor § 297 Rn. 17 a. E.).