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Beschluss

4 VAs 17/13, 4 VAs 17/13 - 161 Zs 74/13

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0322.4VAS17.13.0A
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Leitsätze
Die Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung zum Zwecke der Durchführung einer Therapie nach § 35 BtMG genügt nur dann den Anforderungen an die Substantiierung der behaupteten Rechtsverletzung, wenn unter Anbringung einer aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich schlüssig eine Rechtsverletzung durch die angegriffenen Bescheide ergibt.(Rn.4) Eine solche schlüssige Darstellung hat - neben der Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers zur Tatzeit und zum Entscheidungszeitpunkt - insbesondere den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und Straftat zu umfassen. Dieser muss nach dem Wortlaut des § 35 BtMG sicher feststehen. Die bloße, wenn auch mit gewichtigen Anhaltspunkten begründete Vermutung, dass die Tat ihre Ursachen in der Sucht hatte, reicht für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nicht aus; im Rahmen der Prüfung ihrer Voraussetzungen gilt der Zweifelsgrundsatz nicht.(Rn.5) (Rn.7) Macht der Antragsteller selbst nicht tatsachenfundiert geltend, dass eine solche Kausalität sich entgegen der Annahme der ablehnenden Bescheide aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, ist eine rechtsfehlerhafte Bescheidung seines Antrags auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG nicht schlüssig vorgetragen; sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mangels hinreichender Begründung unzulässig.(Rn.3) (Rn.8) (Rn.9)
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen vom 13. März 2013 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 18. Dezember 2012 in der Fassung des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 11. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung zum Zwecke der Durchführung einer Therapie nach § 35 BtMG genügt nur dann den Anforderungen an die Substantiierung der behaupteten Rechtsverletzung, wenn unter Anbringung einer aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich schlüssig eine Rechtsverletzung durch die angegriffenen Bescheide ergibt.(Rn.4) Eine solche schlüssige Darstellung hat - neben der Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers zur Tatzeit und zum Entscheidungszeitpunkt - insbesondere den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und Straftat zu umfassen. Dieser muss nach dem Wortlaut des § 35 BtMG sicher feststehen. Die bloße, wenn auch mit gewichtigen Anhaltspunkten begründete Vermutung, dass die Tat ihre Ursachen in der Sucht hatte, reicht für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nicht aus; im Rahmen der Prüfung ihrer Voraussetzungen gilt der Zweifelsgrundsatz nicht.(Rn.5) (Rn.7) Macht der Antragsteller selbst nicht tatsachenfundiert geltend, dass eine solche Kausalität sich entgegen der Annahme der ablehnenden Bescheide aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, ist eine rechtsfehlerhafte Bescheidung seines Antrags auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG nicht schlüssig vorgetragen; sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mangels hinreichender Begründung unzulässig.(Rn.3) (Rn.8) (Rn.9) 1. Der Antrag des Betroffenen vom 13. März 2013 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 18. Dezember 2012 in der Fassung des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 11. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt. Mit am 13. März 2013 eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tage hat der Verurteilte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG mit dem Ziel der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Berlin zur Neubescheidung seines Antrags auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2011 – (509) 2 Op Js 2003/10 KLs (48/11) – unter Aufhebung des im Tenor genannten Bescheides der Staatsanwaltschaft Berlin in der Fassung der Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 11. Februar 2013 gestellt. Zur Begründung seines Antrags hat der Verurteilte, der aktuell substituiert und über den Notdienst für Suchtmittelgefährdete und -abhängige Berlin e.V. – Notdienst x – psychosozial betreut wird, unter Mitteilung des Verfahrensganges und des vorgenannten Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft im Wortlaut ausgeführt, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft hätten zu Unrecht die erforderliche Kausalität zwischen der verfahrensgegenständlichen Straftat des Antragstellers und seiner Betäubungsmittelabhängigkeit verneint und seien in ihren Entscheidungen von sachfremden Erwägungen ausgegangen. Die Ablehnung der Zurückstellung der Vollstreckung verletze ihn aus diesem Grund in seinen Rechten. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft ergebe sich bereits aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin, dass der Antragsteller ohne seine Suchterkrankung und den Druck, sich Heroin beschaffen und einen festen Kontakt zur Drogenszene halten zu müssen, die ihm vorgeworfene Straftat – Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dadurch, dass er (zu einem von der Antragsschrift nicht mitgeteilten Zeitpunkt) seine Wohnung zum Verpacken von Heroin zur Verfügung gestellt hat – nicht begangen hätte. Der Antragsteller habe in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht; vor diesem Hintergrund habe die Kammer in ihrem Urteil folgende Feststellung getroffen: „Ob der Angeklagte für das Zurverfügungstellen seiner Wohnung Geld oder – nahe liegend – Heroin erhalten hat, vermochte die Kammer nicht festzustellen.“ Damit erkenne das Gericht die nahe liegende Möglichkeit an, dass der Verurteilte die Straftat aufgrund seiner Suchterkrankung begangen habe; in keinem Fall schließe sie diese aus. Es sei abwegig, dass ein gerichtsbekannt langjährig Heroinabhängiger seine Wohnung einer Bande von Heroindealern für ihre Handelstätigkeiten zur Verfügung gestellt haben soll, ohne dafür Heroin erwartet bzw. erhalten zu haben. Der Antragsteller habe gegenüber seiner Anwältin nunmehr auch eingeräumt, tatsächlich Heroin für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhalten zu haben. Dass eine Suchterkrankung bei dem Antragsteller zur Tatzeit vorlag und dieser Heroin konsumierte, habe das Landgericht in seinen Urteilsgründen festgestellt und ausgeführt: „Der Angeklagte R. hat auch zeitweise als Reinigungskraft gearbeitet, jedoch in den letzten Jahren aus gesundheitlichen Gründen aufgrund übermäßigen Alkohol- und Drogenkonsums nicht mehr. (...) Alkohol konsumiert er derzeit kaum und den Heroinkonsum hat er nach eigenen Angaben vor etwa 4 Monaten nach einem Krankenhausaufenthalt eingestellt und wird nun substituiert.“ Mit Blick auf den Charakter, ihre Begehungsweise und die Hintergründe der Straftat sowie die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sei ein Vorgehen nach § 35 BtMG zwingend angezeigt, da sich die Kausalität zwischen Straftat und Suchterkrankung des Antragstellers geradezu aufdränge. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er nicht – wie es geboten gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 3 m.w.Nachw.) – innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG in der Form des § 24 Abs. 1 EGGVG begründet worden ist. Die Ausführungen der Antragsschrift genügen nicht den Anforderungen an die Substantiierung der behaupteten Rechtsverletzung. Hierzu wäre unter Anbringung einer aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung der Vortrag von Tatsachen erforderlich gewesen, aus denen sich schlüssig eine Rechtsverletzung durch die angegriffenen Bescheide ergeben hätte (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24. April 2002 – 2 VAs 3/02 – [juris]; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 282, 283; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. November 2005 – 1 VAs 18/05 – [juris]; std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 1. Februar 2012 – 4 VAs 6/12 – [juris], 12. Januar 2011 – 4 VAs 74/10 –, 3. September 2010 – 4 VAs 42/10 –, 23. August 2010 – 4 VAs 41/10 –, 20. August 2010 – 4 VAs 38/10 –, 4. August 2010 – 4 VAs 34-36/10 –, 18. Mai 2010 – 4 VAs 21/10 –, 6. November 2003 – 4 VAs 20/03 – und 4. Februar 2002 – 4 VAs 6/02 – [juris], m.w.Nachw.; Meyer-Goßner a.a.O., § 24 EGGVG Rn. 1 m.w.Nachw.). Eine solche schlüssige Darstellung liegt schon hinsichtlich der Betäubungsmittelabhängigkeit zur Tatzeit, insbesondere aber zum Kausalzusammenhang zwischen Tat und Betäubungsmittelabhängigkeit nicht vor. a) Tatsachen, die seine Betäubungsmittelabhängigkeit zur Tatzeit belegen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen; aus der zitierten Urteilspassage ergibt sie sich nicht. Es fehlt bereits der Vortrag, wann er die Straftat, die seiner verfahrensgegenständlichen Verurteilung zugrunde lag, begangen hat. Welche (illegalen) Betäubungsmittel er in welchem Umfang zu dieser Zeit konsumiert hat und wie sich der Konsum derselben auf sein strafrechtlich relevantes Verhalten ausgewirkt hat, teilt er ebenfalls nicht mit. Zwar kann man den zitierten Feststellungen