Beschluss
(4) Ausl A 1069/10 (68/11), (4) AuslA 1069/10 (68/11)
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0524.4AUSLA1069.10.68.0A
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Leitsätze
Der Generalstaatsanwaltschaft steht bei der Frage, ob sie ein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG geltend machen will, ein weiter Ermessensspielraum zu. Wenn im wesentlichen alle für und gegen den Verfolgten sprechenden persönlichen Umstände in die Entscheidung eingeflossen sind, kann der Senat, auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft nach den Umständen anders hätte entscheiden können, nur bei seltenen "Ermessensreduzierungen auf Null" eingreifen.(Rn.15)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der in dem Urteil des Amtsgerichts in Elblag vom 11. Februar 2008 – VIII K 118/04 – verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird mit Ausnahme der für Fall 16 des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Elblag vom 3. September 2010 – II Kop 84/10 - verhängten Freiheitsstrafe für zulässig erklärt.
2. In den Haftverhältnissen tritt keine Änderung ein.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Generalstaatsanwaltschaft steht bei der Frage, ob sie ein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG geltend machen will, ein weiter Ermessensspielraum zu. Wenn im wesentlichen alle für und gegen den Verfolgten sprechenden persönlichen Umstände in die Entscheidung eingeflossen sind, kann der Senat, auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft nach den Umständen anders hätte entscheiden können, nur bei seltenen "Ermessensreduzierungen auf Null" eingreifen.(Rn.15) 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der in dem Urteil des Amtsgerichts in Elblag vom 11. Februar 2008 – VIII K 118/04 – verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird mit Ausnahme der für Fall 16 des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Elblag vom 3. September 2010 – II Kop 84/10 - verhängten Freiheitsstrafe für zulässig erklärt. 2. In den Haftverhältnissen tritt keine Änderung ein. Die polnischen Behörden haben durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht. Der Verfolgte ist am 23. März 2011 vorläufig festgenommen worden und hat sich in seiner am selben Tag vorgenommenen richterlichen Vernehmung (§ 28 IRG) nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) einverstanden erklärt. Der Senat hat gegen ihn mit Beschluss vom 28. März 2011 die Auslieferungshaft angeordnet und ihn mit Beschluss vom 14. April 2011 gegen Auflagen vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft verschont. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erklärt der Senat die Auslieferung gegen den Verfolgten mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Einschränkung für zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG). I. Der übermittelte Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts in Elblag vom 3. September 2010 – II Kop 84/10 - entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Er weist aus, dass der Verfolgte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts in Elblag vom 11. Februar 2008 – VIII K 118/04 – wegen Einbruchsdiebstahls in vierzehn Fällen, davon in zwei Fällen wegen Versuches, Hehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuches, Aufforderung zum Rückkauf einer zuvor entwendeten Sache sowie Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit falscher Verdächtigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, von der er noch fünf Jahre und 18 Tage zu verbüßen hat. Hinsichtlich der der Verurteilung zugrunde liegenden Taten verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 28. März 2011. Die Berufung des Verfolgten gegen das genannte Urteil wurde am 11. September 2008 verworfen. Auf Antrag des Verfolgten hat das zuständige Gericht in Polen am 3. November 2008 einen ersten Aufschub der Strafvollstreckung von sechs Monaten und auf weiteren Antrag am 1. Juni 2009 einen nochmaligen Aufschub bis zum 1. Dezember 2009 gewährt. Nach Ablauf dieser Zeit hat sich der Verfolgte jedoch nicht zum Strafantritt gestellt. II. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG). 