Beschluss
(4) 1 Ss 395/11 (235/11)
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2011:1201.4.1SS395.11.235.1.0A
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Leitsätze
Die Beurteilung, ob eine Äußerung unter den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB fällt, setzt voraus, dass der objektive Sinn der Aussage ermittelt worden ist. Dabei ist vom Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums auszugehen und sind neben dem Wortlaut der Erklärung auch der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihre Begleitumstände heranzuziehen.(Rn.20)
Die Auslegung der fraglichen Erklärung obliegt allein dem Tatrichter und ist dem Revisionsgericht verwehrt, auch wenn der Inhalt der Äußerung wörtlich und vollständig im Urteil festgestellt ist.(Rn.20)
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist bei der Deutung als eigenständig zu berücksichtigender Maßstab zu beachten.(Rn.22)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 29. April 2011 aufgehoben, jedoch bleiben
die bisherigen Feststellungen zum äußeren Tathergang
aufrechterhalten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung
– auch über die Kosten der Revision – an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beurteilung, ob eine Äußerung unter den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB fällt, setzt voraus, dass der objektive Sinn der Aussage ermittelt worden ist. Dabei ist vom Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums auszugehen und sind neben dem Wortlaut der Erklärung auch der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihre Begleitumstände heranzuziehen.(Rn.20) Die Auslegung der fraglichen Erklärung obliegt allein dem Tatrichter und ist dem Revisionsgericht verwehrt, auch wenn der Inhalt der Äußerung wörtlich und vollständig im Urteil festgestellt ist.(Rn.20) Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist bei der Deutung als eigenständig zu berücksichtigender Maßstab zu beachten.(Rn.22) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2011 aufgehoben, jedoch bleiben die bisherigen Feststellungen zum äußeren Tathergang aufrechterhalten. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht durch das angegriffene Urteil verworfen. Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat (vorläufigen) Erfolg. 1. a) Das Landgericht hat zum Sachverhalt Folgendes ausgeführt (Unterstreichungen im Original): „In der Berufungshauptverhandlung ist derselbe Sachverhalt festgestellt worden, den das Amtsgericht festgestellt hat: Der Angeklagte stellte im September 2009 kurz vor der Bundestagswahl auf dem in seinem Büro in der NPD-Zentrale vorgefundenen PC folgende Mitteilung in das Internet, welche am 22. September 2009 über die Internetadresse der NPD erreichbar war: 'Selbst Wahlkampf machen: Der Fünf-Punkte-Plan der NPD zur Ausländerrückführung: Flugblatt herunterladen, ausdrucken, kopieren und in der Nachbarschaft verteilen! ... Unsere Antwort ist ein Ausländerrückführungsprogramm. ... Sofortige Ausgliederung der in Deutschland lebenden und beschäftigten Ausländer aus dem deutschen Sozial- und Rentenversicherungssystem. ... Deutschland muss wieder deutsch werden.' Das Flugblatt trägt die Überschrift ‚5-Punkte-Plan zur Ausländerrückführung’ und hat im Einzelnen folgenden Inhalt: 'Die nachfolgenden fünf Punkte zeigen, daß trotz der gewaltigen Überfremdung gesetzliche Lösungen zur Rückführung der Ausländer in ihre Heimat möglich sind’ sowie 'Deutschland muß wieder deutsch werden'. Ebenfalls im September 2009 versandte der Angeklagte an parteipolitisch aktive Abgeordnete mit Migrationshintergrund der Berliner Bezirksverordnetenversammlungen folgende im Wortlaut identische Schreiben: 'Ihr Ausländerrückführungsbeauftragter informiert: Nichtamtliche Bekanntmachung über die geordnete Durchführung der Heimreise von Personen mit Migrationshintergrund in ihre Heimatländer: Liebe ausländische Mitbürger, gemäß dem Fünf-Punkte-Plan zur Ausländerrückführung bin ich als Ausländerrückführungsbeauftragter der NPD angehalten, Sie mit den Einzelheiten ihrer Heimreise vertraut zu machen: .... Eine bilaterale Regelung über die Einzelheiten der Heimkehr wird mit den betroffenen Staaten getroffen. Wir danken Ihnen für Ihre geleistete Arbeit und die kulturelle Bereicherung und wünschen Ihnen eine gute Heimreise. Ihr Ausländerrückführungsbeauftragter.' ferner: 'Lesen Sie bitte auch das Kleingedruckte auf der Rückseite.' Die Rückseite enthält gedruckt den ‚Fünf-Punkte-Plan zur Ausländerrückführung’ sowie folgenden Inhalt: 'Die Vorderseite ist kein amtliches Schreiben, sondern gibt die Meinung der NPD wieder. Herausgeber.: xxxx.'