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Beschluss

(4) 1 Ss 456/11 (324/11)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:1221.4.1SS456.11.324.1.0A
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Leitsätze
1. Zwischen dem Herstellen einer unechten Urkunde und dem Gebrauchen einer Kopie derselben besteht jedenfalls dann keine Tatidentität, wenn zwischen beiden Handlungen ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt und ein anderer als der im Anklagesatz bezeichnete Täuschungsadressat betroffen ist, ohne dass ein entsprechender, von Anfang an bestehender Tatentschluss zugrunde liegt.(Rn.8) 2. Zwar sind auch Anklagen und ihnen gleichstehende Strafbefehle auslegungsfähig, deren Inhalt darf sich aber nicht bloß aus völlig außerhalb der Erklärung liegenden Umständen ergeben (Anschluss an BGH, Urteil vom 17. August 2000, 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 134). Eine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes unter Heranziehung des Akteninhalts ist auch nicht etwa deshalb zulässig, weil die Tatschilderung im Anklagesatz dem Tatgericht besonders knapp und wenig aussagekräftig erscheint.(Rn.7) 3. Hinsichtlich der nicht angeklagten Tat ist das Verfahren einzustellen; von dem Vorwurf der angeklagten, aber vom Tatgericht für nicht erwiesen erachteten Tat ist der allein revidierende Angeklagte freizusprechen.(Rn.4) (Rn.11)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. April 2011 aufgehoben. 2. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung durch Gebrauchen einer unechten Urkunde zwischen dem 30. Juli und dem 31. Dezember 2008 sowie am 1. Januar 2009 verurteilt worden ist. 3. Der Angeklagte wird von dem Vorwurf der Urkundenfälschung durch Herstellen einer unechten Urkunde am 2. Januar 2007 freigesprochen. 4. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwischen dem Herstellen einer unechten Urkunde und dem Gebrauchen einer Kopie derselben besteht jedenfalls dann keine Tatidentität, wenn zwischen beiden Handlungen ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt und ein anderer als der im Anklagesatz bezeichnete Täuschungsadressat betroffen ist, ohne dass ein entsprechender, von Anfang an bestehender Tatentschluss zugrunde liegt.(Rn.8) 2. Zwar sind auch Anklagen und ihnen gleichstehende Strafbefehle auslegungsfähig, deren Inhalt darf sich aber nicht bloß aus völlig außerhalb der Erklärung liegenden Umständen ergeben (Anschluss an BGH, Urteil vom 17. August 2000, 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 134). Eine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes unter Heranziehung des Akteninhalts ist auch nicht etwa deshalb zulässig, weil die Tatschilderung im Anklagesatz dem Tatgericht besonders knapp und wenig aussagekräftig erscheint.(Rn.7) 3. Hinsichtlich der nicht angeklagten Tat ist das Verfahren einzustellen; von dem Vorwurf der angeklagten, aber vom Tatgericht für nicht erwiesen erachteten Tat ist der allein revidierende Angeklagte freizusprechen.(Rn.4) (Rn.11) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. April 2011 aufgehoben. 2. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung durch Gebrauchen einer unechten Urkunde zwischen dem 30. Juli und dem 31. Dezember 2008 sowie am 1. Januar 2009 verurteilt worden ist. 3. Der Angeklagte wird von dem Vorwurf der Urkundenfälschung durch Herstellen einer unechten Urkunde am 2. Januar 2007 freigesprochen. 4. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 12. Mai 2010 von dem Vorwurf freigesprochen, er habe am 2. Januar 2007 zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt. Dem Angeklagten wurde im Strafbefehlswege zur Last gelegt, er habe am genannten Tag einen Wohnungsmietvertrag, der als Parteien die Zeugin Wa als Vermieterin und die Großmutter des Angeklagten, die Zeugin Wi, als Mieterin auswies, unberechtigt mit der Unterschrift der Zeugin Wa versehen, um bei der Zeugin Wi den Eindruck zu erwecken, sie schließe durch ihre Unterzeichnung der Urkunde mit der Zeugin Wa einen entsprechenden Vertrag ab. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht den Angeklagten unter Aufhebung des freisprechenden Urteils wegen Urkundenfälschung in Gestalt des (tateinheitlichen) Gebrauchens einer unechten Urkunde zu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat dem Schuldspruch zugrunde gelegt, der Angeklagte habe in der Zeit zwischen dem 30. Juli 2008 und dem 31. Dezember 2008 eine Kopie jenes mit der falschen Unterschrift versehenen Mietvertrages bei dem Bezirksamt x eingereicht, wo er für seine Großmutter einen Antrag auf Grundsicherung gestellt hatte. Seiner Großmutter habe er den Mietvertrag (wohl im Original) am 1. Januar 2009 präsentiert, um sie zu bewegen, den im Vertrag vorgesehenen Mietzins auf ein von der Mutter des Angeklagten gehaltenes Konto zu zahlen. Ebenso wie das Amtsgericht hat sich auch das Landgericht nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte selbst die falsche Unterschrift auf dem Vertragsformular geleistet hat. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu Recht ausgeführt, dass die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Vorliegens der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass die vom Landgericht abgeurteilte Tat nicht Gegenstand der öffentlichen Klage war. Insoweit besteht, da eine Nachtragsanklage nicht erhoben worden ist, ein Prozesshindernis, das die Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO zur Folge hat. Der dem Verfahren zugrunde liegende Strafbefehlsantrag, der am 4. Februar 2010 zum Erlass eines entsprechenden Strafbefehls geführt hat, hat dem Angeklagten ausschließlich zur Last gelegt, am 2. Januar 2007 die Unterschrift der Zeugin Wa auf dem Vertragsformular nachgemacht und so eine unechte Urkunde hergestellt zu haben. Mit dem Gebrauchen (einer Kopie) des fraglichen Mietvertrages in den Jahren 2008 und 2009 hat das Landgericht eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO) abgeurteilt, die von dem Strafbefehl nicht umfasst war und daher nicht Gegenstand der Urteilsfindung sein konnte. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war es nicht im Hinblick auf die (hinsichtlich der Fotokopie ohnehin nicht unzweifelhafte) Identität des Tatobjekts befugt, hinsichtlich der Änderung der Begehungsweise und der Zeit der Tat lediglich einen „entsprechenden Hinweis nach § 265 StPO“, dessen Inhalt das Landgericht nicht mitgeteilt hat, zu geben. Insbesondere folgte eine solche Befugnis nicht daraus, dass der Strafbefehl nur einen „sehr knappen ursprünglichen Lebenssachverhalt“ auswies und dessen Darstellung der Tatzeit „nur bedingt aussagekräftig“ gewesen sei (im Widerspruch zur letztgenannten Annahme hat die Kammer an anderer Stelle der Urteilsgründe allerdings, worauf die Generalstaatsanwaltschaft mit Recht hingewiesen hat, diese Tatzeit als festgestellt erachtet). Das Landgericht hat ersichtlich gemeint, gerade wegen der Kargheit des Anklagesatzes zu einer Auswechselung des Verfahrensgegenstands unter Heranziehung des Akteninhalts befugt zu sein. Dies ist nicht zutreffend. Zwar sind Prozesshandlungen, also auch Anklagen und die ihnen gleichstehenden Strafbefehle, auslegungsfähig. Deren Inhalt darf sich aber nicht bloß aus völlig außerhalb der Erklärung liegenden Umständen ergeben (vgl. BGHSt 46, 130, 134). Es ist zwar zulässig, zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen einer Anklageschrift zurückzugreifen; ein Rückgriff auf den sonstigen Akteninhalt ist aber nicht statthaft (vgl. BGH aaO m.w.N.; Senat, Beschluss vom 30. Mai 2006 – [4] 1 Ss 271/04 [48/05] -). Daher war der vom Landgericht gegebene Hinweis nach § 265 StPO rechtlich nicht zulässig. Denn dieser bezog sich nicht auf eine Konkretisierung der im Strafbefehl beschriebenen Tat, sondern ersetzte den darin bezeichneten