1. Die ihm zur Last gelegten Taten stellen – abgesehen von Fall 16 des Europäischen Haftbefehls - auslieferungsfähige strafbare Handlungen im Sinne der §§ 3, 81 IRG dar. Sie sind sowohl nach polnischem (Art. 279 § 1, Art. 13 § 1, Art. 291 § 1, Art. 270 § 1 i.V.m. Art. 235, Art. 11 § 2 des polnischen Strafgesetzbuches) als auch nach deutschem Recht (§§ 164, 242, 243, 259, 267, 25 Abs. 2, 22, 23 StGB) strafbar. Die zu vollstreckende Freiheitsstrafe überschreitet das Mindestmaß von vier Monaten (§ 81 Nr. 2 IRG). Eine Auslieferung für das mitgeteilte Verhalten des Verfolgten vom 8. und 9. Juni 2003 (Fall 16 des Europäischen Haftbefehls, Aufforderung zum Rückkauf einer zuvor entwendeten Sache) ist – worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. März 2011 hingewiesen hat - nicht zulässig, weil es nach deutschem Recht nicht strafbar ist. Die von der Generalstaatsanwaltschaft insoweit eingeholte ergänzende Auskunft des Bezirksgerichts in Elblag vom 6. April 2011 führt zu keiner anderen Beurteilung. Allerdings soll vorliegend eine Gesamtstrafe vollstreckt werden, auf die aus Einzelstrafen für achtzehn auslieferungsfähige Taten und eine nicht auslieferungsfähige Tat erkannt worden ist. Die Auslieferung zur Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe ist daher nur für den überwiegenden Teil der Gesamtstrafe zulässig. Wie groß dieser Teil der Gesamtstrafe ist, kann der Senat nicht bestimmen, weil die Gesamtstrafe in dem genannten Urteil durch einen gesonderten Akt der Strafzumessung durch das erkennende (polnische) Gericht und nicht durch bloße Addition der erkannten Einzelstrafen bestimmt wurde, der nicht durch einen solchen des Senats ersetzt werden darf. Es obliegt vielmehr dem Gericht oder der sonst zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, diesen Teil der erkannten Strafe nach Art und Höhe zu bestimmen und die (Gesamt-) Strafe nur insoweit zu vollstrecken (vgl. BGHSt 27, 168; Senat, Beschluss vom 4. Oktober 2010 – (4) Ausl.A. 1333/09 (249/09) -). 2. Auslieferungshindernisse liegen nicht vor. Die familiären Bindungen des Verfolgten stellen auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 MRK kein Auslieferungshindernis im Sinne von § 73 Satz 2 IRG dar (vgl. OLG Karlsruhe GA 1987, 30; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 158; Vogel in Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Lfg., § 73 IRG Rdn. 109 m.w.Nachw.). Dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung von seiner in Berlin lebenden Lebensgefährtin und seinen Kindern getrennt würde, reicht zur Annahme eines außergewöhnlichen Härtefalls nicht aus und stellt keinen Verstoß gegen den Kernbestand der sich aus Art. 8 Abs. 1 MRK ergebenden Garantie der Achtung seines Privat- und Familienlebens dar. Trotz der räumlichen Trennung besteht für die Partnerin und Kinder die Möglichkeit, den Verfolgten während seiner Inhaftierung in Polen zu besuchen. Auch kann der Kontakt mit Telefonaten und Briefen aufrechterhalten werden. Als in Deutschland aufenthaltsberechtigter Unionsbürger hat der Verfolgte zudem die Möglichkeit, nach der Strafverbüßung wieder nach Deutschland einzureisen. Zu keiner anderen Bewertung führt, dass der Verfolgte für die Zeit der Inhaftierung als Einkommensquelle für die Familie wegfiele, da dies auch im Falle einer Strafverbüßung in Deutschland nicht anders wäre. III. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 31. März 2011 bzw. 8. April 2011, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 2 Satz 1 b) IRG geltend zu machen (§ 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 IRG), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu Recht angenommen, dass der Verfolgte im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hält sich seit Juli 2004 in der Bundesrepublik Deutschland auf und lebt mit seiner aus Polen stammenden Verlobten und drei Kindern in einer gemeinsamen Wohnung; zwei der Kinder stammen von dem Verfolgten und sind im März 2008 bzw. November 2009 in Berlin geboren. Auch betreibt der Verfolgte in Berlin ein steuerlich erfasstes Gewerbe und verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Bei einer Gesamtschau dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Verfolgte in Deutschland dauerhaft Bindungen begründet hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Nr. 6 RbEuHb ergeben (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 286). 