“ b) Das Landgericht hat angenommen, durch das Einstellen des 5-Punkte-Planes in das Internet sowie durch Versenden der Bekanntmachung an die Verordneten habe der Angeklagte in einer Weise, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, sowohl zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt, als auch zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen diese aufgefordert, und dies wie folgt begründet: „Die Flugblätter und die Schreiben (…) sind auf das Gröbste ausländerfeindlich, ferner feindlich gegen Deutsche mit Migrationshintergrund und sollen ersichtlich in der Bevölkerung für Unruhe sorgen, es wird 'Stimmung gemacht' sowohl gegen Ausländer als auch gegen Deutsche mit Migrationshintergrund, für diese wird Gewalt (Rückführung) und Willkür (Rückführung und Ausgliederung aus dem Sozial- und Rentensystem) gefordert. Daß das den öffentlichen Frieden zu stören geeignet ist und bestimmt war, bedarf zur Überzeugung des Berufungsgerichts keiner weiteren Begründung.“ 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand; die Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. a) Nach den vom Landgericht als erfüllt angesehenen Varianten macht sich einer Volksverhetzung strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt und zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert. aa) Aufstacheln zum Hass gegen einen Teil der Bevölkerung ist ein auf die Gefühle oder den Intellekt des Adressaten abzielendes Verhalten, das über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgeht und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken (vgl. BGHSt 40, 97, 102; 46, 212, 217). Ob die hierfür erforderliche besonders intensive Form der Einwirkung (vgl. BGHSt 21, 371, 372) gegeben ist, hat der Tatrichter unter Beachtung des Kontextes zu beurteilen, in dem das Täterverhalten steht (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 394/07 – [juris Rn. 15] m.w.N.). Die Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen das Angriffsobjekt setzt ein über das bloße Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen. Es muss sich um rechtswidrige, erhebliche Gewaltmaßnahmen gegen die betreffenden Personen handeln (vgl. Fischer, StGB 58. Aufl., § 130 Rn. 10). Hierunter fallen etwa Gewalttätigkeiten im Sinne des § 125 StGB, Freiheitsberaubungen, gewaltsame Vertreibungen, Pogrome, die Veranstaltung von Hetzjagden gegen Ausländer und sonstige im Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit stehende Behandlungen aller Art (vgl. BGH aaO Rn. 16 m.w.N.). Feindselige Parolen gegen Ausländer erfüllen den Tatbestand nicht, wenn sie nur die Aufforderung zum Verlassen des Landes enthalten; in solchen Parolen kann allerdings zugleich die (konkludente) Aufforderung an Dritte liegen, die Forderung auch mit radikalen (Gewalt-) Mitteln durchzusetzen (vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 130 Rn. 5b; Fischer aaO Rn. 10a). bb) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer den Gegenstand des Tatvorwurfs bildenden Äußerung ist, dass deren Sinn zutreffend erfasst wird. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns der Aussage. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets von dem Wortlaut der Erklärung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere Auslegungsvarianten, die nicht zu einer strafrechtlichen Sanktion führen würden, mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. zum Ganzen nur BVerfG NJW 2010, 2193; NJW 2008, 2907; KG JR 1998, 213, jeweils m.w.N.). Die Auslegung der fraglichen Erklärungen obliegt allein dem Tatrichter (vgl. BGHSt 40, 97, 101); dem Revisionsgericht ist eine eigene Würdigung selbst dann verwehrt, wenn der Inhalt der Äußerung wörtlich und vollständig im Urteil festgestellt ist (vgl. KG aaO m.w.N.). b) Die gebotene Überprüfung, ob das Landgericht die dargelegten Grundsätze beachtet hat, ist dem Senat bereits deshalb verwehrt, weil die Berufungskammer den Inhalt der Machwerke, die es dem Angeklagten mit nachvollziehbarer Begründung zugeordnet hat, nur fragmentarisch mitgeteilt hat. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin sind die weitergehenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nicht zum Bestandteil des angefochtenen Urteils geworden. Das Landgericht hat nicht auf die (wesentlich umfangreicheren) Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten verwiesen. Die amtierende Kammer hat vielmehr, ihrer dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannten Praxis entsprechend, einleitend ausgeführt, denselben Sachverhalt festgestellt zu haben wie das Amtsgericht, wie sie auch sonst in den Urteilsgründen regelmäßig – etwa bei der Strafzumessung - unnötige und teilweise sogar rechtlich verfehlte Hinweise auf das amtsgerichtliche Urteil gibt (soweit etwa Entscheidungen des Amtsgerichts „vom Berufungsgericht bestätigt worden“ seien). Nach dem einleitenden Satz folgen ein Doppelpunkt und die oben im gesamten Wortlaut mitgeteilten Feststellungen. Es findet sich weder eine ausdrückliche, noch eine konkludente Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils, die den Schluss zuließe, es wolle die (weitergehenden) Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils zum Inhalt seiner Entscheidung machen. Vielmehr finden sich eigene – erheblich reduzierte - Sachverhaltsfeststellungen, von denen das Landgericht aufgrund rechtlicher Fehlbeurteilung ersichtlich meint, sie seien dieselben wie jene des Amtsrichters, nur von vermeintlich „unnötigem Ballast“ befreit. Zudem ist keinesfalls – wie die Generalstaatsanwaltschaft annimmt – „der Umfang der Verweisung zweifelsfrei“; eine solche liegt schon dem Grunde nach nicht vor. c) Das Landgericht hat sich zudem in keiner Weise in der erforderlichen Form mit der Frage auseinander gesetzt, ob die von ihm bruchstückhaft zitierten Aussagen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, und gegebenenfalls welche Folgerungen für die Rechtsanwendung daraus zu ziehen sind. Bei der rechtlichen Bewertung ist zu beachten, dass der Schutz der Meinungsfreiheit unabhängig davon besteht, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 289). Meinungen verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 90, 241, 247). Geschützt sind damit - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG – grundsätzlich auch ausländerfeindliche und rechtsextremistische Meinungen (vgl. BVerfG NJW 2010, 2193 m.w.N.). Der Schutz der Meinungsfreiheit ist insbesondere zu beachten, wenn eine Erklärung als Äußerung im politischen Meinungskampf verstanden werden kann. In der öffentlichen Auseinandersetzung spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede und werden die polemische Zuspitzung sowie bewusste Provokation, sogar die Inszenierung eines Skandals, als rechtmäßiges Mittel angesehen, um im „Getriebe der Medien“ Gehör zu finden (vgl. KG NJW 2003, 685); gerade in Wahlkampfzeiten kann die Teilnahme an der politischen Diskussion auch durch zugespitzte Meinungsäußerungen gestattet sein (vgl. OVG Brandenburg NJ 2003, 48 m.w.N.). In dem angefochtenen Urteil findet sich nicht einmal der Begriff der Meinungsfreiheit, sodass nahe liegt, dass das Landgericht das in Rede stehende Grundrecht als eigenständig zu berücksichtigenden Maßstab der Deutung gänzlich verkannt hat. Schon dieser Mangel für sich allein geböte die Aufhebung des Urteils. 3. Der Senat hebt deshalb das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO auf und verweist die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen zum äußeren Tathergang sind allerdings rechtsfehlerfrei; sie können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Angesichts dessen wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zunächst ergänzende Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen zu treffen haben, die den aufrechterhaltenen nicht widersprechen; hierzu gehört insbesondere der gesamte Inhalt der in Rede stehenden Äußerungen. Sodann wird das Landgericht die erforderliche Bestimmung des objektiven Erklärungsinhalts durch Auslegung vorzunehmen haben, die nicht am Text haften bleiben darf, sondern sämtliche Tatumstände in Betracht ziehen muss, die für die Bestimmung des Erklärungsinhalts von Bedeutung sein können. Hierbei und bei der weiteren rechtlichen Bewertung wird es – ggf. auch unter Berücksichtigung anderer Tatbestandsalternativen - die von der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen sowie u.a. BVerfG NJW 2008, 2097; BGH NStZ 2007, 216; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2006 – 1 Ws 75, 76/06 – [juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Februar 2010 – 2 Ws 323/09 – [juris]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 368; OLG Karlsruhe MDR 1995, 735; OLG München NJW 2010, 2150) zu bedenken und die Frage der Eignung der Handlungen zur Friedensstörung – auch betreffend die Einstellung eines Textes in das Internet für eine kurze Zeit – ebenfalls gründlicher zu betrachten haben.