Beschluss
3 Ws 29/23, 3 Ws 29/23 - 121 AR 127/23
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0622.3WS29.23.00
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Leitsätze
1. Ein nach dem BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht gemäß § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung als Vertreter in dem betreffenden Strafverfahren bezieht (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. September 2013 - 1 StR 369/13).(Rn.5)
2. Eine Bestellung für die Aufgabenkreise "Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post", "Gesundheitssorge", "Rechtsanwaltskammer-, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten", "Vermögenssorge" und "Wohnungsangelegenheiten" genügt insoweit nicht.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Betreuerin des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nach dem BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht gemäß § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung als Vertreter in dem betreffenden Strafverfahren bezieht (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. September 2013 - 1 StR 369/13).(Rn.5) 2. Eine Bestellung für die Aufgabenkreise "Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post", "Gesundheitssorge", "Rechtsanwaltskammer-, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten", "Vermögenssorge" und "Wohnungsangelegenheiten" genügt insoweit nicht. 1. Die sofortige Beschwerde der Betreuerin des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. I. Mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Februar 2023 ist der Angeklagte, der von Beruf Rechtsanwalt ist, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Berlin durch den angefochtenen Beschluss gemäß § 322 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da sie entgegen § 32d StPO nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden sei. Gegen diesen Beschluss hat die durch das Amtsgericht Charlottenburg am 12. April 2023 bestellte Betreuerin des Angeklagten binnen der Wochenfrist des § 322 Abs. 2 StPO (vorsorglich) sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, den Beschluss des Landgerichts vom 16. Mai 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückzugeben. Das Landgericht habe übersehen, dass der Angeklagte bereits im Anschluss an die Urteilsverkündung Berufung eingelegt habe, was dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen sei und eine Konstellation darstelle, in der § 32d StPO nicht gelte. II. Die sofortige Beschwerde der Betreuerin des Angeklagten war als unzulässig zu verwerfen, weil sie zu der Einlegung des Rechtsmittels nicht berechtigt war. 1. Eine (mögliche) Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin zur Rechtsmitteleinlegung befindet sich weder bei den Akten, noch wird eine solche behauptet. 2. Auch aufgrund ihrer Stellung als Betreuerin des Angeklagten war die Beschwerdeführerin zu der Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht befugt. Das eigene Recht eines gesetzlichen Vertreters zur Rechtsmitteleinlegung gemäß § 298 StPO setzt für den Betreuer voraus, dass sich dessen Aufgabenbereich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung als Vertreter im Strafverfahren bezieht (BGH, Beschluss vom 2. September 2013 – 1 StR 369/13 –; OLG München, Beschluss vom 1. April 2022 – 2 Ws 191/22 –; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2021 – 2 Ws 48/21 -; OLG Hamburg, Beschlüsse vom 5. Februar 2021 – 2 Ws 4/21 – und vom 17. Juni 2013 – 2 Ws 23-25/13 –; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Mai 2007 – 4 Ws 209/07 –, jeweils juris; KG, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 4 ORs 47/23 –). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der in dem Betreuerausweis dargelegte Umfang beinhaltet die Bestellung für die Aufgabenkreise „Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post“, „Gesundheitssorge“, „Rechtsanwaltskammer-, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten“, „Vermögenssorge“ und „Wohnungsangelegenheiten“. Abgesehen davon, dass sich aus dem Sinnzusammenhang dieser Aufzählung bereits ergibt, dass es sich bei „Behördenangelegenheiten“ um solche handeln soll, die im Kontext mit Sozialleistungsangelegenheiten stehen, sind Gerichte in ihrer rechtsprechenden Funktion auch keine Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG) und damit keine Behörden. Die Vertretung vor Gerichten beinhaltet der Aufgabenkreis nicht einmal, wenngleich sich auch hieraus regelmäßig lediglich eine Klarstellung der sich aus der Vorschrift des § 1823 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers ergibt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 2021 a.a.O.) Der Aufgabenkreis der Betreuerin erstreckt sich damit weder auf Strafverfahren im Allgemeinen, noch auf die hiesige Strafsache im Besonderen. Vor diesem Hintergrund ist eine Berechtigung zur Rechtsmitteleinlegung der Betreuerin nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Zur Tragung der Kosten ist bei erfolglosem Rechtsmittel der vollmachtlose Vertreter verpflichtet, dem der außerhalb seines Aufgabenkreises Rechtsmittel einlegende Betreuer gleichsteht (vgl. MüKoStPO/Maier, 1. Aufl., § 473 Rn. 46).