2. Die Vollstreckungsbehörde hat ein Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses des Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland frei von Rechtsfehlern verneint. a) Maßgeblich für diese Entscheidung ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 285, 286 und a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 30. November 2009 – (4) Ausl.A. 247/08 (78/08) – und 23. März 2010 – (4) Ausl.A. 1252/09 (38/10) -; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 1 AK 50/10 – bei juris -; OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009 – 6 AuslA 41/09 – bei juris -). Der hiesige Strafvollzug müsste also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (§ 2 Satz 1 StVollzG), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus – auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2007, 2567, 2569) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK – von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten in Deutschland verfestigt sind. Hierbei ist zu bedenken, dass bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland – wie hier - die Bindungen an Deutschland besonderer Ausprägung bedürfen, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2010 a.a.O.; Böse in Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 4. Lfg., § 83 b IRG Rdn. 15; Schmidt StraFo 2007, 7, 10). Dabei ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009 – 6 AuslA 41/09 – bei juris -; OLG Karlsruhe a.a.O.). Vor allem ist wie bei jeder Auslieferungsentscheidung der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist (vgl. BT-Drucksache 16/1024, 13). Diesen Grundsätzen trägt die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft ausreichend Rechnung. b) Die Behörde hat zu Recht angenommen, dass die bestehenden Bindungen des Verfolgten im Bundesgebiet nicht geeignet sind, die Resozialisierungschancen im Falle einer Inlandsvollstreckung zu erhöhen. Der Verfolgte würde im Falle der Auslieferung die Strafe in seinem Herkunftsland verbüßen, in dem er den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Die kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten in Polen sind ihm geläufig, da er mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Seine derzeitigen persönlichen und familiären Bindungen führen demgegenüber zu keiner anderen Beurteilung. Zwar lebt der Verfolgte seit mehreren Jahren mit seiner Verlobten und nunmehr drei Kindern in Berlin. Seine Lebensgefährtin verfügt jedoch nicht aufgrund ihrer Herkunft und Lebensgeschichte über eine feste Verwurzelung in Deutschland, sondern hat aufgrund ihrer Herkunft vielmehr ebenfalls Bindungen zu dem ersuchenden Staat. Auch ist die Integration der beiden Kinder des Verfolgten noch nicht - etwa durch begonnenen Schulbesuch – fortgeschritten. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass der Strafvollzug im Herkunftsland des Verfolgten die Resozialisierung durch negative Auswirkungen auf die persönliche und familiäre Situation erschweren würde, da Bindungen zu den Angehörigen durch Haftbesuche sowie briefliche und telefonische Kontakte aufrechterhalten werden können. Die vom Verfolgten bislang in Berlin ausgeübte selbstständige Tätigkeit (Handel mit Kraftfahrzeugen, Baustoffen, Computerteilen, Mobiltelefonen und Elektronik) lässt bessere Resozialisierungschancen durch eine Strafvollstreckung im Inland ebenfalls nicht erwarten. Denn eine Fortführung seines bisherigen Gewerbes unter Aufrechterhaltung der bisherigen geschäftlichen Beziehungen wäre auch bei einer Strafvollstreckung in Deutschland – insbesondere auch unter Berücksichtigung der erheblichen Dauer der noch zu vollstreckenden Strafe – nicht gewährleistet. Zudem bewegten sich die wechselhaften und zeitweise sehr geringen jährlichen Einkünfte in der Vergangenheit stets in nicht steuerpflichtiger Höhe, so dass die selbstständige Tätigkeit eine dauerhafte und zuverlässige Sicherstellung der familiären Lebensgrundlagen im Bundesgebiet nicht erwarten lässt. Auch die deutschen Sprachkenntnisse des Verfolgten führen nicht zu besseren