Beschluss
4 Ws 17/12, 4 Ws 17/12 - 141 AR 64/12
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0312.4WS17.12.0A
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Leitsätze
Die einem Rechtsanwalt von einem Minderjährigen ohne vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erteilte Vollmacht ist mangels Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers schwebend unwirksam (§ 111 Satz 1 BGB). Liegt auch endgültig keine Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die gesetzlichen Vertreter vor, hat der Rechtsanwalt als vollmachtloser Vertreter gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu tragen, es sei denn, er durfte aufgrund einer (fehlerhaften) gerichtlichen Entscheidung darauf vertrauen, zur Rechtsmitteleinlegung befugt zu sein.(Rn.3)
Tenor
Rechtsanwalt K. hat die Kosten seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer 39 des Landgerichts Berlin vom 7. November 2011 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die einem Rechtsanwalt von einem Minderjährigen ohne vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erteilte Vollmacht ist mangels Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers schwebend unwirksam (§ 111 Satz 1 BGB). Liegt auch endgültig keine Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die gesetzlichen Vertreter vor, hat der Rechtsanwalt als vollmachtloser Vertreter gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu tragen, es sei denn, er durfte aufgrund einer (fehlerhaften) gerichtlichen Entscheidung darauf vertrauen, zur Rechtsmitteleinlegung befugt zu sein.(Rn.3) Rechtsanwalt K. hat die Kosten seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer 39 des Landgerichts Berlin vom 7. November 2011 zu tragen. Bei dem Landgericht Berlin ist das Hauptverfahren gegen den Angeklagten u.a. wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern, u.a. zum Nachteil des am 1. Mai 1995 geborenen Zeugen M., anhängig. Der minderjährige Zeuge hat am 1. Dezember 2010 die Urkunde über eine Vollmacht für Rechtsanwalt K zur Vertretung in dem vorliegenden Strafverfahren unterzeichnet, unter deren Vorlage dieser am selben Tage beantragt hat, dem Zeugen gemäß „§§ 406g I, III, IV Nr. 1, 397a I Satz 2 StPO“ als Verletztenbeistand beigeordnet zu werden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. November 2011 hat der Vorsitzende der Jugendkammer diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsanwalt K. hat seine hiergegen eingelegte Beschwerde, die mangels Beschwerdebefugnis unzulässig war, mit Schriftsatz vom 7. März 2012 zurück genommen. Rechtsanwalt K. hat als vollmachtloser Vertreter gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu tragen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. März 2009 – 4 Ws 26/09 – und 13. November 2008 – 4 Ws 112/08 -; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 303, 304; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 473 Rn. 8 m.w.N.). Die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht ist mangels Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers schwebend unwirksam (§ 111 Satz 1 BGB; vgl. Ellenberger in Palandt, BGB 71. Aufl., § 111 Rn. 3); eine vorherige Zustimmung oder die Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die gesetzlichen Vertreter, die zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung - und auch zur Zulässigkeit des Rechtsmittels - geführt hätten (vgl. BPatG, Beschluss vom 16. Juli 2008 – 26 W [pat] 126/05 – [juris]; OLG Düsseldorf aaO; Senat, Beschluss vom 23. März 2009 – 4 Ws 26/09 –), fehlt. Ein Fall, in dem der vollmachtlose Vertreter aufgrund einer (fehlerhaften) gerichtlichen Entscheidung darauf vertrauen durfte, zur Rechtsmitteleinlegung befugt zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – 4 StR 301/08 – [juris]; insoweit in NStZ 2009, 174 nicht abgedruckt), liegt nicht vor.