Beschluss
3 ORs 41/24, 3 ORs 41/24 - 161 SRs 47/24
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0527.3ORS41.24.00
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Leitsätze
1. Steht dem Tatrichter zur Beurteilung der Schuldfähigkeit lediglich das Ergebnis eines polizeilichen "Vortests" durch ein Atemalkoholmessgerät zur Verfügung, bei dem der an sich als Milligramm pro Liter Blut gemessene Atemalkohol in einen als Promille ausgewiesenen Blutalkoholwert umgewandelt wird, so ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um ein wissenschaftlich valides Ergebnis, sondern nur um eine statistische Näherung handelt, die nur bedingt forensisch verwertbar ist.(Rn.17)
2. Zwar wird bei signifikant hohen Werten auch hier eine Befassung mit § 20 StGB zu erwarten sein. Da für ihre ungefähre Richtigkeit aber nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit streitet, können die Werte durch andere Beweisanzeichen und Umstände, etwa ein kontrolliertes Leistungsverhalten, leichter „entkräftet“ werden als dies bei prozessual validen Blutalkoholwerten der Fall ist.(Rn.18)
3. Jedenfalls muss das Revisionsgericht ausschließen können, dass der Tatrichter irrtümlich ein unzutreffendes Messergebnis (Promille statt mg/l oder Blutalkohol statt Atemalkohol) mitgeteilt und seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit damit einen unzutreffenden Grad der Alkoholisierung zugrunde gelegt hat (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 6 StR 449/22, StV 2023, 516 und KG, Beschluss vom 6. September 2023 - 2 ORs 29/23).(Rn.18)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. September 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steht dem Tatrichter zur Beurteilung der Schuldfähigkeit lediglich das Ergebnis eines polizeilichen "Vortests" durch ein Atemalkoholmessgerät zur Verfügung, bei dem der an sich als Milligramm pro Liter Blut gemessene Atemalkohol in einen als Promille ausgewiesenen Blutalkoholwert umgewandelt wird, so ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um ein wissenschaftlich valides Ergebnis, sondern nur um eine statistische Näherung handelt, die nur bedingt forensisch verwertbar ist.(Rn.17) 2. Zwar wird bei signifikant hohen Werten auch hier eine Befassung mit § 20 StGB zu erwarten sein. Da für ihre ungefähre Richtigkeit aber nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit streitet, können die Werte durch andere Beweisanzeichen und Umstände, etwa ein kontrolliertes Leistungsverhalten, leichter „entkräftet“ werden als dies bei prozessual validen Blutalkoholwerten der Fall ist.(Rn.18) 3. Jedenfalls muss das Revisionsgericht ausschließen können, dass der Tatrichter irrtümlich ein unzutreffendes Messergebnis (Promille statt mg/l oder Blutalkohol statt Atemalkohol) mitgeteilt und seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit damit einen unzutreffenden Grad der Alkoholisierung zugrunde gelegt hat (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 6 StR 449/22, StV 2023, 516 und KG, Beschluss vom 6. September 2023 - 2 ORs 29/23).(Rn.18) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. September 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen drei Fällen des Diebstahls und wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, nach § 335 StPO statthafte und auch im Weiteren zulässige Sprungrevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift Stellung genommen. Sie hat u.a. ausgeführt: „Die Prüfung des Urteils auf die allein erhobene allgemeine Sachrüge deckt den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler in der Beweiswürdigung auf. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt. Dabei müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse nicht bloße Vermutungen sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. April 2023 – 4 StR 413/22 –, Rn. 7, juris). Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils genügen den sich aus § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Anforderungen nicht, sie sind mit Blick auf die obergerichtliche Rechtsprechung lückenhaft und tragen den erfolgten Schuldspruch nicht. Das angegriffene Urteil stellt bei der Darlegung des Beweisergebnisses, unter Bezugnahme auf die zuvor mitgeteilten festgestellten Sachverhalte, lediglich fest, dass der Angeklagte diese eingeräumt und ergänzend erklärt hat, er habe die Taten aus wirtschaftlicher Not begangen und deshalb auch begonnen, erhebliche Mengen an Alkohol zu trinken. Das Amtsgericht stellte ferner fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass sich der Angeklagte zu Unrecht selbst belastet hätte. Es sind keine weiteren Angaben des Angeklagten zum Tathergang mitgeteilt oder Beweiserhebungen zu den einzelnen Tatumständen vorgenommen worden. Das Urteil enthält bereits keine Ausführungen zu der Frage, wie die Tatzeit (die im Fall 1 nicht einmal genannt wird), der konkrete Warenwert und der Aufbewahrungsort des in einem Fall mitgeführten Cuttermessers durch Rückfragen auf Stimmigkeit überprüft und durch Vorhalte abgeglichen wurden. Bezüglich der Tat zu 1 entspricht das Urteil bereits aufgrund der fehlenden Angaben zum Tag der Tatbegehung nicht den Anforderungen des § 267 Abs.1 S.1 StPO, denn auch den Urteilsgründen im Übrigen lässt sich nicht entnehmen, dass die Tat nicht etwa bereits zu rechtsverjährter Zeit begangen wurde (vgl. KG, Beschluss vom 2. Juli 2004 – (3) 1 Ss 142/04 (51/04). Dies macht vorliegend eine Überprüfung des Geständnisses auf seine Richtigkeit nicht möglich und stellt sich, auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Strafgerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen, als unzureichend dar (vgl. KG, Beschluss vom 05. Mai 2023 – 3 ORs 12/23 – 161 Ss 6/23 - juris, m. w. N.). Eine Beschränkung der Beweiswürdigung auf den alleinigen Hinweis, ein Angeklagter sei geständig gewesen, kann hier nicht genügen, weil das jeweilige Tatgeschehen im Zustand erheblicher Alkoholisierung stattgefunden haben soll. Hier wären konkrete Ausführungen in den Urteilsgründen erforderlich gewesen, anhand derer nachvollzogen werden kann, dass sich der Angeklagte trotz seiner Alkoholisierung an eben jene Einzelheiten, bei den Waren sogar an die Nachkommastelle des Wertes, im Einzelnen erinnern konnte. Das Amtsgericht hat dabei zudem rechtsfehlerhaft festgestellt, der Angeklagte habe eine mit Promille-Werten bestimmte Atemalkoholkonzentration bei den Taten 2), 3) und 4) aufgewiesen. Dies ist nicht nachvollziehbar, weil das Ergebnis einer Atemalkoholmessung nur eine in Gramm oder Milligramm bestimmte Äthylalkoholmenge in einem bestimmten Atemvolumen darstellt (vgl. KG, Beschluss vom 06. September 2023 – 2 ORs 29/23 – 121 Ss 126/23, juris m. w. N.), nicht aber den Wert in Promille Ethanol im Vollblut. Das Gericht hat also entweder nicht das konkrete oder irrtümlich ein unzutreffendes Messergebnis mitgeteilt und bei seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht ausschließbar einen unzutreffenden (zu geringen) Grad der Alkoholisierung zugrunde gelegt. Es tritt hinzu, dass eine Blutalkoholkonzentration aufgrund von Messungen mithilfe von Atemalkoholtestgeräten nicht sicher festgestellt werden kann. Vielmehr entfalten sie nur Indizwirkung (KG, a.a.O. - wie vor) und es hätte zur Bestimmung des Alkoholisierungsgrades und dessen Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit zur Tatzeit weiterer Feststellungen bedurft, um auszuschließen, dass das Gericht nicht zum Nachteil des Angeklagten nur von einer verminderten Schuldfähigkeit anstelle einer tatsächlich gegebenen Schuldunfähigkeit ausgegangen ist. Angesichts der im Urteil festgestellten Werte von 2,8 bis zu 3,77 Promille und in Anbetracht der Angaben des Angeklagten, er habe damit begonnen, erhebliche Mengen an Alkohol zu trinken, drängte sich die Klärung der Frage der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) auf. Stattdessen hat das Gericht - ohne sachverständige Unterstützung und Hinweise auf eine eigene ausreichende Sachkunde den Ausschluss der Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) des Angeklagten allein auf seine Alkoholgewöhnung, seine – nicht näher ausgeführte – „recht gute Erinnerung an die einzelnen Taten“ und deren „recht kontrollierte“ Begehung gestützt. Zwar kann das „Leistungsverhalten“ eines Angeklagten grundsätzlich zur Beurteilung der Schuldfähigkeit durch den Tatrichter herangezogen werden. Wenn