Resozialisierungschancen, da ein Strafvollzug in seinem Herkunftsland frei von jeglichen Sprachhindernissen wäre. Sonstige Umstände, welche eine Erhöhung der Resozialisierungschancen erwarten ließen und ein Überwiegen schutzwürdiger Belange an einer Inlandsvollstreckung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. c) Soweit die Generalstaatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Entscheidung angenommen hat, der Verfolgte habe sich in Kenntnis des in Polen laufenden Strafverfahrens in die Bundesrepublik begeben und sein Aufenthalt im Bundesgebiet habe auch dazu gedient, das gegen ihn laufende Straf- bzw. Vollstreckungsverfahren zu behindern, ist dies indessen durch Tatsachen nicht in vollem Umfang belegt. Zwar hat sich der Verfolgte nach Begehung der Taten (Tatzeitraum 18. Juni 2002 bis 15. Juli 2003) im Juli 2004 nach Deutschland begeben, er hat sich dem Strafverfahren in Polen aber zunächst gestellt. Allerdings hat er sich wiederholt um den Aufschub der Strafvollstreckung bemüht, ohne sodann der Ladung zum Strafvollzug nachzukommen. Ungeachtet dieses Begründungsmangels ist die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft aufgrund der zuvor genannten, bei der Entscheidung zutreffend berücksichtigten Umstände im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für die rechtliche Überprüfung der Entschließung der Bewilligungsbehörde gilt, dass dieser ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen eingeräumt ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376; Senat, Beschluss vom 30. November 2009 – (4) Ausl.A. 247/08 (78/08) -). Zu berücksichtigen ist dabei, dass § 83b Abs. 2 Satz 1 b) IRG als sog. Koppelungsvorschrift ausgestaltet ist, bei welcher der Begriff des überwiegenden schutzwürdigen Interesses auf der Tatbestandsseite mit der Ermessensregelung auf der Rechtsfolgenseite gekoppelt ist. Da für die Ausfüllung des genannten unbestimmten Rechtsbegriffs auf der Tatbestandsseite dieselben Kriterien wie für die Beurteilung der Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenseite maßgeblich sind, ist die Vorschrift als einheitliche Ermächtigung zur Ermessensausübung anzusehen, in die der Begriff des überwiegenden schutzwürdigen Interesses hineinragt und damit maßgeblich auch den Inhalt und die Grenzen der Ermessensausübung bestimmt (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschlüsse vom 14. September und 6. Oktober 2009 – Ausl 20/09 -; verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: BVerfG [K], Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 2 BvR 2236/09 – [juris]). Ob die Generalstaatsanwaltschaft Berlin aufgrund der persönlichen Umstände des Verfolgten im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessensspielraums die Bewilligung der Auslieferung auch hätte ablehnen können, ist deshalb nicht entscheidend; jedenfalls liegt kein Fall einer sog. „Ermessensreduzierung auf Null“ vor, nach welcher die Bewilligung als schlechterdings rechtlich unzulässig angesehen werden müsste (vgl. hierzu OLG Stuttgart NJW 2007, 1702 ff.). d) Bei dieser Sachlage brauchte sich der Senat nicht näher mit der Frage zu befassen, ob die Übersiedlung des Verfolgten nach Deutschland durch das ihm bekannte, spätestens seit 2004 gerichtsanhängige Strafverfahren motiviert war und er auch dessen Durchführung verzögert hat. Nicht von Belang ist ferner, ob das Verhalten des Verfolgten im Zusammenhang mit der Erlangung wiederholten Strafaufschubs als taktisch mit dem Ziel anzusehen ist, schließlich eine längere Zeit des Aufenthalts in Deutschland vorweisen zu können, wodurch – ähnlich den Fällen der Flucht vor der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung - die persönlichen Bindungen an Deutschland als relativiert anzusehen wären. 2. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist entgegen der Auffassung des Beistands auch gemeinschaftsrechtskonform und verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV. a) Sie entspricht dem durch § 79 Abs. 1 IRG umgesetzten Rahmenbeschluss des Art. 1 Abs. 2 RbEuHb, wonach die Mitgliedsstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zu vollstrecken haben. Danach besteht – was auch der (Bundes-) Gesetzgeber bei Durchführung des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BT-Drucksache 16/1024, 13) - grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 285; Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376), so dass die Auslieferung im Geltungsbereich der Europäischen Union den „Normalfall“ darstellt (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl., Art. 16 Rdn. 20). Zwar lässt Art. 4 Nr. 6 RbEuHb für den Bereich der Strafvollstreckung eine Ausnahme von der Pflicht zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu, wenn sich die gesuchte Person im Mitgliedsstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder – wie hier - dort ihren Wohnsitz hat und der ersuchte Staat sich verpflichtet, die Strafe nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken. Die Auslieferung kann für diesen Fall verweigert werden und liegt nach dem eindeutigen Wortlaut des Rahmenbeschlusses auch bei Vorliegen dessen tatbestandlicher Voraussetzungen im Ermessen der Bewilligungsbehörde des ersuchten Staates. Bei der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses, der zwar nicht unmittelbar wirksam, hinsichtlich der verfolgten Zielsetzung nach Art. 34 Abs. 2 b Satz 2 EUV aber verbindlich und bei der Rechtsanwendung im Wege rahmenbeschlusskonformer Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH NJW 2005, 2839, 2840; Böse a.a.O. Vor § 78 IRG Rdn. 3 m.w.Nachw.), kommt dem Mitgliedsstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein Wertungsspielraum zu (vgl. EuGH NJW 2010, 283, 285). Er kann hierbei die Fälle, in denen eine Auslieferung verweigert werden kann, zur Durchführung des in Art. 1 Abs. 2 RbEuHb aufgestellten Grundsatzes in zulässiger Weise begrenzen (vgl. EuGH a.a.O.). Dies hat der (Bundes-) Gesetzgeber mit der für den Fall der Strafvollstreckung eingeführten Ausnahmeregelung des § 83b Abs. 2 Satz 1 b) IRG getan (vgl. BT-Drucksachen 16/1024, 11ff.). Danach hat die Bewilligungsbehörde zunächst zu entscheiden, ob der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, ein schutzwürdiges Interesse eines Ausländers an einer Strafvollstreckung im Inland also überwiegt; (nur) für diesen Fall hat sie nach eigenem Ermessen zu beurteilen, ob dieses Bewilligungshindernis auch tatsächlich geltend gemacht werden soll. Der Gesetzgeber hat der Bewilligungsbehörde - in Umsetzung von und in Anlehnung an Art. 4 Nr. 6 RbEuHb - bei ihrer Entscheidung über die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen ein weites, gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbares Ermessen eingeräumt (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Senat a.a.O.; Böse a.a.O. § 79 IRG Rdn. 3 und 20 m.w.Nachw.), da die Bewilligungsentscheidung im Kern eine außenpolitische Entscheidung der Bundesregierung darstellt (vgl. BT-Drucksache 16/1024, 13). Hierbei sind die subjektiven Belange des Verfolgten bei der Entscheidung zwar angemessen zu berücksichtigen, es gibt im Falle einer zulässigen Auslieferung jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Nichtauslieferung (vgl. BT-Drucksache 16/1024, 13). Dies entspricht der gemeinschaftsrechtlichen Zielsetzung, Auslieferungen im Sinne der Grundregel des Art. 1 Abs. 2 RbEuHb zu erleichtern (vgl. EuGH a.a.O.). Dementsprechend hat es der Europäische Gerichtshof zwar für zulässig erklärt, dass das innerstaatliche Recht eines Mitgliedsstaates die Voraussetzung aufstellt, die Auslieferung gesuchter Personen im Hinblick auf einen fünfjährigen, nachhaltige soziale Bindungen begründenden Aufenthalt zu verweigern (vgl. EuGH a.a.O.). Eine gesetzliche Verpflichtung eines Mitgliedsstaates hierzu hat er hingegen nicht ausgesprochen. Eine solche lässt sich auch dem ausdrücklich Ermessen und der Behörde einen Entscheidungsspielraum eröffnenden Rahmenbeschluss des Art. 4 Nr. 6 RbEuHb nicht entnehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Entscheidung nicht nur die gemeinschaftsrechtskonforme Ausnahmeregelung des § 83b Abs. 2 Satz 1 b) IRG im Ergebnis zutreffend angewendet, sondern auch den Zielsetzungen der gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbeschlüsse genügt. b) Auch eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes liegt – entgegen der Auffassung des Verfolgten - nicht