Beschluss
(4) 161 Ss 80/12 (104/12)
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0430.4.161SS80.12.104.0A
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einer allgemein gehaltenen Bezeichnung wie "Alkoholiker" bedarf es stets der Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil, für das ausschließlich § 185 StGB in Betracht kommt. Ein Werturteil liegt auch dann vor, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er, mag der Tatsachenkern auch erkennbar sein, gegenüber der subjektiven Wertung völlig in den Hintergrund tritt. Eine Abgrenzung ist auch deswegen erforderlich, weil Tatsachenbehauptungen und Werturteile unterschiedlichen Grenzen unterliegen.(Rn.8)
(Rn.9)
2. Maßgebend für Inhalt und Bedeutung einer Aussage ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen. Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist das Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor es die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt.(Rn.12)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2011 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer allgemein gehaltenen Bezeichnung wie "Alkoholiker" bedarf es stets der Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil, für das ausschließlich § 185 StGB in Betracht kommt. Ein Werturteil liegt auch dann vor, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er, mag der Tatsachenkern auch erkennbar sein, gegenüber der subjektiven Wertung völlig in den Hintergrund tritt. Eine Abgrenzung ist auch deswegen erforderlich, weil Tatsachenbehauptungen und Werturteile unterschiedlichen Grenzen unterliegen.(Rn.8) (Rn.9) 2. Maßgebend für Inhalt und Bedeutung einer Aussage ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen. Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist das Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor es die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt.(Rn.12) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2011 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse Berlin. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 16. Februar 2011 wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass es unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem am 11. April 2011 verkündeten Urteil und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro verhängt hat. 1. a) Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Um seinen politischen Ansichten Ausdruck zu verleihen, hat der Angeklagte Anfang 2009 als Domaininhaber die Internetseite „ex-k3-berlin.de“ eingerichtet, in der er vorrangig Personen mit „rechtem Gedankengut“ angesprochen, aber auch kritische Beiträge eingestellt hat. Als administrativ und redaktionell Verantwortlicher hat er nach dem 13. Oktober 2009 auf jener Internetseite unter dem Titel „Nachschlag zur Solidemo“ einen Artikel folgenden Inhalts eingestellt: „Weiter ging es dann Richtung S-Bahnhof Jannowitzbrücke, in den angeblichen roten Bezirk Friedrichshain. Richtiger Protest war an der Strecke allerdings kaum zu sehen. Der Widerstand setzte sich hauptsächlich aus Alkoholikern, Piratenpartei-Anhängern, Ausländern und Berufsantifaschisten wie z.B. T. , Z. , J. , W. , D. , A. und B. zusammen (…)“. b) Diesen Sachverhalt hat das Landgericht wie folgt bewertet: Der Angeklagte habe über den Artikel wahrheitswidrig den Eindruck vermittelt, dass die namentlich benannten Personen – so auch der Nebenkläger W. – den aufgeführten Personengruppen, die je nach der politischen Ausrichtung negativ besetzt seien, angehörten. Ohne gesicherte Erkenntnisse habe der Angeklagte vermeintliche tatsächliche Grundlagen für ein negatives Werturteil vermittelt und zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Personen in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt würden. Durch den sprachlichen Zusammenhang zwischen seinem Namen und der Bezeichnung „Alkoholiker“ habe er vermittelt, dass der Nebenkläger ein Alkoholiker sei. Jener habe den Text auf diese Art verstanden und Anzeige erstattet, weil er berufliche Nachteile befürchtet habe. In ihrer Beweiswürdigung hat die Kammer ausgeführt, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe den Namen des Nebenklägers dem Wort „Berufsantifaschisten“ zuordnen wollen, widerlegt sei. Zur Begründung hat sie die subjektiven Empfindungen des Nebenklägers und ihre Überzeugung