Beschluss
4 VAs 1/13
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0322.4VAS1.13.0A
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Leitsätze
1. Ein bereits vollzogener Vollstreckungshaftbefehl ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich nicht mehr anfechtbar.(Rn.3)
2. Ist ein Vollstreckungshaftbefehl bereits erledigt, kommt ein Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nur noch unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG in Betracht. Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme kommt u.a. im Falle der Wiederholungsgefahr, bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen oder bei dem Bedürfnis des Betroffenen nach Rehabilitierung wegen des diskriminierenden Charakters der Maßnahme in Betracht.(Rn.3)
3. Ausnahmsweise kann auch dann eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme begehrt werden, wenn ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatantes fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend gemacht wird, dass objektive Willkür nahe liegt.(Rn.8)
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Anbringung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Betroffenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antragsteller hat betreffend den Antrag zu 2.) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Geschäftswert insoweit wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein bereits vollzogener Vollstreckungshaftbefehl ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich nicht mehr anfechtbar.(Rn.3) 2. Ist ein Vollstreckungshaftbefehl bereits erledigt, kommt ein Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nur noch unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG in Betracht. Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme kommt u.a. im Falle der Wiederholungsgefahr, bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen oder bei dem Bedürfnis des Betroffenen nach Rehabilitierung wegen des diskriminierenden Charakters der Maßnahme in Betracht.(Rn.3) 3. Ausnahmsweise kann auch dann eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme begehrt werden, wenn ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatantes fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend gemacht wird, dass objektive Willkür nahe liegt.(Rn.8) 1. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Anbringung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Betroffenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antragsteller hat betreffend den Antrag zu 2.) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Geschäftswert insoweit wird auf 3.000 EUR festgesetzt. Der Antragsteller befindet sich derzeit zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Er beabsichtigt, einen Antrag „gemäß § 23 EGGVG“ mit dem Ziel anzubringen, die Rechtswidrigkeit des im Vollstreckungsverfahren 13 Ju Js 1506/08 (29210) V erlassenen Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Berlin vom 14. Februar 2012 sowie seiner Verhaftung und Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Moabit am 28. Februar 2012 und seiner dortigen Inhaftierung in der Folgezeit, die seiner Auffassung nach auf einem „ungültigen“ Aufnahmeersuchen beruhe, feststellen zu lassen. Ferner will er seine „sofortige Freilassung mit dem Ziel eines vorbereiteten Strafantritts (…)“ beantragen. Zum Zwecke der Anbringung dieses Antrags begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Überdies soll die Justizvollzugsanstalt Tegel sogleich „per einstweiliger Anordnung verpflichtet werden“, ihm „Ausführungen entspr. anstehendem Bedarf zu gewähren“, den der Antragsteller mit einzelnen Beispielen näher erläutert hat, wobei er allerdings auch von „Ausgängen“ spricht. 1. Der Prozesskostenhilfeantrag bleibt ohne Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – auch unter Berücksichtigung dessen, dass von Verfassungs wegen insoweit keine gesteigerten Anforderungen zu stellen sind (vgl. nur BVerfGE 81, 347; BVerfG NJW 2004, 1789; 2003, 3190; 2000, 1936; NJW-RR 2004, 1153; StV 2002, 272, jeweils m.w.N.) – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 29 Abs. 3 EGGVG, 114 Satz 1 ZPO). Denn der von dem Betroffenen in Aussicht genommene Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre unzulässig. a) Soweit es den Vollstreckungshaftbefehl anbelangt, könnte der Antragsteller dessen Aufhebung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht mehr erreichen. Grundsätzlich ist ein Vollstreckungshaftbefehl nicht mehr nach den §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar, wenn er bereits vollzogen ist. Denn er wird in dem Augenblick gegen-standslos, in dem der Verurteilte in Strafhaft überführt ist, weil der Vollzug der Strafhaft nicht mehr auf dem Vollstreckungshaftbefehl, sondern auf dem zu vollstreckenden rechtskräftigen Erkenntnis beruht (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 