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Beschluss

4 Ws 44/13

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0426.4WS44.13.0A
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Leitsätze
1. Grundlage der Widerrufsentscheidung ist das gesamte Verhalten des Verurteilten während der Bewährungszeit. Taten, die bereits Anlass zu ihrer Verlängerung gegeben haben, sind nicht als Widerrufsgrund verbraucht, sondern können bei erneuter Straffälligkeit des Verurteilten für die Gesamtbewertung seines Verhaltens herangezogen werden.(Rn.21) 2. Der Widerruf wegen der Begehung weiterer Straftaten setzt nicht voraus, dass die neuen Taten den früheren nach Art und Schwere entsprechen. Die Erwartung künftiger Straffreiheit wird durch jede Tat von nicht unerheblichem Gewicht in Frage gestellt.(Rn.23) 3. Die wiederholte Begehung von Straftaten von nicht unerheblichem Gewicht im gesamten Bewährungszeitraum, also zwischen Aussetzungsentscheidung und deren Rechtskraft sowie innerhalb der Bewährungszeit, kann Ausdruck einer die Entwicklung des verurteilten Jugendlichen oder Heranwachsenden prägenden zumindest gleichgültigen Einstellung zu den Rechtsgütern anderer und der Rechtsordnung insgesamt sein.(Rn.24) 4. Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit grundsätzlich zulässig. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten dahin, wegen der neuen Taten werde ein Widerruf nicht mehr erfolgen, kann sich nicht bilden, wenn ihm zeitnah zum Ablauf der Bewährungszeit von der Jugendkammer mitgeteilt wird, dass die Entscheidung über den Straferlass bis zum rechtskräftigen Abschluss eines noch anhängigen Verfahrens zurückgestellt werde.(Rn.26) 5. Mildere Maßnahmen als der Widerruf der Strafaussetzung (§ 26 Abs. 2 JGG) kommen nur dann als ausreichende Reaktion auf das neuerliche Fehlverhalten in Betracht, wenn im Entscheidungszeitpunkt objektiv eine durch neue Tatsachen belegte hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Verurteilte zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Die günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen des Verurteilten, sich künftig straffrei zu führen. Sie darf nicht unterstellt werden, sondern für die Annahme einer solchen günstigen Prognose müssen Tatsachen vorliegen, die die Fähigkeit des Beschwerdeführers belegen, diesen Willen auch in die Tat umzusetzen.(Rn.27)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2012 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundlage der Widerrufsentscheidung ist das gesamte Verhalten des Verurteilten während der Bewährungszeit. Taten, die bereits Anlass zu ihrer Verlängerung gegeben haben, sind nicht als Widerrufsgrund verbraucht, sondern können bei erneuter Straffälligkeit des Verurteilten für die Gesamtbewertung seines Verhaltens herangezogen werden.(Rn.21) 2. Der Widerruf wegen der Begehung weiterer Straftaten setzt nicht voraus, dass die neuen Taten den früheren nach Art und Schwere entsprechen. Die Erwartung künftiger Straffreiheit wird durch jede Tat von nicht unerheblichem Gewicht in Frage gestellt.(Rn.23) 3. Die wiederholte Begehung von Straftaten von nicht unerheblichem Gewicht im gesamten Bewährungszeitraum, also zwischen Aussetzungsentscheidung und deren Rechtskraft sowie innerhalb der Bewährungszeit, kann Ausdruck einer die Entwicklung des verurteilten Jugendlichen oder Heranwachsenden prägenden zumindest gleichgültigen Einstellung zu den Rechtsgütern anderer und der Rechtsordnung insgesamt sein.(Rn.24) 4. Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit grundsätzlich zulässig. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten dahin, wegen der neuen Taten werde ein Widerruf nicht mehr erfolgen, kann sich nicht bilden, wenn ihm zeitnah zum Ablauf der Bewährungszeit von der Jugendkammer mitgeteilt wird, dass die Entscheidung über den Straferlass bis zum rechtskräftigen Abschluss eines noch anhängigen Verfahrens zurückgestellt werde.(Rn.26) 5. Mildere Maßnahmen als der Widerruf der Strafaussetzung (§ 26 Abs. 2 JGG) kommen nur dann als ausreichende Reaktion auf das neuerliche Fehlverhalten in Betracht, wenn im Entscheidungszeitpunkt objektiv eine durch neue Tatsachen belegte hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Verurteilte zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Die günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen des Verurteilten, sich künftig straffrei zu führen. Sie darf nicht unterstellt werden, sondern für die Annahme einer solchen günstigen Prognose müssen Tatsachen vorliegen, die die Fähigkeit des Beschwerdeführers belegen, diesen Willen auch in die Tat umzusetzen.