des landgerichtlichen Urteils entnehmen, dass der Antragsteller „in den letzten Jahren“ (wohl vor der Urteilsfindung) „aus gesundheitlichen Gründen aufgrund übermäßigen Alkohol- und Drogenkonsums“ nicht mehr der früheren Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nachgegangen ist. Eine über den „übermäßigen“ Konsum von Alkohol und Heroin hinausgehende Abhängigkeitserkrankung von der zuletzt genannten (illegalen) Droge stellt das zitierte Urteil aber nicht fest, auch wenn die nachfolgend erwähnte Substitution eventuell dafür sprechen könnte, dass zumindest zum Zeitpunkt der Urteilsfällung eine Opiatabhängigkeit bestanden haben könnte. Letztlich kann jedoch dahin stehen, ob die behauptete Heroinabhängigkeit des Antragstellers zur – unbekannten – Tatzeit durch Tatsachenvortrag hinreichend belegt ist. b) Denn es fehlt insbesondere an der Darlegung der weiteren Voraussetzung für die Zurückstellung der Strafvollstreckung zu Therapiezwecken, des unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen Abhängigkeit und Straftat, der nach dem Wortlaut des § 35 BtMG sicher feststehen muss. Die bloße, wenn auch mit gewichtigen Anhaltspunkten begründete Vermutung, dass die Tat ihre Ursachen in der Sucht hatte, reicht für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 VAs 79-80/07 – [juris]); im Rahmen der Prüfung ihrer Voraussetzungen gilt – anders als der Antragsteller offenbar meint – der Zweifelsgrundsatz gerade nicht. Der Antragsteller trägt selbst nicht vor, dass eine solche Kausalität sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht. Die vom Antragsteller zitierte Urteilpassage stellt im Gegenteil ausdrücklich klar, dass gerade nicht festgestellt werden konnte, „ob der Angeklagte für das Zurverfügungstellen seiner Wohnung Geld oder – nahe liegend – Heroin erhalten hat“. Dass die – vom Landgericht nicht ausgeschlossene – Möglichkeit besteht, dass der Verurteilte die Straftat aufgrund seiner Suchterkrankung begangen hat, reicht selbst dann für die erforderliche Feststellung der Kausalität nicht aus, wenn sie „nahe liegt“. Sonstige Tatsachen, aus denen sich der Kausalzusammenhang positiv ergibt, sind dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. Ob sich die Kausalität zwischen Straftat und Suchterkrankung des Antragstellers „mit Blick auf den Charakter, ihre Begehungsweise und die Hintergründe der Straftat ...“ „geradezu aufdrängt“, kann der Senat mangels hinreichenden Vortrages zu den genannten Faktoren, insbesondere zur Begehungsweise und den Hintergründen der Tat, nicht nachprüfen. Allerdings würde dies, wenn es zuträfe, dem Antrag auch nicht zum Erfolg verhelfen. Denn was sich dem Antragsteller „aufdrängt“, ist ohne Relevanz für die Zurückstellung. Vielmehr kommt es nur auf das an, was positiv festgestellt ist. Auch die behauptete „Abwegigkeit“ einer anderen Ursache für den Tatentschluss des Antragstellers stellt keine, die Kausalität zwischen Straftat und Heroinabhängigkeit belegende Tatsache dar. Zwar trägt der Antragsteller vor, er habe tatsächlich Heroin für die Zurverfügungstellung der Wohnung erhalten. Aber auch diese Tatsache – ihr Zutreffen unterstellt – führt nicht dazu, dass der erforderliche Kausalzusammenhang festgestellt werden kann. Denn es wird schon nicht behauptet, dass dem Antragsteller bereits vor der Tatbegehung eine solche Belohnung für seine Beteiligung in Aussicht gestellt oder zugesagt war oder dass er sie erwartet hat, und dass er sich nur zur Mithilfe bei dem Betäubungsmittelgeschäft bereit gefunden hat, um das Heroin zur Befriedigung seiner Sucht zu erhalten. Dass es ihm bei der Zurverfügungstellung seiner Wohnung für die Heroinverpackung um die Aufrechterhaltung seiner suchtbedingten Kontakte zur Drogenszene ging, ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Antragsvorbringen. Eine rechtsfehlerhafte Bescheidung seines Antrags auf Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG durch die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft, die ausweislich des im Wortlaut mitgeteilten Bescheides vom 11. Februar 2013 ihrer Entscheidung den vorgenannten Grundsatz, dass der unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen Betäubungsmittelabhängigkeit und verfahrensgegenständlicher Straftat feststehen muss, zugrunde gelegt hat, wird danach durch den Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen. 2. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 30 Abs. 1 EGGVG i.V.m. § 130 KostO (Kostenentscheidung) sowie aus § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 Abs. 3 und 2 Satz 1 KostO (Geschäftswertfestsetzung).