Beschluss
4 Ws 126/12, 4 Ws 126/12 - 141 AR 604/12
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0102.4WS126.12.0A
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Leitsätze
1. Hat das Amtsgericht entgegen § 46 Abs. 1 StPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung abgelehnt, ist zur Entscheidung über die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten eine Beschwerdekammer des Landgerichts jedenfalls dann berufen, wenn sie von der Staatsanwaltschaft mit dieser Entscheidung befasst wird. Die Tatsache, dass ihre Entscheidung nur auf Aufhebung des infolge des Zuständigkeitsmangels fehlerhaften amtsgerichtlichen Beschlusses lauten kann, steht ihrer Zuständigkeit nicht entgegen.(Rn.8)
2. Das Amtsgericht ist auch bei gleichzeitigem Anbringen eines Wiedereinsetzungsantrags zur Verwerfung der Berufung als verspätet befugt, weil allein der Eingang eines Wiedereinsetzungsantrags die aus § 319 Abs. 1 StPO folgende Zuständigkeit zur Verwerfung der Berufung als verspätet nicht entfallen lässt.(Rn.18)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das Amtsgericht entgegen § 46 Abs. 1 StPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung abgelehnt, ist zur Entscheidung über die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten eine Beschwerdekammer des Landgerichts jedenfalls dann berufen, wenn sie von der Staatsanwaltschaft mit dieser Entscheidung befasst wird. Die Tatsache, dass ihre Entscheidung nur auf Aufhebung des infolge des Zuständigkeitsmangels fehlerhaften amtsgerichtlichen Beschlusses lauten kann, steht ihrer Zuständigkeit nicht entgegen.(Rn.8) 2. Das Amtsgericht ist auch bei gleichzeitigem Anbringen eines Wiedereinsetzungsantrags zur Verwerfung der Berufung als verspätet befugt, weil allein der Eingang eines Wiedereinsetzungsantrags die aus § 319 Abs. 1 StPO folgende Zuständigkeit zur Verwerfung der Berufung als verspätet nicht entfallen lässt.(Rn.18) 1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat gegen den Angeklagten in dessen Anwesenheit durch Urteil vom 17. August 2012 eine Geldstrafe verhängt. Nachdem der Angeklagte am 20. August 2012 beim Tagesdienst der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den amtierenden Richter des Amtsgerichts (wie auch gegen seinen vormaligen Anwalt) eine Strafanzeige erstattet hatte, beantragte er am 29. August 2012 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist und legte gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein. Zur Begründung berief er sich sinngemäß darauf, ihm sei erst an diesem Tag – dem 29. August 2012 – von einer Staatsanwältin des Tagesdienstes erklärt worden, dass seine Strafanzeige vom 20. August 2012 nicht als Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts anzusehen sei. Am 12. September 2012 trug er zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags „ergänzend“ vor, er sei von dem Richter des Amtsgerichts gar nicht über seine Rechtsmittel und die einzuhaltenden Fristen aufgeklärt worden. Mit Beschluss vom 27. September 2012 verwarf das Amtsgericht unter Verkennung der gesetzlichen Zuständigkeit (§ 46 Abs. 1 StPO) den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet; zugleich verwarf es die Berufung gemäß § 319 Abs. 1 StPO als unzulässig, da verspätet. Gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte – entsprechend der vom Amtsgericht unzureichend erteilten Rechtsmittelbelehrung – (lediglich) sofortige Beschwerde ein, die rechtzeitig einging. Mit seinem Beschwerdevortrag machte er geltend, er sei von dem Amtsrichter „äußerst schlecht behandelt“ worden und habe aufgrund dessen einen „Blackout“ erlitten, weshalb er am 20. August 2012 die Strafanzeige erstattet habe. Er sei davon ausgegangen, damit seinen Willen, Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil einzulegen, klar ausgedrückt zu haben. Erst als er am 29. August 2012 erneut zwecks Anzeigenerstattung zur Staatsanwaltschaft gegangen sei, sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Erklärungen vom 20. August 2012 nicht als Berufung anzusehen seien, woraufhin er umgehend bei der Rechtsantragsstelle Berufung eingelegt und den Antrag auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“ gestellt habe. Die Staatsanwaltschaft Berlin leitete die Akten dem Landgericht