Beschluss
4 Ws 38/10, 4 Ws 38/10 - 1 AR 454/10
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0330.4WS38.10.0A
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Leitsätze
1. Der Grundgedanke des § 116 Abs. 4 StPO ist auch im Beschwerdeverfahren bei der rückwirkenden Überprüfung einer alten Haftentscheidung zu beachten.(Rn.4)
2. Auch wenn nach der seit dem 1. Oktober 2009 geltenden Fassung des § 112a StPO bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts auch Taten einzubeziehen sind, die Gegenstand anderer rechtskräftig abgeschlossener Verfahren waren, ist diese Beurteilung im einzelnen an dem Schweregrad dieser früheren Taten und den entsprechenden Tatzeiten auszurichten.(Rn.7)
Tenor
Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. März 2010 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse Berlin auferlegt, die auch die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundgedanke des § 116 Abs. 4 StPO ist auch im Beschwerdeverfahren bei der rückwirkenden Überprüfung einer alten Haftentscheidung zu beachten.(Rn.4) 2. Auch wenn nach der seit dem 1. Oktober 2009 geltenden Fassung des § 112a StPO bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts auch Taten einzubeziehen sind, die Gegenstand anderer rechtskräftig abgeschlossener Verfahren waren, ist diese Beurteilung im einzelnen an dem Schweregrad dieser früheren Taten und den entsprechenden Tatzeiten auszurichten.(Rn.7) Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. März 2010 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse Berlin auferlegt, die auch die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeschuldigten zur Last, sich der gefährlichen Körperverletzung, der Beleidigung, Bedrohung und der Sachbeschädigung schuldig gemacht zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anklageschrift vom 4. Februar 2010 verwiesen. Der Angeschuldigte befand sich wegen Fluchtgefahr aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Dezember 2009 – 351 Gs 4417/09 – in der Zeit vom 21. Januar 2010 bis zum 16. Februar 2010 in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht hat den damaligen Beschuldigten und jetzigen Angeschuldigten nach der Haftprüfung durch Beschluss vom 16. Februar 2010 von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont und ihm die Auflage erteilt, sich zweimal wöchentlich bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeiabschnitt zu melden und binnen drei Tagen seinen Reisepass zu den Akten zu reichen. Die hiergegen gerichtete zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss als unbegründet verworfen. Auch die zulässige weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 1. Der Angeschuldigte ist der Taten, die Gegenstand der Anklage sind, dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies folgt aus den in der Anklageschrift genannten Beweismitteln. 2. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass Fluchtgefahr besteht, der jedoch durch mildere Maßnahmen ausreichend begegnet werden kann. Der Angeschuldigte ist zwar mehrfach vorbestraft worden. Im Falle seiner Verurteilung muss er mit einer nicht unerheblichen Haftstrafe rechnen, die wegen seiner Vorstrafen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Bewährung ausgesetzt werden wird. Darüber hinaus ist er – noch nicht rechtskräftig - in einem weiteren Verfahren vom Amtsgericht Tiergarten am 5. November 2009 – 271 14/09 - wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden und gegen ihn ist eine weitere Anklage wegen zweimaligen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, versuchter Körperverletzung und Bedrohung bei dem Amtsgericht Tiergarten – 271 Ds 210/09 - anhängig. Insgesamt muss der Angeschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von weit über zwei Jahren rechnen. Eine derartige Straferwartung ist in hohem Maße geeignet, die Gefahr zu begründen, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren oder der Strafvollstreckung durch Flucht entziehen wird. Bei Straferwartungen in derartiger Höhe ist nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts grundsätzlich – so auch hier - Fluchtgefahr gegeben und nur noch zu prüfen, ob der bestehenden Fluchtgefahr im Einzelfall durch mildere Maßnahmen als dem Vollzug der Untersuchungshaft begegnet werden kann (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, u.a. Beschluss vom 2. März 2006 – 5 Ws 68/06 – [bei Juris]). So liegt es hier. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeschuldigte einen festen Wohnsitz hat, dort auch im Januar festgenommen worden und familiär eingebunden ist. Er verfügt nach entsprechender Abgabe nicht mehr über einen gültigen Reisepass. Hinzu kommt, dass sich der Angeschuldigte um eine Langzeittherapie bei der Caritas bemüht hat, was jedenfalls als Indiz gegen ein Abtauchen gewertet werden muss. Dafür, dass er sich dem Verfahren mit Hilfe der Auflagen stellen wird, spricht auch, dass nach Auskunft des Amtsgerichts der Verteidiger eine weitgehend geständige Einlassung angekündigt hat. Zudem ist vorliegend auch der Grundgedanke des § 116 Abs. 4 StPO zu beachten. Zwar richtet sich diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut in erster Linie an den nach § 126 StPO originär zuständigen Haftrichter und betrifft Fälle, in denen dieser entweder auf Antrag oder von Amts wegen darüber zu befinden hat, ob aufgrund neuer Umstände ein einmal unangefochtener außer Vollzug gesetzter Haftbefehl wieder zu vollziehen ist. Anders als im Beschwerdeverfahren geht es dann nicht um eine rückwirkende Überprüfung einer alten, sondern um die Frage, ob eine neue Haftentscheidung zu treffen ist. Gleichwohl kommt der eng auszulegenden Ausnahmeregelung des § 116 Abs. 4 StPO auch im Beschwerdeverfahren in den Fällen, in denen die Gerichte nicht von § 307 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht haben, Bedeutung zu (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 17. September 2009 – I Ws 269/09 -). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass der Angeschuldigte das in ihn vom Amtsrichter gesetzte Vertrauen gerade nicht missbraucht hat. Vielmehr hält er in Kenntnis der auf ihn zukommenden Freiheitsentziehungen die ihm erteilte Meldepflicht regelmäßig ein, wie der Senat bei einer erneuten Anfrage am gestrigen Tag bei dem zuständigen Polizeiabschnitt in Erfahrung gebracht hat. Dass er sich einmalig um einem Tag verspätet gemeldet hat, kann keine andere Entscheidung rechtfertigen. Gegen ihn insoweit sprechende Erkenntnisse liegen nicht vor. 3. Zutreffend hat das Landgericht auch den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr.2 StPO) verneint. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfGE 19, 342, 349 ff und 35, 191, 195; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 a Rdn. 10, 30). Die schwerwiegend beeinträchtigende Tat muss wiederholt oder fortgesetzt begangen worden sein, bestimmte Tatsachen müssen die Gefahr begründen, dass der Angeschuldigte vor rechtskräftiger Verurteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird und es muss eine Strafe von mehr als einem Jahr zu erwarten sein. Zwar muss der Angeschuldigte im Fall der Verurteilung mit einer über ein Jahr hinausgehenden Freiheitsstrafe rechnen. Die weiteren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Dem Angeschuldigten wird eine gefährliche Körperverletzung iSv § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO zur Last gelegt. Zwar sind in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts nach der seit dem 1. Oktober 2009 geltenden Fassung des § 112a StPO auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer auch rechtskräftig abgeschlossener Verfahren waren. Vorliegend ist der Angeschuldigte durch Urteil der Jugendkammer vom 10. Oktober 2000 wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Tatzeit war der 31. Dezember 1999. Hinzu kommt die genannte nicht rechtskräftige Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB. Alle anderen Verurteilungen betrafen Straftaten, die nicht in § 112a StPO genannt sind. Die Straftat wegen räuberischen Diebstahls war nach Art und Ausmaß des Schadens – es ging um einen Hut, dessen Wegnahme sich der Geschädigte aus Angst vor dem ihm kräftemäßig weit überlegenden Angeschuldigten und dessen stillschweigender Drohung mit Gewalt nicht widersetzt hatte – nicht erheblich, auch wenn erhebliche Taten i.S.v. § 112a StPO grundsätzlich schon solche sind, die mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität angehören (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 112a Rdn. 12). Das Totschlagsdelikt liegt nahezu 10 Jahren zurück und erfolgte zu einer Zeit, als der Angeschuldigte noch Heranwachsender war, so dass die Gefahr, er werde weitere gleichartige Taten wie die Anlasstat bis zur rechtskräftigen Verurteilung in der den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Sache begehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 2 Ws 35/10 Hes – [bei juris]) weder aus diesen Vorverurteilungen noch aus den sonstigen Lebensumständen des Angeschuldigten hergeleitet werden kann. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.