Beschluss
3 U 2/21
KG Berlin 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0407.3U2.21.00
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Leitsätze
1. Ein Rechtsanwalt muss bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Auch ein krankheitsbedingter Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen (noch) nicht einen Wiedereinsetzungsantrag. Dieses ist nur dann der Fall, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte (Anschluss BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 4/20).(Rn.29)
2. Der Vortrag, dass der Prozessbevollmächtigte an Fieber mit Übelkeit und Erbrechen gelitten hat und sich in hausärztliche Behandlung begeben musste, ist somit nicht ausreichend für einen Wiedereinsetzungsantrag. Es fehlt jegliche Darlegung, weswegen der Prozessbevollmächtigte aufgrund der Schwere dieser Erkrankung keinen Fristverlängerungsantrag stellen und die Zustimmung im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO einholen konnte bzw. warum er hiermit nicht einen Vertreter beauftragen konnte.(Rn.30)
(Rn.31)
3. Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahme versäumt worden wäre (Anschluss BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12).(Rn.32)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Dezember 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.333,70 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt muss bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Auch ein krankheitsbedingter Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen (noch) nicht einen Wiedereinsetzungsantrag. Dieses ist nur dann der Fall, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte (Anschluss BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 4/20).(Rn.29) 2. Der Vortrag, dass der Prozessbevollmächtigte an Fieber mit Übelkeit und Erbrechen gelitten hat und sich in hausärztliche Behandlung begeben musste, ist somit nicht ausreichend für einen Wiedereinsetzungsantrag. Es fehlt jegliche Darlegung, weswegen der Prozessbevollmächtigte aufgrund der Schwere dieser Erkrankung keinen Fristverlängerungsantrag stellen und die Zustimmung im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO einholen konnte bzw. warum er hiermit nicht einen Vertreter beauftragen konnte.(Rn.30) (Rn.31) 3. Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahme versäumt worden wäre (Anschluss BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12).(Rn.32) Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Dezember 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.333,70 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes. Der Senat nimmt hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge auf das angefochtene Urteil Bezug. Das Landgericht Berlin hat mit am 2. Dezember 2020 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Gegen diese - seiner Prozessbevollmächtigten am 4. Dezember 2020 zugestellte - Entscheidung hat der Kläger mit am selben Tag beim Kammergericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 4. Januar 2021 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist antragsgemäß um einen Monat bis zum 4. März 2021 verlängert worden. Mit Verfügung vom 10. März 2021 hat der Vorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO begründet worden sei. Mit am 25. März 2021 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung der Wiedereinsetzung legt er dar, dass seine Prozessbevollmächtigte als Einzelanwältin tätig sei. Sie sei vom 4. März 2021 bis zum 5. März 2021 unvorhergesehen akut erkrankt und arbeitsunfähig gewesen. Sie habe unter Fieber und starker Übelkeit, verbunden mit Erbrechen, gelitten. Die Beschwerden hätten am frühen Abend begonnen. Seine Prozessbevollmächtigte habe sich in hausärztliche Behandlung begeben. Aufgrund dieses fieberhaften Infekts sei es ihr nicht möglich gewesen, die bereits in großen Teilen vorgefertigte Berufungsbegründung fristgerecht am 4. März 2021 fertigzustellen und bei Gericht einzureichen. Da die Berufungsbegründung bereits überwiegend angefertigt gewesen sei, hätte diese ohne die unvorhergesehene akute Erkrankung seiner Prozessbevollmächtigten am 4. März 2021 fertig gestellt werden können. Eine Beauftragung eines Vertreters zur Fertigstellung der Berufungsbegründung sei ihr nicht zumutbar und möglich gewesen. Dies gelte gleichermaßen für einen weiteren Fristverlängerungsantrag, der im Übrigen nicht ohne Zustimmung des Beklagten hätte gestellt werden können. Das krankheitsbedingte Hindernis sei am 6. März 2021 weggefallen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diese Angaben anwaltlich versichert sowie zur weiteren Glaubhaftmachung in Kopie ein ärztliches Attest und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - jeweils vom 4. März 2021 - beigefügt. Er beantragt (sinngemäß), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie das Urteil des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 4 O 257/19, verkündet am 2. Dezember 2020, abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Kaufpreis in Höhe von 20.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges der Marke Mercedes-Benz E 250, Fahrzeugidentifizierungsnummer XXX; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.742,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen; 3. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.665,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 288,91 Euro seit dem 15. August 2018 sowie jeweils aus 307,00 Euro seit dem 15. September 2018, 15. Oktober 2018, 15. November 2018, 15. Dezember 2018, 15. Januar 2019, 15. Februar 2019, 15. März 2019, 15. April 2019, 15. Mai 2019, 15. Juni 2019, 15. Juli 2019, 15. August 2019, 15. September 2019, 15. Oktober 2019, 15. November 2019, 15. Dezember 2019, 15. Januar 2020, 15. Februar 2020, 15. März 2020, 15. April 2020, 15. Mai 2020, 15. Juni 202, 15. Juli 2020 und 15. August 2020 zu zahlen sowie ihn von zukünftigen weitergehenden Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der S B AG durch Zahlung freizustellen, und zwar jeweils Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges der Marke Mercedes-Benz E 250, Fahrzeugidentifizierungsnummer XXX; 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.191,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.052,20 Euro seit Rechtshängigkeit der Klage vom 3. Juli 2019 und aus 2.139,20 Euro seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen; 5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen Schäden aus dem Kaufvertrag vom 4. Juli 2018 und dessen Beendigung zu ersetzen; 6. festzustellen, dass sich der Beklagte seit Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet; 7. den Beklagten zu verurteilen, an ihn die Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwältin xxxxx in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. 