(Rn.27) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2012 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1. Das Landgericht Berlin hat den zur Tatzeit heranwachsenden Beschwerdeführer mit seit dem 12. Februar 2007 rechtskräftigem Urteil vom 16. Oktober 2006 – (509) 47 Js 398/05 KLs (39/06) – des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande in 81 Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 145 Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Tiergarten in Berlin vom 26. September 2005 – (397) 6 Op Js 1798/04 Ls (87/05) –, durch welches gegen ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen und wegen Diebstahls (im besonders schweren Fall) in Tateinheit mit Sachbeschädigung auf eine bedingte Jugendstrafe von acht Monaten erkannt worden war, zu einer einheitlichen Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung wurde gemäß § 57 Abs. 1 JGG für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt. Mit Beschluss vom 11. September 2007 hat die Jugendkammer die Vollstreckung der vorgenannten Jugendstrafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Entscheidung ist seit dem 14. Dezember 2007 rechtskräftig. 2. Bereits in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und deren Rechtskraft ist der Verurteilte erneut straffällig geworden: a) Am 25. Juni 2008 (rechtskräftig seit demselben Tag) verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten in Berlin wegen einer am 15. Oktober 2007 begangenen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte einem Marihuanakonsumenten durch Preisgabe der Telefonnummer die Kontaktaufnahme zu einem ihm bekannten Betäubungsmittelhändler ermöglicht und den Konsumenten in der Folge zu dem zwischen diesem und dem Händler vereinbarten Treffpunkt begleitet, an dem aufgrund von Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Händler – entgegen der ursprünglichen Planung – letztlich jedoch kein Kauf von 4 bis 5 g Marihuana zum Eigenkonsum durch den Konsumenten erfolgte. Daraufhin verlängerte die Jugendkammer die Bewährungszeit mit Beschluss vom 16. Juni 2009 um ein Jahr bis zum 13. Dezember 2011. b) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. September 2008, rechtskräftig seit dem 24. Oktober 2008, wurde gegen den Verurteilten wegen Betruges eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verhängt. Ihm war zur Last gelegt worden, in der Zeit zwischen dem 21. März und dem 11. Dezember 2007 zu Unrecht Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 2.583 Euro bezogen zu haben, indem er trotz der ihm bekannten Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I der Arbeitsagentur Berlin-Nord nicht mitteilte, dass er am 20. März 2007 die Ausbildung bei der K. gGmbH abgebrochen hatte. Er war nach der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl innerhalb des Bezugszeitraumes am 13. November, 6. und 11. Dezember 2007 in der Arbeitsagentur erschienen und hatte unter Nutzung einer Legende Abschlagszahlungen auf die Berufsausbildungsbeihilfe beantragt. Die Geldstrafen aus den beiden zuvor genannten Erkenntnissen sind nachträglich auf eine Gesamtgeldstrafe von 135 Tagessätzen zu je 29 Euro zurückgeführt worden. 3. Auch während der Bewährungszeit – und in Kenntnis der Verlängerung derselben – beging der Beschwerdeführer weitere Straftaten: a) Durch Strafbefehl vom 17. März 2010, rechtskräftig seit dem 7. April 2010, erkannte das Amtsgericht Tiergarten wegen Erschleichens von Leistungen gegen ihn auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 Euro. Der Verurteilte hatte am 7. September 2009 die S-Bahn der Linie 41 benutzt, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein, was gegen 9.57 Uhr auf dem Bahnhof Berlin-Südkreuz von einem Kontrolleur festgestellt worden war. Der Beschluss der Jugendkammer vom 16. Juni 2010, durch den diese die Bewährungszeit deshalb auf Antrag der Staatsanwaltschaft um ein weiteres Jahr verlängert hatte, wurde mit Beschluss vom 28. Juli 2010 wieder aufgehoben, weil die Bewährungszeit entgegen dem Gesetz (§ 22 Abs. 2 Satz 2 JGG) über vier Jahre hinaus auf fünf Jahre verlängert worden war. Der Beschwerdeführer wurde auf die Dauer der Bewährungszeit bis zum 13. Dezember 2011 und nochmals darauf hingewiesen, dass bei einem weiteren