Beschluss
4 Ws 57/11
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:0706.4WS57.11.0A
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Leitsätze
1. Akteneinsicht kann dem Beschuldigten auch bei einem allein auf den Haftgrund der Flucht gestützten Haftbefehl gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO versagt werden, solange der Haftbefehl noch nicht vollzogen ist.(Rn.17)
(Rn.20)
(Rn.21)
2. Der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG wird in diesem Fall nicht dadurch verletzt, dass er erst nach der Festnahme über die entscheidungserheblichen Umstände informiert wird.(Rn.24)
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Mai 2011 aufgehoben.
Gegen den Beschuldigten ergeht der anliegende Haftbefehl.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Akteneinsicht kann dem Beschuldigten auch bei einem allein auf den Haftgrund der Flucht gestützten Haftbefehl gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO versagt werden, solange der Haftbefehl noch nicht vollzogen ist.(Rn.17) (Rn.20) (Rn.21) 2. Der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG wird in diesem Fall nicht dadurch verletzt, dass er erst nach der Festnahme über die entscheidungserheblichen Umstände informiert wird.(Rn.24) Auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Mai 2011 aufgehoben. Gegen den Beschuldigten ergeht der anliegende Haftbefehl. I. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung und wegen des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht Tiergarten am 30. September 2010 einen Haftbefehl erlassen, der bislang noch nicht vollstreckt werden konnte, weil der Beschuldigte sich verborgen hält. Den Verteidigern des Beschuldigten, der von dem Haftbefehl Kenntnis hat, ist bislang Akteneinsicht nur in das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung und das waffentechnische Gutachten des LKA gewährt worden. Die weitergehende Kenntnis der Akten hat ihnen die Staatsanwaltschaft wegen andernfalls drohender Gefährdung des Untersuchungszweckes versagt. Auf die Haftbeschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht Berlin den Haftbefehl mit der Begründung aufgehoben, die Versagung der umfassenden Akteneinsicht verletzte den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör, weil schützenswerte Interessen ihr nicht entgegenstünden. Sie könne daher ihrer Entscheidung nur den Akteninhalt zu Grunde legen, über den der Angeklagte zuvor unterrichtet worden sei, also nur die Angaben des Beschuldigten im Verfahren sowie das waffentechnische Gutachten. Auf dieser Grundlage bestehe für den Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz ein dringender Tatverdacht nur wegen des Führens wesentlicher Waffenbestandteile, für den der Bedrohung sei ein solcher nicht erkennbar. Eine Fluchtgefahr erwachse daraus nicht. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel. II. Die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StPO liegen vor. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann zur Prüfung dieser Frage der gesamte Akteninhalt verwertet werden, denn die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten zu Recht nur eine Akteneinsicht entsprechend § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO gewährt. Die fehlende Kenntnis des Beschuldigten von wesentlichen Aktenbestandteilen hindert den Senat nicht, für seine Prüfung den gesamten Akteninhalt heranzuziehen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wird dadurch nicht verletzt. 1. Bei einem nicht vollzogenen Haftbefehl ist nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu ermitteln, ob der flüchtige Beschuldigte einen Anspruch auf Akteneinsicht hat. a) Das Recht auf Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren ist einfachgesetzlich geregelt in § 147 StPO. Während nach vermerktem Abschluss der Ermittlungen gemäß § 147 Abs. 1 StPO dem Verteidiger Einsicht in die gesamten Akten zu gewähren ist, erfährt dieses Recht im Ermittlungsverfahren gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO eine Einschränkung. Dem Verteidiger kann die Akteneinsicht in diesem Verfahrensstadium versagt werden, soweit dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. Diese Einschränkung ist verfassungsgemäß, da das Ermittlungsverfahren der Klärung eines Verdachtes dient und deshalb nicht von Anfang an "offen", also unter Bekanntgabe aller ermittelten Tatsachen, geführt werden kann. Mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren (vgl. BVerfG NJW 1990, 563-566) ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des Beschwerdeführers bis zu dessen Abschluss zurücksteht (vgl. BVerfG wistra 2004, 179). b) Werden im Ermittlungsverfahren Zwangsmaßnahmen gegen den Beschuldigten ergriffen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ihm daraus vor Abschluss der Ermittlungen ein Anspruch auf Akteneinsicht erwächst oder ob die Staatsanwaltschaft ihm die Gefährdung des Untersuchungszweckes entgegen halten kann. Gesetzlich geregelt ist dies im Fall vollzogener Untersuchungshaft. Hier erweitert § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO die Rechte des Beschuldigten. Befindet er sich in Haft, sind seinem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Unterlagen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen, ohne dass es auf die Gefährdung des Untersuchungszweckes ankäme. Über diesen gesetzlich geregelten Fall hinaus können auch andere vollzogene Zwangsmaßnahmen ein entsprechend erweitertes Recht auf Akteneinsicht begründen. Anerkannt ist dies für den dinglichen Arrest. Die Weigerung der Ermittlungsbehörden, einem Beschuldigten nach Erwirken eines dinglichen Arrestes in sein Vermögen, Einsicht in die Akten zu gewähren, nimmt diesem in verfassungswidriger Weise die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der ihn erheblich belastenden Maßnahme zeitnah zu überprüfen und sich gegen sie effektiv, spätestens im Beschwerdeverfahren vor Gericht, zu verteidigen (BVerfG NJW 2006, 1048). c) Bei noch nicht vollzogenen Zwangsmaßnahmen ist die Frage umstritten. Bei einem noch nicht vollzogenen Durchsuchungsbeschluss, von dem der Beschuldigte nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch Kenntnis erlangt hatte, soll das Interesse des Beschuldigten an effektivem Rechtsschutz das Geheimhaltungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden überwiegen, weil der Überraschungsmoment in Folge der Kenntnis des Beschuldigten von der geplanten Maßnahme entfallen sei (LG Berlin StV 2010, 352; zustimmend Börner NStZ 2010, 417). Weil die Strafverfolgungsbehörden ihr Geheimhaltungsinteresse durch das Vorgehen selbst beeinträchtigt hätten, müsse, um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu vermeiden, Akteneinsicht gewährt werden (vgl. LG Berlin aaO.). In den Fällen angeordneter Untersuchungshaft wird vertreten, dass bis zu deren Vollzug das Geheimhaltungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden überwiege und dem Informationsinteresse des Beschuldigten nach Verhaftung durch § 115 Abs. 3 StPO ausreichend Rechnung getragen werde (BVerfG NStZ-RR 1998, 108; KG Beschluss vom 5. Oktober 2009 – 3 Ws 466/09 -; OLG München NStZ 2009, 109; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 254). In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass auch bei einem nicht vollzogenen Haftbefehl, von dem der Beschuldigte Kenntnis hat, in entsprechender Anwendung von § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO entweder generell Akteneinsicht zu gewähren (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 147 Rdn. 77) oder aber diese Entscheidung vom Einzelfall abhängig zu machen sei (vgl. Beulke/Witzigmann NStZ 2011, 254; Börner aaO.; Park StV 2009, 276; SK-StPO Wohlers, StPO 4. Aufl., § 147 StPO Rdn. 66; aber auch OLG Köln StV 1998, 269). Jedenfalls soll in Fällen, in denen der Haftbefehl allein auf Fluchtgründe gestützt werde, grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren sein (Beulke/Witzigmann aaO.; Börner aaO.; Park aaO.; SK-StPO Wohlers aaO.). Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass die effektive Durchführung der Zwangsmaßnahme die Ausnutzung eines Überraschungsmoments erfordere und dieser in dem Moment entfalle, in dem der Beschuldigte vom Haftbefehl Kenntnis erlangt. Ein zusätzlicher Ansporn zur Flucht erwachse für den Beschuldigten durch die Kenntnis der Akten nicht (Beulke/Witzigmann aaO.). Allenfalls wenn konkrete Tatsachen eine Verdunkelungsgefahr belegten, komme eine andere Beurteilung in Betracht (Beulke/Witzigmann aaO.; Park aaO.). d) Der Anspruch auf Akteneinsicht im Falle eines nicht vollzogenen Haftbefehls richtet sich danach, ob das staatliche Geheimhaltungsinteresse auch nach Bekanntwerden des Haftbefehls weiterhin das Informationsinteresse des Einzelnen überwiegt. Der Erlass eines Haftbefehls beschwert den Beschuldigten (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 108), denn ihm droht unmittelbar der Freiheitsentzug. Er hat daher grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu erfahren, worauf der Staat sein ihn belastendes Vorgehen stützt. Im Fall des noch nicht vollzogenen Haftbefehls erfährt dieser Anspruch seine Begrenzung durch das Geheimhaltungsinteresse des Staates. Es gewährleistet eine funktionstüchtige Strafrechtspflege. Die Sicherung des Rechtsfriedens, der die Strafrechtspflege dient, ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt. Ohne sie kann Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung obliegen den Organen der Strafrechtspflege, die zu diesem Zweck unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen sowie erkannte Strafen zu vollstrecken haben (vgl. BVerfG NJW 1979, 2349 m.w.N.). Der Haftbefehl ist als Zwangsmittel für die Strafrechtspflege von erheblicher Bedeutung. Die rasche und gerechte Ahndung schwerer Straftaten würde in vielen Fällen nicht möglich sein, wenn es den Strafverfolgungsbehörden ausnahmslos verwehrt wäre, den mutmaßlichen Täter schon vor der Verurteilung festzunehmen und bis zum Urteil in Haft zu halten (vgl. BVerfG NJW 1966, 243). Der effektive Vollzug des Haftbefehls ist sicherzustellen. Von der