Berlin als Beschwerdesache zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu. Die Sache wurde beim Landgericht dementsprechend eingetragen und einer großen Strafkammer vorgelegt. Deren Vorsitzende vermerkte in den Akten, gemäß § 319 Abs. 2 StPO sei das Berufungsgericht zuständig, verfügte die Austragung der Qs-Sache und (erneute) Vorlage der Akten bei der Eingangsgeschäftsstelle des Landgerichts, die die Sache nunmehr einer kleinen Strafkammer zuleitete. Diese hat mit dem angefochtenen Beschluss zum einen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. September 2012 aufgehoben, soweit darin über den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten entschieden worden war, und weiterhin wie folgt tenoriert: „I.Ü. war die sofortige Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet zurückzuweisen“. Zum anderen hat sie den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten als unzulässig verworfen. Gegen diese ihm am 31. Oktober 2012 zugestellte Entscheidung hat der Angeklagte am 5. November 2012 „Beschwerde“ eingelegt. 1. Das gegen die Versagung der Wiedereinsetzung gerichtete Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde zu behandeln und insoweit ungeachtet der Vorschrift des § 310 StPO statthaft (§ 46 Abs. 3 StPO); denn infolge der sachlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts ist die Entscheidung des Landgerichts der Sache nach nicht als Beschwerde-, sondern als erstinstanzliche Entscheidung des nach § 46 Abs. 1 StPO zuständigen Gerichts anzusehen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 47; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 1 Ws 563/10 – [juris] = NStZ-RR 2011, 211 [Ls.]; Senat, Beschluss vom 26. Mai 2005 – [4] 1 Ss 152/05 [67/05], 4 Ws 79/05 -; Engelhardt in KK-StPO 6. Aufl., § 310 Rn. 4; s. auch Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 310 Rn. 2 m.w.N.). Das Rechtsmittel ist auch rechtzeitig eingelegt, bleibt aber in der Sache erfolglos. a) aa) Für die vom Senat zu treffende Entscheidung ist im Ergebnis nicht entscheidend, ob die Sachbehandlung durch die Vorsitzende der großen Strafkammer der Rechtslage entsprach. Er weist jedoch darauf hin, dass jedenfalls die Ansicht der Kammervorsitzenden, es sei (nur oder in erster Linie) eine Entscheidung nach § 319 Abs. 2 StPO zu treffen gewesen, nicht zutraf; vielmehr war vorrangig (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. Juni 2011 - [4] 1 Ss 250/11 [153/11] –) über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen die Versagung der Wiedereinsetzung zu befinden. Zu bedenken ist auch, dass die Staatsanwaltschaft Berlin ausdrücklich eine Beschwerdekammer des Landgerichts mit der Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten befasst hat, nachdem das Amtsgericht ihr die Akten allein zur Entscheidung über das Rechtsmittel betreffend die Wiedereinsetzung zugeleitet hatte. Für die gleichwohl vorgenommene „hausinterne“ Weitergabe der Sache fehlte es an einer rechtlichen Grundlage. Die Beschwerdekammer hatte eine Entscheidung zu treffen, nachdem sie mit der Sache befasst worden war. Diese Entscheidung hätte zwar nur auf Aufhebung des infolge des Zuständigkeitsmangels fehlerhaften amtsgerichtlichen Beschlusses über die Versagung der Wiedereinsetzung lauten können, während eine eigene Sachentscheidung der Beschwerdekammer über den Wiedereinsetzungsantrag nicht in Betracht kam (vgl. OLG Schleswig SchlHA [E/L] 1982, 117, 118; Graalmann-Scheerer in LR-StPO 26. Aufl., § 46 Rn. 28; ebenso - unter Hinweis auf die genannte Entscheidung des OLG Schleswig - Meyer-Goßner aaO, § 46 Rn. 8, jedoch mit missverständlicher Formulierung, auf der die Entscheidung des OLG Koblenz aaO [juris-Rn. 13] beruht, welches seine Ansicht, die Beschwerdekammer habe nicht über die sofortige Beschwerde zu entscheiden, allein auf die Kommentierung Meyer-Goßners stützt). Diese eingeschränkte Entscheidungskompetenz der Beschwerdekammer steht aber nicht deren Zuständigkeit entgegen. Auch sonst findet sich kein gesetzlicher Grund, diese Zuständigkeit zu verneinen. Die im hier gegebenen rechtlichen Zusammenhang vielfach zitierte, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren ergangene Entscheidung KG JR 1983, 214 zieht die Kompetenz der Beschwerdekammer für die rein