es sich – wie vorliegend - auf die Beschreibung des Tatgeschehens beschränkt, erlaubt es jedoch für sich keinen Rückschluss auf das Ausmaß der Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Andernfalls geriete die Beweiswürdigung in die Gefahr des Zirkelschlusses, dass der zur Tat fähige Täter automatisch auch schuldfähig gewesen ist (vgl. KG wie vor). Zwar führt ein Alkoholgehalt von 3‰ und mehr nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit, doch wird auch ein trinkgewohnter Täter bei diesem Alkoholisierungsgrad oft schuldunfähig sein. Planmäßiges, zielstrebiges oder folgerichtiges Verhalten stehen dem nicht entgegen, weil sich gerade trinkgewohnte Personen im Rausch noch motorisch kontrolliert und geordnet verhalten können (vgl. KG, Beschluss vom 10. Januar 2011 – (3) 1 Ss 491/10 (182/10) -). (…) Dem folgt der Senat. 2. Für den neuen Rechtsgang wird, geringfügig relativierend, angemerkt: a) In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Geständnisse wird es keiner ausufernden Beweisaufnahme bedürfen. Erweisen sie sich, was naheliegt, als im Grundsatz plausibel, wird es nur noch eines summarischen Abgleichs mit objektiven Umständen bedürfen. Über die Höhe der eingetretenen Schäden wird, gegebenenfalls durch Verlesung von Urkunden, Beweis zu erheben sein. b) Im Grundsatz zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft die Urteilsfeststellungen insoweit beanstandet, als der Angeklagte „eine mit Promille-Werten bestimmte Atemalkoholkonzentration bei den Taten 2), 3) und 4) aufgewiesen“ habe. Dies sei zum einen deshalb fehlerhaft, weil das Ergebnis einer Atemalkoholmessung nur eine in Gramm oder Milligramm bestimmte Äthylalkoholmenge in einem bestimmten Atemvolumen darstelle. Zum anderen sei es deshalb nicht zutreffend, weil eine „Blutalkoholkonzentration aufgrund von Messungen mithilfe von Atemalkoholtestgeräten nicht sicher festgestellt werden“ und daher nur Indizwirkung entfalten könne. All dies ist richtig. Allerdings ist auch bekannt, dass die Berliner Polizei Atemalkoholmessgeräte verwendet, die das Messergebnis in Promille ausweisen. Diese so genannten Vortestgeräte transferieren den als Milligramm pro Liter Blut gemessenen Atemalkohol in einen als Promille ausgewiesenen Blutalkoholwert. Dabei wird die „Umrechnungsformel“ verwendet die – ausschließlich normativ – § 24a StVG zugrunde liegt (Atemalkoholgehalt in Milligramm/Liter x 2 = Blutalkoholgehalt in Promille) (vgl. Senat Blutalkohol 53, 321 [2016]). Eine solche „Umrechnung“ kann in der Wirklichkeit nur eine statistische Näherung darstellen, sie liefert kein wissenschaftlich valides Ergebnis. Aus diesem Grund sind die nicht gemessenen, sondern errechneten „Blutalkoholwerte“ auch nur bedingt forensisch verwertbar. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Tiefe solche im „Vortest“ erzeugten Näherungswerte zur Grundlage einer Befassung mit dem Vorliegen von Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB zu machen sind, ist, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung nicht vertieft erörtert worden. Zwar wird in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft bei, wie hier, signifikant hohen Werten eine Befassung mit § 20 StGB zu erwarten sein. Da für ihre ungefähre Richtigkeit aber nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit streitet, können sie durch andere Beweisanzeichen und Umstände, etwa ein kontrolliertes Leistungsverhalten, leichter „entkräftet“ werden als dies bei prozessual validen Blutalkoholwerten der Fall ist. Jedenfalls aber muss das Revisionsgericht ausschließen können, dass der Tatrichter irrtümlich ein unzutreffendes Messergebnis (Promille statt mg/l oder Blutalkohol statt Atemalkohol) mitgeteilt und seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit damit einen unzutreffenden Grad der Alkoholisierung zugrunde gelegt hat (vgl. BGH StV 2023, 516; KG, Beschluss vom 6. September 2023 – 2 ORs 29/23 – [juris]). 3. Das Urteil beruht im Fall 1 auf der Lückenhaftigkeit der Feststellungen und im Übrigen auf der beanstandeten Beweiswürdigung. Es war daher auf die Sachrüge aufzuheben. Die Strafsache war zugleich an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.