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Beschluss

(4) 121 Ss 106/12 (143/12)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0625.4.121SS106.12.143.0A
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Leitsätze
1. § 223 Abs. 1 StGB wird vom Grundtatbestand des § 225 Abs. 1 StGB konsumiert.(Rn.12) 2. Es sind Sachverhalte denkbar, in denen Tateinheit zwischen Misshandlung von Schutzbefohlenen und gefährlicher Körperverletzung anzunehmen ist, insbesondere bei gleichzeitiger Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und des Grundtatbestands des § 225 Abs. 1 StGB. Hinter § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB tritt § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB allerdings im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, da der Unrechtsgehalt der das Leben des Opfers gefährdenden Behandlung von dem Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB erschöpfend erfasst wird.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.9) (Rn.10)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung, der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung und der Nötigung schuldig ist. 2. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch betreffend die Taten zu Ziffern III. 1. und 2. sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 223 Abs. 1 StGB wird vom Grundtatbestand des § 225 Abs. 1 StGB konsumiert.(Rn.12) 2. Es sind Sachverhalte denkbar, in denen Tateinheit zwischen Misshandlung von Schutzbefohlenen und gefährlicher Körperverletzung anzunehmen ist, insbesondere bei gleichzeitiger Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und des Grundtatbestands des § 225 Abs. 1 StGB. Hinter § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB tritt § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB allerdings im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, da der Unrechtsgehalt der das Leben des Opfers gefährdenden Behandlung von dem Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB erschöpfend erfasst wird.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.9) (Rn.10) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung, der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung und der Nötigung schuldig ist. 2. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch betreffend die Taten zu Ziffern III. 1. und 2. sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Auf die unbeschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall III.1.; §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 225 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Nr. 1, 52 StGB), Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall III.2.; §§ 223 Abs. 1, 225 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB), gefährlicher Körperverletzung, versuchter vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang (vorläufigen) Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Jugendkammer hat unter den Gliederungspunkten III. 1.) und 2.) die folgenden Feststellungen zu den Taten getroffen: Der Angeklagte lebte seit November 2010 mit seiner Lebensgefährtin N. und deren Kindern, dem am 5. März 2006 geborenen A. und der am 28. März 2009 geborenen S. in einem Haushalt. Obwohl er nicht der leibliche Vater der Kinder ist, sorgte er für sie und betreute sie zeitweise. Die Kinder sahen den Angeklagten als Vater an. III.1.) Am 13. Juni 2011 hielt der Angeklagte A. vor, am Vorabend nicht auf seine Mutter gehört zu haben. Weil das Kind seiner Ansicht nach nicht ausreichend auf seine Ansprache reagierte, schlug er es mehrfach wuchtig mit den Fäusten auf den Kopf und in das Gesicht. Sodann umfasste er den Hals des Jungen und würgte ihn kräftig mehrere Sekunden lang, so dass sich massive Atemnot und Todesangst bei ihm einstellten. N. ergriff ihren Sohn und floh mit ihm in das Badezimmer. Der Angeklagte folgte ihnen und misshandelte A. dort weiter. Er versetzte ihm weitere Faustschläge gegen den Kopf, riss heftig an seinem Ohr und würgte ihn erneut massiv mehrere Sekunden lang, bis es N. gelang, ihn aus dem Badezimmer zu schieben. Die durch seine Handlungen verursachten Folgen, starke Atemnot, Todesangst und Schmerzen, waren dem Angeklagten gleichgültig. A., der vom 14. bis 17. Juni 2011 stationär untersucht und behandelt wurde, erlitt darüber hinaus zahlreiche Hautunterblutungen, Schürf- und Kratzwunden sowie eine Quetsch-Risswunde am Ohrläppchen. Aufgrund des Würgens befand sich der Geschädigte in Lebensgefahr. III.2.) Nachdem N. den Angeklagten aus dem Badezimmer geschoben hatte, wandte der Angeklagte seine Aggressionen gegen die zweijährige S.. Er zog sie über den Fußboden, auf dem Teekrümel lagen, so dass sie Hautabschürfungen im Gesicht davontrug. Anschließend biss er zweimal so kräftig in die Rückseite ihres rechten Oberschenkels, dass sich offene Wunden bildeten, die sich später entzündeten. Neben diesen Wunden und starken Schmerzen verursachten die Handlungen des Angeklagten, dem auch diese Folgen gleichgültig waren, Hautunterblutungen und Schürfwunden. S. wurde ebenfalls vom 14. bis 17. Juni 2011 in einem Klinikum untersucht und behandelt. 