formelle Entscheidung der Aufhebung des amtsgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses ebenfalls in Betracht. Andere Rechtsbeschwerdegerichte begründen zwar ihre eigene Entscheidungskompetenz (auch) für die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung durch das unzuständige Amtsgericht, besagen aber nicht, dass das Landgericht nicht entscheiden dürfe (vgl. etwa OLG Celle NZV 1998, 258: an sich sei die Beschwerdekammer des Landgerichts zuständig; BayObLG VRS 85, 343, 344 [juris-Rn. 7] lässt die Frage, ob nicht „eigentlich das Landgericht (…) zuständig wäre“, offen; auch die in einer Strafsache ergangene Entscheidung des OLG Koblenz NZV 2001, 314, 315 [juris-Rn. 9 a.E.] erkennt die Möglichkeit einer aufhebenden Entscheidung durch die Beschwerdekammer immerhin an). Die Beschwerdekammer hätte hiernach entscheiden müssen und die Akten wären im Anschluss - über die Staatsanwaltschaft und nicht etwa intern – der kleinen Strafkammer als zuständigem Berufungsgericht zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung und über die Zulässigkeit der Berufung zuzuleiten gewesen. bb) Doch selbst wenn man infolge der Entscheidung der kleinen Strafkammer (auch) über die sofortige Beschwerde gegen die Wiedereinsetzungsentscheidung des Amtsgerichts einen Verstoß gegen die funktionelle (vgl. Meyer-Goßner aaO, vor § 1 Rn. 9) Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts erblicken wollte, wäre dieser für die vom Senat zu treffende Entscheidung nicht von Belang. Ein solcher Verstoß wirkte sich in der gegebenen Beschwerdeinstanz nicht aus, weil das Kammergericht als übergeordnetes Rechtsmittelgericht gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG in jedem Fall zur rechtlich vollständigen Überprüfung der Entscheidung berufen wäre (vgl. BGHSt 38, 312; Engelhardt aaO, § 309 Rn. 7). b) Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist im Ergebnis zu Recht verworfen worden, weil er unzulässig ist. Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt voraus, dass der Antragsteller einen Sachverhalt vorträgt, der ein eigenes der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 4 Ws 122/10 -; Meyer-Goßner aaO, § 45 Rn. 5 m.w.N.) und dies glaubhaft macht (§ 45 Abs. 2 Satz 1). Daran fehlt es hier. Das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 17. August 2012 weist über den Verfahrensgang nach der Urteilsverkündung den folgenden Vermerk aus: „Rechtsmittelbelehrung ist erfolgt. Der Angeklagte: Ich brauche keine Rechtsberatung mehr. StP 150 lehnt der Angeklagte ab.“ Damit ist bewiesen, dass das Amtsgericht über die zulässigen Rechtsmittel richtig und vollständig belehrt hat. Die Rechtsmittelbelehrung gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung, für die nach § 274 StPO die formelle Beweiskraft gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 31. August 2011 – [4] 1 Ss 365/11 [225/11] -). Gegen den Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig, die der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Vielmehr hat er eingeräumt, dass der Richter „irgendwas von Belehrung gesagt“ und ihm auch ein Papier habe überreichen wollen, er darauf aber „gleichgültig reagiert“ habe. Ein Mittel zur Glaubhaftmachung des Antragsvorbringens ist auch hinsichtlich der weiteren Sachverhaltsvarianten, die der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorgetragen hat, nicht angegeben worden. Auf die Wechselhaftigkeit seiner Erklärungen betreffend die Rechtsmittelbelehrung kommt es deshalb nicht entscheidend an. Es fällt allerdings auf, dass der Angeklagte einerseits vorgebracht hat, gar nicht belehrt worden zu sein bzw. wegen der schlechten Behandlung („wie ein Hund“) durch den amtierenden Richter „nicht mehr in vollem Bewusstsein mitbekommen“ zu haben, was weiter verhandelt wurde, andererseits aber geltend gemacht hat, er habe am 20. August 2012 ein zutreffendes Rechtsmittel rechtzeitig einlegen wollen. Hiernach erschiene sein Vortrag ohnehin wenig glaubhaft. Dies gilt auch angesichts des Inhalts der vom Beschwerdeführer am 20. August 2012 gegenüber dem Tagesdienst der Staatsanwaltschaft abgegebenen Erklärungen. Es liegt grundsätzlich nicht nahe, eine beim Tagesdienst der Staatsanwaltschaft erstattete Strafanzeige gegen einen Richter (ebenso wie eine Anzeige bei der Polizei) als Rechtsmittel gegen ein bestimmtes Urteil anzusehen. Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlass, dies hier anders zu sehen. Aus keiner Formulierung des aufgenommenen Protokolls oder den sonstigen Umständen ist ersichtlich, dass der Angeklagte, der in dem Gebrauch von Anzeigen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden durchaus geübt ist, bei jener, zur Entgegennahme von Rechtsmittelerklärungen nicht berufenen Stelle etwas anderes oder mehr als die ausdrücklich erstatteten Strafanzeigen gegen den Richter und seinen vormaligen Rechtsanwalt anbringen wollte. Ersichtlich hat sich die am 20. August 2012 amtierende Staatsanwältin auch nicht veranlasst gesehen, die Erklärungen des Angeklagten anders zu deuten und einen etwaigen gegen das Urteil gerichteten Anfechtungswillen durch eine Nachfrage aufzuklären oder dem Angeklagten einen entsprechenden Hinweis zu geben. 2. Eine Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Berufung des Angeklagten war entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nicht veranlasst. a) Das Landgericht hat bereits über die Berufung des Angeklagten entschieden, wenn auch in ungewöhnlicher Form, indem es „die sofortige Beschwerde im Übrigen“ (nämlich soweit es in dem amtsgerichtlichen Beschluss nicht um die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages, sondern um die Verwerfung der Berufung als verspätet ging) „kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen“ hat. Das Landgericht hat zwar nicht, was zutreffend gewesen wäre, das Rechtsmittel des Angeklagten nach § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 319 Abs. 2 StPO angesehen, sondern der Formulierung nach wie ein Beschwerdegericht entschieden. Ungeachtet dessen besteht aber kein Zweifel, dass die Kammer in der Sache - wie auch die Beschlussgründe, wonach die Berufung des Angeklagten „als unzulässig, weil verspätet, zu verwerfen“ gewesen sei, hinreichend erkennen lassen – als das hierfür zuständige Berufungsgericht über die Zulässigkeit der Berufung abschließend entschieden hat. Da somit eine Entscheidung des Senats über die Berufung nicht erforderlich war, brauchte er über die Streitfrage, ob er zu einer solchen Entscheidung überhaupt befugt wäre (vgl. bejahend OLG Stuttgart NStZ 1990, 247; OLG Rostock, Beschluss vom 8. Juni 2009 – I Ws 128/09 [juris] -; Meyer-Goßner aaO, § 319 Rn. 1a; verneinend OLG Hamm VRS 87, 127, 128; OLG Jena NStZ 2005, 653; OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 150), nicht zu entscheiden. b) Der Senat hat davon abgesehen, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 5. November 2012 dahingehend auszulegen, dass es auch gegen die Entscheidung des Landgerichts nach § 319 Abs. 2 StPO gerichtet sei. Denn insoweit müsste es als unzulässig verworfen werden. Anders läge dies nur, wenn das Amtsgericht nicht oder nicht mehr zur Verwerfung befugt gewesen wäre; denn dann stellte sich der Beschluss des Landgerichts der Sache nach als Entscheidung nach § 322 Abs. 1 StPO dar, die gemäß § 322 Abs. 2 StPO anfechtbar ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 86, 129; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2011, 49; beide zu Fällen eines fraglichen Rechtsmittelverzichts; s. auch Meyer-Goßner aaO, § 319 Rn. 5). Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. Das Amtsgericht Tiergarten war ungeachtet des gleichzeitigen Anbringens eines Wiedereinsetzungsantrags zur Verwerfung der Berufung als verspätet befugt, weil allein der Eingang eines Wiedereinsetzungsantrags die aus § 319 Abs. 1 StPO folgende Zuständigkeit zur Verwerfung der Berufung als verspätet nicht entfallen lässt. Der Senat folgt insoweit der überzeugend begründeten Entscheidung des OLG Frankfurt am Main NStZ RR 2003, 47, 48 (ebenso KG, Beschluss vom 4. August 2005 – 3 Ws 233/05 -; a.A. – jeweils ohne Begründung – OLG Koblenz NZV 2001, 314, 315; Meyer-Goßner aaO, § 319 Rn. 7 i.V.m. § 346 Rn. 16 und 4). c) Abschließend weist der Senat den Beschwerdeführer darauf hin, dass ein gegen die Verwerfung der Berufung gerichtetes Rechtsmittel auch unbegründet gewesen wäre, weil die erst am 29. August 2012 eingelegte Berufung nach der zutreffenden Versagung der Wiedereinsetzung verspätet und somit unzulässig ist.