Beschluss
(4) 151 AuslA 109/12 (205/12), (4) 151 Ausl A 109/12 (205/12)
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0828.4.151AUSLA109.12.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Auslieferungsersuchen zur Strafvollstreckung folgt kein Auslieferungshindernis daraus, dass der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Weisungen oder Auflagen nicht in Anwesenheit des Verfolgten erfolgt ist, wenn dessen mündliche Anhörung unmöglich war, weil er aufgrund unbekannter Übersiedlung in das Ausland für die Behörden des ersuchenden Staates nicht erreichbar war.(Rn.9)
2. Zur Bedeutung der Bindungen an Familienangehörige für das Auslieferungsverfahren.(Rn.10)
3. Zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 2 Satz 1b IRG geltend zu machen.(Rn.11)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der in dem Urteil des Amtsgerichts in S. vom 19. Juni 2007 - verhängten Freiheitsstrafe wird für zulässig erklärt.
2. Die Auslieferungshaft dauert fort.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Auslieferungsersuchen zur Strafvollstreckung folgt kein Auslieferungshindernis daraus, dass der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Weisungen oder Auflagen nicht in Anwesenheit des Verfolgten erfolgt ist, wenn dessen mündliche Anhörung unmöglich war, weil er aufgrund unbekannter Übersiedlung in das Ausland für die Behörden des ersuchenden Staates nicht erreichbar war.(Rn.9) 2. Zur Bedeutung der Bindungen an Familienangehörige für das Auslieferungsverfahren.(Rn.10) 3. Zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 2 Satz 1b IRG geltend zu machen.(Rn.11) 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der in dem Urteil des Amtsgerichts in S. vom 19. Juni 2007 - verhängten Freiheitsstrafe wird für zulässig erklärt. 2. Die Auslieferungshaft dauert fort. Die polnischen Behörden haben durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht. Der Verfolgte ist am 1. August 2012 vorläufig festgenommen worden. Bei seiner am selben Tag durchgeführten richterlichen Vernehmung gemäß den §§ 22, 28 IRG hat er sich mit der vereinfachten Auslieferung „derzeit“ nicht einverstanden erklärt (§ 41 IRG). Der Senat hat gegen ihn mit Beschluss vom 6. August 2012 die Auslieferungshaft angeordnet. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erklärt er die Auslieferung des Verfolgten für zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG). 1. Der übermittelte Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts in S vom 27. April 2012 - entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Aus ihm geht hervor, dass gegen den Verfolgten ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts in S vom 19. Juni 2007 - vorliegt, durch das der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung durch Beschluss desselben Gerichts vom 24. November 2010 - angeordnet worden ist, weil der Verfolgte den ihm erteilten Bewährungsweisungen nicht nachgekommen war. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Verfolgte a) in der Zeit von März bis Mai des Jahres 2005 26,2 Gramm Marihuana sowie 6,3 Gramm Amphetamine besaß, wobei am 11. April 2005 in der Wohnung in der M Straße in S 0,2 Gramm Marihuana sowie 5,8 Gramm Amphetamine festgestellt wurden, und b) zwischen April und Mai des Jahres 2005 in mindestens zehn Fällen jeweils 0,5 Gramm Marihuana zu einem Gesamtpreis von 150 PLN an den Z verkaufte. 2. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG). a) Bei den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalten handelt es sich um auslieferungsfähige strafbare Handlungen (§§ 3, 81 IRG). Bei der Tat zu 1. b) ist die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen, da es sich um eine Katalogtat handelt. Die Tat zu 1. a) ist sowohl nach polnischem Recht (Art. 62 des Gesetzes über Betäubungsmittel i.V.m. Art. 12 des polnischen Strafgesetzbuches) als auch nach deutschem Strafrecht (§ 29 Abs.1 BtMG) mit Strafe bedroht. Das Maß der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe übersteigt vier Monate (§ 81 Nr. 2 IRG). b) Auslieferungshindernisse liegen nicht vor. aa) Dass der Widerruf der zunächst zur Bewährung ausgesetzten Vollstreckung der Strafe nicht in Anwesenheit des Verurteilten erfolgt ist, begründet kein Auslieferungshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG, der ausdrücklich nur für Urteile gilt. Die Rechtshilfe widerspricht auch nicht deshalb wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung im Sinne von § 73 IRG, weil nach deutschem Recht vor der Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Weisungen und Auflagen gemäß § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden soll (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14. März 2012 - 1 Ausl 4/12 - [juris Rn. 12] = NStZ-RR 2012, 260 Ls.). Denn es ist auch nach deutschem Recht anerkannt, dass die mündliche Anhörung unterbleiben kann, wenn sie unmöglich ist, weil der Verurteilte für das Gericht aufgrund unbekannter Übersiedlung in das Ausland nicht erreichbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl. § 453 Rn. 6f. m.w.N.). So lag es nach den maßgeblichen Erklärungen der polnischen Seite hier (vgl. Rubrik F. des Europäischen Haftbefehls). Eine Überprüfung des Verfahrens und der Richtigkeit der Entscheidung der polnischen Gerichte und Behörden hat der Senat im Auslieferungsverfahren ebenso wenig vorzunehmen, wie er die Richtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidungen und das ausländische Verfahren in Fällen überprüft, in denen von Anfang an keine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist. Anlass zu näherer Prüfung haben auch die Angaben des Verfolgten nicht gegeben. Hiernach war ihm bewusst, dass die Polizei in Polen nach ihm suche (aufgrund einer Mitteilung seiner „Ex-Freundin“). Soweit er sodann auf telefonische Kontakte mit einem Bewährungshelfer (oder auch einer Bewährungshelferin) hingewiesen hat, sind seine Erklärungen, wonach die Bewährungshelferin ihm mitgeteilt habe, er müsse sich keine Sorgen machen, da sie infolge Ablaufs der Bewährungszeit seine Sache nicht mehr bearbeite, wenig glaubhaft. Jedenfalls hat er sich ungeachtet der ihm bekannten Bemühungen der staatlichen polnischen Behörden nicht an diese gewandt, um ihnen eine Kontaktaufnahme und seine Anhörung zu ermöglichen. bb) Die Bindungen des Verfolgten an Familienangehörige stellen auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 MRK kein Auslieferungshindernis im Sinne von § 73 Satz 2 IRG dar (vgl. hierzu OLG Karlsruhe GA 1987, 30; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 158; Vogel in Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Lfg., § 73 IRG Rdn. 109 m.w.N.). Dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung von seiner in Berlin lebenden Lebensgefährtin und Familienangehörigen getrennt würde, reicht zur Annahme eines außergewöhnlichen Härtefalls nicht aus und stellt keinen Verstoß gegen den Kernbestand der sich aus Art. 8 Abs. 1 MRK ergebenden Garantie der Achtung seines Privat- und Familienlebens dar. Trotz der räumlichen Trennung besteht für die Partnerin und Angehörigen grundsätzlich die Möglichkeit, den Verfolgten während seiner Inhaftierung in Polen zu besuchen. Auch kann der Kontakt mit Telefonaten und Briefen aufrechterhalten werden. Als in Deutschland aufenthaltsberechtigter Unionsbürger hat der Verfolgte zudem die Möglichkeit, nach der Strafverbüßung wieder nach Deutschland einzureisen. Keine andere Bewertung wäre veranlasst, wollte der Verfolgte geltend machen, er falle für die Zeit der Inhaftierung als Einkommensquelle weg, da dies bei einer Strafverbüßung in Deutschland nicht anders wäre. Ob die Ehe des Verfolgten mit der in Polen lebenden J L seinem Vorbringen gemäß tatsächlich im Jahr 2010 geschieden worden ist oder sie - entsprechend der Melderegisterauskunft des LABO Berlin - noch fortbesteht, kann bei dieser Sachlage dahin stehen. 3. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 8. August 2012, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 2 Satz 1 b) IRG geltend zu machen, ist nach den Grundsätzen, die für die Überprüfung dieser Entscheidung gemäß § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 IRG zu beachten sind (vgl. dazu eingehend Senat, Beschluss vom 24. Mai 2011 - [4] Ausl. A. 1069/10 [68/11] -, OLGSt IRG § 83b Nr. 5 m.w.N.), nicht zu beanstanden. Für die rechtliche Überprüfung der Entschließung der Bewilligungsbehörde gilt, dass dieser ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen eingeräumt ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376; Senat, Beschluss vom 30. November 2009 - (4) Ausl.A. 247/08 (78/08) -), da die Bewilligungsentscheidung im Kern eine außenpolitische Entscheidung der Bundesregierung darstellt. Hierbei sind die subjektiven Belange des Verfolgten bei der Entscheidung zwar angemessen zu berücksichtigen, es gibt im Falle einer zulässigen Auslieferung aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Nichtauslieferung (vgl. BTDrucks. 