Bewährungsversagen der Widerruf der Strafaussetzung drohe. b) Wegen Computerbetruges in zwei Fällen und versuchten Computerbetruges, begangen in der Zeit zwischen dem 5. und dem 13. Oktober 2010, verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten in Berlin am 21. November 2011, rechtskräftig seit dem 31. August 2012, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, die der Beschwerdeführer seit dem 6. Dezember 2012 in der Justizvollzugsanstalt verbüßt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Verurteilte – von zwei ihm entfernt bekannten Personen im September 2010 gefragt, ob er sich an einer Straftat beteiligen wolle, und auf deren Anweisung – in drei Fällen Überweisungsträger der Deutschen Bank mit den Kontodaten einer Frau H.B. als Bezogene ausgefüllt, an die seine „Kumpels“ – wie er wusste – durch den Diebstahl von Postsendungen aus dem Wagen eines Postboten gelangt waren. Die Überweisungsträger über 1.350, 850 und 1.150 Euro, die sein Konto als begünstigt auswiesen und mit einer Phantasieunterschrift versehen waren, hatte er in Kenntnis des Umstandes, dass sie bei der Deutschen Bank nur maschinell geprüft werden würden, am 5. oder 6. Oktober, zwischen dem 8. und dem 11. Oktober und am 13. Oktober 2010 dort eingereicht. Die Überweisungsträger wurden bei der Deutschen Bank computermäßig erfasst und in den ersten beiden Fällen auch ausgeführt. Die Beträge hob der Verurteilte nach Gutschrift auf seinem Konto ab und behielt jeweils absprachegemäß 500 Euro für sich. Den Restbetrag gab er an die beiden „Kumpels“ weiter. Nachdem in diesem Verfahren unter dem 4. Juli 2011 Anklage erhoben worden war und der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 21. November 2011 zunächst Berufung eingelegt hatte, hat ihn die Jugendkammer unter dem 8. Dezember 2011 angeschrieben und darauf hingewiesen, dass über den Straferlass (noch) nicht entschieden werden könne und dass – jedenfalls im Falle der Rechtskraft des Urteils in dem vorgenannten Verfahren – ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht komme. c) Bereits am 28. September 2011 war gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl ergangen, durch den er wegen Betruges (durch Unterlassen) – nach der Sachverhaltsschilderung hatte er in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März 2010 nach einer dem JobCenter entgegen der ihm bekannten Verpflichtung nicht unverzüglich angezeigten Beschäftigungsaufnahme zu Unrecht Arbeitslosengeld II in Höhe von 184,52 Euro bezogen – zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt worden war. Der Strafbefehl ist seit dem 26. Oktober 2011 rechtskräftig. 4. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wurde der Verurteilte auf die Verfügung vom 22. Oktober 2012 schriftlich angehört. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Jugendkammer sodann antragsgemäß nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG entschieden. Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 24. Januar 2013 in der Justizvollzugsanstalt zugestellt. Das Schreiben des Verurteilten vom 28. Dezember 2012, in welchem er darauf hinwies, dass er sich nunmehr erstmalig in Haft befinde, an „Drogengesprächen“ teilnehme, beabsichtige, eine Therapie zu absolvieren, und zukünftig straffrei zu leben, und darum bat, letztmalig (mündlich) angehört zu werden, ging erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bei der Jugendkammer ein. Mit seiner Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2013 und in dem im Beschwerdeverfahren durchgeführten Termin zur mündlichen Anhörung am 21. Februar 2013 hat der Verurteilte im Wesentlichen erneut vorgebracht, dass er durch den erstmaligen Strafvollzug beeindruckt sei und eingesehen habe, dass er „nach 12 Jahre Drogenprobleme endlich was dagegen tuhen muss“. Er sei drogenabhängig (Marihuana), in Haft aber „clean“. Er habe sich an die vom C.verband betriebene Suchtberatungsstelle gewandt, nehme dort seit dem 9. Januar 2013 regelmäßig einmal wöchentlich an Beratungsgesprächen teil und bemühe sich um einen (stationären) Therapieplatz beim „T. e.V.