252, 253; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 282; KG NStZ-RR 2009, 324 f.; Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 1999 – 4 VAs 21, 22/99 – [juris] und 21. April 2006 – 4 VAs 86/05 –; jeweils m.w.N.). Sind ein Vollstreckungshaftbefehl und die mit ihm verbundenen Maßnahmen – dazu zählen auch die vom Antragsteller ebenfalls beanstandete Verhaftung aufgrund des Vollstreckungshaftbefehls sowie seine Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Moabit – bereits erledigt, kommt ein Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG allerdings unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG in Betracht, also bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahmen. Ein solches berechtigtes Interesse ist hier jedoch nicht ersichtlich. aa) Der Umstand, dass der Antragsteller auf Grund des Erlasses des Vollstreckungshaftbefehls nach seiner Inhaftierung statt im offenen im geschlossenen Vollzug untergebracht wurde, begründet kein berechtigtes Feststellungsinteresse (vgl. KG aaO m.w.N.; Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 1999 und 21. April 2006 aaO). Zwar ist ein Verurteilter im Falle seiner Selbstgestellung zunächst im offenen Vollzug aufzunehmen. Die Anstalt muss aber prüfen, ob nach den Ausführungsvorschriften des Landes Berlin zum Strafvollzugsgesetz (ABl. Berlin 2009, S. 2710) und den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften (VV StVollzG) zu § 10 StVollzG ein Ausschlussgrund für die Aufnahme im offenen Vollzug vorliegt. Der Vollstreckungshaftbefehl ist nach diesen Bestimmungen (Nrn. 1 ff. AV Berlin, Nrn. 1 und 2 VV StVollzG) ohne Belang (vgl. KG aaO; Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 1999 und 21. April 2006 aaO). bb) Wenn dem Antragsteller aus dem Erlass des Vollstreckungshaftbefehls bei der Vollzugsgestaltung und –planung sonstige Nachteile erwachsen sein sollten, könnte er auch daraus kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG herleiten. Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG tritt nämlich zurück, wenn bereits auf Grund anderer Vorschriften die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (§ 23 Abs. 3 EGGVG). So läge es hier. Denn ein Gefangener kann gegen die von der Anstalt bei der Vollzugsplanung zu treffenden Entscheidungen gemäß den §§ 109, 110 StVollzG die Strafvollstreckungskammer anrufen, die dann auch die Rechtmäßigkeit des früheren Vollstreckungshaftbefehls zu prüfen hätte (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 224; KG aaO; Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 1999 und 21. April 2006 aaO). Im Falle der Unrechtmäßigkeit des Erlasses des Vollstreckungshaftbefehls wäre der Verurteilte als Selbststeller zu betrachten (vgl. OLG Frankfurt am Main aaO; s. auch OLG Hamm StV 2005, 676, 677). Aus dem Vollstreckungsheft ist ersichtlich, dass der Antragsteller den primären Rechtsweg auch schon genutzt hat: Er hat sich mit Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung, die bis zur Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Tegel am 9. Mai 2012 in der Justizvollzugsanstalt Moabit erfolgte, bereits – erfolglos – an die Strafvollstreckungskammer gewandt (595 StVK 340/12), u.a. gestützt auf die vorliegend erneut vorgebrachte Argumentation vermeintlich unzureichender Vollstreckungsunterlagen. Auch soweit der Antragsteller nunmehr seine sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug und die Gewährung von Ausführungen oder Ausgängen begehrt, könnte er hiermit in dem subsidiären Verfahren gemäß den §§ 23 ff. EGGVG keinen Erfolg haben. cc) Wiederholungsgefahr oder ein Bedürfnis nach Rehabilitierung wegen des diskriminierenden Charakters der Maßnahme, die ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG begründen könnten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 1999 aaO und vom 11. April 2012 – 4 VAs 11/12 –; OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 2011 – 1 VAs 4/11 – [juris]), hat der Antragsteller nicht dargelegt. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. dd) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 252) ist das Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Überprüfung auch dann gegeben, wenn nicht die Anordnung einer Freiheitsentziehung als solche beanstandet wird, sondern die besonders einschneidende Art und Weise ihrer Durchführung. Das kommt in Betracht, wenn eine Verletzung der Menschenwürde in Frage steht; dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. ee) Schließlich muss dem Betroffenen eine Überprüfung darüber hinaus offen stehen, wenn er ein am Maßstab des einfachen Rechts so eklatant fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend machen kann, dass objektive Willkür nahe liegt (vgl. BVerfG aaO S. 253). Grob fehlerhaft in diesem Sinne kann es sein, wenn die Vollstreckungsbehörde entgegen §§ 457 Abs. 2 StPO, 27 StVollstrO davon absieht, den