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Beschluss

(4) 161 Ss 101/13 (116/13)

KG Berlin 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0827.4.161SS101.13.116.0A
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Leitsätze
1a. Unwirksam ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei in Rede stehender Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (nur) dann, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage auf Grund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zur Verneinung der Schuld führen würde. Liegt diese Möglichkeit nahe, so muss das Berufungsgericht - wenn es die Beschränkung für wirksam hält - im Urteil erkennen lassen, dass es die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft und verneint hat. Die Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung prüft das Berufungsgericht von Amts wegen im Freibeweis endgültig erst aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung; dabei darf es sich auch sachverständiger Hilfe bedienen.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.9) Die Frage der (erheblich) verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist dagegen kein Teil der Schuldfrage, so dass die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch auch dann wirksam ist, wenn das Berufungsgericht sie - ggf. sachverständig beraten - anders beantwortet als das erstinstanzliche Gericht.(Rn.10) 1b. Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist auch dann wirksam, wenn das Tatgericht fehlerhaft Tatmehrheit statt Tateinheit zwischen den festgestellten Delikten angenommen und das geltende Recht damit falsch angewendet hat.(Rn.11) 2a. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe (u.a.) die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen einer Verurteilung können als mit der Strafe verbundene Nebenfolge die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlass zu einer Milderung sein. Der Umstand, dass eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Tat (oder wegen Bestechlichkeit zu einer solchen von mindestens sechs Monaten) nach den Vorschriften des Beamtenrechts die Beendigung des Beamtenverhältnisses zu Folge hat, ist bei der Straffestsetzung regelmäßig mit in Betracht zu ziehen.(Rn.16) 2b. Eine Verfahrensverzögerung ist - unabhängig davon, ob die Verfahrensdauer (auch) durch eine rechtsstaatswidrige Verzögerung verursacht worden ist - (schon) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Tatrichter hat dabei in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung in den Grenzen des gesetzlich eröffneten Strafrahmens mildernd zu berücksichtigen sind; die entsprechenden Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kenntlich zu machen.(Rn.18) (Rn.19)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Unwirksam ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei in Rede stehender Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (nur) dann, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage auf Grund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zur Verneinung der Schuld führen würde. Liegt diese Möglichkeit nahe, so muss das Berufungsgericht - wenn es die Beschränkung für wirksam hält - im Urteil erkennen lassen, dass es die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft und verneint hat. Die Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung prüft das Berufungsgericht von Amts wegen im Freibeweis endgültig erst aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung; dabei darf es sich auch sachverständiger Hilfe bedienen.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.9) Die Frage der (erheblich) verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist dagegen kein Teil der Schuldfrage, so dass die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch auch dann wirksam ist, wenn das Berufungsgericht sie - ggf. sachverständig beraten - anders beantwortet als das erstinstanzliche Gericht.(Rn.10) 1b. Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist auch dann wirksam, wenn das Tatgericht fehlerhaft Tatmehrheit statt Tateinheit zwischen den festgestellten Delikten angenommen und das geltende Recht damit falsch angewendet hat.(Rn.11) 2a. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe (u.a.) die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen einer Verurteilung können als mit der Strafe verbundene Nebenfolge die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlass zu einer Milderung sein. Der Umstand, dass eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Tat (oder wegen Bestechlichkeit zu einer solchen von mindestens sechs Monaten) nach den Vorschriften des Beamtenrechts die Beendigung des Beamtenverhältnisses zu Folge hat, ist bei der Straffestsetzung regelmäßig mit in Betracht zu ziehen.