Lebenssachverhalt durch einen anderen und änderte damit nachträglich den durch den Strafbefehl bestimmten Verfahrensgegenstand. Wesentliches Kriterium für das Vorliegen einer Tat im prozessualen Sinn ist neben dem engen sachlichen der zeitliche und örtliche Zusammenhang der Geschehnisse (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2007 – [4] 1 Ss 295/07 [182/07] – m.w.N.). An dem erforderlichen situativen sowie insbesondere zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen dem dem Angeklagten vorgeworfenen Herstellen und dem den Gegenstand der Verurteilung bildenden Gebrauchen (einer Kopie) der unechten Urkunde fehlt es. Der Lebensvorgang, der dem Angeklagten mit dem Strafbefehl vorgeworfen worden ist, unterscheidet sich von den Verhaltensweisen, die der Verurteilung zugrunde gelegt worden sind, jedenfalls hinsichtlich der Tatzeit, aber auch in Bezug auf die Tatmodalität derart, dass beide Sachverhalte bei natürlicher Betrachtungsweise keinen einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang darstellen. Hinzu tritt, dass in Bezug auf die Verwendung der (Kopie der) Urkunde gegenüber dem Bezirksamt ein anderer als der im Strafbefehl genannte Täuschungsadressat betroffen war. Die Generalstaatsanwaltschaft hat schließlich unter Bezugnahme auf BayObLGSt 1957, 196, 199f. zutreffend darauf hingewiesen, dass das Herstellen und spätere Gebrauchen einer unechten Urkunde nur dann als einheitlicher geschichtlicher Vorgang angesehen werden kann, wenn beides, beruhend auf einem von Anfang an bestehenden, hinreichend bestimmten Tatentschluss, in einer noch überschaubaren zeitlichen Abfolge begangen ist. Eine andere Beurteilung lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass jeweils das (vermeintlich) selbe Tatobjekt betroffen war und diesem „gemeinsamen Nenner“ der Vorrang einzuräumen wäre (vgl. BGHSt 32, 215, 219f.). Dies führte im Ergebnis dazu, dass nicht der im Anklagesatz umschriebene konkrete geschichtliche Vorgang Gegenstand der Urteilsfindung wäre, sondern die Tatsache, dass der Täter in Bezug auf dieses Tatobjekt, wann und in welcher Weise auch immer, etwas in strafbarer Weise getan habe. Eine derartige Verfahrensweise würde dem Tatbegriff des § 264 StPO nicht mehr gerecht, weil dieser an einen bestimmten historisch abgrenzbaren Lebensvorgang anknüpft und nicht allgemein an ein strafbares Verhalten eines Täters, das dieser in verschiedenen Handlungsvorgängen begangen haben kann. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob der Tatrichter - wie hier – andere Verhaltensweise des Angeklagten erörtert und nach Ort, Zeit sowie anderen Umständen eingegrenzt hat. Denn gemäß § 155 Abs. 1 StPO darf sich die richterliche Untersuchung und Entscheidung nur auf die im Anklagesatz bezeichnete Tat erstrecken. Würde man den Umfang der Tat danach bestimmen, wie intensiv das Gericht Feststellungen zu anderen Geschehnissen trifft, wäre der durch das Anklageprinzip (§ 151 StPO) dem Angeklagten gewährte Schutz, der zu den Rechtsgarantien des justizförmigen Verfahrens gehört, nicht in ausreichendem Maß gewährleistet (vgl. Senat aaO m.w.N.). 2. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ferner ausgeführt: „Das Verfahrenshindernis der fehlenden Anklage führt allerdings nicht zu einem Strafklageverbrauch, so dass die Staatsanwaltschaft an der Erhebung einer neuen Anklage wegen Gebrauchens einer unechten Urkunde im Zeitraum Juli 2008 bis Januar 2009 nicht gehindert wäre“. Auch das trifft zu. 3. Hinsichtlich der angeklagten Tat des Herstellens einer unechten Urkunde war der allein revidierende Angeklagte freizusprechen, weil das Landgericht eine Tatbeteiligung des Angeklagten insoweit als nicht erwiesen angesehen hat (vgl. BGH NStZ 2009, 286; 1992, 555; BGHR StPO § 264 Abs 1 Tatidentität 17; KG, Beschluss vom 30. Januar 2004 - [3] 1 Ss 12/04 [16/04] – m.w.N.). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.