OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 Ws 102 - 103/13, 4 Ws 102/13, 4 Ws 103/13, 4 Ws 102 - 103/13 - 141 AR 405/13, 4 Ws 102/13 - 141 AR 405/13 ... mehr

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0812.4WS102.103.13.0A
8Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der Trennung von Mitgefangenen.(Rn.19) 2. Die Gestattung von Arbeit unterliegt in der Regel nicht dem Beschränkungsregime des § 119 StPO. Sie ist Gegenstand der Vollzugsgestaltung und fällt in die Zuständigkeit der JVA.(Rn.26)
Tenor
1. Die Beschwerden des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 2. April 2013 und vom 25. April 2013 werden verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Trennung von Mitgefangenen.(Rn.19) 2. Die Gestattung von Arbeit unterliegt in der Regel nicht dem Beschränkungsregime des § 119 StPO. Sie ist Gegenstand der Vollzugsgestaltung und fällt in die Zuständigkeit der JVA.(Rn.26) 1. Die Beschwerden des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 2. April 2013 und vom 25. April 2013 werden verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Der Beschwerdeführer ist am 8. März 2013 wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hat er am 4. März 2012 gemeinschaftlich mit zwei unbekannt gebliebenen Mittätern eine Filiale der Supermarktkette K. überfallen. Er hat die Tat bis zuletzt bestritten. In Bezug auf den Vorwurf, einen ähnlichen Überfall am 11. März 2012 gemeinschaftlich mit seinem Bruder U. begangen zu haben, ist das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Gegen das Urteil hat der Beschwerdeführer Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. Juli 2012 aufgrund des auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Juli 2012 – 353 Gs 3724/12 – in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 18. Juli 2012 hat das Amtsgericht Tiergarten angeordnet, dass der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen und dass Besuche, Telekommunikation sowie Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind. Mit Beschluss vom 20. September 2012 – 353 Gs 3790/12 – hat das Amtsgericht Tiergarten diesen Beschluss dahin ergänzt, dass der Angeklagte von dem Mitbeschuldigten U. zu trennen ist. Nach Erhebung der Anklage hat die erkennende Kammer des Landgerichts als Kollegialgericht am 26. Oktober 2012 die „mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Juli 2012 gemäß § 119 Abs. 1 StPO angeordneten Beschränkungen bestätigt“. Dieser Beschluss und die Trennungsanordnung des Amtsgerichts Tiergarten sind auch mit dem Haftfortdauerbeschluss vom 8. März 2013 nicht aufgehoben worden. Nach der Festnahme seines Bruders U. am 9. August 2012 ist für diesen nach § 119 StPO u. a. bestimmt worden, dass er von dem Beschwerdeführer getrennt zu halten ist. U. ist – ebenfalls durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. März 2013 – wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Nach den Feststelllungen des auch von ihm mit der Revision angefochtenen Urteils hatte er eine Woche nach seinem Bruder mit dem gesondert Verfolgten H. und zwei unbekannt gebliebenen Mittätern eine andere Filiale derselben Supermarktkette überfallen. In Bezug auf den Vorwurf, den am 4. März 2012 begangenen Überfall gemeinschaftlich mit dem Beschwerdeführer begangen zu haben, ist das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Angeklagte U. hat durch anwaltlichen Schriftsatz vom 15. März 2013 bei dem Kammervorsitzenden beantragt, alle Beschränkungen aufzuheben, ihm zu gestatten, außerhalb der Zelle zu arbeiten und seinen ebenfalls in der JVA Moabit inhaftierten Bruder U. – gegebenenfalls überwacht – besuchen zu dürfen. Schließlich hat er beantragt zu entscheiden: „Die Trennung von sog. Tatgenossen ist nicht mehr angeordnet.“ Mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. März 2013 hat der Angeklagte beantragt, ihm „die Erlaubnis zu erteilen, sofern die Untersuchungshaftanstalt die räumlichen Möglichkeiten hat, in das Haus 3 verlegt zu werden“. Der Vorsitzende hat die Anträge vom 15. März 2013 durch den angefochtenen Beschluss vom 2. April 2013 mit der Begründung abgelehnt, es liege nahe, dass der Angeklagte die durch die Aufhebung der Beschränkungen gewonnenen Möglichkeiten zur mittel- oder unmittelbaren Beeinflussung von Zeugen nutzen werde. Die für U. angeordnete Trennungsverfügung, die den Beschwerdeführer unmittelbar betreffe, diene der Verhinderung von Absprachen des beiderseitigen Einlassungs- und Aussageverhaltens, die auch durch inhaltliche Überwachungen nicht wirksam zu unterbinden seien. Den Antrag auf Erlaubnis, außerhalb der Zelle arbeiten zu dürfen, hat er mit der Begründung abgelehnt, eine derartige Beschränkung sei gar nicht angeordnet. Den Verlegungsantrag vom 28. März 2013 hat der Vorsitzende mit Beschluss vom 25. April 2013 abgelehnt. Zur Begründung hat er auf das in dem Beschluss vom 2. April 2013 dargelegte Erfordernis verwiesen, den Beschwerdeführer und seinen Bruder und Mitangeklagten U. zu trennen. Dies aber sei, wie die Justizvollzugsanstalt mitgeteilt habe, im Falle der begehrten Verlegung nicht zu gewährleisten. Die gegen die Beschlüsse vom 2. April 2013 und vom 25. April 2013 gerichteten Beschwerden sind nach § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 304 Abs. 1 StPO zulässig, aber nicht begründet. A. Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. April 2013 1. Bei den mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Juli 2012 angeordneten und durch Beschluss des Landgerichts vom 26. Oktober 2012 bestätigten Beschränkungen des Inhalts, dass Telekommunikation und der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedürfen und dass Besuche, Telekommunikation sowie Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind, handelt es sich um von § 119 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO ausdrücklich vorgesehene Maßnahmen. Sie sind rechtmäßig. Ihre Anordnung ist hier zur Abwehr von Verdunkelungsgefahr erforderlich und verhältnismäßig. Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht (vgl. BerlVerfGH StV 2011, 165; Senat, Beschlüsse vom 18. Mai 2010 – 4 Ws 53/10 – und vom 7. Februar 2012 – 4 Ws 11/12 – [juris]; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 119 Rdn. 5 f. m.w.Nachw.). Bei einem auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl kann eine mögliche Verdunkelungsgefahr berücksichtigt werden, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass zwischen dem Untersuchungsgefangenen und seinen Gesprächspartnern Absprachen über Verdunkelungshandlungen getroffen werden könnten (vgl. Senat, jeweils a.a.O. und OLGSt StPO § 119 Nr. 40; KG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 3 Ws 17/10 –; OLG Köln StV 2011, 35 und 743; Meyer-Goßner a.a.O.). Die Anordnung der Besuchs- und Telekommunikationsüberwachung stellt allerdings – wie die inhaltliche Überwachung des Schriftwechsels des Untersuchungsgefangenen – einen ganz erheblichen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich sowohl des Untersuchungsgefangenen als auch des Besuchers bzw. des Telefonpartners dar. Daher ist stets zu prüfen, ob im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt vorliegen (vgl. Senat, StV 2010, 370 m.w.Nachw.). Das ist hier der Fall. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in Ihrer Stellungnahme vom 1. August 2013 ausgeführt: „Die hier erfolgten Beschränkungen der Erlaubnispflicht von Besuchen und Telefonkommunikation sowie der Überwachung von Besuchen, Telekommunikation sowie des Schrift- und Paketverkehrs und schließlich der Trennung des Beschwerdeführers von seinem Bruder und Mitangeklagten U. sind zwar zur Abwehr der im Haftbefehl genannten Fluchtgefahr nicht erforderlich, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer Besuche, Telefongespräche, Kontakte zu seinem Bruder bzw. ein Arbeitsverhältnis in der Haftanstalt zum Zwecke der Vorbereitung einer Flucht aus der Haftanstalt nutzen wird. Die angeordneten Beschränkungen sind jedoch zur Abwehr der bestehenden Verdunkelungsgefahr erforderlich. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 2. April 2013 (…) zutreffend darauf hingewiesen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer, der seine Beteiligung an der ihm zum Vorwurf gemachten Tat bestritten hat und mit der Revision seinen Freispruch begehrt, bei einem unüberwachten Besuchs-, Telekommunikations- oder Briefkontakt bzw. bei Aufhebung der Trennungsverfügung versuchen wird, selbst oder durch andere auf Zeugen bzw. frühere oder aktuelle Mitangeklagte, hier insbesondere den Zeugen U. und den Zeugen Sch., aber auch die als Zeugen gehörten Angestellten der überfallenen K.-Filiale in der A.-Straße in Berlin und den früheren Mitangeklagten M. einzuwirken, mit dem Ziel, dass diese für den Fall einer erneuten Hauptverhandlung für ihn günstige bzw. günstigere Angaben machen. In diesem Zusammenhang weist das Landgericht zutreffend auf das auffällige Aussageverhalten des Zeugen U. in der Hauptverhandlung hin, in der sich dieser in deutlicher Abweichung von seiner protokollierten Aussage bei der Polizei vielfach auf Erinnerungslücken berufen und den Eindruck erweckt hat, die Angeklagten nicht belasten zu wollen. Das zutage getretene auffällige Aussageverhalten, insbesondere die geradezu absurde Behauptung des Zeugen in der Hauptverhandlung, den Beschwerdeführer nicht zu kennen, obwohl beide, wie der Inhalt eines am 11. Mai 2012 geführten Telefonats eindeutig belegt, ein engeres Bekanntschaftsverhältnis verbindet (vgl. insoweit die Ausführungen des Landgerichts in seinem Urteil vom 8. März 2013 – Bl. 21 f Bd. VIII, Doppelband I), begründet die Annahme, dass auf den Zeugen seitens des Beschwerdeführers trotz der angeordneten Beschränkungen in der Untersuchungshaft dahin eingewirkt wurde, dass er eine für die Angeklagten, insbesondere auch für den Beschwerdeführer günstige Aussage macht.“ Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu Eigen. Lediglich ergänzend bemerkt er, dass der vormals mitangeklagte Daniel P. sich über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen hat, er sei zu seinem Tatbeitrag unter Drohungen gezwungen worden. 2. Auch die mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. September 2012 getroffene Anordnung, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder U. zu trennen ist, erweist sich als rechtmäßig. a) Die im Ermittlungsverfahren durch den Haftrichter beschlossene Trennungsanordnung ist nicht aufgehoben worden. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Landgericht – in der Besetzung mit drei Richtern – mit Beschluss vom 26. Oktober 2012 lediglich die „mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Juli 2012 gemäß § 119 Abs. 1 StPO angeordneten Beschränkungen bestätigt“ hat, nicht aber die mit Beschluss vom 20. September ergänzend angeordnete Tatgenossentrennung. aa) Unschädlich ist zunächst, dass das Landgericht entgegen § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht durch den Vorsitzenden, sondern in der Besetzung mit drei Richtern entschieden hat. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Verstoß gegen die funktionale Zuständigkeit des Vorsitzenden als Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 GVG) erscheint, was von einem Teil der Rechtsprechung bejaht (vgl. etwa OLG Rostock, Beschluss vom 19. April 2005 – I Ws 158/05 – [Juris] m.w.Nachw.), von einem anderen verneint wird (vgl. OLG Köln StV 2011, 743 und Beschluss vom 10. Februar 2010 – 2 Ws 77/10 – [juris]). Der Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelung wirkt sich hier nämlich nicht aus. Es ist ersichtlich, dass der Beschluss des Kollegialgerichts jedenfalls in Bezug auf die Fortwirkung der durch das Amtsgericht angeordneten Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO keinen bestimmenden, sondern nur klarstellenden Charakter haben sollte und konnte. Einer „Bestätigung“ der durch den Haftrichter angeordneten Beschränkungen in der Untersuchungshaft bedurfte es nämlich nicht. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass nach § 126 Abs. 1 StPO vor Erhebung der öffentlichen Klage der Haftrichter, hiernach das mit der Sache befasste Gericht für die Anordnung der Beschränkungen zuständig ist. Diese Zuständigkeitsregelung betrifft nämlich den Erlass der Beschränkungen; keinesfalls entfallen mit der Anklageerhebung die bereits angeordneten Beschränkungen, so dass sie durch das befasste Gericht neu angeordnet oder jedenfalls bestätigt werden müssten. bb) Ohne Belang bleibt auch, dass der ohnehin nur deklaratorische Bestätigungsbeschluss vom 26. Oktober 2012 nicht auch ausdrücklich den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. September 2012 aufrechterhalten hat. Daraus, dass das Landgericht diesen Beschluss nicht eigens „bestätigt“ hat, kann nicht geschlossen werden, dass es ihn stillschweigend aufheben wollte. Zwar ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss vom 2. April 2013 (S. 4 unten) tatsächlich, dass der Kammervorsitzende davon ausging, eine gegen den Beschwerdeführer ergangene und auf U. bezogene Trennungsanordnung existiere nicht, sondern nur eine solche, die gegen U. erlassen war und dessen Trennung vom Beschwerdeführer zum Inhalt hatte. Es ist aber offensichtlich, dass die Kammer, wie dies in dem Nichtabhilfevermerk des Vorsitzenden vom 10. Juli 2013 auch dargelegt wird, diesen ergänzenden Beschluss vom 20. September 2012 zunächst übersehen hatte. Eine die Grenzen zulässiger grammatikalischer Auslegung ohnehin überschreitende Deutung, die Kammer habe die Trennungsanordnung des Amtsgerichts Tiergarten stillschweigend aufgehoben, verbietet sich auch, weil sich aus dem weiteren Verfahrensgang und insbesondere auch aus dem angefochtenen Beschluss vom 2. April 2013 ergibt, dass der Vorsitzende an dem Erfordernis, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder M. zu trennen sei, grundsätzlich festhielt. Das bestätigt auch der Nichtabhilfevermerk, in dem der Kammervorsitzende auf die fortbestehende Trennungsanordnung vom 20. September 2012 Bezug nimmt. Zwar teilt der Senat die darin zum Ausdruck kommende Auffassung nicht, mit dem „Bestätigungsbeschluss“ vom 26. Oktober 2012 seien alle gegen den Beschwerdeführer angeordneten Beschränkungen „bestätigt“ worden, also auch die nachträgliche Trennungsanordnung. Darauf kommt es aber nicht an, weil die ergänzende Trennungsanordnung, wie dargelegt, unabhängig von dem „Bestätigungsbeschluss“ fortbestand. b) Die nach § 119 Abs. 1 Nr. 4 StPO ausdrücklich vorgesehene Maßnahme der Trennung von anderen Gefangenen ist hier zur Abwehr von Verdunkelungsgefahr erforderlich und auch verhältnismäßig. aa) Bei Tatbeteiligten gilt der Erfahrungssatz, dass der unkontrollierte Austausch untereinander die Gefahr der Erschwerung oder sogar Vereitelung der Wahrheitsfindung mit sich bringt. Absprachen zwischen Mitangeklagten im Hinblick auf das Vorgehen im Prozess, insbesondere hinsichtlich des Einlassungsverhaltens, liegen jedenfalls in den Fällen nahe, in denen – wie hier – die Angeklagten nicht geständig sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Mai 2010 – 4 Ws 56/10 – und vom 7. Februar 2012 – 4 Ws 11/12 – [juris]). Zwar weist die rechtliche Würdigung des Urteils vom 8. März 2013 den in der Trennungsanordnung des Amtsgerichts Tiergarten benannten und ebenfalls in der Justizvollzugsanstalt Moabit zur Untersuchungshaft einsitzenden U. nicht im Rechtssinn als Mittäter oder Teilnehmer der Tat aus, wegen derer der Beschwerdeführer erstinstanzlich verurteilt ist. Gleichwohl waren nach dem Urteil beide Angeklagte an beiden Raubüberfällen beteiligt. Die Tatvorwürfe stehen auch nach dem modus operandi sowie räumlich und zeitlich in einem engen Zusammenhang. Der Beschwerdeführer hat zudem selbst erklärt, das bei der Tat am 11. März 2012 verwendete Tatfahrzeug angemietet zu haben und zu dieser Zeit auch ständig mit seinem Bruder U., der als Täter dieses Raubüberfalls erstinstanzlich verurteilt ist, in Verbindung gestanden zu haben. Umgekehrt ist auch das gegen U. geführte Verfahren wegen des Raubüberfalls am 4. März 2012 bei – wie der Kammervorsitzende auch in dem Nichtabhilfevermerk ausdrücklich bekundet hat – fortbestehendem Tatverdacht lediglich nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Bei dieser Sachlage ist es offensichtlich, dass die Einlassungen und Bekundungen der Angeklagten erhebliche Bedeutung für die gerichtliche Wahrheitsfindung haben und dass Kontakte der Angeklagten zu einer Erschwerung der Wahrheitsfindung führen können. bb) Diese Gefahr ist auch nicht dadurch entfallen, dass beide Angeklagte erstinstanzlich verurteilt sind. Denn die Revisionsverfahren sind noch nicht abgeschlossen, so dass es nach der Aufhebung des Urteils zu einer neuen Hauptverhandlung kommen kann. cc) Die Gefahr einer Erschwerung der Wahrheitsfindung entfällt schließlich auch nicht dadurch, dass es den Angeklagten vor ihrer Verhaftung möglich war und im Rahmen des ersten Rechtsgangs möglich gewesen sein könnte, miteinander in Kontakt zu treten. Denn bei so komplexen Sachverhalten wie den hier erstinstanzlich abgeurteilten ergeben sich laufend Umstände, die aus Sicht der Beschuldigten Erörterungen erfordern können. dd) Beanstandungsfrei hat es der Kammervorsitzende auch als nicht ausreichend angesehen, überwachte Treffen des Beschwerdeführers mit seinem Bruder M. zu genehmigen. Das Landgericht weist insoweit zutreffend auf die Gefahr hin, dass die im Umgang miteinander vertrauten Brüder in scheinbar unverfänglicher Weise taterhebliche Informationen austauschen können. Im Hinblick auf die Komplexität der Tatvorwürfe ist eine wirksame Überwachung durch Vollzugsbeamte nicht gewährleistet. ee) Die Trennung ist auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs verhältnismäßig. Das Beschleunigungsgebot wurde beachtet. Wegen der Schwere des Tatvorwurfs ist das Aufklärungsinteresse des Staates besonders hoch. 3. Im Ergebnis zutreffend hat der Kammervorsitzende auch den Antrag abgelehnt, dem Beschwerdeführer „zu gestatten, außerhalb der Zelle arbeiten zu dürfen“. Zwar ist das Landgericht irrig davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Grundsatz auch außerhalb seines Haftraums arbeiten dürfe, weil er selbst unmittelbar keiner Trennungsanordnung unterliege und lediglich die gegen U. ergangene Trennungsanordnung auf ihn wirke. Der Senat versteht den angefochtenen Beschluss so, dass das Landgericht den Beschwerdeführer als nicht beschwert angesehen und daher seinen Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt hat. Dieses Ergebnis ist zutreffend. Allerdings ergibt sich die Unzulässigkeit des Antrags nicht, wie das Landgericht meint, daraus, dass einer außerhalb des Haftraums auszuübenden Arbeit keine Beschränkung nach § 119 StPO entgegenstünde. Der Antrag auf die näher bezeichnete Arbeitsgestattung war vielmehr unzulässig, weil das Landgericht für die Anordnung dieser Maßnahme unzuständig war. Die Arbeitsge-stattung unterliegt grundsätzlich nicht dem Beschränkungsregime des § 119 StPO und damit der gerichtlichen Zuständigkeit. Sie ist vielmehr Gegenstand der Vollzugsgestaltung (§§ 5, 12, 24 f. UVollzG Bln) und fällt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVollzG Bln in die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt. Folgerichtig hat die Anstalt mit Bescheid vom 3. Juli 2013 den Antrag auf Zuweisung einer außerhalb des Haftraums auszuübenden Arbeit mit der Begründung abgelehnt, damit ginge „eine Bewegungsfreiheit einher, die sich nicht nur auf die jeweilige Teilanstalt (…) beschränkt“, weshalb „z. B. verbale Kontaktaufnahmen zwischen zu trennenden Inhaftierten nicht ausgeschlossen werden“ könnten. Die durch die Justizvollzugsanstalt ausgesprochene Verweigerung der Arbeit außerhalb des Haftraums erscheint hier lediglich als Reflex der durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. Oktober 2012 angeordneten und mit der Beschwerde angefochtenen Tatgenossentrennung, die, wie dargelegt, Bestand hat. B. Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. April 2013 Auch der Beschluss vom 25. April 2013, mit dem der Antrag auf Zustimmung zur Verlegung in das Haus 3 der Untersuchungshaftanstalt abgelehnt wurde, erweist sich als im Ergebnis zutreffend. Das Landgericht war für die konkrete Ausgestaltung der Unterbringung nämlich nicht zuständig. Dass der inhaftierte Beschuldigte von anderen Gefangenen zu trennen ist, ist Gegenstand des Haftzwecks und durch das nach § 126 StPO zuständige Gericht anzuordnen. Wie dies zu geschehen hat, ist allerdings Gegenstand der Vollzugsgestaltung (§§ 11 ff. UVollzG Bln) und obliegt der Justizvollzugsanstalt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UVollzG Bln). Mit dem Antrag auf Verlegung in ein bestimmtes Haus macht der Beschwerdeführer ein die Vollzugsgestaltung betreffendes Begehren geltend, das ersichtlich außerhalb der gerichtlichen Anordnungskompetenz nach § 119 StPO liegt (vgl. Senat, StV 2010, 370). Der Verlegungsantrag wäre aber auch, seine Zulässigkeit unterstellt, aus den dann zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet gewesen. Denn der Beschluss teilt nachvollziehbar die Einschätzung der Justizvollzugsanstalt mit, dass die Trennungsanordnung im Falle der begehrten Verlegung nicht vollzogen werden könnte. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.