Beschluss
(4) 151 AuslA 113/12 (195/12), (4) 151 Ausl A 113/12 (195/12)
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0924.4.151AUSLA113.12.0A
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Leitsätze
Im Auslieferungsverfahren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls stellt § 81 Nr. 2 IRG - anders als § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG - nicht auf den noch offenen Strafrest, sondern allein darauf ab, ob die freiheitsentziehende Sanktion, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, mindestens vier Monate beträgt.(Rn.26)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in x vom - IV Kop /12 - bezeichneten strafbaren Handlungen wird für zulässig erklärt.
2. Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort.
3. Der erneute Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin R aus Berlin als Beistand wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Auslieferungsverfahren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls stellt § 81 Nr. 2 IRG - anders als § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG - nicht auf den noch offenen Strafrest, sondern allein darauf ab, ob die freiheitsentziehende Sanktion, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, mindestens vier Monate beträgt.(Rn.26) 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in x vom - IV Kop /12 - bezeichneten strafbaren Handlungen wird für zulässig erklärt. 2. Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort. 3. Der erneute Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin R aus Berlin als Beistand wird abgelehnt. Die polnischen Behörden haben durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht. Der Verfolgte ist am 26. Juli 2012 vorläufig festgenommen worden und hat sich bei seiner am selben Tag vorgenommenen richterlichen Anhörung nach §§ 22, 28 IRG mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt. Der Senat hat gegen ihn mit Beschluss vom 1. August 2012 die Auslieferungshaft angeordnet. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erklärt er die Auslieferung des Verfolgten für zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG). 1. Der übermittelte Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts in L vom ... - IV Kop /12 - entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Er weist aus, dass der Verfolgte durch rechtskräftiges Gesamturteil des Amtsgerichts in L vom ... - IV K /08 - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Erpressung, Raubes, Betruges und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und ferner zu einer solchen von vier Jahren und acht Monaten verurteilt worden ist. Nachdem der Verfolgte von einem Ausgang oder aus dem Freigang nicht in die Vollzugsanstalt zurückgekehrt war, erließ das Amtsgericht in L am 24. August 2010 einen Steckbrief. Dem genannten Gesamturteil liegen die folgenden Urteile zugrunde: a) Urteil des Amtsgerichts L vom - IV K /02 - aa) Danach hat der Verfolgte im Bezirk L im Juni 1999 an den P C 0,5 Gramm Amphetamin, im Juli und August 1999 an den M O insgesamt 2 Gramm Amphetamin, im September 1999 insgesamt ein Gramm Amphetamin an den A P und im Oktober 1999 0,5 Gramm Marihuana an den M S gewinnbringend verkauft. bb) An drei Tagen in der Zeit von Mai bis August 1999 verkaufte er gewinnbringend jeweils mindestens ein Gramm Marihuana an den G B. b) Urteil des Amtsgerichts L vom - IV K /03 - aa) In der Zeit von Dezember 1998 bis Februar 1999 schlug der Verfolgte in L dem S W mit der Faust in das Gesicht und ließ sich unter Androhung weiterer Schläge einen Fotoapparat und Bargeld im Gesamtwert von 550 Zloty herausgeben. bb) Im Zeitraum zwischen April und Juni 1999 erpresste der Verfolgte gemeinschaftlich mit einem Mittäter den P J und zwang diesen unter der Androhung von Schlägen, einen Betrag von 320 Zloty herauszugeben. cc) Im Zeitraum zwischen Oktober 1999 und Januar 2000 zwang der Verfolgte gemeinschaftlich mit einem Mittäter den A D unter Androhung von Schlägen zur Herausgabe von 7.000 Zloty. dd) Die gleiche Tat gegen denselben Geschädigten