16/1024, S. 13). Dies entspricht der gemeinschaftsrechtlichen Zielsetzung, Auslieferungen im Sinne der Grundregel des Art. 1 Abs. 2 RbEuHb zu erleichtern (vgl. EuGH NJW 2010, 283, 285). Nach dem durch § 79 Abs. 1 IRG umgesetzten Art. 1 Abs. 2 RbEuHb, wonach die Mitgliedsstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zu vollstrecken haben, besteht - was auch der Gesetzgeber bei der Durchführung des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BTDrucks. aaO) - grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung bei zulässigen Auslieferungsersuchen (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 285; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376), so dass die Auslieferung im Geltungsbereich der Europäischen Union den „Normalfall“ darstellt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass § 83b Abs. 2 Satz 1 b) IRG als sog. Koppelungsvorschrift ausgestaltet ist, bei welcher der Begriff des überwiegenden schutzwürdigen Interesses auf der Tatbestandsseite mit der Ermessensregelung auf der Rechtsfolgenseite gekoppelt ist. Da für die Ausfüllung des genannten unbestimmten Rechtsbegriffs auf der Tatbestandsseite dieselben Kriterien wie für die Beurteilung der Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenseite maßgeblich sind, ist die Vorschrift als einheitliche Ermächtigung zur Ermessensausübung anzusehen, in die der Begriff des überwiegenden schutzwürdigen Interesses hineinragt und damit maßgeblich auch den Inhalt und die Grenzen der Ermessensausübung bestimmt. Die Bewilligungsbehörde hat zunächst zu entscheiden, ob der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, ein schutzwürdiges Interesse eines Ausländers an einer Strafvollstreckung im Inland also überwiegt; (nur) für diesen Fall hat sie nach eigenem Ermessen zu beurteilen, ob dieses Bewilligungshindernis auch tatsächlich geltend gemacht werden soll (vgl. zum Ganzen Senat OLGSt IRG § 83b Nr. 5 mit zahlr. Nachw.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Ob die Generalstaatsanwaltschaft Berlin aufgrund der persönlichen Umstände des Verfolgten im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessensspielraums die Bewilligung der Auslieferung auch hätte ablehnen können, ist nicht entscheidend. Der Fall einer sog. „Ermessensreduzierung auf Null“, nach welcher die Bewilligung als schlechterdings rechtlich unzulässig angesehen werden müsste (vgl. hierzu OLG Stuttgart NJW 2007, 1702 ff.) und bei der der Senat einzugreifen hätte, liegt jedenfalls nicht vor. a) Zwar hat der Verfolgte im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt, weil er sich - wenn auch mit einzelnen Unterbrechungen - seit dem Jahr 2005 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält; zudem lebt er seit Kurzem mit einer gerade volljährig gewordenen Frau zusammen in einer Wohnung. Auch hat der Verfolgte in Berlin zuletzt verschiedene Aushilfstätigkeiten ausgeübt und verfügt er seit Ende Juni 2012 über einen neuen Anstellungsvertrag als Servicekraft im Bereich Housekeeping. Hiernach kann angenommen werden, dass er in Deutschland dauerhaft Bindungen begründet hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Nr. 6 RbEuHb ergeben (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 286). b) Die Vollstreckungsbehörde hat indessen ein Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses des Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland frei von Rechtsfehlern verneint. aa) Maßgeblich für diese Entscheidung ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 285, 286 und aaO; Senat aaO sowie Beschlüsse vom 30. November 2009 - (4) Ausl.A. 247/08 (78/08) - und 23. März 2010 - (4) Ausl.A. 1252/09 (38/10) -; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108 und Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 1 AK 50/10 - [juris]; OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009 - 6 AuslA 41/09 -[juris]). Der Strafvollzug müsste also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (vgl. dazu § 2 Satz 1 StVollzG), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus - auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2007, 2567, 2569) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten in Deutschland verfestigt sind. Hierbei ist zu bedenken, dass bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland - wie hier - die Bindungen an Deutschland besonderer Ausprägung bedürfen, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2010 aaO; Böse in Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 4. Lfg., § 83 b IRG Rdn. 15; Schmidt StraFo 2007, 7, 10). Dabei ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009 - 6 AuslA 41/09 - [juris]; OLG Karlsruhe aaO). Vor allem ist wie bei jeder Auslieferungsentscheidung der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist (vgl. BT-Drucksache 16/1024, 13). bb) Diesen Grundsätzen trägt die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft ausreichend Rechnung. Die Behörde hat zu Recht angenommen, dass die bestehenden Bindungen des Verfolgten im Bundesgebiet nicht geeignet sind, die Resozialisierungschancen im Falle einer Inlandsvollstreckung zu erhöhen. Der Verfolgte würde im Falle der Auslieferung die Strafe in seinem Herkunftsland verbüßen, in dem er den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Die kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten in Polen sind ihm geläufig, da er mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Seine derzeitigen persönlichen und familiären Bindungen führen demgegenüber zu keiner anderen Beurteilung. Zwar lebt der Verfolgte seit mehreren Jahren in Deutschland, die Verbindung zu seiner neuen Lebensgefährtin besteht aber noch nicht lange. Beruflich hat er noch nicht Fuß gefasst. Nicht ersichtlich ist, dass der Strafvollzug in seinem Herkunftsland die Resozialisierung durch negative Auswirkungen auf die persönliche und familiäre Situation erschweren würde, da Bindungen zu den Angehörigen durch Haftbesuche sowie briefliche und telefonische Kontakte aufrechterhalten werden können. Die vom Verfolgten zuletzt aufgenommene Tätigkeit als Servicekraft lässt bessere Resozialisierungschancen durch eine Strafvollstreckung im Inland ebenfalls nicht erwarten, denn deren Fortführung wäre nicht gewährleistet. Es handelt sich um eine gering vergütete, auf ein Jahr befristete Tätigkeit bei einer Probezeit von sechs Monaten. Die zum Teil schnell wechselnden Arbeitstätigkeiten des Verfolgten in der Vergangenheit haben zu keiner dauerhaften und zuverlässigen Sicherstellung der Lebensgrundlagen geführt, und auch die zuletzt aufgenommene Beschäftigung ließe - sofern das Arbeitsverhältnis überhaupt noch besteht - solches nicht erwarten. Eine merkliche Erhöhung der Resozialisierungschancen durch die Strafvollstreckung in Deutschland setzte insbesondere voraus, dass der hiesige Strafvollzug seiner Aufgabe gerecht werden könnte, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen, wofür unabdingbare Grundlage ist, dass sich der Verfolgte in deutscher Sprache in einem Maße verständigen kann, das eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Personen ermöglicht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2010 aaO). Dies ist in keiner Weise gewährleistet. Zur Anhörung beim Amtsgericht musste auf Wunsch des Verfolgten ein Dolmetscher herangezogen werden, was bei hinreichenden deutschen Sprachkenntnissen, die für einen erfolgreichen Behandlungsvollzug in Deutschland unerlässlich sind, entbehrlich gewesen wäre. Demgegenüber bestünden für einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug in Polen keinerlei Sprachhindernisse. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung der Strafe in Polen für den mit den dortigen Lebensverhältnissen noch gut vertrauten Verfolgten aus sonstigen Gründen eine besondere Härte darstellen könnte, liegen nicht vor. 4. Die weitere Anordnung der Auslieferungshaft ist erforderlich. Angesichts der beträchtlichen zu vollstreckenden Freiheitsstrafe und den Stellungnahmen des Verfolgten im bisherigen Verfahren, aus denen sich ergibt, dass er nicht freiwillig nach Polen zurückkehren würde, kann der Zweck der Auslieferungshaft auch unter Berücksichtigung der oben näher dargelegten Lebensverhältnisse des Verfolgten durch weniger einschneidende Maßnahmen nach § 25 IRG nicht erreicht werden. Gegen die Fortdauer der Auslieferungshaft bestehen auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken, zumal die Durchführung der Auslieferung innerhalb kurzer Frist erfolgen kann. 5. Für die vom Beistand des Verfolgten beantragte erneute Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 33 IRG war kein Raum, da mit dem vorliegenden Beschluss erstmals über die Zulässigkeit der Auslieferung befunden worden ist.