(Rn.16) 2b. Eine Verfahrensverzögerung ist - unabhängig davon, ob die Verfahrensdauer (auch) durch eine rechtsstaatswidrige Verzögerung verursacht worden ist - (schon) bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Tatrichter hat dabei in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung in den Grenzen des gesetzlich eröffneten Strafrahmens mildernd zu berücksichtigen sind; die entsprechenden Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kenntlich zu machen.(Rn.18) (Rn.19) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 1. November 2011 wegen Steuerhinterziehung in 23 Fällen und wegen Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Das Landgericht Berlin hat die Beschränkung des Rechtsmittels für wirksam erachtet und durch das angefochtene Urteil vom 20. Februar 2013 das Erkenntnis des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist, von der zur Kompensation von rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen zwei Monate als bereits verbüßt zu behandeln sind. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat (vorläufigen) Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung des Revisionsführers ist das Landgericht – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 16. Mai 2013 zutreffend ausführt – allerdings zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen, was der Senat auf die allgemeine Sachrüge von Amts wegen zu prüfen hatte. a) Grundsätzlich gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in den Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. Bilden die tatrichterlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils eine (noch) hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung, so ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch daher wirksam (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.Nachw.). Somit führt nicht jeder Mangel des infolge der Beschränkung grundsätzlich in Rechtskraft erwachsenden Teils des Urteils, insbesondere auch nicht jede Lücke in den Schuldfeststellungen, zur Unwirksamkeit der Beschränkung. Das gilt auch, wenn infolge der Unvollständigkeit die Feststellungen für die erneut vorzunehmende Strafzumessung zu ergänzen sind, solange die neu zu treffenden Feststellungen den bindend gewordenen nicht widersprechen und der Schuldspruch als solcher davon nicht betroffen sein kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18. März 2013 – 2 Ss 150/12 – [bei juris]; Senat, Beschluss vom 21. Februar 2012 – [4] 121 Ss 32/12 [45/12] – [bei juris]). Nach diesen Maßstäben sind die Urteilsfeststellungen nicht in einer die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung hindernden Weise lückenhaft. aa) Insbesondere fehlt es – was vorliegend aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Mai 2013 ausnahmsweise unschädlich wäre – nicht an der für die Feststellung einer Steuerhinterziehung grundsätzlich erforderlichen (vgl. BGH NStZ 2001, 200) Darstellung der für die Ermittlung des Schuldumfangs maßgeblichen Berechnungsgrundlagen für die Höhe der hinterzogenen Steuern. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in seiner Funktion als Finanzbeamter im Finanzamt X seiner Berechnung der von der D. GmbH für den Betrieb von G1-Geldspielautomaten in verschiedenen Betriebsstätten in Berlin zu entrichtenden Vergnügungssteuer für die Monate November 2007 bis September 2009 bewusst pflichtwidrig jeweils unzutreffend zu niedrig angemeldete Automatenzahlen zugrunde gelegt und hierdurch die Vergnügungssteuer um den für die nicht berücksichtigten Automaten zu entrichteten Betrag – monatlich 306,78 Euro pro Automat, wie sich durch Division des tabellarisch nach Besteuerungsmonaten gesondert angegebenen Schadensbetrages durch die jeweils mitgeteilte Anzahl der nicht angemeldeten Geräte ergibt – zu niedrig zum Soll gestellt hat. Damit lässt das Urteil hinreichend deutlich erkennen, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte. bb) Auch die Annahme der Revision, die „Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils zum Schuldspruch des Angeklagten“ seien „unzulänglich“ und in einer die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ausschließenden Weise lückenhaft, „da sich das Gericht nicht im gebotenen Ausmaß mit der Frage der Spielsucht des Angeklagten beschäftigt“ habe, geht fehl. Unwirksam ist in diesem Zusammenhang die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch (nur) dann, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage auf Grund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zur Verneinung der Schuld führen würde (vgl. BGHSt 42, 158; OLG Köln NStZ 1984, 379; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 90; OLG Zweibrücken MDR 1986, 75). Liegt diese Möglichkeit nahe, so muss das Berufungsgericht – wenn es die Beschränkung für wirksam hält – im Urteil erkennen lassen, dass es die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft und verneint hat (vgl. OLG Köln a.a.O.). Die Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung prüft das Berufungsgericht von Amts wegen im Freibeweis endgültig erst aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 8 m.w.Nachw.). Dabei darf es sich auch sachverständiger Hilfe bedienen. Die Strafkammer, die ausweislich der Urteilsgründe von der Rechtskraft des Schuldspruchs und der eigenen Bindung an die insoweit getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts ausgegangen ist, hat in den Gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten verneint. Zwar lag – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 16. Mai 2013 zutreffend ausführt – die Möglichkeit, dass der Angeklagte infolge einer bestehenden Spielsucht schuldunfähig war, nicht nahe. Pathologisches Spielen oder Spielsucht stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder (gar) ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge der Spielsucht kann daher nur dann ausnahmsweise angenommen werden, wenn dieselbe zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat. Danach sind bereits für die Annahme einer die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Spielsucht hohe Anforderungen zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2005 – 5 StR 140/05 – m.w.Nachw. [bei juris]). Dass eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Frage der Schuldunfähigkeit in den Urteilsgründen deshalb nicht als unerlässlich angesehen werden muss, lässt aber keinesfalls den Schluss zu, das Landgericht habe – unter Verstoß gegen die Bindungswirkung – den Schuldspruch nochmals einer umfassenden Prüfung unterziehen wollen. Vielmehr hat die Kammer durch ihre Ausführungen lediglich dokumentiert, dass sie sich mit der Frage der Schuldunfähigkeit im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auseinandergesetzt hat und dass und auf welcher Beweisgrundlage sie zum Ausschluss der Schuldunfähigkeit gekommen ist. Die Frage der (erheblich) verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist dagegen kein Teil der Schuldfrage (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 15 m.w.Nachw.), so dass die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch auch dann wirksam ist, wenn das Berufungsgericht sie – ggf. sachverständig beraten – anders beantwortet als das erstinstanzliche Gericht. Das Landgericht war danach durch die wirksame Beschränkung der Berufung nicht gehindert, eigene Feststellungen zur strafzumessungsrelevanten Frage des Vorliegens einer Spielsucht des Angeklagten im Tatzeitraum und deren etwaigen Folgen für dessen Steuerungsfähigkeit zu treffen. b) Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch war auch nicht aus anderem Grunde ausgeschlossen. Selbst wenn das Amtsgericht – wie die Revision meint – fehlerhaft Tatmehrheit statt Tateinheit zwischen Bestechlichkeit und den 23 Fällen der Steuerhinterziehung angenommen und das geltende Recht damit falsch angewendet hätte, wäre die Beschränkung der Berufung wirksam (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 17a; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. April 1988 – RReg 4 St 42/88 – [bei juris]; jeweils m.w.Nachw.). Vorliegend ist jedoch schon keine fehlerhafte Annahme der Konkurrenzen festzustellen. Das Amtsgericht hat – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 16. Mai 2013 zutreffend ausführt – gerade nicht festgestellt, dass es einen unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen der Entgegennahme von Markenbekleidung und Spielmünzen durch den Angeklagten und der jeweils unzutreffend zu niedrigen Festsetzung der Vergnügungssteuer und damit ein Zusammentreffen von Ausführungshandlungen beider Straftaten gegeben hat. Es hat daher bei dem – von der Revision auch grundsätzlich nicht verkannten – Grundsatz zu bleiben, dass zwischen der Bestechlichkeit und den in Verletzung der Dienstpflichten begangenen Straftaten der Steuerhinterziehung Tatmehrheit vorliegt, weil die den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllende pflichtwidrige Diensthandlung nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes der Bestechlichkeit erforderlich ist. Die Bestechlichkeit ist bereits mit der Annahme der Vorteile als Gegenleistung für künftiges dienstpflichtwidriges Handeln vollendet; zu der Dienstpflichtwidrigkeit muss es nicht kommen. Zu Recht hat das Landgericht daher allein über die Rechtsfolgen der durch das Amtsgericht bindend festgestellten Straftaten des Angeklagten entschieden. 2. Der Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. BGHSt 34, 345 m.w.Nachw.). Das Revisionsgericht prüft dagegen, ob der Tatrichter bei der Zumessung der Strafe von unrichtigen oder unvollständigen Erwägungen ausgegangen ist oder sonst von seinem Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 337 Rn. 34 m.w.Nachw.). Um diese Prüfung zu ermöglichen, muss das Tatgericht darlegen, dass es bei seiner Entscheidung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen Umstände des Falles einbezogen hat. Ein sachlichrechtlicher Fehler liegt mithin vor, wenn in den Urteilsgründen Umstände außer Acht gelassen werden, die für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts und damit der Schwere der Tat von besonderer Bedeutung sind, deren Einbeziehung in die Strafzumessungserwägungen deshalb nahe lag (vgl. z.B. BGH NStZ 2006, 227, 228 m. w. Nachw.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Strafausspruch des Landgerichts keinen Bestand. a) Das Urteil lässt für alle erkannten Einzelstrafen die nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO regelmäßig gebotene Erörterung und Würdigung bestimmender Strafzumessungsgründe vermissen. aa) Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe (u.a.) die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlass zu einer Milderung sein. Zu solchen mit einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen gehören auch zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen. So ist der Umstand, dass eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Tat (oder – wie hier – wegen Bestechlichkeit zu einer solchen von mindestens sechs Monaten) nach den Vorschriften des Beamtenrechts (§ 24 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern [Beamtenstatusgesetz – BeamtStG]) die Beendigung des Beamtenverhältnisses zu Folge hat, bei der Straffestsetzung regelmäßig mit in Betracht zu ziehen (vgl. BGH StV 1987, 243; NStZ-RR 2010, 39; jeweils m.w.Nachw.). Die Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, ob dies geschehen ist. Denn der Umstand, dass der Angeklagte mit Rechtskraft der hiesigen Verurteilung zwingend seinen Beamtenstatus (und damit auch seine Bezüge) verlieren wird, findet in dem angefochtenen Urteil keinerlei Erwähnung. Damit geht aus den Strafzumessungserwägungen nicht hervor, ob sich der Tatrichter dieses für die Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunktes bewusst gewesen ist und ihn berücksichtigt hat. Die Nichterörterung dieses bestimmenden Strafzumessungsgrundes lässt vielmehr besorgen, dass dieser rechtsfehlerhaft unberücksichtigt geblieben ist. Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen. Dass die Höhe der Einzelstrafen – und dem folgend der Gesamtstrafe – ohne den Rechtsfehler niedriger ausgefallen wäre, kann nicht ausgeschlossen werden. bb) Die Zumessung der Einzelstrafen begegnet auch deshalb revisionsrechtlichen Bedenken, weil die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe die von ihr gesehene (rechtsstaatswidrige) Verfahrensverzögerung nur bei der Kompensationsentscheidung selbst, nicht aber, wie es geboten gewesen wäre, (schon) bei der Strafzumessung hinreichend berücksichtigt hat. Das Landgericht wäre gehalten gewesen, neben Art und Ausmaß der Verzögerung (und ihren Ursachen) auch zu ermitteln und konkret festzustellen, ob der Angeklagte infolge der überlangen Verfahrensdauer besonderen Belastungen ausgesetzt war. Diese Feststellungen sind nicht nur für die Kompensationsentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung. Sie dienen vielmehr bereits als eine Grundlage für die Strafzumessung. Der Tatrichter hat insofern in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung in den Grenzen des gesetzlich eröffneten Strafrahmens mildernd zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kenntlich zu machen (vgl. KG, Beschluss vom 1. April 2010 – [3] 1 Ss 99/10 [41/10] – m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung lediglich ausgeführt und strafmildernd berücksichtigt, dass seit Begehung der Taten ein langer Zeitraum verstrichen ist. Dies trägt jedoch nur dem Umstand Rechnung, dass allein schon durch einen besonders großen zeitlichen Abstand zwischen der Tatbegehung und dem Urteil das Strafbedürfnis allgemein abnimmt. Es fehlt aber an den erforderlichen Feststellungen dazu, ob der Angeklagte infolge der überlangen Verfahrensdauer besonderen Belastungen ausgesetzt war. Diese wären bereits bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe in die Strafzumessungserwägungen einzubeziehen gewesen – unabhängig davon, ob die Verfahrensdauer (auch) durch eine rechtsstaatswidrige Verzögerung verursacht worden ist (vgl. KG a.a.O. und StV 2009, 694; Senat, Beschluss vom 22. Februar 2013 – [4] 121 Ss 9/13 [16/13] –, jeweils m.w.Nachw.). Ein Beruhen des Urteils (auch) auf diesem Rechtsfehler kann nicht ausgeschlossen werden. Zwar ist es mit Blick darauf, dass der Angeklagte sich zu keiner Zeit für das hiesige Verfahren in Untersuchungshaft befunden hat und auch während seiner verfahrensbedingten Suspendierung vom Dienst als … monatliche Dienstbezüge in Höhe von … Euro erhält, wenig wahrscheinlich, dass die Kammer bei vollständiger Aufklärung der Auswirkungen der langen Verfahrensdauer für den Angeklagten und deren umfassender Würdigung deshalb eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Ausgeschlossen ist dies jedoch nicht. b) Die Festsetzung der Einzelstrafen wegen Steuerhinterziehung begegnet darüber hinaus weiteren Bedenken. Zwar durfte das Landgericht bei seiner Strafzumessung aus dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte bei Begehung der Steuerhinterziehung jeweils seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht und damit den Tatbestand des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Nr. 2 AO erfüllt hat. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Verhängung von (Einzel-) Freiheitsstrafen unter sechs Monaten (auch) aufgrund der Erwägung, dies sei „zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten und unerlässlich“. Gemäß § 47 Abs. 1 StGB darf Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Die Urteilsgründe müssen dabei erkennen lassen, ob sich der Tatrichter des Ausnahmecharakters der Regelung bewusst gewesen ist und die Vorschrift nicht schematisch angewandt hat. Erforderlich ist eine umfassende Feststellung und erschöpfende Würdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände, die die Annahme des gesetzlichen Ausnahmefalles rechtfertigen (vgl. KG, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – [3] 1 Ss 502/10 [181/10] – m.w.Nachw.). Generalpräventive Erwägungen – wie die von der Strafkammer vorliegend angenommene Gefahr der Nachahmung durch andere Finanzbeamte – rechtfertigen die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nur dort, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. KG a.a.O.). Hierzu fehlen im angefochtenen Urteil jegliche Feststellungen. Auch auf diesem Mangel kann der Strafausspruch bezüglich der Steuerhinterziehungstaten beruhen, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei zutreffenden Erwägungen mildere Einzelsanktionen für diese Taten, namentlich Geldstrafen, verhängt hätte. 3. Der Rechtsfolgenausspruch hat danach keinen Bestand. Der Senat hebt das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (§ 354 Abs. 2 StPO). Die – wenn auch lückenhaften, so doch – rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts können dagegen aufrecht erhalten bleiben. Die neu erkennende Kammer ist nicht gehindert (sondern vielmehr gehalten), ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Sie wird auch Gelegenheit haben, die Einzelstrafen für die Steuerhinterziehungsdelikte orientiert an der Höhe des jeweils verursachten Schadens – wie nach dem Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) geboten – differenziert zuzumessen und die hinsichtlich der erneut zu prüfenden Kompensation, die nicht höher ausfallen muss, erforderlichen Feststellungen zum Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, zum Ausmaß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane und zu den dadurch entstandenen Belastungen für den Angeklagten (vgl. zu den Anforderungen Senat, Urteil vom 30. August 2012 – [4] 121 Ss 171/12 [210/12] –; KG StV 2009, 694 f. = KG, Beschluss vom 16. April 2009 – [1] 1 Ss 411/08 [30/08] – [juris]) nachzuholen. Bezogen auf das vorliegende Verfahren wird insbesondere zu klären sein, welche Gründe dazu geführt haben, dass über die Berufung des Angeklagten erstmals mehr als ein Jahr nach Eingang des medizinischen Sachverständigengutachtens bei der erkennenden Kammer entschieden worden ist und ob dem Angeklagten daraus Belastungen erwachsen sind.