Urteil
(4) 121 Ss 171/12 (210/12)
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0830.4.121SS171.12.210.0A
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die in einem Urteil getroffene Kompensationsentscheidung ist neben dem Strafausspruch selbstständig anfechtbar.(Rn.5)
2. Nimmt das Tatgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung an, so hat es Art, Ausmaß und Ursachen der Verzögerung zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen.(Rn.7)
3. Beruht eine festgestellte überlange Verfahrensdauer - ganz oder teilweise - auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden, ist - von der Strafzumessung im engeren Sinne gesondert und hieran anschließend - zu prüfen, ob zur Entschädigung für die Verfahrensverzögerung die - in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringende - Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt. Reicht diese zur Entschädigung des Angeklagten nicht aus, so hat das Gericht festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt und dies in der Urteilsformel auszusprechen.(Rn.7)
4. Nicht jede Verlängerung des Verfahrens, die darauf beruht, dass ein strafgerichtliches Urteil in der Rechtsmittelinstanz - ganz oder teilweise - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, begründet einen grund- und konventionsrechtliche Gewährleistungen verletzenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, der im Falle der Verurteilung des Angeklagten auf der Rechtsfolgenseite zu kompensieren wäre. Ein solcher Verfahrensgang und der mit ihm verbundene zusätzliche Zeitbedarf sind vielmehr grundsätzlich Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung eines Rechtsmittelsystems, das die Möglichkeit eröffnet, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren.(Rn.8)
5. Eine Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts begründet für sich allein keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde.(Rn.8)
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 2012 wird auf seine Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht darauf erkannt hat, dass drei Monate der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in einem Urteil getroffene Kompensationsentscheidung ist neben dem Strafausspruch selbstständig anfechtbar.(Rn.5) 2. Nimmt das Tatgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung an, so hat es Art, Ausmaß und Ursachen der Verzögerung zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen.(Rn.7) 3. Beruht eine festgestellte überlange Verfahrensdauer - ganz oder teilweise - auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden, ist - von der Strafzumessung im engeren Sinne gesondert und hieran anschließend - zu prüfen, ob zur Entschädigung für die Verfahrensverzögerung die - in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringende - Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt. Reicht diese zur Entschädigung des Angeklagten nicht aus, so hat das Gericht festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt und dies in der Urteilsformel auszusprechen.(Rn.7) 4. Nicht jede Verlängerung des Verfahrens, die darauf beruht, dass ein strafgerichtliches Urteil in der Rechtsmittelinstanz - ganz oder teilweise - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, begründet einen grund- und konventionsrechtliche Gewährleistungen verletzenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, der im Falle der Verurteilung des Angeklagten auf der Rechtsfolgenseite zu kompensieren wäre. Ein solcher Verfahrensgang und der mit ihm verbundene zusätzliche Zeitbedarf sind vielmehr grundsätzlich Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung eines Rechtsmittelsystems, das die Möglichkeit eröffnet, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren.(Rn.8) 5. Eine Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts begründet für sich allein keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde.(Rn.8) 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 2012 wird auf seine Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht darauf erkannt hat, dass drei Monate der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - hat den Angeklagten am 2. November 2010 wegen Diebstahls in zwei Fällen (Tatzeiten: 2. September 2009 und 28. Mai 2010) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Es hat für die Tat vom 2. September 2009 unter Anwendung des Strafrahmens aus § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für das als einfachen Diebstahl gewertete Vergehen vom 28. Mai 2010 eine solche von sieben Monaten festgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit dem Ziel Berufung eingelegt, von dem Tatvorwurf vom 2. September 2009 freigesprochen und für die zweite Tat mit einer geringeren Strafe belegt zu werden. Auch die Staatsanwaltschaft hat sich gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung gewandt; sie hat das Ziel verfolgt, der Angeklagte