wie zu cc) verübte der Verfolgte noch einmal im Zeitraum zwischen November 2001 und März 2002. Der Schaden betrug 8.000 Zloty. ee) Im Dezember 2001 entwendete der Verfolgte dem M M unter Androhung von Schlägen ein Handy Motorola GD 520 im Wert von 290 Zloty. ff) Im Dezember 2001 täuschte der Verfolgte dem L Z vor, ihm zwölf Handys der Marke Nokia liefern zu wollen. Er ließ sich den Kaufpreis von 1.200 Zloty zahlen, lieferte jedoch, wie von Beginn an geplant, die Ware nicht aus. gg) Am 30. Januar 2002 täuschte der Verfolgte die polnische D GmbH, indem er mit dieser einen Vertrag abschloss, sich ein Handy Motorola und Telefondienstleistungen im Wert von 555,93 Zloty erschlich, wobei er von Beginn an nicht die Absicht hatte, hierfür zu bezahlen. Es entstand ein Schaden in einer Gesamthöhe von 2.080,93 Zloty. hh) Im Juni 2002 raubte der Verfolgte dem minderjährigen Geschädigten M Z unter der Androhung von Schlägen ein Handy Sony 15 im Wert von 400 Zloty. ii) Im Juli 2002 schlug der Verfolgte dem M G zweimal in den Bauch, drohte ihm weitere Schläge an und veranlasste damit den Geschädigten, ihm einen Betrag von 3.000 Zloty zu übergeben. Aus den Urteilen zu a) und b) wurde die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten gebildet. c) Urteil des Amtsgerichts L vom - IV K /06 - aa) Am 27. September 2005 drohte der Verfolgte dem A G Schläge an, um im Besitz des Handys Siemens SX 1 im Wert von 600 Zloty zu bleiben, das er dem Geschädigten kurz zuvor entwendet hatte. bb) Im September/Oktober 2005 unterschlug der Verfolgte ein ihm von Z K anvertrautes Handy Motorola V-60 mit einer Höreranlage im Gesamtwert von 300 Zloty. cc) Im Juni/Juli 2005 unterschlug der Verfolgte ein ihm anvertrautes Handy Samsung und einen MP3-Player des P N im Gesamtwert von 400 Zloty. d) Urteil des Amtsgerichts L vom - IV K /06 - In der Zeit zwischen August und September 2005 verkaufte der Verfolgte dem M K Marihuana, nachdem er schon am 28. Mai 2004 wegen einer gleichen Straftat verurteilt worden war. Aus den zuletzt genannten Urteilen zu c) und d) wurde die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet. 2. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG). a) Die ihm zur Last gelegten Taten stellen sich als auslieferungsfähige strafbare Handlungen im Sinne der §§ 3, 81 IRG dar. Hinsichtlich der Betäubungsmittelvergehen und der Betrugstatbestände ist die beiderseitige Strafbarkeit nach § 81 Nr. 4 IRG nicht zu prüfen, weil es sich um Katalogtaten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl handelt, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Strafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht werden. Die Erpressungs-, Raub- und Unterschlagungstaten sind sowohl nach dem polnischen Recht (Art. 280 § 1, 282 i.V.m. Art. 12, Art. 284 i.V.m. Art. 91 § 1, Art. 286 § 1, Art. 281 i.V.m. Art. 64 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches) als auch nach deutschem Recht (§§ 246, 252, 249, 253, 53, 25 Abs. 2 StGB) strafbar. b) Die zu vollstreckende Freiheitsstrafe überschreitet das gesetzlich bestimmte Mindestmaß von vier Monaten (§ 81 Nr. 2 IRG). Entgegen der Auffassung des Verfolgten kommt es für die Zulässigkeit der Auslieferung nicht auf die (genaue) Bestimmung der in Polen noch zu vollstreckenden Strafreste an, sodass seine insoweit vorgebrachten Einwendungen für die Entscheidung des Senats ohne Belang sind. Die Strafzeitberechnung mag er im polnischen Vollstreckungsverfahren überprüfen lassen. Im deutschen Auslieferungsverfahren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls stellt § 81 Nr. 2 IRG - anders als § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG - nicht auf den noch offenen Strafrest, sondern allein darauf ab, ob die freiheitsentziehende Sanktion, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, mindestens vier Monate beträgt. Ersucht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union um Auslieferung zur Vollstreckung, ist also bei der Entscheidung über deren Zulässigkeit nach § 81 Nr. 2 IRG allein auf die Höhe der Sanktion abzustellen, die in dem dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegenden ausländischen Erkenntnis festgesetzt wurde; auf bereits erfolgte (Teil-)Verbüßungen kommt es nicht an (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 115, 116; OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2005 - Ausl 22/05-14/05 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 Ausl A 88/09 - [beide in juris]); Böse in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 81 Rn. 3). Allein aus Gründen der Verhältnismäßigkeit könnte das Vorliegen eines nur noch im Bagatellbereich liegenden Strafrestes, der angesichts der vertraglichen Regelungen zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls erheblich unter drei Monaten liegen müsste, die Prüfung durch den Senat veranlassen, ob die Rechtshilfe wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung im Sinne von § 73 IRG widersprechen könnte. So ist es aber auch nach dem Vorbringen des Verfolgten nicht. Nach seiner Darstellung hat er von den im Umfang von insgesamt sieben Jahren und acht Monaten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen bislang fünf Jahre, elf Monate und acht Tage verbüßt. Hiernach liegt es auch bei Anrechnung der im vorliegenden Verfahren seit dem 26. Juli 2012 erlittenen Freiheitsentziehung und Auslieferungshaft gänzlich fern, dass der Auslieferung mit Blick auf die noch zu vollstreckenden Strafreste wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung entgegenstehen könnten. c) Sonstige Auslieferungshindernisse sind ebenfalls nicht gegeben. Die Bindungen des Verfolgten an Familienangehörige stellen auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 MRK kein Auslieferungshindernis im Sinne von § 73 Satz 2 IRG dar (vgl. hierzu näher Senat, Beschluss vom 28. August 2012 - [4] 151 Ausl. A. [205/12] - m.w.N.). Die Erklärungen des Verfolgten zu Nachteilen im polnischen Strafvollzug aufgrund seiner Volkszugehörigkeit als Roma sind pauschal geblieben. Soweit seine Beiständin offenbar ernsthaft die Auffassung vertreten will, die im Jahr 2008 durchgeführte Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen stehe der nunmehr erneut begehrten Auslieferung entgegen, weil „es Sache Polens war, dann auch dafür Sorge zu tragen, dass Verurteilte nicht der Vollstreckung sich entziehen können“, vermag der Senat dieser Ansicht, die letztlich zur Versagung jeglicher Vollzugslockerungen führen müsste, nicht beizutreten. 3. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 3. August 2012, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 2 Satz 1 b) IRG geltend zu machen, ist nach den Grundsätzen, die für die Überprüfung dieser Entscheidung gemäß § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 IRG zu beachten sind (vgl. dazu eingehend Senat, Beschluss vom 24. Mai 2011 - [4] Ausl. A. 1069/10 [68/11] -, OLGSt IRG § 83b Nr. 5 m.w.N.), jedenfalls angesichts der vom Verfolgten eingeräumten Entweichung aus dem polnischen Vollzug nicht zu beanstanden. 4. Die weitere Anordnung der Auslieferungshaft ist erforderlich. Angesichts der beträchtlichen noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe und insbesondere der Stellungnahmen des Verfolgten im bisherigen Verfahren, aus denen sich ergibt, dass er nicht freiwillig nach Polen zurückkehren würde, sowie seiner Entweichung kann der Zweck der Auslieferungshaft auch unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Verfolgten durch weniger einschneidende Maßnahmen nach § 25 IRG nicht erreicht werden. Gegen die Fortdauer der Auslieferungshaft bestehen schließlich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken, zumal die Durchführung der Auslieferung innerhalb kurzer Frist erfolgen kann. 5. Für die vom Beistand des Verfolgten erneut beantragte Beiordnung besteht weiterhin kein gesetzlicher Grund. Allein der Umstand, dass von Seiten des Verfolgten für die Entscheidung des Senats unerhebliche (Rechts-) Fragen erörtert oder unvertretbare Rechtsansichten geäußert werden, führt nicht zu der Annahme, dass es „sich nicht um eine einfache Angelegenheit“ handele.