angeführt, dass zwischen den „aus Sicht eines rechtsorientierten Verfassers“ negativ besetzten Begriffen und den nachfolgenden Namen ein Sinnzusammenhang bestehe. Jedenfalls hätte der Angeklagte „mit satztechnischen Mitteln“ klarstellen müssen, welche Personen er welchen Begriffen habe zuordnen wollen. Dadurch, dass er alles in einem Satz zusammengefasst habe, habe er damit gerechnet, dass ein durchschnittlich gebildeter Leser nicht davon ausgehen würde, dass die namentlich erwähnten Personen lediglich zu den „Berufsantifaschisten“ zählten. Dass der Angeklagte keine solche ausschließliche Zuordnung gemeint haben könne, folge bereits daraus, dass der Nebenkläger jener Gruppe unwiderlegbar nicht angehöre. 2. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg, denn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und Erwägungen tragen den Schuldspruch nicht. a) Es hätte bereits der Erörterung bedurft, aus welchen Gründen die Bezeichnung „Alkoholiker“ eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB darstellen soll. aa) Für nicht durch Tatsachen belegte Werturteile und allgemein gehaltene Werturteile gilt ausschließlich § 185 StGB. Ein Werturteil liegt auch dann vor, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung – wofür bei einer allgemein gehaltenen und wertenden Bezeichnung wie „Alkoholiker“ einiges spricht - so substanzarm ist, dass er, mag der Tatsachenkern auch erkennbar sein, gegenüber der subjektiven Wertung völlig in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfGE 61, 1; OLG Hamburg NJW 1992, 2035). Ist die Beurteilung nicht offenkundig, ist sie auch deswegen zu begründen, weil Tatsachenbehauptungen und Werturteile unterschiedlichen Grenzen unterliegen. Legt der Tatrichter eine Äußerung als Tatsachenbehauptung aus, so hat er, wenn die Qualifizierung nicht eindeutig ist, im Hinblick auf die unterschiedliche Reichweite des Grundrechts der freien Meinungsäußerung bei der Verbreitung von Meinungen und Tatsachenbehauptungen die für die vorgenommene Auslegung maßgeblichen Umstände anzugeben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. August 1994 – 4 StRR 81/94 - = NJW 1995, 2501). Während eine Meinungskundgabe unter dem besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht, hängt die Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen in erster Linie von ihrem Wahrheitsgehalt ab (vgl. BVerfGE 90, 241). Tatsachenbehauptungen, die in einem Werturteil enthalten sind, nehmen an dem Schutz der Meinungsfreiheit teil, wenn sie sich mit Wertungen verbinden oder vermischen, beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfGE a.a.O. und NJW 2000, 199; KG, Beschluss vom 16. März 2009 – (4) 1 Ss 20/09 (50/09) - m.w.Nachw.). bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Obgleich die vom Landgericht für strafbar erachtete Bezeichnung keinen erläuternden Bezug auf ein tatsächliches Geschehen, d.h. konkrete, die Wertung stützende Vorgänge, enthalten hat, hat sich die Kammer nicht mit der Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil auseinandergesetzt, sondern ihre Annahme, es läge eine Tatsachenbehauptung vor, unbegründet gelassen. Welche konkreten Tatsachen der Bewertung zugrunde liegen, lässt sich dem Urteil ebenso wenig entnehmen, wie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nach § 193 StGB oder dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Insofern findet sich in den Urteilsgründen lediglich der Hinweis, dass sich der Angeklagte hierauf nicht berufen könne, weil der Meinungsfreiheit durch die strafrechtlichen Bestimmungen Grenzen gesetzt seien. b) Das Landgericht hat bei der Auslegung der Erklärung überdies ausschließlich die dem Angeklagten ungünstigste Variante angenommen und sich mit einem sich alternativ anbietenden Erklärungsinhalt nicht in der gebotenen Weise befasst. aa) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Inhalt zutreffend erfasst wird (vgl. BVerfGE 93, 266; NJW 2005, 3274; KG a.a.O.). Die subjektive Überzeugung des Tatrichters bietet lediglich dann eine fehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten, wenn der Tatrichter sie objektiv verstandesgemäß nachvollziehbar dargestellt, umfassend gewürdigt und sich mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1988 - 2 StR 551/87 - = BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7; KG, Beschluss vom 1. März 2000 – (5) 1 Ss 60/00 (14/00) - ). Maßgebend für Inhalt und Bedeutung einer Aussage ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen, also neben ihrem Wortlaut auch ihr Anlass und der gesamte Kontext, in dem sie gefallen ist. Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist das Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor es die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (vgl. BVerfG a.a.O.; KG a.a.O. und Beschluss vom 1. Dezember 2011 - (4) 1 Ss 395/11 (235/11) - ). bb) Davon abweichend hat die Kammer der Äußerung eine Bedeutung gegeben, die sich aus ihrem Wortlaut jedenfalls nicht mit hinreichender Klarheit und nicht ausschließlich ergibt. Sie hat ein (beschreibendes) Element („Alkoholiker“) herausgegriffen, als vom Angeklagten gewollte Beschreibung des Nebenklägers dargestellt und sich nicht in der gebotenen Weise mit sich aufdrängenden alternativen Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt. Die vom Angeklagten gewählte Formulierung lässt demgegenüber ohne weiteres die Beurteilung zu, dass die Aufzählung nicht ausnahmslos auf die genannten Personen zutreffen kann, denn um Ausländer handelt es sich – jedenfalls dem Namen nach - bei keinem von ihnen. In Anbetracht der Vielschichtigkeit einer Demonstration, die Gegenstand der Veröffentlichung geworden ist, liegt weiterhin nahe, dass es sich weder im Hinblick auf die beteiligten Gruppierungen noch die teilnehmenden Personen um eine abschließende Aufzählung gehandelt hat. Darauf lässt auch der Wortlaut schließen („… wie z.B. …“). Ein unvoreingenommener Leser wird überdies die unterschiedlichen Zuschreibungen politischer Gesinnungen, der Herkunft, einer Abhängigkeitserkrankung u.a., die in ihrem Bedeutungsgehalt erheblich voneinander abweichen, nicht gleichsam allen nachfolgend genannten Personen zuordnen. Auch daran zeigt sich, dass der vom Angeklagten dargelegte Sinnzusammenhang, wonach sich die Aufzählung nicht auf die ersten drei Worte, sondern ausschließlich auf die Bezeichnung „Berufsantifaschisten“ bezogen habe, nicht fern liegt. Dieser lässt sich unter Berücksichtigung der Satzstellung auch sprachlich herleiten, denn ein ausschließlicher Sinnzusammenhang zwischen dem letzten Wort der ersten Aufzählung („Be-rufsantifaschisten“) und der nachfolgenden Personenbenennung ist jedenfalls nicht auszuschließen. Bei dieser Interpretation fehlte es hingegen an einer strafbaren Äußerung. Soweit die Kammer die Angaben des Angeklagten dadurch als widerlegt angesehen hat, dass er selbst es unterlassen habe, durch einen veränderten Satzbau oder eine andere Wortwahl den gewollten Bezug klarzustellen, hat sie zwar erkannt, dass der veröffentlichte Satz mehrere Interpretationsmöglichkeiten bietet, hat die vom Angeklagten dargelegte abweichende Auslegung dann jedoch – durch einen unzulässigen Zirkelschluss (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2004 – 2 StR 441/04 - = BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 32; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 337 Rdn. 30 a) – unter Hinweis auf die dem Angeklagten angelastete Mehrdeutigkeit der Äußerung verworfen. Die Interpretation der Kammer ist auch insofern fehlerhaft, als sie nicht vom objektiven Empfängerhorizont ausgegangen ist, sondern ihre Beurteilung auf das subjektive Verständnis des Nebenklägers gestützt hat, der auch die Bezeichnung „Alkoholiker“ auf sich bezogen hat. Ohne etwaige darauf bezogene Kenntnisse oder Vorstellungen des Angeklagten darzulegen, hat das Landgericht zudem aus der Selbsteinschätzung des Nebenklägers, er gehöre nicht der Gruppe der „Berufsantifaschisten“ an, geschlossen, dass der vom Angeklagten behauptete Zusammenhang zwischen diesem Begriff und den nachfolgend genannten Personen nicht bestehen könne. c) Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO). Da auch der Senat ausschließt, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch rechtfertigen, spricht er den Angeklagten dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft folgend frei. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Der Nebenkläger hat die durch seine Verfahrensbeteiligung entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen, ohne dass ein besonderer Ausspruch erforderlich wäre (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 472 Rdn. 2, m.w.Nachw.).