Beschluss
4 Ws 18/12, 4 Ws 18/12 - 141 AR 100/12
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0228.4WS18.12.0A
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Leitsätze
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 StPO) dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind. Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben. Zudem muss eine Freiheitsentziehung von mehr als einem Jahr zu erwarten sein. Zu berücksichtigen sind auch die früheren Taten des Angeklagten.(Rn.6)
Tenor
1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2012 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 StPO) dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind. Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben. Zudem muss eine Freiheitsentziehung von mehr als einem Jahr zu erwarten sein. Zu berücksichtigen sind auch die früheren Taten des Angeklagten.(Rn.6) 1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2012 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer am 7. Februar 2012 der schweren räuberischen Erpressung und der versuchten räuberischen Erpressung für schuldig befunden und gegen ihn unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. November 2010 - (390) 47 Js 228/10 Ls (45/10) - (Tatvorwurf: Gemeinschaftlicher Raub; Jugendstrafe von einem Jahr, wobei die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung zunächst nach § 57 Abs. 1 JGG für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt worden und sodann endgültig ausgesetzt worden war), eine einheitliche Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Über seine hiergegen eingelegte Revision ist noch nicht entschieden worden. Der Angeklagte befindet sich seit dem 21. Oktober 2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin - 382 Gs 395/11 - vom selben Tage in Untersuchungshaft, wobei der Haftbefehl auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt worden ist. Durch Beschluss vom 19. Dezember 2011 hat das Landgericht die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 17. November 2011 unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor der 13. großen Strafkammer - Jugendkammer - zur Hauptverhandlung zugelassen und Haftfortdauer aus den Gründen ihrer Anordnung beschlossen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Gründen ihrer Anordnung und des Urteils vom gleichen Tage angeordnet. Die Voraussetzungen für die angeordnete Haftfortdauer liegen vor. 1. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) folgt aus der Verurteilung des Angeklagten und bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. BGH in NStZ 2006, 297 und NStZ 2004, 276, 277). Das Landgericht hat sich aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Hauptverhandlung von der Schuld des Angeklagten überzeugt und hat - die Urteilsgründe liegen noch nicht vor – in der Nichtabhilfeentscheidung dargelegt, dass die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten, der den Tatvorwurf bestritten hat, keinen Glauben geschenkt hat. 2. Es besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Entgegen der Rechtsauffassung des Verteidigers ist § 112 a StPO auch im Jugendstrafrecht anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 in StV 2009, 83; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2001 in StV 2002, 432 = NStZ 2004, 80 bei Paeffgen). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. KG, NStZ-RR 2010, 291; BVerfGE 19, 342, 349 ff und 35, 191, 195; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 a Rdn. 10, 30). a. Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt, d.h. in mindestens zwei Fällen, Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben, wofür erforderlich ist, dass die in Frage kommenden, bereits abstrakt erheblichen Strafvorschriften auch konkret in überdurchschnittlicher Weise verletzt worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2007 -4 Ws 47/07-; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 210, 211; OLG Dresden StV 2006, 534, 535; OLG Frankfurt/M. NStZ 2001, 75, 76). Zudem muss eine Freiheitsentziehung von mehr als einem Jahr zu erwarten sein, wozu auch die Jugendstrafe zählt (vgl. Hilger in Löse-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 a Rdn. 46; Meyer-Goßner a.a.O., § 112 a Rdn. 10). So verhält es sich hier. Es liegen zwei schwerwiegende, wiederholt und fortgesetzt begangene Anlasstaten vor, wobei der Schwerpunkt im Fall zu Lasten des Zeugen A. auf der ihm angedrohten Körperverletzungshandlung und seiner psychischen Beeinträchtigung beruht, weil der durch die Erpressung erstrebte Vermögensvorteil nur vergleichsweise niedrig ausfallen konnte (vgl. Senat, aaO.; OLG Frankfurt/M. NStZ 2001, 75, 76; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 112a Rdn. 9; Hilger in Löwe/Rosenberg a.a.O., § 112a Rdn. 32, 34). Hinsichtlich der Tat zu Lasten des Zeugen D. ist die Kammer ausweislich der Nichtabhilfeentscheidung vom 10. Februar 2012 davon ausgegangen, dass der Angeklagte dem Zeugen unter Androhung von Verletzungen mit einem Messer nicht nur Bargeld in Höhe von ca. 60 Euro, sondern auch einen Pittbull im Wert von ca. 250 Euro weggenommen hat. Das Landgericht hat eine Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verhängt. b. Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr sind auch die früheren Taten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 7. September 2004 -2 Ws 410/04-; Meyer-Goßner a.a.O., § 112a Rdn. 8 m.w.N.). Der Angeklagte ist bereits mehrfach auch wegen vergleichbarer schwerer Straftaten strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 2. November 2006 ist er vom Amtsgericht Tiergarten – (391 Ds) 1 Ju Js 2012/06 (226/06) – wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jugendarrest von zwei Wochen verurteilt worden. Am 25. Oktober 2007 – (423) 2 Ju Js 1130/07 Ls (32/07) – verurteilte ihn dasselbe Gericht wegen schwerer räuberischer Erpressung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die er bis zum 22. April 2009 auch verbüßte. Am 26. November 2010 - (390) 47 Js 228/10 Ls (45/10) - ist er wegen eines am 25. April 2010 gemeinschaftlich begangenen Raubes zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden, wobei die Bewährungszeit bis zum 13. Juli 2013 andauert. Im vorliegenden Verfahren ist der Angeklagte von der Jugendkammer wegen einschlägiger Delikte während des Laufs einer Bewährungszeit unter Einbeziehung der Verurteilung vom 26. November 2010 – einer Katalogtat - zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Er hat erneut Gewaltdelikte - wie bereits in der Vergangenheit - begangen und ist auf öffentlichem Straßenland auf aggressive Art und Weise gegen seine ihm unbekannten Opfer vorgegangen; er hat sie derart bedroht, dass – ausweislich der Nichtabhilfeentscheidung der Kammer vom 10. Februar 2012 - der Zeuge A. (Tat vom 5. Oktober 2011) in einen Spätkauf geflüchtet und das Geschäft erst verlassen hat, als der Angeklagte nicht mehr in Sichtweite war. Anschließend soll er sich aus Angst etwa zwei Wochen nicht mehr aus dem Haus gewagt haben. Die Taten liegen in ihrem Unrechtsgehalt und Schweregrad mindestens im Bereich der überdurchschnittlichen Kriminalität, wodurch die Voraussetzungen des § 112 a StPO erfüllt sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 112 a Rdn. 12). 2. Mildere Maßnahmen nach § 116 Abs. 3 StPO kommen schon aufgrund des Vorlebens des Angeklagten nicht in Betracht. Diese sind nur in besonderen Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen, zu verantworten. Der Angeklagte ist immer wieder in kurzen Zeitabständen, auch nach Verbüßung von Jugendstrafe und selbst in der Haftanstalt - am 25. Juni 2008 und am 28. Februar 2009 - straffällig geworden und musste auch wegen erheblicher Gewaltdelikte verurteilt werden. Die vorliegenden Taten hat er wenige Monate nach einer ihm gewährten Bewährung während der Bewährungszeit begangen. 3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet auch nicht die Aufhebung des Haftbefehls oder dessen Außervollzugsetzung. Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe von weit über einem Jahr nicht außer Verhältnis (§ 120 StPO). Der Angeklagte befindet sich seit vier Monaten in Untersuchungshaft. 4. Die Kostentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.