Beschluss
(4) 161 Ss 5/13 (11/13)
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0212.4.161SS5.13.11.13.0A
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Leitsätze
1. Der Strafbarkeit der Verwendung einer Payback-Kundenkarte, auf deren Magnetstreifen die Datensätze einer Kreditkarte kopiert worden sind, bei Einkäufen im offline-Verfahren (zur Herstellung eines Belastungsbelegs, den der Karteninhaber unterzeichnen muss) steht nicht entgegen, dass die Fälschung bei gewissenhafter Prüfung durch einen sorgfältigen Händler erkennbar gewesen wäre.(Rn.4)
2. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist der Kartenaussteller selbst dann schutzwürdig, wenn der Kartenakzeptant mit dem Nutzer des Falsifikats kollusiv zusammen wirkt.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Strafbarkeit der Verwendung einer Payback-Kundenkarte, auf deren Magnetstreifen die Datensätze einer Kreditkarte kopiert worden sind, bei Einkäufen im offline-Verfahren (zur Herstellung eines Belastungsbelegs, den der Karteninhaber unterzeichnen muss) steht nicht entgegen, dass die Fälschung bei gewissenhafter Prüfung durch einen sorgfältigen Händler erkennbar gewesen wäre.(Rn.4) 2. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist der Kartenaussteller selbst dann schutzwürdig, wenn der Kartenakzeptant mit dem Nutzer des Falsifikats kollusiv zusammen wirkt.(Rn.4) 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 5. Februar 2013 hat vorgelegen. Sie gibt keinen Anlass zu einer von dem Votum der Generalstaatsanwaltschaft Berlin abweichenden Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Verteidigung waren die vom Angeklagten eingesetzten Karten taugliche Tatobjekte. Die auf den Magnetstreifen gespeicherten Datensätze stellten jeweils identische Kopien derjenigen Datensätze dar, die von den Herstellern der Datenurkunden ausschließlich für die Originaldatenträger autorisiert worden waren; dies waren die ursprünglich ausgegebenen VISA-Kreditkarten der Barclays Bank in Deleware/USA bzw. der JPMorgan Chase Bank in Illinois/USA. Die Generalstaatsanwaltschaft hat bei der Beurteilung der Frage des Tatobjekts zu Recht auch auf die grundsätzliche Eignung der Karten für einen Einsatz an Geldautomaten abgestellt (vgl. Erb in MK-StGB, § 152a Rn. 10; Puppe in NK-StGB 3. Auflage, § 152b Rn. 9 und 14, § 152a Rn. 16); ist diese gegeben, kommt es nach der ratio legis nicht auf die Sicherung gegen unberechtigte Verwendung – etwa durch Eingabe einer PIN – an (vgl. Erb aaO Rn. 5 m.w.N.). Die Tatbestandsvariante des Gebrauchens einer gefälschten Zahlungskarte (mit Garantiefunktion) gemäß § 152b Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 152a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist im Übrigen jedenfalls dann erfüllt, wenn – wie hier – das Falsifikat in einem Verfahren, in dem eine garantierte Zahlung des Kartenausstellers, auf den die un-sichtbar gespeicherten Daten hinweisen – dies sind hier die beiden genannten Banken –, verwendet wird (vgl. Erb aaO, § 152b Rn. 12). Der Strafbarkeit steht auch nicht entgegen, dass die Fälschung bei gewissenhafter Prüfung durch einen sorgfältigen Händler erkennbar gewesen wäre, der Kartenakzeptant seine Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kartenaussteller also verletzt haben mag. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist der Kartenaussteller vielmehr selbst dann schutzwürdig, wenn der Kartenakzeptant mit dem Nutzer des Falsifikats kollusiv zusammen wirkt (vgl. Puppe aaO, § 152b Rn. 17 f.). In einem solchen Fall entfällt lediglich die tateinheitliche Verwirklichung des (versuchten) Betruges. Dass das Landgericht – jeweils ohne Begründung – lediglich den Tatbestand des § 152b StGB bejaht und trotz mehrerer Ausführungshandlungen mittels verschiedener Falsifikate nur eine Tat angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).