Verurteilten zum Strafantritt zu laden, sondern sogleich einen Vollstreckungshaftbefehl erlässt (vgl. BVerfG aaO; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 325; KG, Beschluss vom 21. April 2006 aaO). Ein derartiges Fehlverhalten liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hat den Antragsteller vielmehr am 24. Januar 2012 mit einer im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 StrVollstrO ausreichenden Frist von zwei Wochen zum Strafantritt geladen. Hiergegen bringt der Antragsteller auch nichts vor. Er erhebt vielmehr Einwendungen gegen das weitere Verfahren, insbesondere gegen die Entscheidung der Gnadenbehörde, nach Eingang seines Gnadengesuchs vom 6. Februar 2012 mit Verfügung vom 8. Februar 2012 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GnO Bln. die sofortige Vollstreckung anzuordnen. Das Vorbringen des Antragstellers ist überwiegend bereits aus einem früheren Verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 4 VAs 24/12 –; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. November 2012 – 2 BvR 2412/12 –) bekannt und könnte dem beabsichtigten Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Das Vorbringen beruht weiterhin auf der Fehlannahme des Antragstellers, die Entscheidung der Gnadenbehörde sei unwirksam, weil es um den Widerruf einer Gnadenentscheidung im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 GnO Bln. gehe, der seiner Auffassung nach wegen der gerichtlichen Überprüfbarkeit näher habe begründet werden müssen. Der Senat hat den Antragsteller bereits in seinem Beschluss vom 12. Juni 2012 darauf aufmerksam gemacht, dass diese Annahme unzutreffend ist. Der Senat braucht auch nicht abschließend zu entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass des Vollstreckungshaftbefehls überhaupt rechtsfehlerhaft gehandelt haben könnte; eine solche Annahme liegt allerdings fern: Der Antragsteller hat in Kenntnis der Anordnung der Vollstreckung den ihm möglichen Strafantritt bewusst unterlassen, nachdem er zum Ende der Gestellungsfrist ein Gnadengesuch angebracht hatte, ohne dass übrigens ein Grund für den späten Zeitpunkt dieses Gesuchs ersichtlich oder vorgebracht wäre. Entgegen seiner Darstellung hätte sich der Antragsteller selbstverständlich auch noch zum Strafantritt stellen können, nachdem die Frist zur Gestellung am 8. Februar 2012 abgelaufen war. Seine Behauptung, dies sei nicht mehr möglich gewesen, weil „meine Ladungsfrist vorbei war“, meint er ausweislich seiner – ebenso untauglichen – Hilfserwägungen zur (vermeintlichen) „Entziehung der Vorbereitungszeit“ selbst nicht ernst. Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers darauf hätten begründen können, das Nichtbefolgen der Ladung werde für ihn folgenlos bleiben, sind nicht ersichtlich. Dass die Staatsanwaltschaft eine Woche nach Ablauf der Gestellungsfrist angesichts der durch die Gnadenbehörde angeordneten sofortigen Vollstreckung einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen hat, aufgrund dessen der Antragsteller (erst) 20 Tage nach Verstreichen der Gestellungsfrist verhaftet wurde, ist nicht zu beanstanden. Ein Fehler auf einfach-rechtlicher Ebene insoweit ist ebenso wenig ersichtlich, wie bei der Entscheidung der Senatsverwaltung für Justiz gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GnO Bln. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, ließe sich das nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG erforderliche Feststellungsinteresse des Antragstellers nicht begründen; denn es liegt jedenfalls auf der Hand, dass von einem eklatant fehlerhaften Vorgehen eines Hoheitsträgers, das objektive Willkür nahe legt, nicht die Rede sein kann. b) Auch das Vorbringen zum (vermeintlichen) Fehlen formeller Grundlagen für die Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt Moabit könnte einem Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG mit Blick auf § 23 Abs. 3 EGGVG nicht zu einem Erfolg verhelfen (s.o. zu a) bb)). c) Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 4 VAs 31-34/06 - m.w.N.) 2. Ungeachtet der Frage der hinreichenden Bestimmtheit des (Verpflichtungs-) Begehrens, des Fehlens einer ablehnenden Entscheidung der Vollzugsbehörde und der Frage, ob der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung im hier gegebenen Verfahren überhaupt in Betracht käme (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 5. April 2012 – 4 VAs 14/12 – [juris]), war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er auf die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt Tegel zur sofortigen Gewährung von Ausführungen oder Ausgängen gerichtet ist, auch aus den oben zu 1. b) bb) dargelegten Gründen (Subsidiarität des Rechtswegs nach den §§ 23 ff. EGGVG) als unzulässig zu verwerfen. Die insoweit zu treffenden Nebenentscheidungen folgen aus § 30 Abs. 1 EGGVG, § 130 KostO; § 30 Abs. 3 EGGVG, § 30 KostO.