1. Die Berufung des Klägers ist wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) unzulässig und gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO - zusammen mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - VI ZR 462/13 -, juris Rn. 3) - als unzulässig zu verwerfen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung sind nicht erfüllt, denn die Berufungsbegründungsfrist endete hier am 4. März 2021. Gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegründung zwei Monate und beginnt mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils - hier am 4. Dezember 2020. Gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hat der Vorsitzende die Frist antragsgemäß um einen Monat - also bis zum 4. März 2021 - verlängert. Innerhalb dieser Frist ist die Berufungsbegründung nicht eingegangen. 2. Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar zulässig, insbesondere innerhalb der Frist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO erhoben. Es fehlt jedoch ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 233 Satz 1 ZPO. Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist ist nur dann zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Die hier vorliegende Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht jedoch auf einem dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten. Ein Rechtsanwalt, der die Frist zu Begründung der Berufung bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss er sich aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Er ist daher auch dann, wenn er die Frist bis zum letzten Tag ausschöpfen will, nicht gehalten, für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung bereits vorsorglich einen Vertreter zu bestellen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - juris Rn. 18 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Ein Rechtsanwalt muss aber bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Auch ein krankheitsbedingter Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen deshalb eine Wiedereinsetzung noch nicht. Vielmehr fehlt es an einem der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 4/20 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Der Kläger hat gemessen an diesen Grundsätzen eine erforderliche geschlossene Darstellung der tatsächlichen Abläufe, die die Umstände des Versäumnisses vollständig erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 257/15 -, juris Rn. 10), nicht vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass seine Prozessbevollmächtigte trotz ihrer Erkrankung alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der Frist ergriffen hat. Zwar genügt die Behauptung, dass sie an einem fieberhaften Infekt gelitten hat und dadurch die Berufungsbegründung nicht fertig stellen konnte, noch den eben dargelegten Anforderungen. Auch die Einschaltung eines Vertreters zur kurzfristigen Fertigstellung einer Berufungsbegründung stellt keine mögliche und zumutbare Maßnahmen dar. Allerdings hat der Kläger nicht vorgetragen, weswegen seine Prozessbevollmächtigte verhindert war, eine Verlängerung der Frist zu erreichen und - mit Blick darauf, dass der Vorsitzende die Frist bereits antragsgemäß um einen Monat verlängert hatte und eine weitere Verlängerung nur mit Einwilligung des Gegners möglich war (§ 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO) - die Prozessbevollmächtigte des Beklagten um Zustimmung zur Fristverlängerung zu bitten. Allein der Vortrag, dass seine Prozessbevollmächtigte an Fieber mit Übelkeit und Erbrechen gelitten hat und sich in hausärztliche Behandlung begeben musste, ist nicht ausreichend. Es fehlt jegliche Darlegung, weswegen sie aufgrund der Schwere dieser Erkrankung, welche keine notfallmäßige Behandlung in einem Krankenhaus erforderte und zwei Tage dauerte, keinen Fristverlängerungsantrag stellen und die Zustimmung im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO einholen konnte. Dass seine Prozessbevollmächtigte aus gesundheitlichen Gründen zu keinen Handlungen mehr in der Lage gewesen wäre, lässt sich dem Vortrag gerade nicht entnehmen. Vielmehr konnte sie sich noch in hausärztliche Behandlung begeben. Es fehlt auch eine Darlegung des Klägers, aus welchen Gründen seine Prozessbevollmächtigte keinen Vertreter einschalten konnte, damit dieser den Fristverlängerungsantrag hätte stellen sowie die Zustimmung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten hätte einholen können. Der Vortrag beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, dass eine Beauftragung eines Vertreters nicht zumutbar und möglich gewesen ist. Es kann zwar nicht festgestellt werden, dass die Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich mit einer weiteren Fristverlängerung einverstanden erklärt hätte. Darauf kann sich der Kläger jedoch nicht mit Erfolg berufen. Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist - wie vorliegend - ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahme versäumt worden wäre (BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 - juris Rn. 8). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 47, 48 GKG i. V. m. §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat dabei folgende Beträge für die Anträge zu Grunde gelegt: Antrag zu 1.: 20.400,00 Euro Antrag zu 2.: 1.742,00 Euro Antrag zu 3.: 0,00 Euro Antrag zu 4.: 4.191,70 Euro Antrag zu 5.: 1.000,00 Euro Antrag zu 6.: 0,00 Euro Antrag zu 7.: 0,00 Euro