“. Entsprechende Bestätigungsschreiben hat er vorgelegt. Die Zurückstellung der weiteren Vollstreckung der derzeit verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe zum Zwecke der Therapiedurchführung (§ 35 BtMG) wolle er beantragen. Zudem sei er seit dem 2. Februar 2012 Vater eines Sohnes und wolle „endlich straffrei durch das Leben“ gehen und für seine Familie sorgen. Die Jugendkammer hat der (sofortigen) Beschwerde durch Beschluss vom 10. März 2013 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 109 Abs. 2 Satz 1, 59 Abs. 3 JGG), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Die angefochtene Entscheidung der Jugendkammer ist im Ergebnis nicht verfahrensfehlerhaft ergangen, denn die im Widerrufsverfahren unterlassene mündliche Anhörung stellt – unabhängig davon, dass die Kammer den Beschwerdeführer nachträglich mündlich angehört hat – keinen Verfahrensverstoß dar. Kommt der Widerruf einer Jugendstrafe nach § 26 JGG in Betracht, sind zwar nach § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG der Jugendliche und über § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG der nach Jugendstrafrecht verurteilte Heranwachsende unabhängig vom möglichen Widerrufsgrund mündlich anzuhören. Die Gelegenheit zur mündlichen Äußerung ist vor einer solchen Entscheidung zwingend zu geben (vgl. KG, Beschluss vom 15. August 2008 – 2 Ws 357/08 - ; OLG Rostock, Beschluss vom 3. Juni 2003 – I Ws 167/03 - ; Brunner/ Dölling, JGG 12. Aufl., § 58 Rdn. 4; Eisenberg, JGG 14. Aufl., § 58 Rdn. 7; jeweils m.w.N.). Die mündliche Anhörung des zum Zeitpunkt des Widerrufsverfahrens bereits 27-jährigen Verurteilten nach §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 1 Satz 3 JGG war aber, da der Widerruf vorliegend allein wegen erneuter Straffälligkeit erfolgen sollte, mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm nicht mehr zwingend erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2012 – 4 Ws 77/12 – [juris] m.w.N.). 2. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach § 105 Abs. 1 JGG i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG sind gegeben. Der Beschwerdeführer, der bereits in der Vorbewährungszeit und in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung und deren Rechtskraft erneut Straftaten begangen hat, hat dieses Verhalten auch innerhalb der Bewährungszeit fortgesetzt. Er ist während der Bewährungszeit – wiederum mehrfach – straffällig geworden und hat dadurch gezeigt, dass die Erwartung, die der ihm gewährten Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. a) Grundlage der Widerrufsentscheidung ist das gesamte Verhalten des Verurteilten während der Bewährungszeit. Taten, die bereits Anlass zu ihrer Verlängerung gegeben haben, sind nicht als Widerrufsgrund verbraucht, sondern können bei erneuter Straffälligkeit des Verurteilten für die Gesamtbewertung seines Verhaltens herangezogen werden (vgl. Senat, a.a.O. m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat während der Bewährungszeit immer wieder Straftaten begangen und mehrfache Warnungen ignoriert. In Kenntnis der im Juni 2009 beschlossenen Verlängerung der Bewährungszeit wegen der mit Urteil vom 25. Juni 2008 geahndeten (einschlägigen) Straftat und durch den Strafbefehl vom 18. September 2008 – den zugrunde liegenden Betrug hatte er während der Vorbewährung und zwischen Aussetzungsentscheidung und deren Rechtskraft begangen – gewarnt, erschlich er am 7. September 2009 die Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und bezog im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2010 betrügerisch öffentliche Transferleistungen. Dies führte zwar letztlich nicht zu einer weiteren Verlängerung der Bewährungszeit. Der Beschwerdeführer wurde jedoch durch die Beschlüsse der Jugendkammer vom 16. Juni und 28. Juli 2010 an den Lauf der Bewährungsfrist erinnert und nochmals darauf hingewiesen, dass bei einem weiteren Bewährungsversagen der Widerruf der Strafaussetzung drohe. Gleichwohl beging er im Oktober 2010, nicht einmal drei Monate danach, die von der Jugendkammer für die angefochtene Entscheidung herangezogenen, am 21. November 2011 abgeurteilten Computerbetrugstaten. b) Schon die zuletzt genannten Straftaten sind für sich gesehen als Widerrufsgrund geeignet. Dem steht nicht entgegen, dass die gegen den Beschwerdeführer erkannten Freiheitsstrafen wegen Computerbetruges festgesetzt worden sind. Der Widerruf wegen der Begehung weiterer Straftaten setzt nicht voraus, dass die neuen Taten den früheren nach Art und Schwere entsprechen. Die Erwartung künftiger Straffreiheit wird durch jede Tat von nicht unerheblichem Gewicht in Frage gestellt (vgl. Senat, a.a.O. m.w.N.). Bei den der Verurteilung vom 21. November 2011 zugrunde liegenden Taten handelt es sich jedenfalls um Straftaten von erheblichem