Kenntnis des Beschuldigten sind daher zunächst solche Informationen abzuschirmen, die seine Flucht erleichtern können. Von Wert sind für den Beschuldigten dabei nicht nur Informationen über die klassischen, allein der Aufenthaltsermittlung dienenden Maßnahmen (Durchsuchungen zum Zweck der Ergreifung oder Maßnahmen der Telefonüberwachung), sondern alle Informationen, die ihm offenbaren könnten, was die Ermittlungsbehörden über sein familiäres und sonstiges soziales Umfeld, seine Kontakte und damit mögliche Anknüpfungspunkte für Aufenthaltsermittlungen in Erfahrung gebracht haben. Seine Flucht erleichtern können ferner Informationen darüber, wer aus seinem sozialen Umfeld im Verfahren mit den Ermittlungsbehörden kooperiert hat und aus diesem Grund nicht um Hilfe bei der Flucht ersucht werden sollte. Selbst wenn die Ermittlungen insoweit unergiebig geblieben sein sollten, wären auch diese sogenannten negativen Tatsachen dem Beschuldigten für die weitere Flucht von großem Nutzen. Sie verschafften ihm einen vollständigen Überblick über den Ermittlungsstand. Er würde wissen, welche Bereiche seines persönlichen Umfelds bislang nicht in das Visier der Ermittler gelangt sind und damit zur Fortsetzung der Flucht nutzbar blieben. Um den Vollzug des Haftbefehls bei einem flüchtigen Beschuldigten nicht zu gefährden, können daher regelmäßig auch wesentliche Aktenbestandteile von der Einsicht ausgenommen werden. Denn oftmals werden sich entsprechende Anhalte gerade auch aus Ermittlungen ableiten lassen, die zur Schuld- und Straffrage geführt worden sind und ohne die dem Beschuldigten eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Haftbefehls nicht möglich sein wird. Die zuvor zitierte Ansicht, die im Fall des Haftgrundes der Fluchtgefahr eine Gefährdung des Untersuchungszweckes ausschließt, wenn der Beschuldigte vom Haftbefehl erfahren hat, verkennt den Nutzen, den ihm die Kenntnis der Akten für die erfolgreiche Fortsetzung der Flucht regelmäßig bringen wird. Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung auch darauf abgestellt hat, dass eine Einschränkung des Geheimhaltungsinteresses des Staates durch das Vorgehen der Ermittlungsbehörden eingetreten sei, überzeugt dies nicht. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Beschuldigte vom Erlass eines Haftbefehls Kenntnis erlangt, meist weil der erste Zugriff unter seiner Wohnanschrift scheitert und dabei anwesende Familienangehörige oder Bekannte ihm später vom Polizeieinsatz berichten. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Strafverfolgungsbehörden in Fällen schwerer Straftaten mit der Personenfahndung an die Öffentlichkeit treten. In diesen Fällen tritt die Ermittlungsbehörde bewusst „aus dem Verborgenen“. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen sie in diesen Fällen fortan verpflichtet sein sollte, ihren Ermittlungsstand zu offenbaren, ihren Informationsvorsprung aufzugeben und damit den Vollzug der gerichtlich angeordneten Zwangsmaßnahme der Untersuchungshaft zu gefährden. e. Bereits der Umstand, dass der Beschuldigte sich verborgen hält, rechtfertigt nach Abwägung aller Umstände vorliegend die Versagung der weitergehenden Akteneinsicht. Hinzu tritt im konkreten Fall, dass neben den Haftgrund der Flucht noch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr tritt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Haftbefehl verwiesen. 2. Die Verwertung des Akteninhalts, den der Beschuldigte nicht kennt, verletzt nicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar gebietet es der Rechtsstaatsgedanke, dass der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme betroffene Beschuldigte noch im gerichtlichen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfenden Verfahren Gelegenheit erhält, sich in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zu Grunde liegenden Vorwurf zu verteidigen (vgl. BVerfG NJW 2006, 1048). Diesem Grundsatz wird vorliegend aber genügt, indem die vor der Anordnung der Untersuchungshaft gemäß § 33 Abs. 4 StPO unterbliebene Anhörung des Beschuldigten nach seiner Verhaftung im Rahmen des § 115 Abs. 3 StPO nachgeholt wird und mit dem Freiheitsentzug der Anspruch auf weitergehende Informationen gemäß § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO entsteht. 3. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 112 Abs. 1 StPO liegen vor. Der Beschuldigte ist der im Haftbefehl genannten Taten dringend verdächtig. Es bestehen die Haftgründe der Flucht gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO und der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Insoweit wird auf die Ausführungen im Haftbefehl verwiesen. Die Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Rechtsfolge (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören zu denjenigen des Verfahrens, über die im Urteil zu befinden sein wird. Für eine Entlastung des Beschuldigten von seinen notwendigen Auslagen besteht kein Raum (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2010 – 4 Ws 66/10 -; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 473 Rdn. 15).