möge hinsichtlich des Vorwurfs vom 28. Mai 2010 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig gesprochen, in beiden Fällen jeweils zu einer höheren Einzelstrafe sowie zu einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 18. Februar 2011 die Berufung des Angeklagten verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat es für die Tat vom 2. September 2009 ebenfalls eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten festgesetzt und - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin in der Berufungshauptverhandlung folgend - die Gesamtfreiheitsstrafe unverändert gelassen. Der Senat hat mit Urteil vom 28. November 2011 (NJW 2012, 1093 = StraFo 2012, 25) die auf die Sachrüge gestützte, unbeschränkte Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat er das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, weil das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des § 243 StGB verneint habe, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Er hat in den Urteilsgründen den Hinweis gegeben, das Landgericht werde „in der neuen Hauptverhandlung bei der Strafzumessung auch in den Blick zu nehmen haben, dass es nach Erlass des Berufungsurteils bis zur Weiterleitung der Akten an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin zu einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung gekommen ist“ (Hervorhebung nur hier). Nach Durchführung der neuen Berufungshauptverhandlung hat das Landgericht Berlin unter Festsetzung derselben Einzelstrafen (jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe) sowie unter Einbeziehung zweier ebenfalls wegen Diebstahls (Tatzeiten im Mai 2010) verhängter Einzelfreiheitsstrafen (von ebenfalls jeweils sieben Monaten) aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Juni 2011 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet. Ferner hat es angeordnet, dass „wegen der eingetretenen Verfahrenverzögerung“ drei Monate Freiheitsstrafe „als verbüßt“ gälten. Bei der Strafzumessung hat die Kammer als strafmildernd ausschließlich das Teilgeständnis des Angeklagten sowie eine (sich aus den Urteilsgründen allerdings nicht erschließende) „nicht unerhebliche Schadenswiedergutmachung“ berücksichtigt; zur Verfahrensdauer oder sonst zum Zeitablauf verhalten sich die Strafzumessungserwägungen nicht. Nachdem die Kammer in den Urteilsgründen sodann Ausführungen zur Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung gemacht hat, findet sich zur Begründung der Kompensationsentscheidung allein der Satz: „Angesichts der entstandenen Verfahrenverzögerung gelten drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als bereits verbüßt“. 1. Die Staatsanwaltschaft Berlin beanstandet mit ihrer Revision ausschließlich, der vom Landgericht vorgenommene Kompensationsausspruch sei rechtsfehlerhaft. Sie stützt ihr Rechtsmittel ausdrücklich auf „die allgemeine Sachrüge“ und beanstandet, das angefochtene Urteil lasse Feststellungen dazu, worin die vom Landgericht zugrunde gelegten Verfahrensverzögerungen zu erblicken seien, vermissen. Sodann bringt die Revision allerdings umfangreiche urteilsfremde Ausführungen zum Beleg dafür vor, dass das Verfahren stets in ausreichendem Maße gefördert worden sei. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich der Kompensationsentscheidung, die neben einem - wie hier - im Ergebnis rechtsfehlerfreien Strafausspruch selbstständig anfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 318 Rn. 30b), vorläufigen Erfolg. Der Senat kann offen lassen, ob in dem Rechtsmittelvorbringen der Staatsanwaltschaft entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung eine Verfahrensrüge zu sehen ist und diese den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Denn die Sachrüge ist hier ausreichend, weil sich bereits aus den Urteilsgründen ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel ergibt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 5 StR 478/07 - [juris]; BGHSt 49, 342; Fischer, StGB 59. Aufl., § 46 Rn. 127). Sofern das Tatgericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung annimmt, so hat es Art, Ausmaß und Ursachen der Verzögerung zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 239; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7). Diese Feststellung dient zunächst als Grundlage für die Strafzumessung. Für den Fall, dass die festgestellte überlange Verfahrensdauer - ganz oder teilweise - auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden beruht, ist - von der Strafzumessung im engeren Sinne gesondert und hieran anschließend - zu prüfen, ob zur Entschädigung für die Verfahrensverzögerung die - in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringende - Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt. Reicht diese zur Entschädigung des Angeklagten nicht aus, so hat das Gericht festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt und dies in der Urteilsformel auszusprechen. Allgemeine Kriterien für diese Festlegung lassen sich nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche sowie hiermit verbundene Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände durch staatliche Stellen geht (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 239). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es fehlt an jeglichen Feststellungen, die über die oben mitgeteilten bloßen Daten des Verfahrensgangs hinausgehen. Letztere tragen die Annahme einer zu kompensierenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht. Die Tatsache, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung weniger als vier Monate nach den letzten Taten begann, das Urteil des Schöffengerichts weniger als sechs Monate nach diesen Taten vorlag und das erste Berufungsverfahren schon nach weiteren 2 ½ Monaten abgeschlossen war, spricht in keiner Weise für das Vorliegen einer überlangen Verfahrensdauer und rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Bei der Beurteilung, ob eine entschädigungspflichtige Verfahrensverzögerung gegeben ist, muss auch berücksichtigt werden, dass nicht jede Verlängerung des Verfahrens, die darauf beruht, dass ein strafgerichtliches Urteil in der Rechtsmittelinstanz - ganz oder teilweise - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, einen grund- und konventionsrechtliche Gewährleistungen verletzenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet, der im Falle der Verurteilung des Angeklagten auf der Rechtsfolgenseite zu kompensieren wäre. Ein solcher Verfahrensgang und der mit ihm verbundene zusätzliche Zeitbedarf sind vielmehr grundsätzlich Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung eines Rechtsmittelsystems, das die Möglichkeit eröffnet, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. BGH NJW 2006, 1529, 1532 = NStZ 2006, 346 m.w.N.). Der Fall einer durch eklatante Gesetzesverletzungen veranlassten Aufhebung des ersten tatrichterlichen Urteils, in dem es grundsätzlich denkbar wäre, die hierdurch eingetretenen Verzögerungen als rechtsstaatswidrig anzusehen (vgl. BGH NJW 2006, 1532 und Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 2 StR 256/09 - [juris], jeweils m.w.N.), liegt ersichtlich nicht vor. 2. Der Senat hebt das angefochtene Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf und verweist die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine eigene Entscheidung ist ihm angesichts des Fehlens jeglicher Feststellungen und einer nachvollziehbaren Begründung für den beanstandeten Kompensationsausspruch verwehrt. Er kann insbesondere nicht ermessen, ob eine im hiesigen Zusammenhang beachtliche Verzögerung des Verfahrens vor der Zuleitung der Akten an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin im Jahr 2011, die nach den mitgeteilten oder dem Senat sonst bekannt gewordenen Verfahrensdaten für eine Kompensationsentscheidung überhaupt nur in Betracht zu ziehen sein könnte, für den Angeklagten mit einer rechtlich bedeutsamen Belastung verbunden war. Für die neue Entscheidung ist auf Folgendes hinzuweisen: Sollte das Landgericht überhaupt eine entschädigungspflichtige, weil rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung feststellen, hätte es eine Kompensation in Gestalt eines Ausspruchs über die Vollstreckung eines bezifferten Teils der Strafe in besonderer Weise sorgfältig zu begründen (vgl. zu den Maßstäben etwa BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07 - [juris]). Die Staatsanwaltschaft Berlin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verfahren als Ganzes in den Blick zu nehmen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 239, 240) und das Revisionsverfahren nach Eingang der Akten bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin am 11. Oktober 2011 mit dem Senatsurteil vom 28. November 2011 in außergewöhnlich kurzer Zeit seinen Abschluss gefunden hat. Die Staatsanwaltschaft hat ferner zutreffend ausgeführt, dass jedenfalls die vom Landgericht festgelegte Kompensation unangemessen hoch wäre. 3. Die nicht ausgeführte Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Angesichts der Annahme einer zu kompensierenden Verfahrenverzögerung durch die Berufungskammer schließt der Senat aus, dass das Landgericht den Zeitablauf seit den Taten sowie die in der ersten Senatsentscheidung angesprochene Verzögerung nach Erlass des ersten Berufungsurteils als Strafzumessungsgesichtspunkte übersehen haben könnte. Mit Blick auf die milde Bestrafung ist auch auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Erörterung dieser Aspekte im Rahmen der Strafzumessung zu geringeren Freiheitsstrafen oder insbesondere zu einer noch niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, zumal es auch eine nicht belegte Schadenswiedergutmachung als bestimmenden Strafmilderungsgrund herangezogen hat. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen.