Beschluss
(4) 161 Ss 120/13 (185/13)
KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0815.4.161SS120.13.185.0A
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Leitsätze
1. § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO verbietet die Verwerfung der Berufung nicht nur im ersten auf die Zurückverweisung folgenden Termin, sondern in der gesamten Berufungsinstanz.(Rn.3)
2. Die durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 27, 236 (BGH, 10. August 1977, 3 StR 240/77, BGHSt 27, 236) zugelassene Ausnahme ist auf vorangegangene Verwerfungsurteile nach § 329 Abs. 1 StPO beschränkt. Eine Erstreckung auf durch das Revisionsgericht aufgehobene Sachurteile ist nicht möglich.(Rn.2)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO verbietet die Verwerfung der Berufung nicht nur im ersten auf die Zurückverweisung folgenden Termin, sondern in der gesamten Berufungsinstanz.(Rn.3) 2. Die durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 27, 236 (BGH, 10. August 1977, 3 StR 240/77, BGHSt 27, 236) zugelassene Ausnahme ist auf vorangegangene Verwerfungsurteile nach § 329 Abs. 1 StPO beschränkt. Eine Erstreckung auf durch das Revisionsgericht aufgehobene Sachurteile ist nicht möglich.(Rn.2) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Dieses Urteil wiederum hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Zu der auf den 20. Februar 2013 anberaumten Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte nicht erschienen. Die Verteidigerin des Angeklagten hat im Termin für den Angeklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass der Angeklagte einen epileptischen Anfall erlitten habe, weshalb er nun, zur Terminsstunde, seine Ärztin aufzusuchen versuche. Die Strafkammer hat die Berufung des Angeklagten wegen dessen unentschuldigten Ausbleibens verworfen. Den dagegen angebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Landgericht mit der Begründung verworfen, der Angeklagte habe im Wiedereinsetzungsverfahren lediglich Tatsachen vorgebracht, die bereits Gegenstand der Würdigung durch das Berufungsgericht gewesen seien. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat verworfen. Die ebenfalls gegen das Verwerfungsurteil gerichtete Revision hat mit der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhobenen Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO Erfolg. Die Möglichkeit, die Berufung wegen unentschuldigter Säumnis des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nach § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, besteht nicht, wenn die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist (§ 329 Abs. 1 Satz 2 StPO). Während § 329 Abs. 1 StPO verhindert, dass ein Angeklagter durch sein Ausbleiben das Verfahren verzögert und deshalb dem staatlichen Bedürfnis an einem möglichst schnellen Verfahrensabschluss Vorrang einräumt, hat dieses dann hinter dem Bestreben, eine gerechte Entscheidung zu erzielen, zurückzustehen, wenn das Revisionsgericht ein Urteil als rechtsfehlerhaft eingestuft und deshalb aufgehoben hat (vgl. BGHSt 27, 236). Der durch die Regelung des § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO vermiedene Widerspruch zwischen der Entscheidung des Revisionsgerichtes und einer späteren Verwerfung der Berufung kann allerdings nur auftreten, wenn neben dem Revisionsgericht auch das Berufungsgericht in der Sache entschieden hat. Hat hingegen letzteres die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen und hebt das Revisionsgericht diese Entscheidung auf, ist ein derartiger Widerspruch ausgeschlossen, so dass in diesen Fällen entgegen dem gesetzlichen Wortlaut des § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO eine erneute Verwerfung der Berufung möglich ist (vgl. KG, Beschluss vom 29. März 2011 – [3] 1 Ss 106/11 [37/11]; OLG Oldenburg StRR 2009, 336; OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 241; BGHSt 27, 236). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Wie schon das Berufungsgericht hat auch der Senat am 27. August 2012 in der Sache entschieden. Fehl geht die Einschätzung des Landgerichts, § 329 Abs.1 Satz 2 StPO sei hier nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer bereits im Termin am 10. Dezember 2012, also nach der Zurückverweisung der Sache durch das Kammergericht, unentschuldigt ausgeblieben sei. Es kann offen bleiben, ob der Angeklagte zu dem Termin ordnungsgemäß geladen war. Jedenfalls ist § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO die durch die Kammer offenbar beigemessene Restriktion, eine Verwerfung verbiete sich nur im ersten auf die Zurückverweisung folgenden Termin, nicht zu entnehmen. Wie dargelegt, ist es Sinn und Zweck der Vorschrift, einen sachlichen Widerspruch zwischen der Entscheidung des Revisionsgerichts und der mit der Verwerfung der Berufung einhergehenden Aufrechterhaltung eines (möglicherweise fehlerhaften) Urteils zu vermeiden. Dieser Widerspruch kann sich aber unabhängig von einer zwischenzeitlichen Aussetzung des Verfahrens bei jeder Verwerfung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergeben, so dass § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO für die gesamte Berufungsinstanz gilt. Zwar könnte der Widerspruch, den § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO verhindern soll, hier nicht auftreten. Denn bei der durch den Senat aufgehobenen Sachentscheidung des Landgerichts handelte es sich nicht um die Aufrechterhaltung eines durch das Revisionsgericht für fehlerhaft befundenen Urteils. Vielmehr hat das Landgericht die amtsgerichtliche Verurteilung aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen, so dass jedenfalls ein offenkundiger Widerspruch zwischen der Revisionsentscheidung und dem Urteil des Amtsgerichts, das durch die Berufungsverwerfung hätte rechtskräftig werden können, nicht besteht. Angesichts des klaren Wortlauts des § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO verbietet sich aber die durch das Landgericht im Ergebnis vorgenommene teleologische Reduktion. Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Ausnahme (a.a.O.) rechtfertigt sich dadurch, dass bei der dortigen Verfahrenslage ein Widerspruch nicht eintreten kann. Hingegen kann er sich bei der hier vorliegenden Konstellation durchaus ergeben, und ihn auszuschließen, erforderte einen über den Tenor weit hinausgehenden inhaltlichen Abgleich der amtsgerichtlichen Entscheidung mit dem Beschluss des Revisionsgerichts. Im Einzelfall können sich dabei Bedeutungs- und Auslegungszweifel ergeben. Der Bundesgerichtshof hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO bewusst eine allgemeine Regelung getroffen hat, ohne auf die Einzelheiten des Einzelfalls abzustellen; das Strafverfahren sollte insoweit mit keiner Unsicherheit belastet werden (vgl. auch OLG Stuttgart a.a.O.). Die vom Landgericht weiterhin in Bezug genommene Kommentarstelle (Meyer-Goßner, StPO [jetzt] 56. Aufl., § 329 Rdn. 4 mit Hinweis auf die Anm. von Gollwitzer zu OLG Hamburg JR 1989, 345) befasst sich mit dem Fall einer vorangegangenen Sprungrevision, den § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO bereits nach dem Wortlaut („Berufungsgericht“) nicht erfasst. Da damit, ohne dass es auf die weiter erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ankäme, eine erneute Verwerfung der Berufung ausgeschlossen war, hebt der Senat das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache nach § 349 Abs. 4 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.