Beschluss
(4) 151 AuslA 18/13 (127/13), (4) 151 Ausl A 18/13 (127/13)
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0621.4.151AUSLA18.13.1.0A
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Leitsätze
1. Die zur Problematik von Abwesenheitsurteilen entwickelten Rechtsgrundsätze sind nicht ohne weiteres auf in Abwesenheit des Verfolgten ergangene Rechtsmittelentscheidungen übertragbar (Anschluss KG, 21. November 2012, (4) 151 AuslA 148/12 (273/12), NStZ-RR 2013, 180).(Rn.14)
2. Art. 12 EuAlÜbk erfordert nicht die Beifügung aller Vorschriften des materiellen und prozessualen Rechts, die zur Grundlage des verurteilenden Erkenntnisses geworden sind und die Zulässigkeit seiner Vollstreckung belegen.(Rn.9)
3. Die bloße Behauptung, mit einem "Minister" der PKK befreundet zu sein, begründet kein Auslieferungshindernis nach Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk.(Rn.17)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Türkei zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der in dem Urteil des 2. Schwurgerichts Kayseri vom 5. Juni 2001 – Geschäftsnummer 2000/222 ; Urteilsnummer 2001/178 – verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren, elf Monaten und zehn Tagen wird für zulässig erklärt.
2. Die Auslieferungshaft dauert fort.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zur Problematik von Abwesenheitsurteilen entwickelten Rechtsgrundsätze sind nicht ohne weiteres auf in Abwesenheit des Verfolgten ergangene Rechtsmittelentscheidungen übertragbar (Anschluss KG, 21. November 2012, (4) 151 AuslA 148/12 (273/12), NStZ-RR 2013, 180).(Rn.14) 2. Art. 12 EuAlÜbk erfordert nicht die Beifügung aller Vorschriften des materiellen und prozessualen Rechts, die zur Grundlage des verurteilenden Erkenntnisses geworden sind und die Zulässigkeit seiner Vollstreckung belegen.(Rn.9) 3. Die bloße Behauptung, mit einem "Minister" der PKK befreundet zu sein, begründet kein Auslieferungshindernis nach Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk.(Rn.17) 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Türkei zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der in dem Urteil des 2. Schwurgerichts Kayseri vom 5. Juni 2001 – Geschäftsnummer 2000/222 ; Urteilsnummer 2001/178 – verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren, elf Monaten und zehn Tagen wird für zulässig erklärt. 2. Die Auslieferungshaft dauert fort. Die türkischen Behörden haben auf dem dafür vorgesehenen diplomatischen Wege mit Auslieferungsersuchen vom 6. November 2012 um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht. Der Verfolgte ist am 30. Mai 2013 vorläufig festgenommen worden. Bei seiner noch am selben Tag nach §§ 22, 28 IRG veranlassten richterlichen Vernehmung hat er sich nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Juni 2013 gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG angeordnet. I. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG). 1. Die Auslieferungsunterlagen zu der Verbalnote 2013/BERL/8509123 vom 9. Januar 2013 – Auslieferungsersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Kayseri vom 6. November 2012 – entsprechen den Anforderungen des Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369; 1976 II S. 1778). Das Ersuchen beinhaltet die Wiedergabe der einschlägigen Strafvorschriften des türkischen Gesetzbuchs, und ihm sind beglaubigte Abschriften des Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft Kayseri vom 28. Februar 2011 sowie des seit dem 1. April 2004 rechtskräftigen Urteils des 2. Schwurgerichts Kayseri vom 5. Juni 2001 - 2000/222 ; Urteilsnummer 2001/178 – beigefügt, wonach der Verfolgte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, elf Monaten und zehn Tagen verurteilt worden ist. Es weist aus, dass der Verfolgte im Jahr 1996 die am 17. November 1984 geborene A. „heiratete“ und 1997 mehrfach mit dem Kind sexuell verkehrte. 2. Die Strafe ist nicht, auch nicht zu einem Teil, verbüßt. Das Urteil enthält die Option, nach zwei Jahren, neun Monaten und 13 Tagen vorzeitig entlassen zu werden. Ob die Haftentlassung nach Verbüßung dieser Zeit obligatorisch ist oder unter Vorbehalten steht, ist für die Auslieferungsentscheidung, anders als der Beistand des Verfolgten meint, ohne Bedeutung. Maßgeblich ist, dass die dem Verfolgten vorgeworfene Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuAlÜbk) und die noch zu vollstreckende Strafe mehr als vier Monate beträgt (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EuAlÜbk). Beides ist der Fall. 3. Die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Verurteilung genügt inhaltlich den Anforderungen von Art. 12 Abs. 2 b) EuAlÜbk. Ausreichend ist eine konkrete Darstellung des Sachverhalts unter Schilderung der Tathandlungen nach Zeit und Ort ihrer Begehung, so dass die sinngemäße Strafbarkeit nach deutschem Recht geprüft werden kann (vgl. OLG Düsseldorf StRR 2010, 155 [LS m. Kurzwiedergabe, Volltext bei juris]; Schomburg in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hacker, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5. Aufl., Art. 12 EuAlÜbk Rdn.4). Dem wird das Auslieferungsersuchen gerecht. a) Entgegen der Auffassung des Verfolgten ist der dem Urteil zugrunde liegende Tatzeitraum durch die Angabe des Jahres 1997 in der Urteilsurkunde hinreichend bestimmt. Dass das Urteil nicht die genaue Zahl der zum Nachteil des Kindes begangenen Einzeltaten ausweist, ist unschädlich. Wie die im Auslieferungsersuchen mitgeteilten Strafvorschriften belegen, ist als Anknüpfungspunkt für die Rechtsfolgenentscheidung nach türkischem Recht lediglich die wiederholte Verletzung maßgeblich, weshalb die genaue Zahl der Tathandlungen im Urteil nicht festgestellt werden muss. b) Auch enthält das Auslieferungsersuchen die anwendbaren Gesetzesbestimmungen des ersuchenden Staates und die Angaben zur Person des Verfolgten in Art. 12 EuAlÜbk genügender Weise. Der Beistand des Verfolgten rügt zu Unrecht, dass das Auslieferungsersuchen die Gesetzesbestimmungen über die Vollstreckungsverjährung nicht im (übersetzten) Wortlaut enthält. Zwar ist dem Auslieferungsersuchen nach Art. 12 Abs. 2 c) EuAlÜbk „eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht“ beizufügen. Dies erfordert aber nicht die Beifügung aller Vorschriften des materiellen und prozessualen Rechts, die zur Grundlage des verurteilenden Erkenntnisses geworden sind und die Zulässigkeit seiner Vollstreckung belegen. Dies gilt erst recht für Vorschriften, die erst in Verbindung mit Negativtatsachen Bedeutung erlangen können, etwa im Zusammenhang mit dem „Nichtvorliegen“ von Verfahrenshindernissen. Fehlen begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Gesetzesbestimmung für das Auslieferungsverfahren von Bedeutung sein kann, ist ihre Beifügung im Wortlaut erlässlich. So liegt der Fall hier. Dass für die Tat, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, Vollstreckungsverjährung eingetreten sein könnte, ist nicht ersichtlich, zumal das ersuchende Land ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die Vollstreckungsverjährung nach Art. 112 Nr. 3 seines bis zum Jahr 2005 geltenden Strafgesetzbuchs (Gesetz Nr. 765) hier zehn Jahre betragen soll. Dass diese Vorschrift nach der dem Senat vorliegenden Übersetzung (Stand: 31. Januar 2001) (Tellenbach, Das Türkische Strafgesetzbuch 2. Aufl.) eine zwanzigjährige Verjährungsfrist ausweist, wirkt sich nicht zum Nachteil des Verfolgten aus. Nach Art. 113 desselben Gesetzes beginnt die Verjährungsfrist mit der Rechtskraft des Urteils. Dies entspricht auch der Regelung in § 68 Abs. 5 des seit dem Jahr 2005 geltenden türkischen Strafgesetzbuchs. 4. Bei der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat handelt es sich um eine auslieferungsfähige strafbare Handlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk. Denn sie ist sowohl nach türkischem (Art. 414 Abs. 1, 80, 418 Abs. 2, 59, 31 und 33 des zur Tatzeit geltenden türkischen StGB) als auch nach deutschem Recht (§§ 176, 176a StGB) strafbar und im Höchstmaß nach dem Recht beider Staaten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht. Mit dem Einwand, seine „Ehefrau“ sei zur Tatzeit vielleicht schon 14 Jahre alt gewesen, dringt der Verfolgte nicht durch. Das türkische Gericht hat das Geburtsdatum der Geschädigten mit „17. November 1984“ festgestellt, so dass sie 1997 keineswegs bereits 14 Jahre alt war. Es gibt auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die das mitgeteilte Geburtsdatum in Frage stellen könnten. Dies gilt umso mehr, als nicht einmal nach dem Vortrag des Verfolgten die ebenfalls angeklagten Eltern der Geschädigten das Geburtsdatum ihrer Tochter in Zweifel gezogen haben. 5. Der Auslieferung stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen. a) Der Einwand des Verfolgten, bei dem Rechtsmittelurteil des Revisionsgerichts (5. Strafkammer) vom 1. April 2004 handele es sich um ein rechtsstaatswidriges Abwesenheitsurteil, weil er nicht geladen und nicht verteidigt gewesen sei, begründet keine durchgreifenden Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass die im Rechtsmittelverfahren getroffene Entscheidung verfassungsrechtlich gewährten Mindeststandards und damit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (§ 73 Satz 1 IRG) widerspräche. Ein solcher Verstoß läge nur vor, wenn das ausländische Verfahren zu elementaren verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Geboten des Grundrechts- oder Menschenrechtsschutzes in offenbarem Widerspruch gestanden hätte. Im Regelfall ist von der Wirksamkeit eines dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden ausländischen Strafurteils auszugehen und dessen Rechtmäßigkeit nicht nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu überprüfen. Zu der Wahrung der Mindestrechte eines Verfolgten gehört indes, dass er im Rahmen der von der Verfahrensordnung vorgegebenen angemessenen Regeln die Möglichkeit haben und ausüben können muss, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern und dabei entlastende Umstände vorzutragen sowie deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und gegebenenfalls auch Berücksichtigung zu erreichen (vgl. Senat, NStZ-RR 2013, 180 [LS, Volltext bei juris]; OLG Düsseldorf NJW 1990, 1429 mwN). Ausweislich der von den türkischen Behörden übersandten Unterlagen war der Verfolgte in dem erstinstanzlichen Verfahren anwesend und hat den Tatvorwurf gestanden. Dass der Verfolgte im Rechtsmittelverfahren nicht mündlich angehört worden ist und nicht verteidigt war, begründet keinen Verstoß i.S.d. § 73 Satz 1 IRG. Die zu rechtsstaatswidrigen Abwesenheitsurteilen im ersten Rechtszug ergangene Rechtsprechung ist nicht auf Rechtsmittelentscheidungen übertragbar (vgl. Senat aaO; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2010 – 1 Ws 19/10 – bei juris; OLG Düsseldorf aaO; Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 73 Rdn. 76 mwN). Ersichtlich ist das türkische Rechtsmittelverfahren – ähnlich dem deutschen Revisionsrecht – vorrangig schriftlich ausgestaltet. Denn über das Rechtsmittel hat das türkische „Revisionsgericht“ – allerdings im Zuge einer Hauptverhandlung – nach Aktenlage entschieden, und zwar ohne neue oder ergänzende Beweisaufnahme. Die Behauptung des Verfolgten, er sei zu der Revisionshauptverhandlung nicht geladen worden, findet keine Bestätigung in der Rechtsmittelentscheidung. In deren deutscher Übersetzung heißt es: „Es wurde festgestellt, dass trotz der Zustellung der Angeklagte nicht anwesend ist und auch einen Verteidiger nicht beauftragt hat“. Es ist offensichtlich, dass „Ladung“ hier – zumindest missverständlich – als Zustellung übersetzt worden ist. b) Ein Auslieferungshindernis ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Verfolgte im ersten Rechtszug nicht durch einen Rechtsanwalt verteidigt war. Nach Art. 6 Abs. 3 c) MRK steht zwar jedem Angeklagten das Recht zu, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihm die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Dass ihm durch das türkische Gericht des ersten Rechtszugs verwehrt worden ist, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, trägt allerdings nicht einmal der Verfolgte selbst vor. Hingegen teilt das Auslieferungsersuchen mit, dass der Verfolgte „keinen Anwalt beantragt“ hat. c) Es kann dahinstehen, ob die zwischen dem Urteil des ersten Rechtszugs am 5. Juni 2001 und der Rechtsmittelentscheidung am 1. April 2004 verstrichene Zeit von mehr als zweieinhalb Jahren nach deutschen – einfachrechtlichen Grundsätzen – einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot darstellen würde. Eine die Zulässigkeit der Auslieferung in Frage stellende Verletzung verfassungsrechtlich gewährter Mindeststandards ist hierin entgegen der Auffassung des Beistands des Verfolgten jedenfalls nicht zu sehen, zumal sich der Verfolgte durchgehend auf freiem Fuß befand. Dies ist auch im Hinblick auf den Grundsatz des ordre public rechtsstaatlich unbedenklich; die Zulässigkeit der Auslieferung hängt nicht davon ab, dass das ausländische Verfahren in materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht dem deutschen Recht entspricht (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2001, 315). d) Indem der Verfolgte behauptet, er sei zwar nicht Mitglied der PKK, habe aber „eine gute Freundschaft zu dem damaligen 'Finanzminister' der PKK“ gepflegt, macht er ohne Erfolg ein Auslieferungshindernis nach Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk geltend. Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk erfordert ernstliche Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seinen politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder dass seine Lage aus diesen Gründen erschwert werden würde. Derartiges ist insbesondere zu besorgen, wenn dem Auslieferungsersuchen staatsfeindliche Handlungen zugrunde liegen und aufgrund bestimmter Tatsachen trotz des kriminellen Charakters der zur Rede stehenden Taten zu befürchten ist, dass dem Verfolgten eine Behandlung droht, die aus politischen Gründen härter ausfällt als sie sonst zur Verfolgung ähnlich gefährlicher Straftaten im ersuchenden Staat üblich ist (vgl. BVerfGE 80, 315; KG StV 2009, 423). Das ist nicht der Fall, denn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Tat ist allgemein kriminell. Es liegen auch keine durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat die Gefahr von Folter oder anderweitiger menschenrechtswidriger Behandlung drohte (vgl. Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 6 IRG Rdn. 33 ff. mwN) und Art. 3 MRK eine Auslieferung verböte (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., Art. 3 MRK Rdn. 4 ff. mwN). Die bloß pauschale Behauptung, früher mit einem PKK-Funktionär befreundet gewesen zu sein, ist nicht geeignet, dies oder auch nur eine bedrohliche staatliche Anfeindung ernstlich besorgen zu lassen. Dass er selbst der PKK nahe stehe und sie unterstütze, dass er in der Vergangenheit staatskritisch agitiert habe oder gar im Untergrund aktiv gewesen sei, wird durch den Verfolgten nicht behauptet, und es ist auch nicht anderweitig ersichtlich. e) Die Auslieferung des Verfolgten verstößt auch nicht gegen den ordre public-Vorbehalt des § 73 IRG iVm Artikel 2 Abs. 2 S. 1 GG, gegen die nach Art. 25 GG auch im Auslieferungsverkehr nach dem EuAlÜbk verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards, gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland oder elementare rechtstaatliche Garantien. Ein solcher Verstoß ist zwar angenommen worden, wenn der Verfolgte dauerhaft transport- und haftunfähig ist und schon die Unterbrechung der ärztlichen Kontrolle und Behandlung geeignet ist, Lebensgefahr zu begründen (Senat, Beschluss vom 10. Januar 2013 – [4] 151 AuslA 145/12 [216/12] – bei juris; OLG Hamm NStZ 2010, 707; OLG Stuttgart Justiz 2003, 31 [LS, Volltext bei juris]). Der Verfolgte ist hier aber am 30. Mai 2013 im Hinblick auf zwei – allerdings mehrere Jahre zurückliegende – Selbsttötungsversuche zunächst einer medizinischen Verwahrfähigkeitsuntersuchung unterzogen worden. Der untersuchende Privatarzt hat die Verwahrfähigkeit des Verfolgten attestiert. Auf die weiteren, zuletzt mit Schriftsatz seines Beistands vom 19. Juni 2013 vorgebrachten Bedenken gegen die Haftfähigkeit ist der Verfolgte nunmehr auch noch fachpsychiatrisch untersucht worden. Nach telefonischer Auskunft der Leiterin der Zentralen Medizinischen Ambulanz der Justizvollzugsanstalt Moabit, Frau B., ergaben sich bei dieser Untersuchung aus psychiatrischer Sicht gegen die Haftfähigkeit und auch gegen die Durchführung der Auslieferung keine Bedenken. Auf akute psychische Probleme, die insbesondere in der Anfangszeit der Inhaftierung und während des Auslieferungsverfahrens zu erwarten sind, kann in der JVA Moabit angemessen reagiert werden. Anhaltspunkte dafür, dass nach der Auslieferung das Grundrecht des Verfolgten auf körperliche Unversehrtheit verletzt werden könnte, bestehen nicht. f) Einer Auslieferung steht schließlich auch Art. 10 EuAlÜbk nicht entgegen, weil die Strafvollstreckung weder nach türkischem noch nach deutschem Recht verjährt ist. Das Auslieferungsersuchen teilt mit, dass die Strafvollstreckungsverjährung erst im April 2014 eintritt (vgl. oben I 3 b). So verhielte es sich auch nach deutschem Recht; hier betrüge die Vollstreckungsverjährung für die Tat, deretwegen die Auslieferung verlangt wird, zwanzig Jahre (§ 79 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 6 StGB). II. Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist aus den Gründen ihrer Anordnung weiterhin erforderlich. Die Gefahr, dass sich der Verfolgte, sollte er auf freien Fuß gelangen, dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen wird, besteht fort. Angesichts in der Türkei drohenden Freiheitsentzuges kann nicht damit gerechnet werden, dass er sich für das Auslieferungsverfahren und für die Durchführung der Auslieferung zur Verfügung halten wird. Dass der Verfolgte im Jahr 2004, also kurz nachdem das Strafurteil rechtskräftig geworden war und offenbar im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Strafantritt, nach Deutschland ausgereist ist und sich seither hier aufhält, lässt nicht erwarten, dass er sich nunmehr dem der Strafvollstreckung dienenden Auslieferungsverfahren stellen wird. Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 25 IRG sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, den Zweck der Auslieferungshaft zu erreichen. Der weitere Vollzug der Auslieferungshaft ist mit Blick auf die Dauer des zu erwartenden Freiheitsentzuges auch verhältnismäßig.