Gewicht, die den Widerruf rechtfertigen, zumal das Amtsgericht dem Beschwerdeführer keine positive Legalprognose zu stellen vermochte und die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Hinzu kommt, dass es sich bei den weiteren, in der Bewährungszeit begangenen Taten vom 7. September 2009 und Februar/März 2010 ebenfalls um Vermögensdelikte handelt. Die damit insgesamt fünf innerhalb der Bewährungszeit begangenen Vermögensdelikte und der durch Strafbefehl vom 18. September 2008 geahndete, vor Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung begangene Betrug erscheinen damit als Ausdruck einer die Entwicklung des Beschwerdeführers prägenden zumindest gleichgültigen Einstellung zu den Rechtsgütern anderer, insbesondere ihm nicht persönlich bekannter Personen und der Rechtsordnung insgesamt. In der Zusammenschau (auch) mit der – zum Verfahrensgegenstand einschlägigen – Straftat, die Grundlage der Verlängerung der Bewährungszeit gewesen ist, ergibt sich entgegen der zur Strafaussetzung führenden Prognose das Bild einer durch Warnungen nicht beeinflussbaren wiederholten Straffälligkeit des Verurteilten von nicht unerheblichem Gewicht im gesamten Bewährungszeitraum. c) Dem Widerruf der Strafaussetzung steht nicht entgegen, dass die verlängerte Bewährungszeit bereits am 13. Dezember 2011 abgelaufen ist. Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit grundsätzlich zulässig (vgl. Senat, a.a.O.; Fischer, StGB 60. Aufl., § 56f Rdn. 19a m.w.N.). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdeführers dahin, wegen der neuen Taten werde ein Widerruf der Jugendstrafe nicht mehr erfolgen, konnte sich bereits deshalb nicht bilden, weil ihm mit Schreiben der Jugendkammer vom 8. Dezember 2011 mitgeteilt worden ist, dass die Entscheidung über den Straferlass bis zum rechtskräftigen Abschluss des noch anhängigen Verfahrens zurückgestellt werde. d) Mildere Maßnahmen als der Widerruf der Strafaussetzung (§ 26 Abs. 2 JGG) kamen nicht in Betracht. Es kann dahin stehen, ob eine (nochmalige) Verlängerung der Bewährungszeit auch nach deren Ablauf in Betracht zu ziehen ist (so Eisenberg, JGG 15. Aufl., § 26 Rdn. 11 unter Bezugnahme auf LG Hamburg NStE Nr. 1 zu § 26 JGG). Denn vorliegend ist die Bewährungszeit bereits auf das zulässige Höchstmaß von vier Jahren verlängert worden. Zudem wäre eine mildere Maßnahme nur dann eine ausreichende Reaktion auf das neuerliche Fehlverhalten, wenn nunmehr objektiv eine durch neue Tatsachen belegte hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass der Verurteilte zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Die günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen des Verurteilten, sich künftig straffrei zu führen. Sie darf nicht unterstellt werden, sondern für die Annahme einer solchen günstigen Prognose müssen Tatsachen vorliegen, die die Fähigkeit des Beschwerdeführers belegen, diesen Willen auch in die Tat umzusetzen (vgl. Senat a.a.O.; KG, Beschluss vom 5. November 2010 – 2 Ws 575/10 –). Weder der Umstand, dass der Verurteilte seit Februar 2012 Vater eines Sohnes ist, noch die erstmalige Strafhafterfahrung – der Verurteilte hat sich in anderer Sache Anfang 2006 allerdings bereits einen Monat in Untersuchungshaft befunden – als solche sind derartige Tatsachen, die geeignet wären, die Erwartung zu begründen, der Beschwerdeführer sei in der Lage, zukünftig – anders als er es über die gesamte Bewährungszeit getan hat – straffrei zu leben und für seine Familie zu sorgen. Zwar hat der Beschwerdeführer die Inhaftierung in anderer Sache ersichtlich zum Anlass genommen, sich mit seiner bisherigen Straffälligkeit auseinander zusetzen und nach deren Ursachen zu suchen. Sein daraus resultierendes Bemühen um die Behandlung einer bei ihm (wohl) bestehenden Betäubungsmittelproblematik stellt einen Schritt in die richtige Richtung dar. Allerdings hat er eine solche Therapie noch nicht begonnen, geschweige denn erfolgreich abgeschlossen, so dass von einer durch sie gewonnenen Befähigung des Beschwerdeführers zu straffreier Lebensführung nicht gesprochen werden kann. Vor diesem Hintergrund vermag auch der bloße Zeitablauf seit Begehung der letzten abgeurteilten Taten im Oktober 2010 ein Absehen vom Widerruf nicht zu rechtfertigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Von einer Anwendung der §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 74 JGG auf den inzwischen erwachsenen Beschwerdeführer wird abgesehen.