vor. Nach Art. 18 Abs. 1 AEUV ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der gemeinschaftsrechtlichen Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten, wobei sowohl die offene Diskriminierung gerade wegen der Staatsangehörigkeit, als auch die versteckte Diskriminierung aufgrund von Kriterien, die typischerweise nur Ausländer oder Inländer erfüllen, untersagt ist (vgl. Khan in Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 18 Rdn. 8f. m.w.Nachw.). Die gesetzgeberische Umsetzung des Rahmenbeschlusses durch § 83b Abs. 2 IRG entspricht – wie dargelegt - den Vorgaben und Zielsetzungen der Rahmenbeschlüsse und verwendet die Staatsangehörigkeit weder unmittelbar noch mittelbar als ein unzulässiges Kriterium der Differenzierung. Der Gesetzgeber hat bei der Durchführung des Rahmenbeschlusses im Hinblick auf die Strafvollstreckung vielmehr in zulässiger Weise maßgeblich an die Resozialisierungsmöglichkeiten des Verfolgten angeknüpft (vgl. BT-Drucksache 16/1024, 13), was der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung und der mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Zielsetzung, eine bestmögliche Resozialisierung zu erreichen, entspricht (vgl. EuGH a.a.O.). Da ein Gemeinschaftsbürger regelmäßig stärkere Verbindungen mit seinem Herkunftsmitgliedsstaat als mit der Gesellschaft des Vollstreckungsmitgliedsstaates hat, handelt es sich bei der Herkunft des Verfolgten im Hinblick auf die mit dem Strafvollzug erstrebte soziale Reintegration um einen Gesichtspunkt, dessen Berücksichtigung bei der Bewilligungsentscheidung sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden ist (vgl. EuGH NJW 2010, 283, 286 zur insoweit zulässigen Differenzierung durch den Gesetzgeber; Böhm NJW 2008, 3183, 3184). Die Erwägung der Generalstaatsanwaltschaft, im Rahmen ihrer Entschließung nach § 83b Abs. 2 Satz 1 b) IRG Resozialisierungschancen des Verfolgten in seinem Herkunftsland (mit) zu berücksichtigen, steht damit im Einklang und ist frei von Rechtsfehlern (vgl. auch OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Köln a.a.O.), zumal sie auch die weiteren relevanten Umstände bei ihrer Entscheidung mit bedacht hat. Eine Diskriminierung des Verfolgten aufgrund der Staatsangehörigkeit ist damit nicht verbunden. 3. Eine Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV war entgegen der Auffassung des Verfolgten nicht erforderlich. Denn es ist weder die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften noch die Gültigkeit von Handlungen der Organe der Gemeinschaft in entscheidungserheblicher Weise zu klären. Die Anwendung des Unionsrechts auf den konkreten Fall und die Auslegung und Anwendung nationalen Rechts – wie hier – ist demgegenüber nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens (vgl. EuGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 – C-188/10 – bei juris -; Kotzur in Geiger/Khan/Kotzur a.a.O. Art. 267 Rdn. 7 m.w.Nachw.). Da die Generalstaatsanwaltschaft – unter Beachtung der Rahmenbeschlüsse und der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung – bereits das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Bewilligungshindernisses beanstandungsfrei verneint hat, ist die Frage, wie bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Bewilligungshindernisses zu entscheiden gewesen wäre, für die vorliegende Entscheidung nicht von Relevanz. 4. Auch einer Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 42 Abs. 1 IRG bedurfte es nicht. Zwar hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b Abs. 2 Satz 1 b) IRG die Annahme eines Bewilligungshindernisses indiziert sei, so dass eine Bewilligung der Auslieferung nur ausnahmsweise in Betracht komme (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107). Der Senat weicht von dieser Rechtsprechung jedoch schon deshalb nicht in entscheidungserheblicher Weise ab, weil die Generalstaatsanwaltschaft die gesetzlichen Voraussetzungen des Bewilligungshindernisses zutreffend verneint hat. IV. Für eine Änderung der bestehenden Haftverhältnisse besteht keine Veranlassung. Der fortbestehenden Fluchtgefahr kann unverändert mit den Auflagen aus dem Haftverschonungsbeschluss des Senats vom 14. April 2011 in geeigneter Weise begegnet werden.