2. Der Schuldspruch bedarf der Änderung. a) Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) im Fall III.1.) und tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) im Fall III.2.) hatte zu entfallen, weil - wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin zutreffend ausgeführt hat - § 223 Abs. 1 hinter § 225 Abs. 1 StGB und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hinter § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten. Gesetzeseinheit liegt vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfasst ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06 - = NStZ-RR 2007, 76 und vom 4. April 2001 - 2 StR 356/00 - = wistra 2001, 259; BGHSt 31, 380, m.w.Nachw.). Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine - wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige - Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands sein (vgl. BGHSt a.a.O.). b) Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis zwischen § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt. Zwar sind Sachverhalte denkbar, in denen Tateinheit zwischen Misshandlung von Schutzbefohlenen und gefährlicher Körperverletzung anzunehmen ist. Die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs gebietet die Annahme von Tateinheit statt Gesetzeseinheit, wenn andernfalls der Schuldspruch den Unrechtsgehalt einer Handlung, die mehrere Tatbestände erfüllt, nicht erschöpfend zum Ausdruck bringt. Voraussetzung ist das Vorliegen eines vom Tatbestand des anderen Delikts nicht erfassten (zusätzlichen) Unrechtsgehalts, beispielsweise wenn eine das Opfer besonders belastende Form der Körperverletzung gegeben ist, die von § 225 StGB nicht umfasst wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - 4 StR 357/98 - = NJW 1999, 72), insbesondere bei gleichzeitiger Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und (lediglich) des (Grund-)Tatbestands des § 225 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2007 - 2 StR 105/07 - und vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06 - = NStZ 2007, 720), weil die Tatbestandsalternativen des § 225 Abs. 1 StGB eine gefährliche Körperverletzung nicht voraussetzen. Demgegenüber geht der Unrechtsgehalt der das Leben des A. gefährdenden Behandlung in dem Qualifikationstatbestand des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB auf. Nach den Feststellungen der Kammer wurde die Gefahr für das Leben des Geschädigten unmittelbar durch die Körperverletzungshandlung verursacht. Der darin liegende Unrechtsgehalt wird vollständig vom Unrechtsgehalt des § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB umfasst, der zudem - über den Anwendungsbereich des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hinaus - mit dem Eintritt einer konkreten Lebensgefahr und dem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Opfer und Täter einen höheren Unrechtsgehalt voraussetzt. c) Das Gleiche gilt hinsichtlich der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) im Fall III.2. § 223 Abs. 1 StGB wird bereits vom Grundtatbestand des § 225 Abs. 1 StGB konsumiert (vgl. Fischer, StGB 59. Aufl., § 225 Rdn. 21). Auch im Hinblick auf die zum Nachteil von S. begangene Misshandlung ist kein über das von § 225 Abs. 1 StGB erfasste Quälen und rohe Misshandeln des Kindes hinausgehender eigenständiger Unrechtsgehalt der vorsätzlich begangenen Körperverletzung ersichtlich. d) § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da ein rechtlicher Hinweis entbehrlich ist, wenn eines oder mehrere Strafgesetze wegfallen, deren Verletzung dem Angeklagten zur Last gelegt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 265 Rdn. 9). 3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelstrafenaussprüche in den Fällen III. 1.) und 2.) sowie des Gesamtstrafenausspruchs. Die hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben bestehen. Das neu mit der Sache befasste Tatgericht ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Der Senat kann ein Beruhen der Strafzumessung auf dem Rechtsfehler nicht sicher ausschließen, da das Landgericht den Umstand der Verwirklichung zweier Straftatbestände in beiden Fällen ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat und damit dem Angeklagten das in den Bereich tatbestandlicher Überschneidung fallende Unrecht doppelt angelastet hat. Gesetzeseinheit verbietet es nur dann nicht, die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes straferschwerend zu berücksichtigen, wenn diese gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbstständiges Unrecht enthalten (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98 - = BeckRS 1998, 30026853; Urteil vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90 - = BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7). Abgesehen davon, dass das Landgericht auf die Tatmodalitäten nicht abgestellt hat, was schon für sich genommen zu beanstanden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1996 - 1 StR 438/96 - = NStZ-RR 1997, 66), liegt die genannte Ausnahme vom Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) hier nicht vor. Der Unrechtsgehalt der Misshandlungen beider Kinder, auch die festgestellte Lebensgefahr, in der sich A. aufgrund der zu seinem Nachteil begangenen Tathandlungen befand, wird vom Tatbestand des § 225 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 1 StGB erfasst. 4. Das Rechtsmittel war zum Schuldspruch im Übrigen sowie zur Festsetzung der Einzelstrafen für die Taten zu III. 3.) bis 5.) dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin entsprechend gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.